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Information

Gericht:VerfGH Bayern
Datum:12.05.2010
Aktenzeichen:Vf VI 117/09
  
Entscheidungsform: Beschluss
  
Vorinstanzen: LG Augsburg - 23.07.2009 - AZ: 6 Qs 351/09
AG Augsburg - 22.04.2009 - AZ: 5 Cs 400 Js 132230/08
  

Amtlicher Leitsatz:

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Überspannung der Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag nach Strafbefehlsverfahren

Es stellt eine unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn strafgerichtliche Beschlüsse (hier: Wiedereinsetzung nach versäumtem Einspruch im Strafbefehlsverfahren) einem anwaltlich vertretenen Angeschuldigten den Zugang zum Gericht derart verwehren, dass seine eigenen Anträge sowie die Anträge seines Verteidigers als wegen Verfristung unzulässig angesehen werden, obwohl sich der Verteidiger für die ursprüngliche Verfristung im Wege einer anwaltlichen Versicherung verantwortlich gezeichnet hat. Wird der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers als unzureichend gewertet, kann dies dem selbst ebenfalls Wiedereinsetzung begehrenden Angeschuldigten ebenso wenig zugerechnet werden wie die anwaltliche Fristversäumnis selbst. Fachgerichte sind gehalten, Grundsätze staatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten und keine überspannten Anforderungen zu stellen, insbesondere, wenn der erste Zugang zum Gericht in Frage steht.

Tenor:

  1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Mai 2009 Az. 5 Cs 400 Js 132230/08 und des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2009 Az. 6 Qs 351/09 verstoßen gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

  2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

  3.

Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2009 Az. 5 Cs 400 Js 132230/08, mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung eine Geldstrafe verhängt wurde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zum anderen der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Mai 2009 Az. 5 Cs 400 Js 132230/08, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist sowie der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen wurden. Insoweit wendet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die in der Beschwerdeinstanz erlassenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli und 1. September 2009 Az. 6 Qs 351/09.

1.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er vertrat in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Augsburg eine Hausbesitzerin, die eine Firma mit der Wärmedämmung eines Gebäudes beauftragt hatte. Die Mandantin des Beschwerdeführers machte eine mangelhafte Ausführung des Werks geltend und verweigerte eine restliche Zahlung von 6.000 EUR. Der Inhaber der Firma erhob hierauf Klage. In einem Schriftsatz an das Landgericht vom 22. August 2008 erwiderte der Beschwerdeführer auf den Vortrag der Gegenseite; in diesem Zusammenhang führte er u.a. aus:

 

"Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt - nach dem über halbjährlichen Martyrium mit der klägerischen Chaos-Truppe aus Kindern, ,Schnupperlehre'-Praktikanten, behinderten Hartz-IV-Empfängern, auf ihrem Grundstück Gartenparty-feiernden Malern und dem ständig ausweichenden Kläger - mit ihren Nerven völlig am Ende. Sie hatte - nach zahlreichen vergeblichen Versuchen - nicht mehr die Kraft, sich mit dem Kläger auseinanderzusetzen."

2.

Drei ehemalige Mitarbeiter des Klägers, die auf der Baustelle eingesetzt waren, stellten Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Für diesen bestellte sich im Ermittlungsverfahren ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger, nahm Akteneinsicht und äußerte sich zum Schuldvorwurf.

Mit dem angegriffenen Strafbefehl vom 27. Februar 2009 verhängte das Amtsgericht Augsburg gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 EUR. Der Strafbefehl enthielt die Belehrung, dass er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung beim Amtsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Einspruch erhoben wird. Er wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegen Empfangsbekenntnis am 4. März 2009 zugestellt.

Am 23. März 2009 - nach Ablauf der Einspruchsfrist - ging beim Amtsgericht ein Schreiben des Verteidigers vom 20. März 2009 ein, in dem dieser darauf hinwies, dass er eine vom Beschwerdeführer verfasste Einspruchsbegründung überreiche. Zugleich regte er an, bei der Staatsanwaltschaft auf eine Rücknahme des Strafbefehlsantrags hinzuwirken. Dem Schreiben lag ein 29-seitiger Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. März 2009 nebst Anlagen bei, in dem dieser Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte.

Mit Beschluss vom 15. April 2009 verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig, da er verspätet eingelegt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis am 24. April 2009 zugestellt.

3.

