Zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
| Gericht: | OLG Düsseldorf | |||
| Datum: | 07.01.2010 | |||
| Aktenzeichen: | IV-4 RBs 371 Js 1419/09-5/10 | |||
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IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen auf den Antrag des Betroffenen vom 25.11.2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.11.2009 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 07.01.2010 beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,-- € wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des BVerfG betrifft zum einen das Verfahrensrecht und zum anderen einen rechtlich und tatsächlich anders gelagerten Fall.


