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Information

Zur Gefahr im Verzug und zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei der Blutentnahme

Gericht: AG Reutlingen
Datum: 25.11.2009
Aktenzeichen: 10 Ds 25 Js 16424/09
Rechtsgrundlagen:

§§ 315c Abs. 1, Nr. 1a, Abs. 3, 53, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 316 Abs. 1, 69, 69a StGB

Entscheidungsform:

Urteil

10 Ds 25 Js 16424/09
Amtsgericht Reutlingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort u.a.
Das Amtsgericht Reutlingen - Strafrichter - hat am 25. 11. 2009 auf die Hauptverhandlung vom 5. November 2009 und vom 25. November 2009, an der teil-genommen haben:
Richter am Amtsgericht ..... als Strafrichter
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Verteidiger
Justizangestellte (5.11.2009) und
Justizangestellte (25.11.2009) als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte M ist der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, dieses in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, schuldig.

Er wird zu der Gesamtgeldstrafe von
80 Tagessätzen zu je 50,- Euro
verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen; der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 315c Abs. 1, Nr. 1a, Abs. 3, 53, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 316 Abs. 1, 69, 69a StGB
Gründe:
Der ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte M. ist am 6. Dezember 1974 in Reutlingen geboren worden, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht also nahezu 35 Jahre alt. ...................weitere Angaben anonyimisiert/entnommen...

Seine aktuelle Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse B hatte der Angeklagte seit dem 16. August 2001 in Händen; sie ist ihm im Zusammenhang mit dem jetzigen Verfahren vorläufig durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 25. August 2009 (9 Gs 1461 /09) entzogen worden.

II.
Der jetzigen Verurteilung des Angeklagten liegen folgende zwei, in der Hauptverhandlung so festgestellte Sachverhalte zugrunde:
1.
Der Angeklagte befand sich am 16. August 2009 kurz nach Mitternacht in der Innenstadt von Reutlingen am Steuer des auf das Familienunternehmen, der Firma X. zugelassenen Pkw der Marke Mercedes Benz. Dabei hatte er zuvor solche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen gehabt, dass er zu einem zuverlässigen und gefahrlosen Lenken nicht mehr in der Lage war, sondern allermindestens den Zustand relativer Fahruntüchtigkeit erreicht hatte (mithin wenigstens eine BAK von 0,4 Promille). Solches hätte er bei einer ihm jederzeit möglichen und auch zumutbaren, gewissenhaften Selbstprüfung und einer Überlegung seiner bisherigen Trinkmengen zudem unschwer erkennen können. Gleichwohl fuhr er in einer sog. „30er-Zone“ aus dem öffentlichen Parkplatz „Ledergraben“ nach rechts in die Klosterstraße ein, konnte aber – obwohl langjähriger Führerscheininhaber – aufgrund seiner Alkoholisierung den zu fahrenden Kurvenradius nicht realistisch einschätzen. So prallte er mit einem auch von ihm vernommenen, deutlichen Knall gegen 00:28 Uhr unversehens auf den dort an der Lichtzeichenanlage bei Rotlicht wartenden Pkw der Marke Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen: RT- auf. Dessen Lenker, der Zeuge S. hatte damals auf der Linksabbiegerspur gewartet. Sobald er „Grünlicht“ gehabt hätte, wollte er nach links in die B 312 einbiegen, während der Angeklagte an der T-förmigen Einmündung hätte von der daneben befindlichen Rechtsabbiegespur aus nach rechts in die B 312 fahren wollen. Durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge entstand an der Beifahrertür und am Kotflügel rechts vorne des Ford Galaxy eine, auch vom Angeklagten wahrgenommene deutliche Eindellung, sowie u.a. noch ein Kratzer an der Stoßstange rechts vorne. Der unfallbedingte Reparaturaufwand betrug für Herrn S. rund 3.100,- Euro. Dieser ist mittlerweile von der Haftpflichtversicherung des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeuges bezahlt. Dabei hatte dieser den Schaden nicht etwa sogleich gemeldet, ja noch nicht einmal umgehend dann, nachdem der Geschädigte über die Zeugin Frau Rechtsanwältin Dr. S., am 11 . September 2009 zuvor bereits erhobene Ersatzansprüche nochmals gegenüber der gegnerischen Versicherung beziffert hatte.

