Login




Jetzt registrieren
Zugangsdaten vergessen?

Information

LG Essen, Beschl. v. 13.10.2009 - 51 Qs 86/09

51 Qs 86/09 LG Essen

LANDGERICHT ESSEN
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat die XVI. große Strafkammer des Landgerichts Essen am 13.10.2009 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 01.10.2009 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Angeklagten am 30.06.2009 Strafbefehl wegen eines Vergehens der vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB erlassen. Auf den fristgerechten Einspruch des Angeklagten ist Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden, zu dem der gemäß § 411 Abs. 2 StPO durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte nicht erschienen ist, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Das Amtsgericht hat daraufhin gegen ihn Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 -; KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 -; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der nach § 230 Abs. 2 StPO erlassene Haftbefehl kann keinen Bestand haben.

Dem Erlass des Haftbefehls nach dieser Vorschrift stand allerdings nicht entgegen, dass sich ein Angeklagter nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann. Denn der Strafrichter hatte vorliegend das persönliche Erscheinen des Angeklagten gemäß § 236 StPO angeordnet. Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 1. November 2001 aa0; KG, Beschluss vom 9, Januar 2002 aa0; jeweils m.w.Nachw.).

Gleichwohl durfte der Strafrichter im vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres den Haftbefehl erlassen. Denn der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Er soll die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern. Dabei muss das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch diejenigen Umstände berücksichtigen, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn sie ihm erst nach der Anordnung, an die es selbst nicht gebunden ist, bekannt geworden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aa0 m.w.Nachw.). Daher ist vor Erlass des Haftbefehls die Prüfung erforderlich, ob, das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams des Angeklagten gleichwohl ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falles und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchführen kann. Eine solche Prüfung ist hier unterblieben.

Der Angeklagte war nach Aktenlage durch eine ausreichend informierten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten, der ersichtlich auch zu einer Sachverhandlung gewillt war. Ferner ist weder erkennbar noch von dem Strafrichter konkret dargelegt worden, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Termin vom

30.09.2009 aus Gründen der ausreichenden Sachaufklärung oder sonstigen Gründen der Prozessgestaltung geboten war.

Des Weiteren hat der Strafrichter nicht erkennbar berücksichtigt, dass es sich um eine Tat von eher geringer strafrechtlicher Bedeutung handelt, worauf bereits die Festsetzung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen in dem Strafbefehl schließen lässt, und der Angeklagte eine längere Anreise aus Spanien, wo er sich studienbedingt aufhält, hätte auf sich nehmen müssen. Er hat zudem, wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, nicht einmal den Versuch unternommen, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, obwohl drei geladene Zeugen, bei denen es sich sämtlich um unmittelbare Tatzeugen handelt, erschienen waren.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.