GStA Hamm, Bescheid vom 11. 3. 2009 - 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09
Der Generalstaatsanwalt
in Hamm
Datum: 11.03.2009
Aktenzeichen:
2 Zs 734/09
2 Zs 735/09
Ihre namens Ihrer Mandantin Xxxx erstatteten Strafanzeigen vom 04.02. und 05.02.2009 gegen Unbekannt wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- 21 UJs 9/09 StA Dxxx -
- 21 UJs 10/09 StA Dxxx -
Ihre Beschwerde vom 18.02.2009 gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Dxxx vom 11.02.2009
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Xxx,
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich die Sachverhalte im Wege der Dienstaufsicht geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen zur Identifizierung der hinter den angegebenen IP-Adressen stehenden Personen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Dxxx hat hiervon zu Recht abgesehen.
Hierzu und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich:
Gem. § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft berechtigt und verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Voraussetzung für die Verfolgung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist allerdings stets, dass die Aufklärung nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsgrundsatz resultierenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Die Verhältnismäßigkeit beurteilt sich, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, nach der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad des Tatverdachts (vgl. statt aller Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Einl. Rdnm. 20ff.).
Insoweit ist festzustellen, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte Ihrer Mandantin an der Computerspielesoftware "Xxx" bislang weder belegt wurden noch in den Strafanzeigen nachvollziehbar und verlässlich dargelegt wurde, auf welche Weise die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einem genauen Zeitpunkt und einem "Hashwert" hergestellt wurde, und dass es sich insbesondere bei der "Datei" um eine Vervielfältigung des relevanten urheberrechtlich geschützten Werks handelte. Ferner ist der Tatverdacht gegen eine Person, auf deren Namen der jeweilige Internetanschluss registriert ist, grundsätzlich als äußerst gering einzustufen. Ausschlaggebend für diese Bewertung sind die bundesweiten Erfahrungen der verschiedenen, mit derartigen Anzeigen befassten Staatsanwaltschaften. Wird nämlich aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchens ein konkreter Anschlussinhaber einer IP-Adresse identifiziert, so könnte gegen diesen, da neben ihm in einer Vielzahl von Fällen als weitere potentielle Nutzer dieses Anschlusses Familienmitglieder, Mitarbeiter, Freunde usw. als Täter nicht ausgeschlossen werden können und selbst ein unberechtigter Zugriff von außen auf den Computer denkbar ist, ein Tatnachweis nur auf der Grundlage einer geständigen Einlassung geführt werden.
Ihren Strafanzeigen war darüber hinaus schon nicht hinreichend zu entnehmen, ob gegen die unbekannten Nutzer der jeweiligen Tauschbörse der Vorwurf erhoben werden sollte, das Computerspiel an dem bezeichneten Tag zum automatisierten Upload durch Dritte bereitgehalten zu haben, oder ihnen allein der einmalige Download angelastet werden sollte. Ihren Beschwerdebegründungen entnehme ich nunmehr, dass der illegale Download beklagt wird. Die den unbekannten Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist aber auch in diesem Fall der Bagatellkriminalität zuzuordnen.
Abgesehen davon, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG kein Vermögensdelikt und der Eintritt eines Schadens für den Tatbestand irrelevant ist, erleidet der Rechteinhaber keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könnte, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre indes in Anbetracht der überwiegenden Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer - das Spiel ist mit der Altersfreigabe 12 Jahre versehen - und deren niedrigen Wirtschaftskraft nicht einmal in der Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. Bei einer Schadensbetrachtung könnte auch nicht der gesamte Schaden zugrunde gelegt werden, der durch Teilnehmer an Tauschbörsen bundes- oder gar weltweit verursacht wird. Entscheidend sind die einzelne Tat und die konkrete Schutzrechtsverletzung. Der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen um ein Massenphänomen handelt, veranlasst im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ebenso wenig wie etwa bei dem Massendelikt Ladendiebstahl zwingend die Aufnahme von Ermittlungen, erst Recht nicht, wenn - wie in den Fällen der Tauschbörsenteilnahme allgemein und bei dem hier relevanten Werk - in erster Linie eine jugendliche Klientel betroffen ist, deren Strafverfolgung die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nicht zulässt.
Soweit Sie hinsichtlich der Schwere des Tatvorwurfs auf § 101 UrhG rekurrieren und auf die Auslegung eines Urheberrechtsverstoßes von "gewerblichem Ausmaß" durch die Zivilgerichte hinweisen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken (GRUR-RR 2009, 12) ist der einmalige Up- oder Download in keinem Fall ausreichend, um von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen; das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 01.12.2008 - 1 Ws 76/08) vertritt ebenfalls diese Auffassung im Hinblick auf einen einzigen Download. Die von Ihnen erwähnten Entscheidungen beziehen sich auf das Bereitstellen und Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen während der relevanten Verkaufsphase, nicht jedoch auf einen Download.
In die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der begehrten Ermittlungen einerseits und der aus § 152 Abs. 2 StPO resultierenden Pflicht zur Strafverfolgung im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Straftäter musste des Weiteren die Tatsache einfließen, dass mit den gegenständlichen Strafanzeigen ersichtlich ausschließlich der Zweck verfolgt wird, den Anschlussinhaber später zivilrechtlich auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlungen (meist) hohen Schadensersatzes in Anspruch nehmen zu können.
Bereits die Namhaftmachung der Anschlussinhaber wäre deshalb unverhältnismäßig gewesen. Die Ermittlung der Anschlussinhaber würde Ihrer Mandantin zudem nicht bei der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche helfen. Bei der gegebenen Sachlage dürfte das Ermittlungsergebnis nicht im Wege der Akteneinsicht bekannt gegeben werden, da auch bei der Auslegung von § 406e StPO die Entscheidung des Gesetzgebers über die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zu berücksichtigen sind und schutzwürdige Interessen des ermittelten Anschlussinhabers überwiegen würden (LG Köln, Beschlüsse vom 25.09.2008 - 109-1/08 und 109-5/08 -).
Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.


