Zur konkludeten Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter
| Gericht: | LG München I |
| Datum: | 09.04.2010 |
| Aktenzeichen: | 1 Qs 22/10 |
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Beschluss |
| Vorinstanz: | AG München - 17.03.2010 - AZ: 1034 Ls 459 Js 307654/08 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Nebenklägers vom 19.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.03.2010, Az: 1034 Ls 459 Js 307654/08, der die Beschwerde gegen die Ablehnung des Kostenfestsetzungsanspruches vom 03,03.2010 zurückweist, wird dieser samt der Ablehnungsentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 18.05,2010 an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Bestellung zurückzuweisen.
Gründe
1.
In dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wollte sich der Geschädigte X dem Verfahren mit Schriftsatz seines Anwalts vom 28.07.2008 als Nebenkläger anschließen (BI. 79 d.A.), da der Beschuldigte Heranwachsender war und beantragte hierzu PKH.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2008 beantragten der Geschädigte und sein Anwalt ("wir") Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 wurde die Nebenklage des Geschädigten X gegen den Angeklagten pp. zugelassen, Gleichzeitig wurde den Nebenkläger PKH gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten, dessen Verteidiger, dem Geschädigten ("Nebenkläger") und dem "Nebenklagevertreter" mitgeteilt. Eine ausdrückliche Bestellung als Nebenklagevertreter wurde von diesem bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weder beantragt noch ist sie erfolgt.
Mit Antrag vom 18.05.2009 bat der Nebenklagevertreter um Festsetzung seiner Kosten (BI. 175/176 d.A.).
Mit Antrag vom 05,08.2009 beantragte der Nebenklagevertreter seine Beiordnung, die mit Beschluss vom 1.09.2009 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass eine Beiordnung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig wäre.
Mit Beschluss vom 03.03.2010 wurde der Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklägers vom 18.05,2009 zurückgewiesen mit der Begründung, dass seine Beiordnung nicht erfolgt sei und damit eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Vergütung fehle.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers vom 11.03.2010 wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 17.03.2010 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Nebenklagevertreters vom 19.03.2010, der vom Amtsgericht nicht abgeholfen wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Nebenklagevertreter hat einen Kostenfestsetzungsanspruch gemäß 48 RVG, da er im Rahmen der für die Hinzuziehung eines Anwalts bewilligte PKH als 'Vertreter des Nebenklägers bestellt war.
Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe ist als konkludente Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter gemäß § 397 a Abs. 2 i.V. m. mit Absatz 1 S. 4 StPO auszulegen (vgl. BGH .1 StR 391/06). Gemäß § 397a Abs. 2: StPO wird die PKH dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ist gemäß § 397 a Abs. 2, Abs. 1 S. 4 i.V. m. 142 Abs. 1 StPO nicht abhängig von einem Antrag des Rechtsanwalts, sondern erfolgt durch das Gericht. Da das Gericht die von dem Geschädigten und dessen Anwalt beantragte Zulassung der Nebenklage und deren dazugehörigen PKH-Antrag auch gegenüber dem Nebenklagevertreter verbeschieden hat, ist die Bestellung des Nebenklagevertreters, an den der entsprechende Beschluss auch zugesandt wurde, konkludent damit erfolgt. Eine über den Rechtszug hinausgehende Beiordnung des .Beschwerdeführers im Sinne des. § 397 a Abs. 1 StPO ist durch die Bestellung nicht erfolgt, da letztere nur im Rahmen der für den jeweiligen Rechtszug bewilligten Prozesskostenhilfe bestimmt ist (vgl. LG Detmold, 4 Qs 22/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die im Beschluss vom 10.032009 zugelassene Nebenklage in Verbindung mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzusehen als konkludente Bestellung des antragstellenden Rechtsanwalts zum Nebenklagevertreter.
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