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Information

Vor Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO ist über einen Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag zu entscheiden.

Gericht: LG Halle
Datum: 28.12.2009
Aktenzeichen: 6 Qs 69/09


Entscheidungsform:

Beschluss

6 Qs 69/09Landgericht Halle

Beschluss

In dem Strafverfahren

gegen pp.

wegen Sachbeschädigung hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die nicht erfolgte Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger hat die 6. große Strafkammer — Jugendkammer - des Landgerichts Halle am 28. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht, den Vorsitzenden Richters am Landgericht und der Richterin am Landgericht     beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird ihm für den ersten Rechtszug Rechtsanwalt F., Braunschweig, als Pflichtverteidiger bestellt, § 140 Abs.1 Nr.5 StPO.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.
Mit Anklageschrift vom 17. Juli 2009 hat die Staatsanwaltschaft Halle bei dem Amtsgericht Merseburg Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Gegen­stand war eine Tat, die dieser am 3. Dezember 2008 während der Verbüßung einer Strafhaft in der Jugendanstalt Raßnitz begangen hatte.

Nach Zustellung der Anklageschrift beantragte der Wahlverteidiger mit Schrift­satz vom 27. August 2009, dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs.1 Nr.5 StPO beigeordnet zu werden. Für den Fall seiner Beiord­nung werde er das Wahlmandat niederlegen.

Diesen Antrag beschied das Amtsgericht Merseburg nicht.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 legte der Angeschuldigte gegen die Versagung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 30. November 2009 hat das Amtgericht das Verfahren hin­sichtlich des Angeschuldigten gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Mit demselben Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgehol­fen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde des Angeschuldigten ist als Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 304 StPO zulässig. Das Amtsgericht hatte über den Antrag des Angeschul­digten auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger nicht vor Abschluss des Verfahrens entschieden. Verzögert das Gericht die Bearbei­tung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, so steht dem Be­schuldigten, der wegen der Auswahlregelung des § 142 Abs.1 S.2 StPO auch nicht Gefahr läuft, dass ein anderer Rechtsanwalt bestellt wird, alsbald die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung, weil das Unterlassen einer Entscheidung in diesem Fall einer ablehnenden Entscheidung gleich zu achten wäre (KG Berlin, Strafverteidiger 2007, 372, 375; LG Magdeburg, NStZ-RR 2009, 87 f.).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung, über deren Allgemeinheit man trefflich streiten kann, war dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger für den ersten Rechtszug zu bestellen, § 140 Abs.1 Nr.5 StPO.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Angeschuldigte im vorliegenden Ver­fahren stets ordnungsgemäß durch seinen Wahlverteidiger verteidigt worden war. Zwischen der Tätigkeit als Wahlverteidiger und der als Pflichtverteidiger bestehen wesensmäßige Unterschiede, die eine rückwirkende Änderung sei­ner Rechtsstellung verbieten. Ein Wahlverteidiger erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Mandatsverhältnisses abschließend. Die mit der Bestel­lung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2000, Az.: 1 Ws 206/00; LG Neuruppin, Be­schluss vom 5. Februar 2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 1992, Az.: 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19. Februar 2007, Az.: 3 Qs 206/00; alle zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. März 2006, Strafverteidiger 2007. 372, 375). Aus diesen Gründen ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Auffassung der Kammer nicht möglich.

Will ein Rechtsanwalt demnach sicherstellen, dass er nur als Pflichtverteidiger auftritt, so darf er sein Mandat nicht erst unter der Bedingung der Beiordnung niederlegen, sondern muss dies bedingungslos tun und klarstellen, dass er nur als Pflichtverteidiger auftreten werde oder er muss ausschließlich den An­trag auf Beiordnung stellen, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger zu melden. Verzögert das Gericht die Bearbeitung des Antrags, so steht dem Beschuldigten entsprechend den obigen Ausführungen die Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung.

Wird diese erst nach Beendigung des Verfahrens erhoben, so teilt die Kam­mer die vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 9. März 2006 geäußer­te Auffassung, dass auch in diesem Fall eine Pflichtverteidigerbestellung nicht nachträglich und rückwirkend erfolgen kann.

Vorliegend liegt der Fall aber anders.

Zu bedenken ist nämlich, dass der Angeschuldigte bereits mit Schriftsatz sei­nes Verteidigers vom 8. November 2009 gegen die Untätigkeit des Amtsge­richts Beschwerde eingelegt hat. Wenn über die Beschwerde, sei es durch ei­ne Abhilfeentscheidung oder nach der Vorlage an das Beschwerdegericht, zeitnah entschieden worden wäre, hätte die letztlich durch Untätigkeit des Ge­richts erfolgte Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung korrigiert werden können, bevor das Verfahren eingestellt worden war, § 306 Abs.2, 309 Abs.2 StGB.

Insofern ist der vorliegende Fall als ein Fall der doppelten Untätigkeit zu be­werten, denn das Amtsgericht hat zunächst nicht über den Antrag auf Pflicht­verteidigerbestellung entschieden und in der Folge bis zum Beendigung des Verfahrens auch nicht auf die Beschwerde hin irgendetwas veranlasst.

Das Amtsgericht hat vielmehr zeitgleich mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO die Nichtabhilfeentscheidung getroffen. Es ist nicht nachzu­vollziehen, wieso es nicht — und sei es in einer logischen Sekunde zuvor —, als die Einstellung des Verfahrens noch nicht ausgesprochen worden war, die be­antragte Pflichtverteidigerbestellung noch vor der Verfahrenseinstellung im Wege einer Abhilfeentscheidung vorgenommen hat. Dann wäre nämlich von einer Rückwirkung keine Rede mehr gewesen.

Sonstige Gründe, welche der Pflichtverteidigerbestellung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit ersichtlich existiert auch keine entge­genstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, da sich diese mit einer vor­liegenden Fallkonstellation nicht zu befassen hatte. Nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde ist es der ersten Instanz vor Beendigung des Verfahrens zwanglos möglich, ein etwaiges Versäumnis durch eine Abhilfeentscheidung auszugleichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO.