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Information

Bestellt das Gericht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, kann - nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - der Angeklagte Grund zur Annahme einer Befangenheit des Richters haben.

Gericht: OLG Dresden
Datum: 17.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 347/09
  
Rechtsgrundlagen: 

§ 242 StGB

§ 338 Nr. 3 StPO

  
Entscheidungsform: Beschluss
  
Vorinstanz: LG Görlitz vom 24.03.2009
  

Oberlandesgericht Dresden
1. Strafsenat
Aktenzeichen: 1 Ss 347/09
5a Ns 540 Js 3974/08 LG Görlitz
25 Ss 347/09 GenStA Dresden

Beschluss

vom 17. Juli 2009

in der Strafsache gegen .....
Verteidiger: .....

wegen Diebstahls

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Görlitz am 31. Juli 2008 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Görlitz Berufung eingelegt, die von beiden Berufungsführern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom Landgericht Görlitz mit Urteil vom 24. März 2009 als unbegründet verworfen wurde.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässig erhobene Revision hat aufgrund der Verfahrensrüge Erfolg. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO vor.

1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 hat der Vorsitzende der 5a. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Görlitz den Termin für die Berufungshauptverhandlung auf den 24. März 2009 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 04. März 2009 hat Herr Rechtsanwalt ..... sich als (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten angezeigt. Zugleich hat er die Verlegung des Termins der Berufungshauptverhandlung beantragt, weil er am 24. März 2009 durch eine Hauptverhandlung in anderer Sache verhindert sei und alternative Termine ab dem 15. April 2009 angeboten. Der bisherige Verteidiger teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sein Mandat beendet ist.

Mit Verfügung vom 05. März 2009 hat der Vorsitzende Richter den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen, weil ein erheblicher Grund nicht dargelegt sei und eine Terminsverlegung zu einer neuerlichen erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, die bei der vorliegenden Haftsache nicht hinnehmbar sei. Gleichzeitig hat er dem Angeklagten - ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - die mit dem Verfahren bis dahin nicht vertraute Rechtsanwältin ..... als Verteidigerin beigeordnet und Herrn Rechtsanwalt ..... mitteilen lassen, dass die von diesem beantragte Akteneinsicht nur in der Geschäftsstelle des Landgerichts Görlitz erfolgen könne. Am 06. März 2009 wurden die Akten der Pflichtverteidigerin zur Einsichtnahme übersandt; sie lagen am 12. März 2009 dem Gericht wieder vor.

Am 09. März 2009 hat Herr Rechtsanwalt ..... mitgeteilt, dass er den Termin am 24. März 2009 doch wahrnehmen könne. Er beantragte, die erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin ..... aufzuheben und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen; hilfsweise legte er gegen die Pflichtverteidigerbestellung Beschwerde ein. Weiterhin bat er erneut darum, die Akten in seiner Kanzlei einsehen zu dürfen und bot an, sein Kanzleikollege Rechtsanwalt ..... könne die Akten am 11. März 2009 beim Landgericht abholen und diese bis zum Abend des 12. März 2009 wieder nach Görlitz zurückbringen. Die entsprechende Abholung scheiterte daran, dass sich die Akten am 11. März 2009 noch bei der Pflichtverteidigerin befanden. Den Anträgen zur Pflichtverteidigerbestellung wurde nicht entsprochen. Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Angeklagten die Bestellung von Rechtsanwältin ..... aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am 24. März 2009 den Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnt, weil die zuvor beschriebene Verfahrensweise die Besorgnis der Voreingenommenheit begründe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom selben Tag als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Vorsitzenden Richters ist zu Unrecht verworfen worden. Der Angeklagte konnte aufgrund des zuvor beschriebenen Verfahrensablaufs von seinem Standpunkt aus den Eindruck gewinnen, dass der abgelehnte Richter seinen Belangen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüberstehe (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 24 Rdnr. 8 m.w.N.).

Vor Bestellung eines Pflichtverteidigers am 05. März 2009 hat das Gericht den Angeklagten nicht angehört. Begründet wurde dies mit der Kürze der bis zur Hauptverhandlung zur Verfügungen stehenden Zeit. Jedoch ist objektiv nicht nachvollziehbar, warum innerhalb von 19 Tagen eine Anhörung zur beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung nicht möglich gewesen sein sollte, auch wenn eine Übersetzung ins polnische notwendig gewesen sein mag. Eine solche kann bei Zeitnot auch fernmündlich in der JVA erfolgen (vgl. hierzu BayObLG, StV 1988, 97 f.). Im Beschluss vom 23. März 2009 (3 Ws 22/09) hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts hierzu ausgeführt, dass die Bestellung einer bisher mit der Sache nicht befassten Anwältin zur Verfahrenssicherung nicht erforderlich war, da zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung das Gericht noch über zwei Wochen Zeit (sh. oben) bis zur angesetzten Berufungshauptverhandlung hatte, zumal am 05. März 2009 nicht festgestanden habe, dass der Wahlverteidiger am 24. März 2009 nicht zur Verfügung stehe, wie sich aus dessen Schriftsatz vom 09. März 2009 ergebe. Allein die Tatsache, dass der Wahlverteidiger aus terminlichen Gründen verhindert ist, eine Hauptverhandlung wahrzunehmen, gebiete die sofortige, ungeprüfte Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht.

Bestellt das Gericht jedoch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, kann - nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - der Angeklagte Grund zur Annahme einer Befangenheit des Richters haben (vgl. BayObLG a.a.O.).

Darüber hinaus begegnet die Verfahrensweise zur Akteneinsicht Bedenken. Gemäß § 147 Abs. 4 StPO sollen dem Verteidiger grundsätzlich auf seinen Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume mitgegeben werden. Soweit im Beschluss vom 24. März 2009 ausgeführt wird, dass nicht zu beanstanden sei, dass der Vorsitzende "in der knappen verbleibenden Zeit die Akten nicht zur Einsichtnahme durch den Verteidiger nach Dresden versandt hat, in Anbetracht des Transportweges und der regelmäßig ungewissen Dauer des Verbleibs der Akten in den Kanzleiräumen von Verteidigern", sind diese Erwägungen angesichts der tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit und insbesondere auch der von Rechtsanwalt ..... vorgeschlagenen Abwicklungsmodalität nicht tragfähig. Dadurch, dass die neu bestellte Pflichtverteidigerin die Akten ohne Weiteres in ihre Kanzleiräume überstellt bekam, konnte sich dem Angeklagten der Eindruck der Ungleichbehandlung aufdrängen. Zudem ist nicht erkennbar, ob möglicherweise etwaige Zweitakten hätten versandt werden können bzw. warum Zweitakten nicht angelegt sind.

Nach alledem wurde in Anbetracht der zuvor dargelegten Gesamtumstände der Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Kammervorsitzenden zu Unrecht zurückgewiesen mit der Folge, dass auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

3. Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

.....