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Information

Voraussetzun­gen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots; Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Härte ganz außerge­wöhnlicher Art. 

Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 30.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 239/09
Rechtsgrundlagen:

§ 25 StVG
§ 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung

Entscheidungsform:

Beschluss

2 Ss OWi 239/09
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache ...

gegen ...
Verteidiger: ...

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senat für Buß­geldsachen - durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen gegen das Ur­teil des Amtsgerichts Gießen vom 16. März 2009 am 30. Oktober 2009 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch auf­gehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100 E ver­hängt. Ihm wird ferner untersagt, für die Dauer eines Mo­nats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung ge­langt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (31. Oktober 2009).
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde ein­schließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 25 StVG.

Gründe

Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrläs­siger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 € festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 20. Oktober 2008 gegen 12.28 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ..., die BAB 480 in der Gemarkung Buseck in Fahrtrichtunng Reiskirchener Dreieck. In Höhe Kilometer 96,800 überschritt er unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs die zulässige Höchst­geschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h. Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil der Betroffene nichtvorbelastet, im Wesentlichen geständig und beruflich drin­gend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechts­folgenausspruch ist der Schuldspruch rechtskräftig. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang erfasst.

l. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsfolgenaus­spruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass die in § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung umschriebenen Voraussetzun­gen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S.1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenver­kehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besin­nungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38,125,134). Die Regelungen des § 4 Abs. l, 2 BKatV sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996,1809).

Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsun­werts ist gegeben. Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige Einlassung lassen die Indiz­wirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter dem As­pekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzun­gen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außerge­wöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und in­wieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Ange­messenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar - 2 Ws (B) 4/O1 OWiG; 14. März 2001 - 2 Ws (B) 94/O1 OWiG; 4. April 2001 - 2 Ws (B) 128/Ol OWiG; 4. September 2002 - 2 Ss OWi 208/02; 18.°September 2002 - 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit, des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finan­ziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismä­ßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschau­baren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.

Ein solcher Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amts­gerichts nicht gegeben. Der Betroffene hat lediglich vorgetra­gen, dass er gegebenenfalls mit seiner Kündigung zu rechnen ha­be. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie es dem Betroffenen möglich wäre, die Folgen des Fahrverbots abzumil­dern, fehlt völlig.

2. Einer Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneu­ten Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Der Betroffene verfügt nach den Feststellungen über geordnete finanzielle Verhältnis­se, so dass er - gegebenenfalls durch Aufnahme eines Kredites - zumindest in der Lage wäre, die Folgen des Fahrverbots durch Anstellung eines Fahrers zu überbrücken. Der angerufene Senat rann deshalb gemäß 5 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst ent­scheiden und die aus dem Tenor ersichtlichen Regelsanktionen verhängen.

Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschie­denen Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG).