Recht des Gefangenen auf Zuziehung eines Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren
| Gericht: | OLG Bamberg |
| Datum: | 03.05.2010 |
| Aktenzeichen: | 1 Ws 145/10 |
| Rechtsgrundlagen: | GG Art. 103 I |
| StVollzG §§ 116 I, 120 II | |
| BayStVollzG Art. 111 I, 113 I 2 | |
| ZPO §§ 114; § 117 IV | |
| Beschluss | |
Amtlicher Leitsatz:
Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte und ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Gefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Bestätigung von OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29 f.).
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.02.2010 verwarf die StVK den Antrag des Bf. auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet, mit dem sich der Bf. gegen die Weigerung der Anstaltsleitung wandte, ihm im Rahmen seiner Anhörung zu zwei ihm zur Last liegenden Disziplinarverstößen die vorherige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gestatten.
Der derzeit in der JVA K. inhaftierte Bf. verbüßte bis zum 08.12.2009 eine Freiheitsstrafe in der JVA W. Dort verhängte die Anstaltsleitung am 16.10.2009 gegen ihn wegen Missbrauchs der Notrufanlage sowie wegen seines Verhaltens bei der sog. ,Lebendkontrolle' in miteinander verbundenen Disziplinarverfahren als Disziplinarmaßnahmen insgesamt 10 Tage Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen, Entzug des Fernsehgerätes sowie 10 Tage getrennte Unterbringung während der Freizeit. Die Maßnahmen wurden vom 16.10. bis zum 25.10.2009 vollzogen. Anlässlich seiner Anhörung wegen des Missbrauchs der Notrufanlage machte der Bf. zunächst Angaben, verlangte jedoch dann, mit seinem Rechtsanwalt zu sprechen. Ebenso verlangte der Bf. anlässlich seiner Anhörung wegen des weiteren Disziplinarverstoßes, vor einer Äußerung seinen Rechtsanwalt zu konsultieren. "Angesichts des einfachen Sachverhalts" hatte die Anstaltsleitung die Beiziehung eines Rechtsanwalts als nicht erforderlich abgelehnt. Das Rechtsmittel des Bf. erwies sich als erfolgreich.
Aus den Gründen
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 I StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der StVK zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde muss schon regelmäßig dann angenommen werden, wenn elementare Verfahrensprinzipien verletzt wurden. Denn dies führt zu nicht mehr hinnehmbaren krassen Abweichungen in der Art und Weise der Ausübung der Rechtsprechung. Zudem ist die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil derartige Grundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind. Zu den elementaren Verfahrensprinzipien gehören auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip, die für das Disziplinarverfahren in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG ihren Niederschlag gefunden haben. Danach bedarf es vor einer Disziplinaranordnung der Anhörung des Gefangenen.
Zwar enthält das Bayerische Strafvollzugsgesetz keine Vorschrift über den Beistand eines Rechtsanwalts im strafvollzuglichen Disziplinarverfahren. Dennoch steht einem Gefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren das Recht zu, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29 f.; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431). Angesichts des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen und des damit verbundenen nicht unerheblichen Eingriffs in die Freiheitsrechte von Betroffenen sowie der Bedeutung von Disziplinaranordnungen auch noch nach deren Vollstreckung im Rahmen zukünftiger strafvollzugs- bzw. strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen kann dem Rechtsstaatsprinzip nur Rechnung getragen werden, wenn der Gefangene sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen vermag. Deshalb darf dem Betroffenen der Beistand eines Rechtsanwalts nicht versagt werden, denn zu den in einem Disziplinarverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen Prinzipien gehört es, dem Inhaftierten die Möglichkeit zu geben, seine Verfahrensrechte mit der notwendigen Sachkunde wahrzunehmen und Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu nehmen. Erachtet der Strafgefangene es für erforderlich, so steht ihm das Recht zu, sich zur sachgerechten Vertretung seiner Anliegen der Unterstützung eines Rechtsanwalts zu bedienen. Regelmäßig muss ihm auf sein Verlangen hin eine anwaltliche Beratung vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung, die der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, gestattet werden. Denn dann kann er noch effektiv auf das Verfahrensresultat Einfluss nehmen. Daher darf der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, dass eine Anwaltsberatung auch noch in der Zeit nach der Disziplinaranordnung erfolgen mag.
Im strafvollzuglichen Disziplinarverfahren besteht allerdings ein besonderes Interesse an einer raschen Durchführung, damit sich - im Hinblick auf eine verhaltensbeeinflussende Wirkung der Reaktion im Erleben des Betroffenen - nicht der Zusammenhang von Pflichtenverstoß und Reaktion verliert. Dies folgt auch aus Art. 111 I BayStVollzG, wonach Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden. Angesichts des Bedürfnisses nach einem zügigen Verfahrensablauf reicht es daher regelmäßig aus, wenn der Gefangene auf sein Verlangen hin den Rechtsanwalt vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Besuchs oder jedenfalls telefonisch konsultieren kann (OLG Karlsruhe a.a.O..; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).
Da der Bf. hier explizit den Beistand eines Rechtsanwalts verlangte, ihm dies nicht ermöglicht wurde und er bezüglich eines Disziplinarverstoßes deshalb keine Angaben machte, stellt die Disziplinaranordnung der Leitung der JVA W. vom 16.10.2009 eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung dar. Sie war deshalb aufzuheben.
2.
Zwar führt die Rechtswidrigkeit der Disziplinaranordnung wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Verfahren gemäß § 109 ff. StVollzG zur Aufhebung der Anordnung. Allerdings ist durch die verfahrensfehlerhafte Entscheidung der Anstaltsleitung deren Disziplinarbefugnis nicht verbraucht. Der Verfahrensfehler berührt nicht die Möglichkeit, nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahmen und Behebung des Verfahrensmangels wiederum Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, wobei dann jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten bleibt. Das gilt auch für - wie hier - bereits vollstreckte Maßnahmen (OLG Hamm ZfStrVo 1993, 315; OLG Karlsruhe a.a.O..).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 IV StVollzG i.V.m. § 467 I StPO.
4.
Die Entscheidung zum Gegenstandswert beruht auf §§ 60, 52 GKG.
5.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war gemäß § 120 II StVollzG iVm. §§ 114 ff. StPO zurückzuweisen, weil es an der nach § 117 IV ZPO notwendigen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. mangelt.
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