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Information

Zur Annahme der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung.

Gericht: LG Leipzig
Datum: 01.12.2009
Aktenzeichen: 3 Qs 342/09
Rechtsgrundlagen:

§ 140 Abs. 2 StPO

Entscheidungsform:

Beschluss

3 Qs 342/09
Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen pp.

wegen Trunkenheit im Verkehr

hier:  Pflichtverteidigerbestellung

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am 01.12.2009 beschlossen:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 15.10.2009 wird kosten­pflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig erließ das Amtsge­richt Leipzig am 14.09.2009 einen Strafbefehl wegen des Vor­wurfs der Trunkenheit im Verkehr. Insoweit wurde in dem Straf­befehl eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,--EUR (ins­gesamt 500,--EUR) festgesetzt.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 01.10.200.9 legte die Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, da aufgrund der fehlenden richterlichen Anordnung ein Beweisverwertungsverbot thematisiert werden könne und müsse. Insoweit seien - so auch Hinweise in der Rechtssprechung - die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Ungeachtet der Frage, ob die erfolgte Blutprobe  ohne  Einwilligung der Angeklagten erfolgt wäre - der Aktenvermerk der Polizei schweigt insoweit zur Frage einer möglichen Zustimmung -, führt selbst für den Fall fehlender Zustimmung der Angeklagten und der Feststellung, dass ein Richter nicht entschieden habe, dies vorliegend nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung.

Zwar ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Diskussion im Gange, ob und inwieweit Blutentnahmen ohne richterliche Entscheidung zu einem Beweisverwertungsverbot geführt haben. Während das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 18.08.2009 insoweit - beschränkt auf einen Teil des Gerichtsbezirkes - ein Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes festschreibt, hat die überwiegende Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot weiterhin nur in Ausnahmefällen gesehen. Insoweit ist auch die von dem Verteidiger zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden nicht so zu verstehen, dass umfassend ohne richterliche Ent­scheidung ein Beweisverwertungsverbot entstehen könnte.

Für die Frage der Pflichtverteidigung ist dabei jedoch auch zu beachten, dass selbstverständlich die Anwesenheit eines juristischen Sachkundigen - Verteidigers - die Rechte und Möglichkeiten eines Mandanten stärken kann, da es gerade Auf­gabe eines Anwaltes ist, durch seine juristischen Kenntnisse den - in der Regel nicht fachkundigen - Angeklagten bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen. Werde man von diesen Grundsätzen ausgehen, wäre eine Pflichtverteidigung in jedem Verfahren notwendig, da auch in jedem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtliche Schwierigkeiten auftreten können, denen ein juristischer Laie mit Hilfe eines Verteidigers selbstverständlich besser begegnen kann als ohne. Jedoch führt die generelle Diskussion, die mit der Frage nach dem Richtervorbehalt bei § 81 a StPO verbunden sein kann, nicht dazu, dass damit quasi automatisch in jeglichem Fall ein Pflichtverteidiger benötigt wird, um die generelle Problematik und die Frage der Verwertbarkeit, die sich das Gericht bei sämtlichen Verfahren zu stellen hat, zu beantworten. Insoweit liegen nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO auch unter Berücksichtigung der zitierten Ent­scheidungen nicht vor.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.