Ergebnisse von Blutproben sind nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind.
| Gericht: | VGH Bayern | |||
| Datum: | 22.02.2010 | |||
| Aktenzeichen: | 21 CS 09.2767 | |||
| Rechtsgrundlagen: | VwGO § 80 Abs. 5 | |||
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21 CS 09.2767
RO 4 S 09.1699 VG Regensburg
22.02.2010
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
…
wegen
Jagdschein und Waffenbesitzkarte
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO );
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer
ohne mündliche Verhandlung am 22. Februar 2010
folgenden
Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 8.750,– Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ( § 80 Abs. 5 Nr. 4 VwGO ) erfolgte Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie den kraft Gesetzes ( § 45 Abs. 5 WaffG ) sofort vollziehbaren Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, in der insgesamt sieben Waffen eingetragen sind.
2
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009, mit dem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des zuständigen Landratsamts, dass der Antragsteller aufgrund der beiden Vorfälle vom 14. Dezember 2006 und 8. Mai 2009, bei denen er nach Aktenlage erheblich alkoholisiert (14.12.2006 1,41‰; 8.5.2009 21.30 Uhr 0,95 mg/l, 22.35 Uhr 1,71‰, 23.05 Uhr 1,59‰) im Straßenverkehr und bei der Jagdausübung unterwegs war, als waffen- und jagdrechtlich unzuverlässig angesehen werden muss ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG, § 17 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BJagdG ). Das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor unzuverlässigen Waffenbesitzern und Jägern geschützt zu werden, überwiegt daher das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu der Entscheidung in der Hauptsache seine Waffen behalten und die Jagd ausüben zu können, zumal er nicht vorgetragen hat, darauf beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange angewiesen zu sein. Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen ( § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ).
3
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die am 8. Mai 2009 entnommenen Blutproben seien ohne richterliche Anordnung erfolgt und hätten deshalb bei der Beurteilung seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit nicht verwertet werden dürfen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar steht nach § 81a Abs. 2 StPO die Anordnung einer körperlichen Untersuchung wie die Entnahme einer Blutprobe dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, u.a. der Polizei, zu. Ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzung einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung bei den zwei polizeilich angeordneten Blutentnahmen am 8. Mai 2009 um 22.35 Uhr und 23.05 Uhr vorlagen, kann aber hier offen bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgehen würde, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für den Antragsgegner, die Ergebnisse der Blutproben im waffen- und jagdrechtlichen Verfahren zu verwerten. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung sind nämlich im repressiven strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren im Waffen- und Jagdrecht keineswegs gleich ausgestaltet.
So sieht das Waffengesetz bei Bedenken gegen die persönliche Eignung keinen Richtervorbehalt für die Anordnung der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung vor ( § 6 Abs. 2 WaffG ). Die Annahme eines Berücksichtigungsverbots für Blutproben, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO entnommen worden sind, auch im Waffen- und Jagdrecht würde somit schon zu einem Wertungswiderspruch führen, weil Fälle, die ihren Ausgang in einem strafrechtlichen Verfahren nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die zuständige Behörde selbst aufgrund bekannter Tatsachen Bedenken gegen die persönliche Eignung nachgeht. Vor allem aber ist im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht maßgeblich und mit besonderem Gewicht das hochrangige öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern zu beachten, da mit dem Waffenbesitz naheliegender Weise erhebliche Gefahren verbunden sind. In einem Verwaltungsverfahren, das – wie hier – den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung eines Jagdscheins wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit zum Gegenstand hat, ist es daher zulässig und geboten auch möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnene Ergebnisse von Blutprobenuntersuchungen zu verwerten (so auch OVG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2009 Az. 1 S 205.09
4
Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Fall des entführten und später getöteten Frankfurter Bankierssohns v. M. ist vorliegend ohne Bedeutung. Gegenstand des dortigen Strafverfahrens war ein ausdrücklich gesetzlich geregeltes absolutes Aussageverwertungsverbot im Strafprozess ( § 136a StPO ). Rückschlüsse auf das hier streitgegenständliche verwaltungsrechtliche Verfahren lassen sich daraus nicht ziehen. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen.
5
Soweit schließlich die Aussage des Zeugen P., der Antragsteller sei bei einer verbalen Auseinandersetzung über seine Jagdausübung betrunken gewesen, habe eine Waffe im Auto mitgeführt und sei dann offensichtlich mit seinem Auto nach Hause gefahren, und die aktenkundige Feststellung des Sachbearbeiters am Landratsamt, der Antragsteller habe sich anlässlich eines Telefongesprächs am 8. Mai 2009 gegen 23.15 Uhr trotz seiner massiven Alkoholisierung erstaunlich geordnet geäußert, was auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schließen lasse, in Frage gestellt werden, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu rechtfertigen. Diese Aussagen sind nach Aktenlage plausibel und nachvollziehbar und erfordern keine besonderen Kenntnisse. Den von dem Antragsteller behaupteten Nachtrunk hält der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht und das Landratsamt für unglaubhaft.
6
Ein weiteres Zuwarten ist nicht veranlasst, weil der Antragstellerbevollmächtigte trotz wunschgemäßer Verlängerung der Äußerungsfrist bis 8. Februar 2010 keine abschließende Stellungnahme abgegeben hat.
7
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327). Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,– Euro, für die eingetragenen sechs weiteren Waffen je 750,– Euro und für den Jagdschein 8.000,– Euro, insgesamt 17.500,– Euro anzusetzen. Dieser Hauptsachestreitwert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren, wobei sich ein Streitwert in Höhe von 8.750,– Euro ergibt. Die erforderliche Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


