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Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr kann § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gilt, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Gericht:

OLG Dresden

Datum:

02.02.2010

Aktenzeichen:

Ss (OWi) 788/09

Rechtsgrundlagen:

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO
§ 46 Abs. 1 OWiG 

Entscheidungsform:

Beschluss

In der Bußgeldsache gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meissen vom 02. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Fest­stellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meißen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Meißen hat den Betroffenen mit gemäß § 72 OWiG ergangenem Beschluss vom 02. Oktober 2009 freigespro­chen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. zur 2 Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die vorgewor­fene Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen nicht nachzuweisen sei. Er habe keine Angaben zur Sache gemacht und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Eine Verwertung des Tatvideos sei nicht in Betracht gekommen; es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da es ohne geeignete Rechtsgrund­lage gefertigt worden sei (Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Verfassungsrang besitzende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstelle.

Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Dresden gemäß § 41 StPO i.V.m. 5 46 OWiG am 05. Oktober 2009 zugestellten, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Dresden am 09. Okto­ber 2009, beim Amtsgericht Meißen am gleichen Tag eingegangen.

Der Betroffene hat sich zum Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft Dresden nicht geäußert.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 02. Oktober 2009 ein­schließlich der tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Meißen zurückzuverweisen.

II.
Die zulässige und gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im vollen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob der Freispruch des Betroffenen zu Recht erfolgt ist. Wird der Betroffene freigesprochen, so müssen gemäß § 27 Abs. 5 StPO i.V.m. § 46 OWiG die Urteilsgründe ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen ,Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht ordnungswidrig erachtet worden ist. Hierzu ist erforder­lich, dass zunächst der Tatvorwurf in den Urteilsgründen aufgezeigt (BGHSt 37, 21 22) und sodann der festgestellte Sachverhalt dargelegt wird (BGH, NJW 1980, 2423; NStZ 1990, 448; 1991, 596; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267 Rdnr. 33). Erst im Anschluss daran folgt dann die entschei­dende Beweiswürdigung, wobei die gegen den Betroffenen sprechenden Umstände zu erörtern sind (BGH, MDR 1978, 2811.

Das Urteil des Amtsgerichts stellt weder den Tatvorwurf noch den Sachverhalt dar. Insbesondere wird die Anwendung des Messverfahrens im konkreten Fall nicht mitgeteilt. Diese Angaben sind für eine Überprüfung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht unverzichtbar und ihr Fehlen führt bereits deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass bei der durchgeführten Verkehrsüberwachung das System VKS 3.01 der Firma VIDIT verwendet wurde. Im Grundsatz zu Recht geht das Amtsgericht hierbei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) davon aus, dass die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eine Erhebung von Daten über persönliche Lebenssachverhalte, über deren Offenbarung der einzelne grund­sätzlich selbst zu entscheiden hat, und damit einen Ein­griff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden, wobei eine solche Einschränkung einer gesetzli­chen Grundlage bedarf, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verhältnismäßig sein muss. Hierbei müssen Anlass, Zweck und Grenzen des Ein­griffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in Grundrechte kommt der bloße Erlass eines Ministeriums, gestützt auf § 4 StVO, nicht in Betracht, da ein solcher Erlass eine Verwaltungsvorschrift und damit eine verwaltungsinterne Anweisung, aber kein Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3 sowie des Axt. 97 Abs. 1 GG darstellt und deshalb nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein kann. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da dieser einer for­mell gesetzlichen Grundlage bedarf. Soweit danach keine diesen Vorgaben entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden ist, folgt für so gewonnene Messergebnisse ein Beweiserhebungsverbot und regelmäßig auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. unten Zif. 3 a. E.).

2. Rechtsgrundlage für die vorliegende Videoaufzeichnung kann § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1  OWiG sein, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) -Lichtbilder vor allem auch die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Sie ist, im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Damit ist ein solcher Eingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und - entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs. 1 2. Halbsatz StPO - die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt­lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr, 2 StPO erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009, 2 Ss OWi 1215/09).

3. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 08. Juli 2005 (DAR 2005, 637) ausgeführt hat, stellt sich die Funktionsweise des Systems VKS 3.01 der Firma VIDIT als standardisiertes Abstandsmessverfahren wie folgt dar:

"Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassene Gerät VICS 3.01 ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Während der Messung werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen. mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt.

Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifi­zierung und der Kennzeichenerfassung. Die Messung und die Auswertung des Tatvideos werden dabei wie folgt durchgeführt:

Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnober­fläche liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Wäh­rend der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Ab­stand von zwei aufeinanderfolgenden Videohalbbildern beträgt 1/50 Sekunde. Die Auswertung des so kodier­ten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei wird die Perspektive im Videobild berechnet und eine perspektivische Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeuges sowie im Zusammen­hang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahr­zeuges berechnet werden.

Die Messung ist nur auf dafür eingerichteten Fahr­bahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahr­bahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kon­trollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrich­ten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeich­net. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.

Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschrie­benen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Faden­kreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnung zu.

Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt. Die Messlinie ist eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die perspektivische Vorder- und Hinterkante der Messlinie bezogen auf eine Nullposition angezeigt. Für Berechnungen wird der jeweils für den Betroffenen günstigere Wert verwendet.

Für die konkrete Abstands- und Geschwindigkeitsmes­sung wird das Videobild angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffenen auf der Fahrbahnoberflä­che digitalisiert. Anschließend wird in demselben Videobild mit Hilfe der Messlinie der Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert. Das System errechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes wird fortgesetzt, bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchfahren haben. Nach erneutem Anhalten des Videobandes wird mit der Messlinie eine weitere Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung be­rechnet das System mit Hilfe des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiedes der beiden Messungen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des Wertes abgezogen.

Schließlich wird die fahrzeuglänge des vorausfahren­den Fahrzeuges dadurch festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden Fahr­zeuges digitalisiert wird.

Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der Fahrbahnoberfläche werden Abstände errechnet, die sich für den Betroffenen günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die überhänge der Fahrzeuge vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System den dem Betroffenen vorzuwerfenden Wert.“

Mit dieser Beschreibung der Funktionsweise des vorliegenden Videomessverfahrens ist indes nichts darüber aus­gesagt, ob eine verdachtsbezogene Anwendung möglich und diese auch tatsächlich durchgeführt worden ist.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmini­steriums des Innern zur Überwachung des Straßenver­kehrs vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom 20. August 2003, Az.: 31-1132-10/66 sieht insoweit vor (vgl. Anlage 4 "Überwachung des Sicherheitsabstandes zu vorausfahrenden Fahrzeugen", Ziff, 2 "Einsatz von Abstandsmesstechnik/Allgemeine Regelungen"):

"Der Einsatz von Abstandsmesstechnik erfolgt grund­sätzlich zur Überwachung des Verkehrs auf Bundesau­tobahnen. Da auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges relevant sein kann (z. B. auch in Tateinheit mit einem Abstandsverstoß), ist vor und nach jedem Messeinsatz zu prüfen, ob die gegebenenfalls vorhan­denen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen ord­nungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind. Die in den Bedienungsanleitungen der Herstel­ler von den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Tech­nischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z. B. Einsatzgrenzen und Toleranzwerte) sind beim Einsatz von Abstandsmesstechnik zu beachten. Bei der Aufzeichnung zu ahndender Verstöße ist aus datenschutzrechtlichen Gründen darauf zu achten/ dass die aufgezeichnete Sequenz möglichst bereits vor Ort auf den für die Ahndung eines Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoßes erforderlichen Geschehensablauf begrenzt wird. Eine ununterbrochene Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist zu vermeiden  g (Hervorhebung durch den Senat).

Aus dieser Anweisung ergibt sich, dass der jeweilige Messbeamte bei jeder Messung gehalten ist, das zur Verfügung gestellte Gerät nur dann zu aktivieren, wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich insbesondere aus der visuellen Beobachtung des Straßenverkehrs ergeben kann, besteht. Nur wenn dies der Fall ist, also der Messbeamte nach Beobachtung des Straßenverkehrs die Videoaufzeichnung ausschließlich dann aktiviert, wenn ein Verkehrsvorgang vorliegt, der den Verdacht einer Abstandsunterscheidung schon visuell beinhaltet, kommt 100 h Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht. Etwas anderes würde nach obigen Grundsätzen gelten, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen ließe, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. in diesem Fall wäre ein Beweiserhebungsverbot gegeben, das in dieser Konstellation zwingend ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte. Der Senat folgt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 27. Novembe2 2009, SsBs 186/09), dass in diesem Fall der Verfahrensverstoß, der mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden wäre, sich als so schwerwiegend darstellen werde, dass hieraus auch ein Beweisverwertungsverbot folgen würde.

Die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, wie die Messung konkret durchgeführt wurde. Von dieser Beweisaufnahme wird es abhängen, ob § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i., V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsgrundlage für die. Verkehrsüberwachungsmaßnahme herangezogen werden kann; oder ob ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen ist, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.