LG Braunschweig, Beschl. v. 21.09.2009 - 7 Qs 280/09
Äußert sich der Angeschuldigte nicht innerhalb der ihm gem. § 142 Abs. 1 StPO gesetzten Frist und wird deshalb ein nicht benannter Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist dessen Bestellung wieder aufzuheben, wenn sich der Angeschuldigte nachträglich,noch bevor der Beschluss des Vorsitzenden Außenwirkung erlangen konnte, einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benennt.
Landgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.:
7 Qs 280/09
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt J:R.F.
wegen Erwerbs von BtM
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 3.8. und 26.8.2009 aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird anstelle von Frau Rechtsanwältin W Braunschweig, nunmehr Herr Rechtsanwalt J.R.F., Braunschweig, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Mit Schreiben vom 10.7.2009 - dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift am 23.9.2009 (vermutlich 23.7.) förmlich zugestellt - hat das Amtsgericht dem Angeschuldigten binnen einer Woche Gelegenheit gegeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Am 3.8.2009 beschloss das Amtsgericht, dem Angeschuldigten, der sich bis dahin nicht anderweitig geäußert hatte, Frau Rechtsanwältin W, Braunschweig, als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Ausgefertigt wurde der Beschluss am 6.8.2009. Bereits einen Tag zuvor - namentlich am 5.8.2009 um 12.40 Uhr (Eingang bei Gericht) - hat der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwalt J.R.F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.8.2009 zurückgewiesen.
2 Der Angeschuldigte hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt weiterhin, ihm Rechtsanwalt J.R.F., Braunschweig, als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Zwar hat der Angeschuldigte nicht innerhalb der ihm gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO gesetzten Frist einen Verteidiger seiner Wahl benannt. Dies ist aber nachfolgend geschehen und zwar bevor der Beschluss des Vorsitzenden Außenwirkung erlangen konnte. Die Sache hätte mithin dem Vorsitzenden noch einmal vorgelegt werden müssen, damit dieser den Wunsch des Angeschuldigten bei seiner Auswahlentscheidung hätte berücksichtigen können.
Braunschweig, den 21.9.2009 Landgericht, 7. Strafkammer


