Login




Jetzt registrieren
Zugangsdaten vergessen?

Information

Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter Dringlichkeit bei mangelnder Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen in den Akten - Annahme von Gefahr im Verzug bei Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr - Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der aus der Blutentnahme zu Tage geförderten Beweismittel bei Mißachtung des Richtervorbehalts

Gericht: LG Itzehoe
Datum: 03.04.2008
Aktenzeichen: 2 Qs 60/08
Rechtsgrundlagen: § 81a Abs. 2 StPO
§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO
Entscheidungsform: Beschluss
Vorinstanz: AG Itzehoe - 22.02.2008 - AZ: 64 Gs 397/08

Amtlicher Leitsatz:

Auch wenn eine Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen sich nicht bei den Akten befindet, ist wegen evidenter Dringlichkeit von der Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme auszugehen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Medikamentenbeeinflussung beim Betroffenen ein unklares Ermittlungsbild gegeben und ein das Untersuchungsergebnis in kurzer Zeit gefährdender Abbau bei schweren Ausfallerscheinungen des Betroffenen als eher unwahrscheinlich anzusehen ist.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

Gründe

Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte am 23.12.2007 gegen 16:11 Uhr mit dem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter anderem die ... In T.... befuhr, obwohl er infolge einer Beeinflussung durch eine toxische Konzentration des Medikaments Zopiclon nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Nach den bisherigen Feststellungen kam der Beschuldigte infolge seiner durch die Beeinflussung durch das Medikament bedingten Fahrunsicherheit nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte dort gegen die Schrankenanlage eines Bahnübergangs.

Damit ist er zumindest einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB dringend verdächtig.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei am Unfallort, den Äußerungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei und der Untersuchung der dem Beschuldigten am 23.12.2007 um 17:40 Uhr entnommenen Blutproben, bei der eine Konzentration des Schlaf- und Beruhigungsmittels Zopiclon von 926 ng/ml festgestellt wurde.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht der Verwertung des Ergebnisses der Blutuntersuchung nicht entgegen, dass die Entnahme der Blutprobe von einem Polizeibeamten und nicht - wie grundsätzlich von § 81a Abs. 2 StPO gefordert - von einem Richter angeordnet worden ist. Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung eine richterliche Anordnung der Entnahme der Blutprobe entbehrlich und der Polizeibeamte als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zur Anordnung befugt war, mag zwar als fraglich erscheinen (siehe nachstehend (1)), die Frage kann jedoch hier im Ergebnis dahin stehen, da der vorliegende Verstoß nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls kein Verwertungsverbot begründet (siehe nachstehend (2)).

(1)

Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (BVerfG NJW 2007, 1345 m.w.N.; OLG Hamburg Beschluss vom 04.02.2008 Az. 2-81/07 (REV), zitiert nach [...]). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (BverfG a.a.O., m.w.N.; OLG Hamburg a.a.O.). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG a.a.O.). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG a.a.O.).

Eine Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen befindet sich im vorliegenden Fall nicht bei den Akten. Ob dennoch wegen evidenter Dringlichkeit von der Berechtigung des Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme ausgegangen werden kann, erscheint fraglich, wenn auch andererseits in der hier gegebenen Konstellation einiges dafür spricht.

Zum Teil wird vertreten, bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt sei regelmäßig der Untersuchungserfolg durch Einschaltung eines Richters (oder auch Staatsanwalts) gefährdet, da jede zeitliche Verzögerung wegen des Abbaus des Blutalkohols zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkohols im Tatzeitpunkt führe (so LG Hamburg Beschluss vom 12.11.2007 603 Qs 470/07, zitiert nach [...]). Dies erscheint zweifelhaft, da gerade bei aufgrund von Ausfallerscheinungen oder eines Atemalkoholtests erkennbaren höheren Alkoholisierungen der mögliche Abbau oftmals so gering sein wird, dass die durch die Einschaltung des Gerichts entstehende Verzögerung durch Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden kann (OLG Hamburg a.a.O.). Auch kann dem Landgericht Hamburg nicht unbedingt darin gefolgt werden, dass eine richterliche Entscheidung in keinem Fall in weniger als einer Stunde erlangt werden kann, da es dem Richter bei überschaubarem Sachverhalt durchaus möglich sein kann, aufgrund der fernmündlichen Sachverhaltsschilderung des Polizeibeamten eine Entscheidung zu treffen und mündlich mitzuteilen (vgl. zur mündlichen Anordnung einer Durchsuchung Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 105 Randziffer 3). Dennoch dürfte in zahlreichen Fällen des Verdachts einer Trunkenheit im Verkehr die Annahme von Gefahr im Verzug begründet sein. Je unklarer das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr im Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (OLG Hamburg a.a.O.). Dies kann etwa in Fällen des behaupteten Nachtrunks oder einer sich im Grenzbereich der absoluten Fahruntüchtigkeit bewegenden Alkoholisierung anzunehmen sein, insbesondere dann, wenn - was nicht selten der Fall ist - eine Rückrechnung aufgrund eines möglicherweise erst kurze Zeit zurückliegenden Trinkendes ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen kann unter Umständen jede zeitliche Verzögerung zu einem Beweismittelverlust führen.

Im hier zu entscheidenden Fall war einerseits im Hinblick auf die mögliche - schwer einzuschätzende - Medikamentenbeeinflussung ein unklares Ermittlungsbild gegeben, andererseits dürfte ein das Untersuchungsergebnis in kurzer Zeit gefährdender Abbau angesichts der schweren Ausfallerscheinungen in der Entscheidungssituation als eher unwahrscheinlich anzusehen gewesen sein.