Am 28. April 2009 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl. Der Beschwerdeführer habe ihm am 9. März 2009 den Auftrag erteilt, Einspruch einzulegen, und ihm am 12. März 2009 seine eigene Einspruchsbegründung übermittelt. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum er als Verteidiger nicht selbst Einspruch eingelegt habe und warum die Einspruchsschrift des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig vorgelegt worden sei. Sein Versäumnis sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die behaupteten Tatsachen wurden anwaltlich versichert.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2009 verwarf das Amtsgericht sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch den Einspruch als unzulässig. Der Verteidiger habe nicht näher ausgeführt, weshalb er bei der Abfassung des Schreibens vom 20. März 2009 nicht gemerkt habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Verfristung eingetreten gewesen sei. Sollte er dies schon damals erkannt haben, wäre der Wiedereinsetzungsantrag verfristet. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts könne nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen eines Kanzleiversehens vorlägen.

Gegen diesen ihm am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger am 6. Juli 2009 sofortige Beschwerde ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung habe er nicht mit Kanzleiversehen, sondern mit eigener Versäumnis begründet. Dass der Einspruch verspätet eingelegt worden sei, habe er erst am 24. April 2009 erfahren, als ihm der Beschluss des Amtsgerichts vorgelegt worden sei. Auch der Beschwerdeführer persönlich erhob sofortige Beschwerde.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2009, der ebenfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, wies das Landgericht Augsburg die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Verteidigers zurück. Der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers enthalte keine Ausführungen dazu, wann ihm klar geworden sei, dass die Einspruchsfrist bereits am 18. März 2009 abgelaufen gewesen sei. Ebenso fehlten Angaben dazu, ob dem Verteidiger bei der Abfassung seines Schriftsatzes vom 20. März 2009 der Fristablauf nicht schon bewusst gewesen sei. Dies sei durchaus naheliegend, da sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mails ergebe, dass er seinen Verteidiger am 17. März 2009 auf die ablaufende Einspruchsfrist hingewiesen habe.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2009, zugegangen am 5. September 2009, gab das Landgericht der Gehörsrüge des Beschwerdeführers keine Folge. Er habe sich vor der Beschwerdeentscheidung umfassend geäußert. Im Übrigen liege die entscheidende Problematik nicht darin, ob ihm ein Verschulden seines Verteidigers bei der Versäumung der Einspruchsfrist letztlich zuzurechnen sei, sondern darin, dass ein unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei.

II.

1.

Mit seiner am 5. Oktober 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schriftsätze vom 10. Januar, 25. Februar und 6. März 2010, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie der Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 110 Abs. 1 BV) und der Berufsfreiheit (Art. 101 BV). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

a)

Bei den Aussagen über den Betrieb des Klägers im Zivilrechtsstreit handle es sich um zulässige Meinungsäußerungen und zutreffende Tatsachenbehauptungen. Das Amtsgericht habe die Äußerungen isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen betrachtet und deshalb zu Unrecht verneint, dass der Beschwerdeführer in Wahrnehmung berechtigter Interessen als Prozessbevollmächtigter gehandelt habe. Zudem seien die vorangegangenen Provokationen durch den Kläger des Zivilrechtsstreits und seinen Prozessbevollmächtigten unberücksichtigt geblieben.

b)

Bei der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags habe das Amtsgericht fälschlich darauf abgestellt, dass ein Kanzleiversehen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Hierauf komme es nicht an, da sich ein Angeklagter im Strafverfahren das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen müsse. Sein Verteidiger habe anwaltlich versichert, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden treffe. Die Gerichte hätten die Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag unzumutbar überspannt. Denn dem Beschwerdeführer dürften Fehler seines Verteidigers bei der Stellung eines solchen Antrags ebenso wenig angelastet werden. Dies gelte auch, soweit bemängelt werde, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben dazu enthalte, wann sein Verteidiger von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten habe und ob ihm dies nicht schon bei Abfassung des Schreibens vom 20. März 2009 bewusst gewesen sei. Beide Gerichte seien auf den umfangreichen Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Zudem seien sie ihrer Verpflichtung, Nachforschungen über den tatsächlichen Verfahrensablauf anzustellen, nicht nachgekommen, sondern hätten lediglich auf offene Fragen und Unklarheiten verwiesen. Er selbst habe erst durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. April 2009 davon erfahren, dass der Einspruch verspätet eingelegt worden sei; dieser Umstand sei offenkundig gewesen.

2.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

a)

Bezüglich des Strafbefehls sei der Rechtsweg erschöpft. Fehlerhaft eingelegte Rechtsbehelfe führten zwar zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer habe aber einen Fachanwalt für Strafrecht mit seiner Vertretung und der Einlegung des Einspruchs beauftragt und diesen am 17. März 2009 auf den drohenden Fristablauf hingewiesen. Die Verfristung des Einspruchs könne ihm daher nicht angelastet werden.

