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Information

Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen im Zuge verdachtsabhängiger Videomessungen zur Ermittlung von Abstandsunterschreitungen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. 

Gericht: OLG Bamberg
Datum: 15.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1169/09
Rechtsgrundlagen:

§ 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO
§ 46 Abs. 1 OWiG

Entscheidungsform:

Beschluss

2 Ss OWi 1169/09
OLG Bamberg

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in dem Bußgeldverfahren gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 15. Oktober 2009

folgenden

Beschluss.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 28. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
lI. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfeh­ler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz .1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14,10.2009 im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der General­staatsanwaltschaft, Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 1.10.2009 Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.10.2009 ist ergänzend hierzu anzumerken:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Ver­kehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bun­desverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort ins­besondere Abschnitt 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß.§ 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Bamberg, 15. Oktober 2009