(2)

Die Frage, ob der die Entnahme der Blutprobe anordnende Polizeibeamte von einer Gefährdung es Untersuchungszwecks durch die mit der Erlangung einer richterlichen Entscheidung einhergehende zeitliche Verzögerung ausgehen durfte, kann hier indes letztlich dahin stehen, da jedenfalls kein so schwerwiegender Verstoß gegen den in § 81a Abs. 2 StPO normierten Richtervorbehalt vorliegt, dass dies für das Untersuchungsergebnis ein Verwertungsverbot begründete.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich aus § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Blutentnahme zu Tage geförderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden (OLG Hamburg a.a.O.). So ist - wie auch bei der Prüfung des Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGH NJW 2007, 2269, 2271; OLG Hamburg a.a.O.). Gemessen an dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH a.a.O., m.w.N.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BGH a.a.O., m.w.N.). Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird und jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots jenseits des in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten - unerträglich wäre (BGH a.a.O., vgl. auch die dort genannten Beispiele).

Im vorliegenden Fall lassen die Umstände eines möglicherweise anzunehmenden Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO die Annahme eines Verwertungsverbotes nicht als gerechtfertigt erscheinen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung, dass einerseits das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Rede steht und andererseits durch die Entnahme der Blutprobe nur mit relativ geringer Intensität in das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen wird (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Stuttgart VRS 113, 365). Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Regelung des § 81a Abs. 2 StPO um einen lediglich einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt und die Eilanordnung der Polizei nicht schlechthin verboten, sondern gesetzlich vorgesehen ist (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Schließlich wäre angesichts der schwerwiegenden Ausfallerscheinungen - der Beschuldigte konnte nicht ohne weiteres seine Wohnanschrift nennen, lief fast frontal gegen einen mit vollem Scheinwerferlicht abgestellten Wagen der Feuerwehr und versuchte auf die Aufforderung, sich in den Streifenwagen der Polizei zu setzen, in den Feuerwehrwagen einzusteigen - mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vom Richter die Blutentnahme angeordnet worden.

Zwar kann ein gewonnenes Beweismittel ungeachtet der vorgenannten Umstände auch dann unverwertbar sein, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, die durch das besondere Gewicht der Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist (BGH a.a.O.). in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird demgemäß bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schweren Fehlers ein - von einem hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlauf unabhängiges - Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGH a.a.O.S. 2272 u. 2273 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2007, 242-243; OLG Stuttgart a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer bewussten oder willkürlichen Verkennung des Richtervorbehalts durch den die Entnahme der Blutprobe anordnenden Polizeibeamten auszugehen. Angesichts der Unklarheit der Beeinflussung durch Medikamente und der nur eingeschränkt gegebenen Einschätzbarkelt des Abbauprozesses und der Nachweisbarkeit im Blut erscheint die Annahme von Gefahr im Verzug objektiv nicht als schlechthin unvertretbar. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte für willkürliches Handeln des Polizeibeamten ersichtlich. Insbesondere kann auf ein solches nicht bereits aus der Verletzung der Verpflichtung, die Annahme von Gefahr im Verzug in den Akten zu dokumentieren, geschlossen werden. Die fehlende Dokumentation allein führt grundsätzlich nicht zu einem Verwertungsverbot (BGH NStZ-RR 2007, 242; BGH NJW 2005, 1060; vgl. BGH NStZ 2005, 392 (zur unzureichenden Dokumentation einer richterlichen Durchsuchungsanordnung)). Das Tatgericht hat nicht schon aufgrund der fehlenden Dokumentation der Annahme von Gefahr im Verzug und der sie begründenden Tatsachen ohne weiteres von einer bewussten oder willkürlichen Umgehung des Richtervorbehaltes ausgehen. Vielmehr hat es im Falle eines Verwertungswiderspruches die Frage aufzuklären, ob der die Entnahme der Blutprobe anordnende Beamte den Richtervorbehalt willkürlich umgangen hat oder ob er aufgrund bestimmter Umstände von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Einschaltung des Gerichts ausging (vgl. BGH NStZ 2005, 392; OLG Hamburg a.a.O., wo im Rahmen der Revisionsentscheidung "mangels entsprechenden Vertrags" nicht von einer bewussten Umgehung des Richtervorbehalts und willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug ausgegangen wird). Im letzteren Fall würde auch dann, wenn der rechtlichen Würdigung des Beamten im Ergebnis nicht zu folgen wäre, ein Verwertungsverbot nicht bestehen, sofern sich nicht die Auffassung des Beamten als schlechthin unvertretbar darstellt.

In der hier gegebenen Konstellation spricht indes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aufgrund der objektiven Gegebenheiten alles dafür, dass der die Blutentnahme anordnenden Polizeibeamte sich von der Annahme hat leiten lassen, das Abwarten einer richterlichen Entscheidung würde den Untersuchungserfolg gefährden. Denn abgesehen davon, dass - etwa in der o.g. Entscheidung des Landgerichts Hamburg - auch vertreten wird, bei dem Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr sei regelmäßig von einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen, lag eine solche auch nach den hier konkret vorliegenden Umständen - dem unklaren Erscheinungsbild einer Beeinträchtigung durch Medikamente, der schwer einzuschätzenden Abbaugeschwindigkeit - jedenfalls nicht fern. Es ist daher als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass das Tatgericht nach pflichtgemäßer Prüfung nicht von einer willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug durch den die Blutentnahme anordnenden Beamten ausgehen wird.

Die abschließende Entscheidung muss zwar dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, derzeit ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.