Aktuelle Ausgabe 07/2010Aus dem Inhalt:Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Teil 3 (RA/FA StrafR Dr. Peter Kotz, Augsburg)
Vernehmungscoaching
Das Thema "Vernehmungscoaching" wird Ihnen von Dr. med. Bernd Roggenwallner vorgestellt. Dr. Roggenwallner ist als Medizinischer Sachverständiger, Psychotherapeut und Berater mit Schwerpunkt in der Begutachtung von Schwerkriminalität in Dortmund niedergelassen.
I. Einleitung
Gespräche finden jeden Tag zwischen unterschiedlichsten Personen überall auf der Welt statt. Mütter reden mit Kindern, Angestellte mit ihrem Chef, Richter mit Angeklagten, Verkäuferinnen mit ihren Kunden. Allein an diesen Personengruppen erkennt man, dass es verschiedenste Gesprächstypen gibt: Verschiedene Personen, die in einem Gespräch unterschiedliche Absichten haben und unterschiedliche Ziele durch ein Gespräch verfolgen.
Beispiele:
- Jemand möchte eine andere Person überreden, dass diese etwas für ihn tut oder
- jemand fragt eine andere Person „Wie geht es Dir?“, weil man sich einfach nur freundlich mit ihm austauschen will und dadurch die Beziehung pflegen möchte oder
- ein Richter versucht eine Antwort auf die Frage zu finden, ob der Angeklagte das gewesen ist, was ihm vorgeworfen wird oder
- eine Mutter spricht mit ihrem Kind, und zwar meist wohlwollend, fürsorglich und verständnisvoll.
Um selbst ein Gespräch zu führen, ist es daher immer sinnvoll, sich vorher klar zu machen, mit wem man spricht und auf welcher Ebene: Spricht ein Kind mit einem Erwachsenen oder eine Autoritätsperson mit einem Erwachsenen oder eine Autoritätsperson mit einem Kind. Auch sollte klar sein, welches Ziel man mit dem Gespräch verfolgt: Will man jemanden zu etwas überreden, ihn unterhalten, aufmuntern oder will man ihm einfach nur das Gefühl geben, man ist da und hat Verständnis für ihn.
Ein Rechtsanwalt hat die unterschiedlichsten Aufgaben zu erfüllen. Zum einen ist er juristischer Beistand. Er ist das Werkzeug, mit dem man sich einen juristischen Vorteil in einem Rechtsstreit erhofft, den er dank seines juristischen Wissens und seiner juristischen Durchsetzungsfähigkeit erkämpft. Zum anderen kann er aber – und das ist gerade im sozialen Bereich zutreffend – Seelsorger sein, d.h. er hört sich die Nöte und Ängste seiner Mandanten an, die juristisch Fragen geklärt haben möchten, die eigentlich auf der Beziehungsebene oder rational zu lösen sein müssten und nicht irrational, indem unselige Kämpfe auskämpft werden. Dementsprechend wird der Rechtsanwalt mit seinem Gegenüber auch „anders“, d.h. nichtjuristisch sprechen. Die Gespräche des Rechtsanwalts werden also verschieden sein, je nachdem ob er einen juristischen Kollegen zu Rate zieht, ob er mit einem Mandanten spricht, ob er mit einem Richter über die anstehende Verhandlung spricht, ob er sich von einem Sachverständigen Rat holt oder auch ob er einen Sachverständigen als Gegenüber hat, den er zugunsten seines Mandanten demontieren will.
II. Gesprächspartner
Es gibt verschiedene Typen von Gesprächspartnern, auf die man sich in unterschiedlicher Weise einstellen muss. Ein Gesprächstyp ist z.B. der dissoziale Gesprächspartner.
Dissoziale Gesprächspartner werden sich insbesondere im Strafrechtsbereich unter den Mandanten finden. Es handelt sich dabei um Menschen, die nicht auf die soziale Norm geprägt sind und mit der Gesellschaft eigentlich wenig im Sinn haben. Sie misstrauen Obrigkeiten, vermuten immer, dass man ihnen etwas anhaben will. Das hat zur Folge, dass sie prinzipiell lieber die Unwahrheit sagen, statt sich in die Karten schauen zu lassen. Das ist gerade im Gerichtsverfahren relevant, wenn Juristen einen Zeugen befragen wollen, der meist aus der „Unterschicht“ kommt und mit „denen da oben“ - wie er das empfindet - nichts zu tun hat. Der Zeuge wird sich in diesem Fall kaum kooperativ zeigen und zur Aufklärung eines Tatbestandes oder gar zur Aufdeckung der Wahrheit beitragen wollen.