Jedoch sei der Rechtsweg im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 nicht erschöpft, weil keine Beschwerde eingelegt worden sei.

b)

Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.

aa)

Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV lasse sich kein subjektives Recht ableiten. Die angefochtenen Entscheidungen könnten auch nicht an den speziellen Grundrechten der Meinungs- und Berufsfreiheit gemessen werden, da sie auf der Grundlage von Bundesrecht in Gestalt des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung ergangen seien.

bb)

Das Willkürverbot werde nicht verletzt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung sei vertretbar. Das Amtsgericht habe sich damit auseinandergesetzt, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen seien, und dies deswegen verneint, weil sich die Äußerungen gegen am Prozess unbeteiligte Dritte gerichtet hätten.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers sei aus sachlich nachvollziehbaren Gründen verworfen worden. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass auf ein Kanzleiversehen abgestellt worden sei, möge diese Begründung einfachrechtlich fehlerhaft sein. Der Verteidiger habe aber nicht dargelegt, wann der Beschwerdeführer von der Verfristung des Einspruchs Kenntnis erlangt habe. Damit sei der Tatsachenvortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Das Landgericht habe die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ebenfalls auf die mangelnde Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen gestützt. Es könne dahinstehen, ob die konkrete Rechtsanwendung insoweit fehlerhaft sei, als hinsichtlich Verschulden und Kenntniserlangung von der Fristversäumnis nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern auf seinen Verteidiger abgestellt werde. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine derartige Zurechnung von vornherein ausscheide. Die Entscheidung möge von der herrschenden Rechtsprechung abweichen, verkenne aber nicht offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung. Wenn das Landgericht auf den Beschwerdeführer abgestellt hätte, wäre zudem die gleiche Entscheidung zu erwarten gewesen. Mangels Offenkundigkeit hätten diesbezüglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen.

cc)

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei ebenfalls nicht verletzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte erheblichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hätten. Es bestehe auch keine allgemeine Aufklärungspflicht des Amtsgerichts. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten die einschlägigen Bestimmungen über Wiedereinsetzungsgesuche unnötig restriktiv ausgelegt.

III.

1.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. Mai 2009 und des Landgerichts vom 23. Juli 2009 richtet, hat sie Erfolg. Der Beschwerdeführer wird durch die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags sowie des Einspruchs gegen den Strafbefehl als unzulässig in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt.

a)

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert insoweit nicht an der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).

aa)

Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter und außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie setzt wegen ihres subsidiären Charakters voraus, dass alle anderen durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, um die als verfassungswidrig beanstandete Entscheidung zu beseitigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, ein Rechtsmittel einzulegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist (vgl. VerfGH vom 5.6.1996 = VerfGH 49, 67/69 f.) oder jedenfalls in hohem Maß zweifelhaft ist, ob es gegeben ist (vgl. VerfGH vom 4.11.1988 = VerfGH 41, 113/115).

bb)

Im Ausgangsverfahren wurde die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch den gemäß § 33a StPO ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 bestätigt. Im Hinblick auf einen solchen Beschluss ist - anders als bei Entscheidungen über Anhörungsrügen beispielsweise im Zivilverfahren (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) - ein Rechtsmittel zwar nicht generell ausgeschlossen. Nach herrschender Ansicht kommt die Beschwerde nach § 304 StPO aber nur dann in Betracht, wenn das Strafgericht die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs aus formellen Gründen ablehnt. Eine im Verfahren nach § 33a StPO ergangene sachliche Entscheidung ist dagegen nicht anfechtbar, weil dies auf ein zusätzliches, nach dem Gesetz ausgeschlossenes Rechtsmittel hinausliefe (VerfGH vom 5.7.1996; VerfG Brandenburg vom 17.2.2000 = NStZ-RR 2000, 172; VerfGH Berlin vom 18.7.2006 Az. 43/03; VerfGH Sachsen vom 19.7.2008 Vf. 43-IV-07; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, RdNr. 10 zu § 33a m.w.N.). Da das Landgericht vorliegend die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, inhaltlich geprüft hat, war dem Beschwerdeführer somit die Einlegung einer Beschwerde nicht zumutbar.

cc)

