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Information

Zur (bejahten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen des sog. "Führerscheintorurismus"

Gericht:LG Augsburg
Datum:04.06.2010
Aktenzeichen:6 Qs 252/10
  
Entscheidungsform:Beschluss
  
Vorinstanz:AG Augsburg - 29.04.2010
  

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 12.05.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - vom 29.04.2010, durch den die Bestellung von Frau Rechtsanwältin H. zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten abgelehnt wurde, aufgehoben und dem Angeklagten Frau Rechtsanwältin H. ls Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Sach- und Rechtslage ist die Art kompliziert und verworren, dass sich die Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der verschiedenen Bundesländer völlig uneins sind, ob die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeVenthaltene Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt oder nicht.

Dies mit der Folge, dass noch 'nicht abschließend geklärt ist, ob der Angeklagte mit seiner am 26. 10. 2009 und damit nach dem 19.01.2009 in Polen erworbenen Fahrerlaubnis, in Deutschland ein entsprechendes Kraftfahrzeug führen darf.

Zwar hat das bayerische Verwaltungsgericht Augsburg unter Fortführung einer entsprechenden Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall mit Urteil vom 29.03.2010 entschieden, dass der Angeklagte mit seiner am 26.10.2009 in Polen erworbenen Fahrerlaubnis kein entsprechendes Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen darf, jedoch stellt diese Rechtsauffassung noch keine abschließende Beurteilung der Rechtsfrage dar, weil zum einen dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und zum anderen diese Rechtsfrage wohl erst abschließend durch das Bundesverfassungsgericht, beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden wird.

Es liegt eine äußerst komplizierte und schwierige Rechtslage zu Grunde, bei der auch die keineswegs einfache Frage eines eventuell unvermeidbaren Verbotsirrtums zu klären sein wird.

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