2. Obwohl der Angeklagte den Aufprall bemerkt hatte und ihm dadurch nun völlig klar wurde, dass er deutlich zu viel Alkohol intus hatte, um noch fahren zu dürfen und zu können, setzte er gleichwohl aufgrund neuer Entscheidung den von ihm gelenkten Wagen nun einfach zurück, weil er sonst seiner Meinung nach nicht hätte weiterfahren können. Er fuhr sodann seinerseits nunmehr doch noch in die B 312 ein. Dies geschah aus Furcht vor einer Entdeckung seiner Alkoholisierung im Rahmen einer polizeilichen Unfallaufnahme. Von dort aus lenkte er jetzt den Wagen, teilweise in auch von ihm zwingend wahrgenommenen, alkoholbedingten erheblichen Schlangenlinien durch die Innenstadt, wobei ihm wegen der Schlangenlinien mehrfach sein Gegenverkehr aus- weichen musste, was auch er erkannte. Er fuhr bis hin zu dem von ihm bewohnten An- wesen Steinachstraße 68 in Reutlingen-Betzingen, also insgesamt über eine Strecke von zumindest 2 1/2 Kilometer mit mehreren beampelten Kreuzungen. Hierbei wurde er noch teilweise, bis etwa 00:41 Uhr von dem Unfallzeugen M. beobachtet, welcher damals in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin Christina M., auch mit einem Pkw unterwegs gewesen war. Der Zeuge M. hatte noch versucht, den Angeklagten vollends zu verfolgen, nachdem er zuvor das von ihm schon am Unfallort zutreffend abgelesene Kennzeichen des Wagens über Telefon an die Polizei weitergegeben hatte. Er verlor ihn aber in der Braikestraße, also wenige hundert Meter vom Wohnsitz des Angeklagten entfernt, aus den Augen.

U.a. aufgrund einer getätigten Halteranfrage trafen dann etwa gegen 00:54 Uhr in der S straße 68 die Zeugen PHK S. und POM H. ein. Diese erkannten an dem zuvor vom Angeklagten gesteuerten, nun auf dem Parkplatz vor Gebäude Nr. 68 ordnungsgemäß abgestellten Pkw, bei noch warmem Motor korrespondierende Sachschäden. Auf Klingeln der Beamten öffnete der Angeklagte sodann die Wohnungstür. Dieser machte nach Belehrung von seinem Schweigerecht Gebrauch. Die Beamten entdeckten in der Hosentasche des Angeklagten den Fahrzeugschlüssel. In der Wohnung fanden sie u.a. eine Flasche Jägermeister, die aber noch bis auf einen fehlenden Schluck voll war. Im Pkw befand sich ebenfalls eine Flasche Jägermeister. Eine genauere oder gar voll-ständige Nachschau nach Alkoholika hielten die beiden indes jeweils nicht für erforder-lich. Gegen 01:17 Uhr riefen die Beamten hingegen beim Bereitschaftsstaatsanwalt, Herrn Oberstaatsanwalt an. Dieser ordnete umgehend die Entnahme zweier Blutproben an. Er versuchte dabei erst gar nicht, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Denn dieser, Vorsitzender Richter am Landgericht S , hatte ihm am Freitag, 14. August 2009 um 10.40 Uhr dienstlich eine Email mit dem Betreff „Bereitschaftsdienst“ gesandt. Diese lautete in vollem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt ....., zur Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Bereitschaftsdienstes am kommenden Wochenende (Freitag, 14.8.2009, 14.00 Uhr bis Montag 17.8.2009, 7.30 Uhr) weise ich darauf hin, dass ich – auch in den Zeiten der Nachtbereitschaft und in Eilfällen – nicht lediglich aufgrund fernmündlicher Sachverhaltsdarstellung entscheiden werde, sondern um Zuleitung jeweils schriftlich abgefasster Anträge der Staatsanwaltschaft bitte. Mit freundlichen Grüßen xxxxx Vors. Richter am Landgericht“. Zu einer schriftlichen Antragstellung sah sich der Bereitschaftsstaatsanwalt auf die Schnelle aber nicht in der Lage, zumal er auch nicht wusste, wie er den Antrag dem Bereitschaftsrichter hätte nachts zukommen lassen sollen.