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht weiter nicht entgegen, dass gegen den Beschluss vom 15. April 2009, mit dem das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl erstmals als unzulässig verworfen hat, nicht sofortige Beschwerde (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO) eingelegt und dieser Beschluss somit rechtskräftig wurde. Denn § 46 Abs. 1 StPO weist die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch dem Gericht zu, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. Auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. April 2009 wäre das Landgericht nicht befugt gewesen, selbst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. BGH vom 31.1.1968 = BGHSt 22, 52; BayObLG vom 30.8.1988 = JR 1990, 36). Folglich hatte das Amtsgericht ungeachtet der Rechtskraft seines ersten Beschlusses über den nach Ergehen dieses Beschlusses gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden und mit Verwerfung dieses Antrags auch den Einspruch (nochmals) zu verwerfen. Im Hinblick auf diese - hier maßgebliche - zweite Entscheidung wurde der Rechtsweg erschöpft.

b)

Ob einzelne der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen unzulässig sind, kann dahingestellt bleiben. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags und die hieraus folgende Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) begründet.

aa)

Die Versagung der Wiedereinsetzung beruht auf der Anwendung der Strafprozessordnung. Zwar ist die Auslegung einfachen Bundesrechts grundsätzlich Aufgabe der dafür zuständigen Fachgerichte. Auf eine Verfassungsbeschwerde hin prüft der Verfassungsgerichtshof aber auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt sind, die - wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht nur dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war, oder dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen außer Betracht lässt. Das Recht auf Gehör kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Art. 91 Abs. 1 BV zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet. Der Verfassungsgerichtshof prüft demnach im Verfassungsbeschwerdeverfahren, ob die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht - hier der Vorschriften über die Wiedereinsetzung - durch die Fachgerichte auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen (VerfGH vom 10.12.1993 = BayVBl 1994, 284; VerfGH vom 21.6.1996 = VerfGH 49, 74/75 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 4a, 24 zu Art. 91). Sind in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, so darf der Zugang zur ersten und zur jeweils nächsten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versperrt werden. Bei der Prüfung, ob einem Beschuldigten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl zu gewähren ist, sind die Fachgerichte gehalten, den Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten. Sie dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier im Strafbefehlsverfahren - der erste Zugang zum Gericht infrage steht (VerfGH vom 27.4.1984 = VerfGH 37, 55/57; VerfGH vom 19.10.1984 = VerfGH 37, 135/138 f.; VerfGH vom 14.2.1992 = VerfGH 45, 9/11; VerfGH vom 31.7.2007 = BayVBl 2008, 140; BVerfG vom 8.8.1990 = NJW 1991, 351).

bb)

Nach § 44 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, ihm Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG vom 13.4.1994 = NJW 1994, 1856). Dies umfasst nicht nur die eigentliche Versäumung der Frist, sondern auch durch den Verteidiger verursachte Mängel des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. OLG Hamm vom 28.12.2002 = VRS 104, 361). Abzustellen ist vielmehr auf Versäumnisse des Betroffenen selbst (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNrn. 30 f. zu § 44; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, RdNrn. 11, 18 zu § 44). Gegen diese Grundsätze, die der Sicherung des (erstmaligen) Zugangs zu den Strafgerichten dienen, ist hier verstoßen worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die aus verfassungsrechtlicher Sicht ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen könnten.

(1)

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2009 stellt im Widerspruch zu den dargestellten, für die Strafgerichtsbarkeit geltenden Grundsätzen auf das Verschulden des Verteidigers an der Versäumung der Einspruchsfrist ab. Dies ergibt sich bereits aus dem Eingangssatz der Begründung, in dem ausgeführt wird, die Anspruchsbegründung genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zum Kanzleiversehen. Auch in der weiteren Begründung wird maßgeblich damit argumentiert, der Verteidiger habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe.

Diesen Mangel hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2009 nicht behoben; die sofortigen Beschwerden wurden "aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung", die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden seien, zurückgewiesen. Wie sich aus der Hervorhebung im Text der Begründung ergibt, stützt sich der Beschluss des Landgerichts im Wesentlichen darauf, dass das Wiedereinsetzungsgesuch keine Angaben dazu enthalte, wann dem Verteidiger klar geworden sei, dass die Einspruchsfrist bereits am 18. März 2009 abgelaufen war und sein Schriftsatz vom 20. März 2009 keine rechtzeitige Einspruchseinlegung mehr bewirken konnte. Diese Angaben seien für die Klärung der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei, unerlässlich.

Auch der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009, mit dem der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, geht davon aus, dass ein unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Diese Formulierung greift ersichtlich die Bewertung der vorangegangenen fachgerichtlichen Entscheidungen auf.

