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Information

Zum Ablehnungsrecht eines Dritten.

Gericht:

OLG Naumburg

Datum:

02.12.2009

Aktenzeichen:

1 Ws 756/09



Entscheidungsform:

Beschluss

BESCHLUSS
1 Ws 756/09 OLG Naumburg
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeitreibens mit Betäubungsmitteln
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 02. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beteiligten X. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 15. Oktober 2009, betreffend die akustische Besuchsüberwachung, wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss, betreffend das Ablehnungsgesuch, wird für erledigt erklärt.

Gründe:
Mit Schreiben vom 7. September 2009 und 6, Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin den sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, die dem es sich um ihren Lebensgefährten und den Vater eines gemeinsamen Kindes handelt, ohne Anwesenheit eines Beamten des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt besuchen zu dürfen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 lehnte die Beschwerdeführerin die Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal, Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht H. sowie die Richterin am Landgericht W. auf Grund der nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu zögerlichen Bearbeitung ihres Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Beschluss vorn 15. Oktober 2009 wies die Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal (501 KLs 5/09) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Besuchsüberwachung zurück; das Ablehnungsgesuch vom 14. Oktober 2009 wurde in diesem Beschluss „ohne formelle Entscheidung als erledigt betrachtet, weil es unzulässig ist“.

Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2009, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage, „Beschwerde" ein,

Mit Beschluss vom 2. November 2009 verwarf die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stendal (501 KLs 5/09) das Ablehnungsgesuch als unzulässig.

Mit Beschluss vom 4. November 2009 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht G. als Vorsitzender der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal der Beschwerde hinsichtlich der akustischen Besuchsüberwachung gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 15. Oktober angeordnete Aufrechterhaltung der akustischen Überwachung der Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. Nr. 74 UVollz01.V.m. § 119 Abs. 3 und 6 StPO zulässig. Die angeordnete akustische Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich nicht nur des Angeklagten sondern auch der Beschwerdeführerin dar (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm StV 1998, 35).

Das eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Aufrechterhaltung der Gesprächsüberwachung im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

Untersuchungsgefangenen dürfen gemäß §§ 119 Abs. 3 und 6, 126 Abs. 2 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordert. Dies gilt auch und erst recht für die — wie oben ausgeführt in erheblicher Weise grundrechtstangierende Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung. Der Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte. Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragender Auslegung von § 119 Abs.3 StPO nicht aus, um Beschränkungen der vorliegenden Art anzuordnen (BVerfG NStZ 1994, 52).

Nach diesen Grundsätzen ist die Versagung der Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung durch die Kammervorsitzende nicht zu beanstanden.

Zwar wäre bei Aufhebung der Überwachung weder eine Störung der Ordnung der Vollzugsanstalt noch eine Erhöhung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stendal vom 25. Februar 2009 (21 Gs 309 Js 5897/08 — 156/09) als alleiniger Haftgrund genannten Fluchtgefahr zu befürchten. Jedoch kann im Rahmen der Entscheidung über die nach § 119 Abs. 3 StPO zu treffenden Beschränkungen auch auf andere als die im Haftbefehl genannten Haftgründe zurückgegriffen werden; insbesondere ist beim Bestehen entsprechender Anhaltspunkte eine Maßnahme zur Begegnung von Verdunkelungsgefahr auch dann zulässig, wenn der Haftbefehl lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist (OLG Hamm StV 1998, 35; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 119 Rn. 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die konkrete Gefahr einer Verdunkelungsgefahr hat das Landgericht zutreffend damit begründet, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, als Mitglied einer international operierenden Bande unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben zu haben, und in diesem Zusammenhang auch gegen die Beschwerdeführerin gesondert ermittelt wird. Auf Grund dessen sowie vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen hat und die Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht auch nach Ansicht des Senats eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Angeklagte ein unüberwachtes Gespräch für unlautere Absprachen mit der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Verdunkelung missbrauchen würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Lebensgefährtin des Angeklagten und die Mutter seines Sohnes ist. Denn auch wenn das - nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterstellte - Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Angeklagten derart eng wäre, dass es im Rahmen des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechts eine besondere Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu Gunsten der Beschwerdeführerin verlangte (vgl. BVerfG a.a.O.), rechtfertigte dies keine andere Entscheidung. Wie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2009 zutreffend ausgeführt, sind angesichts der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfes und zur der Sicherung des Verfahrens gegen Einflussnahme von außen die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Besuchsrechts sowohl vom Angeklagten als auch von der Beschwerdeführerin hinzunehmen.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch dagegen wendet, dass ihrem Ablehnungsgesuch in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2009 nicht stattgegeben wurde, ist das gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde entsprechend § 28 Abs. 2 S. 1 StPO auszulegenden Rechtsmittel als erledigt anzusehen.

Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht auf Richterablehnung durch andere als den in § 24 Abs. 3 S. 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten (vgl, BVerfG NJW 2007, 1870 ff.; NStZ 2006, 584 f.) angesichts der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die akustische Besuchsüberwachung davon aus, dass in solchen Fällen nicht nur dem Gefangenen selbst, sondern auch dessen von dieser Maßnahme in gleicher Weise betroffenen Besucher grundsätzlich ein eigenes Recht auf Richterablehnung zusteht. Dass es sich bei der gemäß § 119 Abs. 3 StPO angeordneten akustischen Besuchsüberwachung nicht um eine Ermittlungsmaßnahme der in §§ 103, 100a S. 2 Alt. 2 oder § 100c Abs. 3 S. 2 StPO genannten Art handelt, ist unerheblich. Denn die Möglichkeit der der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG basierendes „prozessuales Grundrecht". Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG muss im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, dass im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ 2006. 584 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann es bei der Frage der Befugnis zur Ablehnung eines Richters auf den mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Zweck schlechterdings nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr; ob es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie den vorliegenden handelt. Denn wenn einem Richter kraft Gesetzes die Befugnis zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gegeben ist, muss es grundsätzlich jedem davon Betroffenen möglich sein, dessen Unparteilichkeit in einem förmlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Da der Beschwerdeführerin somit entsprechend § 24 StPO gegen die Vorsitzende ein Recht auf Anbringung eines Ablehnungsgesuchs zustand, was das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 28 Abs. 2 S. 1 StPO statthaft Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vorsitzende in dem angefochtenen Beschluss eine „formelle Entscheidung" über das Ablehnungsgesuch offenbar gerade nicht treffen wollte. Denn grundsätzlich unterliegt auch die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung. vorausgesetzt, die unterlassene Entscheidung selbst oder deren Ablehnung ist - wie hier - anfechtbar. Da der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd ist, gilt dies jedoch in aller Regel nur dann, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH NJW 1993, 1279, 1280; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, 2831). Dies ist hier zu bejahen, da in dem Beschluss deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen werde.

Auch im Übrigen war die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) zulässig. Sie ist jedoch durch die — bislang nicht angefochtene — Entscheidung der Kammer vom 2. November 2009 über den Ablehnungsantrag prozessual überholt und deshalb nachträglich gegenstandslos geworden.

II.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war hinsichtlich der als unbegründet verworfenen Beschwerde nicht veranlasst, da es sich nach Auffassung des Senats bei einer die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - um eine das Verfahren nicht abschließende Zwischenentscheidung handelt (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 1 Ws 266/09; OLG Düsseldorf MDR 1988, 341).

Auch bezüglich der nachträglich gegenstandslos gewordenen sofortigen Beschwerde war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., vor § 296 Rz, 17 m.w.N.).