Eine dem Angeklagten auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung hin sodann im Klinikum in Reutlingen um 01:35 Uhr entnommene erste Blutprobe ergab eine BAK von 2,96 Promille; eine zweite dort um 02:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von noch 2,77 Promille. Eine Schriftprobe oder eine Unterschrift verweigerte der Angeklagte damals dem blutentnehmenden Arzt. Dieser nahm beim Angeklagten Alkoholgeruch wahr, attestierte diesem einen schwankenden Gang, einen feinschlägigen Drehnystagmus, eine unsichere plötzliche Kehrtwendung, Zittern beim Romberg-Test sowie jeweils unsichere Finger/Finger- und Nasen/Finger-Proben. Ferner erkannte er eine Tonuserhöhung im Gesicht, Händezittern und Lidflattern, eine Sprache mit Silbenstolpern, gerötete Bindehäute, unauffällige Pupillen, ein benommenes Bewusstsein, einen sprunghaften Denkablauf und eine provokative Stimmung, wobei der Angeklagte insgesamt für den Arzt damals äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen schien.

III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich, soweit sie nicht aus dem Internet XXXX allgemeinkundig sind, aus dessen eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat dort freilich angegeben, ein monatliches Netto-Einkommen von (nur) ca. 900,- Euro zu haben und zusammen in dem Haus mit seinem Bruder zu wohnen, wobei die Schulden hierauf in Höhe von 130.000,- Euro hälftig getilgt würden. Derzeit zahle er dafür 500,-- Euro monatlich. Von dem Betrieb, aus dem er sich auch verköstigen könne, würden er, sein Bruder und sein (verwitweter) Vater leben. Dieser laufe schlechter, seitdem zu Beginn dieses Jahres ein Pressebericht über eine Gerichtsverhandlung gegen den Vater erschienen sei, in welcher bei einer Lebensmittelkontrolle im Betrieb angetroffene unhygienische Zustände verhandelt wurden.

In der Sache hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Er ist jedoch in einer Gesamtschau der Indizien, bzw. der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel wie folgt seiner Taten überführt:

