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Information

Zur Auferlegung der durch die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens entstandenen Sachverständigenkosten auf die Staatskasse.

Gericht: LG Wuppertal
Datum: 25.11.2009
Aktenzeichen: 526 Qs 309/09
Rechtsgrundlagen:

§ 46 Abs. 2 OWiG
§ 465 StPO

Entscheidungsform:

Beschluss

26 Qs 309/09

Landgericht Wuppertal

Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen pp.

wegen Ordnungswidrigkeit

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Kammer für Bußgeldsachen auf die sofor­tige Beschwerde des Betroffenen vom 03.11.2009 gegen die Kostenentscheidung des Beschlus­ses des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.10.2009 (83 OWi — 523 Js 233/09 — 4/09)

am 25.11.2009 beschlossen:

Der Kostenausspruch des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.10.2009 wird teilweise dahin abgeändert, dass die durch die Einholung des Sachverständigen­gutachtens entstandenen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

Diese hat auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er sich gegen die Auferlegung der Auslagen erster Instanz auch insoweit, als sie durch die Einholung eines Gutachtens entstanden sind, wendet, ist begründet.

Gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG, 465 Abs. 2 StPO sind mit Untersuchungen verbundene besondere Auslagen und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie zu seinen Gunsten ausgefallen sind und es unbillig wäre, ihn mit diesen Kosten zu belasten.

Dies ist hier hinsichtlich des auf Antrag des Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachtens der Fall.

Der Betroffene hat sich nicht grundsätzlich gegen den Tatvorwurf gewehrt, sondern geltend gemacht, die Geschwindigkeitsmessung sei wegen einer Schrägfahrt um mindestens 2 km/h zu hoch ausgefallen, so dass ihm maximal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h vorgeworfen werden könne.

Das auf seinen Antrag hin eingeholte Sachverständigengutachten hat seine Darstellung bestätigt. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.

Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, ihn gleichwohl mit den in diesem Zusammenhang entstandenen erheblichen besonderen Auslagen zu belasten, denn sie sind nur deshalb entstanden, weil dem Betroffenen letztlich zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 Abs. 2, 467 StPO.