Im Umgang mit dissozialen Persönlichkeiten ist zu beachten, dass diese die gesellschaftlichen Konventionen - wie man streitet oder wie man sich Vorteile verschafft - nicht beachten, sondern durch Frechheit, Unverschämtheit und Rabiatheit versuchen, ihr Ziel zu erreichen und auf der anderen Seite blitzschnell, wenn es ihnen selbst zum Vorteil gereicht, in ihrem Wesen umschlagen können und zu einem der freundlichsten und verführerischsten Menschen werden können, die man sich vorstellt. Viele haben diesbezüglich - auch weil es eine Überlebensstrategie ist - ein sehr großes Talent entwickelt.
III. Gesprächssituation
Grundsätzlich ist es in jeder Gesprächssituation wichtig, sich vorher zu überlegen, was das Gespräch bringen soll, welches Ziel man verfolgt, welche Argumente der andere Gesprächspartner haben und welche Argumente man selbst dagegen setzen könnte und wie man sein Gesprächsziel am kürzesten erreichen kann. Das heißt zum Beispiel:
- Gibt es Nebenschauplätze, auf die man gar nicht eingeht, wenn der Gesprächspartner sie anbietet?
- Gibt es Angebote oder Argumente, die man direkt ignoriert?
- Gibt es Situationen, in denen man den Gesprächspartner - wenn er sich vielleicht selbst in seiner Argumentation noch nicht so sicher ist oder wenn er noch nicht weiß, wo er hin will - durch Schmeichelei oder positives Verstärken ihm durch Suggestion das Gefühl gibt, dass er eigentlich selbst dort hin will, dass es vielleicht auch den Normen oder den Zielen der Situation entspricht, genau dort hinzukommen.
Positive Verstärkungen ergeben sich z.B. indem man sagt: „Ja, das finde ich auch.“, „Das ist sehr richtig.“, „Das geht mir genauso.“, „Das sehe ich ebenfalls so.“, „Das könnte ich nicht besser ausdrücken.“, „Ich finde das gut, wie Sie das auf den Punkt bringen können.“
Wenn man sich Klarheit darüber verschafft hat, wie das Gesprächsziel aussieht und wie die Argumente des anderen aussehen könnten, ist die Überlegung, was für einen Interviewpartner man haben wird, der nächste Schritt. Interviewpartner können beispielsweise der routinierte Anwalt, der verängstigte Angeklagte, der Beschuldigte oder ein Zeuge sein, aber auch ein sehr selbstbewusster gegnerischer Anwalt. Diesen verschiedenen Interviewpartnern sollte man nach Möglichkeit auch auf unterschiedliche Weise begegnen. Einem verängstigten Angeklagten gegenüber wird man sicherlich eher nahe kommen, indem man ihm erst einmal Verständnis für seine emotionale Seite zeigt. Eine zugewandte Körperhaltung und ein offener Blick öffnet so jemanden sehr.
Beispielsweise muss man sich bei einem Angeklagten vorstellen, dass dieser sich bereits in einer existenziellen, besonderen Situation befindet. Allein die Ungewissheit, wie die Situation in einem Strafverfahren ausgeht, zermürbt die meisten Menschen sehr. Da ein Menschen, der straffällig wird, fast ohnehin dazu gehört, dass er auch labil ist, gilt das umso mehr. Die Frage nach Frau, Kindern, Freundin ist sicherlich bei einem Angeklagten - unabhängig von der Tat - eine Frage, die den Mandanten dazu bringt, sich ein Stück weit zu öffnen und er das Gefühl hat, dass er in seiner Situation auch angenommen wird.
Praxistipp:
Bei diesen Mandanten empfiehlt es sich daher, eine eher versorgende, fürsorgliche Seite einzunehmen und abzuwarten, wie der Gesprächspartner reagiert.
IV. Anwaltsgespräch
Natürlich ist es wichtig, sich in einer bestimmten Angelegenheit verstanden zu fühlen. Das setzt in den meisten Fällen voraus, dass man gehört wird, dass einem zugehört wird.
Zuhören bemisst sich in erster Linie danach, dass man sprechen kann oder darf, insbesondere, dass man aussprechen, also zu Ende sprechen darf. Man fühlt sich wohl, wenn man einen Gesprächspartner hat, der die Sätze zu Ende sprechen lässt, ohne gleich das Satzende vorzuformulieren, der nicht unterbricht, solange man noch redet, der nachdenken lässt, wenn es einmal nicht so schnell geht, der Gedanken aussprechen lässt, bei denen man sich gehemmt fühlet und der in der Lage ist, gemeinsam zu schweigen, wenn einem nicht nach Reden zumute ist. So stellt man sich den idealen Gesprächspartner vor. Bei ihm wird man weniger blocken als bei jemanden, der einen ständig unterbricht.