Zunächst spricht schon das Kennzeichen des Wagens, der nach den Bekundungen der Polizeibeamten frische, passende Unfallschäden aufwies und der bei dem warmen Motor erst kurz zuvor abgeparkt worden war, für die Fahrereigenschaft des An- geklagten. Auch wenn es ein Firmenfahrzeug ist, so trägt es doch bezeichnenderweise gerade die Initialien des Angeklagten. Hierzu passend befand sich der Autoschlüssel dazu in seiner Hose. Der Pkw war, nachdem er zunächst ausweislich der Angaben des Zeugen M. in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes des Angeklagten fuhr, extrem zeitnah und passend auf dem Parkplatz des Anwesens des Angeklagten, also gerade in dessen unmittelbaren räumlichen Nähe seines Wohnsitzes ordnungsgemäß abgestellt worden, was gegen die Benutzung etwa durch einen Unbefugten spricht. Dabei war der An- geklagte zudem damals auch zuhause. Dass er bei Eintreffen der Polizei bereits teils entkleidet gewesen sein mag, kann mit der bevorstehenden Nachtruhe oder auch einem befürchteten Polizeibesuch leicht erklärt werden. Das Fahrzeug muss nach den von beiden Eheleuten M. in der Hauptverhandlung geschilderten Unfallhergang und den späteren, von ihnen beobachteten massiven Schlangenlinien auch zwingend von einer alkoholisierten Person gesteuert worden sein. Denn sowohl Fehler bei der Abschätzung von Abständen und Kurvenradien und das Verlassen der geraden Fahrlinie durch Schlangenlinien sind typische alkoholbedingte Fahrfehler. Eben der Angeklagte war aber ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen BAK-Bestimmungen und des Blutentnahmeprotokolles in ganz engem zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt deutlich alkoholisiert. (Diese dürfen auch verwertet werden; vgl. unten). Exakt dieselbe Art von Spirituosen befand sich nach den Bekundungen der Polizeibeamten zudem zeitgleich sowohl gerade in der Wohnung des Angeklagten, wie auch in dem Tatfahrzeug. Andere Personen gaben sich zumindest den Beamten gegenüber auch gar nicht als angebliche Fahrer zu erkennen, wobei die Polizisten auch von niemand einen Anhalt für eine andere Person als Fahrer erhalten hatten. Eine andere Erklärung für die Fahrfehler ist beim Angeklagten auch nicht erkennbar gewesen, wie z.B. eine Erkrankung oder dergleichen. Zudem entspricht es auch kriminalistischer Erfahrung, dass gerade alkoholisierte Fahrer nach einem bloßen Blechschaden wie hier flüchten und sich um nichts mehr kümmern, um nicht bestraft zu werden, während verkehrstüchtige Verkehrsteilnehmer regelmäßig warten und die Sache über die Polizei und die Versicherungen abwickeln.

Der Zeuge S., der offenbar durchaus genau beobachtet, da er - wie auch der Zeuge M. - das Kennzeichen des unfallverursachenden Pkw exakt richtig abgelesen hatte, hat zudem ganz zeitnah gegen 00:40 Uhr des Tattages, also aus frischer Erinnerung heraus der Zeugin POMin H. folgende Personenbeschreibung des Unfallverursachers abgegeben: männlich, ca. 30 bis 35 Jahre alt, hatte evt. helle kurze Haare. Dabei würde der Zeuge, da von Beruf Justizfachwirt, sich sicher schon aus Angst vor beruflichen Konsequenzen scheuen, bewusst unwahre Angaben zu machen, zu welchen er auch keinerlei erkennbaren Anlass hätte. Eben diese Details passen aber allesamt so auf den Angeklagten jetzt in der Hauptverhandlung. Dieser ist dort ebenso in Augenschein ge-nommen worden, wie auch sein Vater und sein Bruder (die noch am ehesten als Fahrer eines Firmen-Pkw mitten in der Nacht in Betracht kämen). Der Vater des Angeklagten scheidet aber angesichts seines klar erkennbaren vorgerückten Alters aus, zudem ebenso - wie auch der Bruder - wegen einer völlig anderen, längeren Haartracht.

