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Information

Ein Sicherungshaftbefehl darf nur dann erlassen werden, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht.
Wenn der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, ist kein Grund ersichtlich, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen.
In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung ist auch die schwere Tatvorwurfs und die Strafer­wartung einzubeziehen. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann sich auch daraus ergeben, dass eine Hauptver­handlung noch nicht terminiert wurde.

Gericht: LG Koblenz
Datum: 06.01.2010
Aktenzeichen: 2 Qs 1/10


Entscheidungsform:

Beschluss

2 Qs 1/10 LG Koblenz
Landgericht
Koblenz

Beschluß

In dem Strafverfahren

gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Untersuchungshaft

hat die 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz am 06.01.2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz - 2060 Js 51758/08 25 Ds - vom 13.08.2009 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendi­gen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 26.06.2008 in Koblenz gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig verurteilten X. gegen 4.40 Uhr den Zeugen Y. körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Die Hauptverhandlung, zu welcher der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde, sollte am 13.08.2009 stattfinden. Der Angeklag­te ist zu dem Termin nicht erschienen, weil er stattdessen seiner Arbeit nachging.

Daraufhin erließ das Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft den angegriffenen Beschluss, mit dem es die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten gemäß § 230 Abs. 2 StPO verhängte, weil dieser der Hauptverhandlung unentschul­digt ferngeblieben ist.

Der Angeklagte wurde am 27.12.2009 auf Grund dieses Haftbe­fehls festgenommen und am selben Tage der zuständigen Richte­rin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt, wo ihm der Haftbefehl durch Übergabe eröffnet wurde. Soweit im Protokoll über die Eröffnung des Haftbefehls vom 27.12.2009 das Datum des Haftbe­fehls fälschlicherweise mit dem 03.09.2009 angegeben wurde, so beruht dieses Missverständnis darauf, dass die Ausfertigung des Haftbefehls dieses falsche Datum enthält (vgl. Bl. 130 d. Akten für den Haftbefehl und Bl. 131 d. Akten für die fehlerhaft datierte Ausfertigung). Das Amtsgericht Koblenz hielt den Haftbefehl aufrecht. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, dem das Amtsgericht Koblenz nicht abhalf, sondern die Sache der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz zur Entscheidung vorlegte.

Diese Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die verhängte Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig und verletzt den Angeklagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG.

Nach 230 Abs. 2 StPO kann gegen einen ausgebliebenen Angeklagten ein Haftbefehl erlassen oder die Vorführung angeordnet werden, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist das Gericht bei der Auswahl zwischen diesen Zwangsmitteln an den Grundsatz der Verhältnismassigkeit gebunden (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 230 Rn. 19). Ein Haftbefehl darf nur dann erlassen werden, wenn das weniger ein- schneidende Mittel des Vorführungsbefehls nicht ausreicht (BVerfGE 32, 87; BVerfG NJW 2007, 2318, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 230 Rn. 20). Vorliegend verfügt der Angeklagte über einen festen Wohnsitz. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der nicht erheblichen Schwere des Tatvorwurfes und der nicht gravierenden Straferwartung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2318 zu der Notwendigkeit der Einbeziehung dieser Kriterien in die Verhältnismäßigkeitsabwägung). Hinzu kommt, dass eine Hauptverhandlung bisher nicht terminiert wurde und nicht klar wird, warum eine daraus folgende dementsprechend lange Inhaftierung des Angeklagten zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung not­wendig ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 2318, wonach schon eine In­haftierung von 10 Tagen einen Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen darstellen kann).

Die Kostenentscheidung folgt aus 473 StPO.