Die gleichen Bedingungen gelten natürlich auch für den Gegenübersitzenden. Die Voraussetzung, dass das Gespräch gelingt, ist, dass sich der Interviewer - in diesem Fall der Anwalt - über den spezifischen Charakter des Gesprächs bewusst ist und sich das bewusst macht, und zwar über den eigenen Narzissmus und die Eitelkeit seiner Gesprächspartner hinaus. Auch ist es ein erheblicher Unterschied, ob man mit seinem Gesprächspartner vor einem großen Publikum spricht, z.B. im Gerichtssaal, oder ein vertrauensvolles Gespräch führt. Aufgabe ist es im ersteren Fall, den Schutzpanzer des Gesprächspartners - des Mandanten - möglichst weit zu öffnen. Für den Erfolg, ob sich der Gesprächspartner tatsächlich weitläufig und breit gefächert äußert und sich nicht hinterm Berg hält, ist auch, inwieweit der Interviewer (der Anwalt) „Lust“ auf das bevorstehende Gespräch hat. Eine Abneigung gegen das Gespräch kann zum einen daran liegen, dass man die einem gegenübersitzende Person nicht mag, dass man Angst vor ihr hat, dass man sie nicht einschätzen kann, dass man sie total langweilig findet oder dass man selbst aufgeregt ist, weil der gegenüber Sitzende jemand ist, den man besonders toll findet. All diese Kategorien können darüber entscheiden, ob ein Gespräch ein Erfolg oder ein Misserfolg wird.
Bei Gesprächen nicht zu unterschätzen ist die Bedeutung der Gestik, wie etwa das ermutigende Nicken des Gegenübers oder aber das sich ständig ergebende Verbeugen. Es gibt Gesten, an denen man erkennen kann, ob ein Gesprächspartner lügt.
Nicht unrelevant ist auch der Gesprächsort. Wenn möglich sollte dieser bewusst gewählt werden. Denn wird jemand in der Zelle oder in einem Besucherraum interviewt, kann der Anwalt dadurch einer Person Geringschätzung oder auch Aufwertung zu zeigen.
Bedeutsam ist schließlich auch die Aura eines Menschen. Missachtet man diese Grenze oder kommt ihr zu nahe, fühlt sich der Betreffende unwohl. Je geringer jedoch der räumliche Abstand zum Interviewten, desto besser kann man an dessen Mimik und Gestik sein Befinden ablesen, z.B. wann dieser lügt.
Verändert wird das Gesprächsverhalten auch durch die Anwesenheit eines Zuhörers, beispielsweise eines Beamten. Wenn möglich, sollte man das Gespräch daher ohne Zuhörer durchführen. Eine auflockernde Wirkung hat es zudem, wenn jeder Gesprächspartner sich in seiner Sitzposition wohl fühlt.
Positive bzw. negative Auswirkungen auf den Verlauf eines Gespräches hat zudem die sog. Vorphase. Dazu gehört z.B. der Telefonanruf, mit dem man einen Termin vereinbart. Vereinbart man telefonisch einen Termin, bewirkt die Aussage „Ich freue mich, sie zu sehen“ sicher eine positive Voreinstimmung des Gegenübers. Demgegenüber kann ein kurzes und knappes Telefonant und ein Gesprächsende „Ja, dann bis Montag.“ eine eher negative Voreinstimmung bewirken.
V. Reaktanz
Das Wort „Reaktanz“ kommt aus dem elektrotechnischen Bereich und heißt übersetzt Blindwiderstand. Der Blindwiderstand beschreibt den ausgeblendeten Bereich in der Kommunikation, den emotional nicht bewussten Anteil.
Attackiert beispielsweise ein Anwalt seinen Gesprächspartner - sei es ein Sachverständiger, ein Mandant oder ein Zeuge - vor dem Richter, den Schöffen und den Zuhörern immer wieder, weil dieser z.B. haarsträubende Thesen vertritt oder die Theorie eines Sachverhalts darlegt, wie er sich nicht abgespielt haben kann, schlägt sich der Zuhörer trotz der inhaltlich unhaltbaren Darstellung des Gesprächspartners auf die Seite des Angegriffenen. Das kann bedeuten, dass sich der Schöffe oder der Richter mit dem Kritisierten (z.B. dem Zeugen) solidarisiert und man genau das Gegenteil von dem erreicht, was man will.