(2)

Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich im Ergebnis auch nicht aus dem Grund als verfassungsrechtlich vertretbar, weil das Wiedereinsetzungsgesuch keine Darlegung enthält, ab wann der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von der Verfristung des Einspruchs hatte bzw. diese Kenntnis erlangen konnte, und auch eine entsprechende Glaubhaftmachung im Sinn des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO fehlt (vgl. BGH vom 23.4.1996 = NStZ-RR 1996, 338; BGH vom 13.9.2005 = NStZ 2006, 54).

Zwar tritt ein die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Lauf setzender "Wegfall des Hindernisses" bereits in dem Zeitpunkt ein, zu dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856; BGH vom 9.12.1992 = NJW 1993, 1332). Da es beim Einspruch gegen einen Strafbefehl aber, wie bereits dargelegt, um den ersten Zugang zu Gericht geht und damit um die Möglichkeit, sich überhaupt vor Gericht Gehör zu verschaffen, dürfen die Anforderungen auch insoweit nicht überspannt werden. Insbesondere dürfen vom Beschuldigten keine fernliegenden Erwägungen verlangt werden (vgl. BVerfG vom 8.8.1990 = NJW 1991, 351). Auch umfasst die Darlegungslast des Betroffenen keine allgemein- oder gerichtskundigen, insbesondere aktenkundigen Tatsachen. Der Beschwerdeführer braucht ebenfalls nicht damit zu rechnen, dass von ihm verlangt wird, im Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich das Nichtvorliegen von Umständen zu behaupten, die der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufen (vgl. BVerfG vom 30.3.1995 = NJW 1995, 2544).

In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Verteidiger aus, er sei am 9. März 2009 vom Beschwerdeführer beauftragt worden, Einspruch einzulegen. Der Beschwerdeführer habe ihm seine eigene Einspruchsbegründung am 12. März 2009 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat somit seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Einlegung des Einspruchs beauftragt und diesem ebenfalls rechtzeitig die seiner Auffassung nach erforderliche Begründung übersandt. Es ist nicht erkennbar, welche Umstände den Beschwerdeführer hätten veranlassen sollen, unmittelbar nach dem Ablauf der Einspruchsfrist am 18. März 2009 bei seinem Verteidiger, einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, nachzufragen, ob dieser fristgerecht Einspruch eingelegt hatte. Hinzu kommt, dass ihm sein Verteidiger mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt hat, er habe die Einspruchsbegründung an das Gericht weitergeleitet und gleichzeitig beantragt, bei der Staatsanwaltschaft anzuregen, den Strafbefehlsantrag zurückzunehmen. Diese Ausführungen konnten aus der Sicht des Beschwerdeführers nur dahin verstanden werden, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war. Der den Einspruch als verfristet verwerfende Beschluss vom 15. April 2009 wurde am 24. April 2009 dem Verteidiger zugestellt. An den Beschwerdeführer persönlich wurde der Beschluss am 23. April 2009 formlos per Post abgesandt, sodass er ebenfalls am 24. April 2009 zugegangen sein dürfte. Wiedereinsetzung wurde am 28. April 2009 beantragt.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2009 Kenntnis von der Versäumung der Frist hatte oder Umstände vorlagen, die ihn hätten veranlassen müssen, sich nach der rechtzeitigen Einspruchseinlegung zu erkundigen. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung würden in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise überspannt, wenn verlangt würde, insoweit hätten weitere Darlegungen erfolgen und glaubhaft gemacht werden müssen.

cc)

Die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 22. Mai 2009 und des Landgerichts vom 23. Juli 2009 beruhen auf dem Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV und sind daher aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der Anforderungen, die von Verfassungs wegen an ein Gesuch nach §§ 44, 45 StPO zu stellen sind, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist gewährt und infolgedessen den Einspruch gegen den Strafbefehl als fristgemäß angesehen hätten.

2.

Durch die Aufhebung der Beschlüsse vom 22. Mai und 23. Juli 2009 wird der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 7.5.2004 Vf. 39-VI-03; VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09).

IV.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl vom 27. Februar 2009 wendet, ist sie im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Zunächst werden die Fachgerichte - das Amtsgericht und gegebenenfalls in der Beschwerdeinstanz das Landgericht - unter Berücksichtigung der oben unter III. 1. b) dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben erneut darüber zu entscheiden haben, ob Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist und damit eine sachliche Überprüfung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehls eröffnet wird. Erst wenn diese Prüfung in einer Hauptverhandlung stattgefunden hat und der Rechtsweg insoweit erschöpft ist (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG), könnte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Verurteilung als solcher befassen. Denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zunächst den zuständigen Gerichten im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG vom 6.2.2003 = NStZ-RR 2005, 205/207; BVerfG vom 4.4.2007 = NJW 2007, 2242/2244).

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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