Zur Auslegungsfähigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung.
| Gericht: | LG Magdeburg |
| Datum: | 06.07.2009 |
| Aktenzeichen: | 25 Qs 57/09 |
| Rechtsgrundlagen: | § 467 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| Vorinstanz: | AG Aschersleben vom 07.04.2009 |
LG Magdeburg
25 Qs 57/09
Beschluss
gegen pp.
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die Richterin am Amtsgericht ... als Einzelrichterin am 06. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 07. April 2009 (Az.: 62 Ls 227 Js 26882/08) aufgehoben.
Die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 386.75 Euro.
Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Aschersleben hat das Verfahren gegen die Angeklagte gemäß § 153 Abs. 2 StPO „auf Kosten der Staatskasse" eingestellt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 beantragte der Verteidiger der Angeklagten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gemäß beigefügter Aufstellung. Das Amtsgericht Aschersleben folgte der ablehnenden Stellungnahme der Bezirksrevisorin, wies den Kostenerstattungsantrag mit Beschluss vom 07. April 2009 zurück und begründete dies damit, dass es an einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung zu Lasten der Landeskasse fehle und die Entscheidung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst. Mit Schreiben vom 21. April 2009 legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht Aschersieben hat in seiner Einstellungsentscheidung sehr wohl eine Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten getroffen. Zwar ist die vorgenannte Formulierung unpräzise, aber auslegungsfähig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht zu einer bestimmten Wortwahl, wenn er eine Entscheidung trifft. Die Formulierung „auf Kosten der Staatskasse" ist durchaus gebräuchlich und kann auch ohne weiteres dahin verstanden werden, dass sowohl über die Verfahrenskosten als auch über die notwendigen Auslagen entschieden werden sollte. Die Rechtspflegerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Kostenerstattungsantrag grundsätzlich zu berücksichtigen und ggfs. auszulegen, welche Entscheidung das Gericht treffen wollte, wenn eine Formulierung gewählt wurde, die nicht eindeutig ist. Ist die Rechtspflegerin dazu nicht in der Lage, kann sie ggfs. eine dienstliche Äußerung des entscheidenden Richters einholen. Dies hat die Kammer auch getan. im Rahmen der dienstlichen Äußerung hat Richterin am Amtsgericht sich dahin geäußert, dass es sich bei der Kostenentscheidung um den gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine ausdrückliche Aufnahme der Entscheidung über die notwendigen Auslagen sei versehentlich nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass das Gericht die Ausnahmetatbestände des § 467 Abs. 2 und 3 StPO in seiner Entscheidung nicht genannt hat, was aber bei einer Abweichung vom Regelfall zu erwarten gewesen wäre. Im Ergebnis folgt die Kammer den ausführlichen Gründen des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 17. Januar 2001, Az.: 1 Ws 13/01, NStZ-RR 2001, 189. Entsprechend dem Antrag des Verteidigers sind folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall Nr. 4100 VV
165,00 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV
140,00 Euro
Auslagen (Telekommunikationspauschale), Nr. 7001/7002 VV
20,00 Euro
Umsatzsteuer (19 % gemäß § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz), Nr. 7008 VV
61,75 Euro
386,75 Euro
III.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
... Richterin am Amtsgericht
... Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