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt hat einen Zeugen, der seinen Mandanten angestiftet haben soll, verschiedene Überfälle begangen zu haben. Der Zeuge tritt aber als ausgesprochen freundlicher und bürgerlich wirkender Mensch auf. In diesem Fall kann durch den Frontalangriff des Anwalts eine Sympathie auf die Seite des Zeugen geschoben werden. Was der Zeuge dann erzählt, ist für den Zuhörer nicht mehr von Bedeutung, weil der äußere Anschein und der Inhalt seiner Aussage auseinander klaffen. Eine Gesprächseröffnung seitens des Anwalts mit der Frage an den Zeugen „Wie lange wollen Sie uns noch diese Theorie auftischen?“ könnte bei den Zuhörern eher Mitleid für den Zeugen erregen, da die Frage scharf und heftig formuliert wurde und der Zeuge aufgrund seines Auftrittes eigentlich viel zu weich erscheint, um so angegangen zu werden. Der Anwalt setzt sich so selbst in eine Unrechtsposition.
Umgekehrt funktioniert das Phänomen natürlich auch.
Zusammengefasst heißt dies: Zugespitzt oder scharf formulierte Meinungen, noch dazu als Angriff formuliert, berühren beim Zuhörer das Gefühl für Gerechtigkeit. Eine Tatsache, der man bei der Wahl der Gesprächspartner Rechnung tragen kann. Vertritt jemand also eine klare zugespitzte oder angreifbare Position (z.B. „Ausländer sind dreckig und vermehren sich wie die Karnickel“), schafft man bei dem Zuhörer den Effekt einer Abwehrhaltung („so geht das nicht). Die Sympathien rücken zwangsläufig näher zu den Angegriffenen.
Praxistipp:
Äußert also ein Gesprächspartner oder Zeuge eine provokante oder völlig widerstrebende Aussage, ist es besser, diese Aussage im Raum nachhallen zu lassen, d.h. ohne Gegenrede stehen zulassen. Der Zuhörer, der über das Herz, nicht über den Kopf angesprochen wird, lässt sich nachhaltiger von einem Thema berühren. Festzuhalten bleibt damit, dass jeder Zuhörer durchaus in der Lage ist, selbst zu erkennen und sich ein Bild zu machen, ob ein Zeuge oder Angeklagter lügt. Und dass man den Zeugen bzw. Angeklagten daher erst einmal reden lassen kann und abwartet, ob er sich nicht selbst bloßstellt.
Vorteil ist auch, dass bei einem fairen Verhalten des Rechtsanwalts und einem Ausreden lassen ungewollte Reaktanztendenzen beim Publikum vermieden werden können. Das Publikum beschäftigt sich dann mit der Meinung des Zeugen, Angeklagten oder Sachverständigen und nicht mit der im Grunde unwichtigen Person des Anwalts. Denn bei einer Reaktanz würde sich das Publikum, wenn der Anwalt ein Gesprächspartner zu hart angeht bzw. eine schärfere Tonart wählt, sich mit dem Anwalt bzw. Fragendem und mit dessen Interviewstil auseinandersetzen und nicht mit dem, was der Zeuge, Angeklagte oder Sachverständige aussagt. Deshalb gilt: Je härter in der Sache, desto höflicher, d.h. aber nicht anbiedernder in der Form.
VI. Gefühlsebene
Bei der Gefühlsebene geht es nicht nur darum, die Gefühle des Gesprächspartners über eine Sache zu erfahren. Die Gefühle, nach denen der Interviewer - also der Anwalt fragen will - sollen den Zeugen oder Mandanten in eine positive, öffnende Stimmung versetzen.
Es ist allerdings nicht ausreichend, wenn der Anwalt von dem Zeugen als erstes wissen will, worüber dieser sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt oder Schaden am Meisten geärgert hat. Jeder Mensch erzählt lieber über etwas für ihn Erfreuliches als über eine Sache, die ihn bedrückt. Daher ist es sinnvoller, das Gespräch beispielsweise mit der Frage zu eröffnen „Womit haben Sie sich besonders beschäftigt?“ oder „Was ist Ihr Fachgebiet?“. Damit gibt man dem Gesprächspartner die Chance „groß zu werden“, sodass er dann bereiter und ausführlicher erzählen wird.
Das gilt auch im übertragenen Sinne im Interview mit einem Zeugen oder einem Mitangeklagten, indem der Anwalt die Frage stellt „Was war eigentlich schwieriger für Sie, die Inhaftierung oder die Tat Ihrer Familie bzw. Ihren Freunden beizubringen?“. Bei einer solchen Frage können beim Zeugen oder Mitangeklagten positive Gefühle ausgelöst werden, da dieser sich zumindest von dem Fragendem verstanden fühlt.