Der Unfall beruht auch auf der Alkoholisierung des Angeklagten. Anders ist die konkrete Art der gleich mehreren Fahrfehler, dieses sonst nie im Verkehrszentralregister auf-gefallenen, geübten Kraftfahrers nicht erklärlich. Zwar lässt sich nicht mehr genau die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt erheben. Denn angesichts der nicht voll-ständig ausreichenden Erhebungen der Polizeibeamten vor Ort lässt sich ein — auch erheblicher Nachtrunk — in dubio pro reo nicht ausschließen. Dabei verkennt der Straf-richter nicht, dass es wenig wahrscheinlich (u.U. sogar eher lebensfremd) sein mag anzunehmen, dass der Angeklagte ganz erhebliche Trinkmengen in der ihm nur zur Verfügung stehenden ganz kurzen Zeitspanne bis zum Eintreffen der Polizei zu sich genommen hätte. Dagegen könnte z.B. sprechen, dass nur ein einziger Schluck am Jägermeister in der Wohnung fehlte, wobei die Beamten freilich nicht mehr sicher zu sagen wussten, wie der Füllzustand der Flasche Jägermeister im Pkw gewesen war. Letztlich auszuschließen ist ein massiver Nachtrunk aber auch nicht. Nachdem der Angeklagte insoweit ganz von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, so dass auch keine exakt verlässlichen Berechnungen angestellt werden können, war zu Gunsten des Angeklagten von bloß relativer Fahrtüchtigkeit an der unteren Grenze auszugehen. Diese muss aber angesichts der Art des Fahrfehlers und als Motivationsgrund für die Unfallflucht zumindest zwingend vorhanden gewesen sein. Diese Annahme steht auch nicht etwa im Widerspruch zu den späteren Blutproben und dem Entnahmeprotokoll, die eben Alkohol beim Angeklagten nachgewiesen haben und was in der Hauptverhandlung jeweils durch Verlesen eingeführt wurde.

Dabei sind diese auch jeweils verwertbar, da der Bereitschaftsstaatsanwalt mit Recht Gefahr im Verzug angenommen hat, wobei seine diesbezügliche dienstliche Erklärung in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Eine erneute Nachfrage bei dem Richter hätte hier angesichts dessen klarer, gleichfalls verlesenen Email nur eine reine Förmelei be-deutet. Dabei kann aus Sicht des Strafrichters dahin gestellt bleiben, ob diese, hier all- umfassende Ablehnung mündlicher Anträge - wie von der Verteidigung wohl angenommen - eine womöglich gar disziplinarisch zu ahndende Dienstpflichtverletzung durch die pauschale Nichtgewährung gebotenen Rechtschutzes darstellt, etwa wenn sie alleine zur Nachtruhe- oder Freizeitoptimierung des Richters geschehen wäre. Dies war jedenfalls nicht im vorliegenden Strafverfahren zu entscheiden. Denn aus Sicht des Staatsanwaltes, der ja durchaus gemäß § 81 a StPO zu einer Anordnung berufen ist, war aufgrund der Email des Richters auf die Schnelle keinerlei richterliche Entscheidung zu erlangen, wobei es bestenfalls die Aufgabe seines Dienstvorgesetzten gewesen wäre (aber nicht etwa seine eigene) hier im Wege der Dienstaufsicht eine generelle Klärung der Sach- und Rechtslage auf Dauer zu erzielen.
Schließlich geht die obergerichtliche Rechtsprechung von einem Verwertungsverbot bzgl. einer Blutprobe regelmäßig ohnehin nur dann aus, wenn der Richter in willkürlicher Weise übergangen worden ist bzw. er unter normalen Umständen gar die Entnahme einer Blutprobe abgelehnt hätte. Hier liegt aber gerade der umgekehrte Fall vor; wobei andere Richter des Bezirks im konkreten Fall durchaus eine auch bloß mündliche Anordnung getroffen hätten. Denn ein gesetzliches Schriftformgebot gibt es für Maßnahmen nach § 81 a StPO gerade nicht. Der diesen Maßnahmen zugrunde liegende Sachverhalt ist regelmäßig auch derart überschaubar, dass er keiner vertiefteren umständlichen Verschriftlichung bedarf. Zudem ist es ein Richter in seinem Berufsalltag durchaus auch sonst gewohnt, auf bloß mündlichen Sachvortrag (wie z.B. bei den Voten eines Berichterstatters in der Urteilsberatung, oder auch auf bloß mündlich vorgetragene Argumente in Plädoyers) sogar weitaus gravierendere Sachentscheidungen zu treffen.

Ansonsten beruhen die Feststellungen zu den Örtlichkeiten, welche ferner auch gerichtsbekannt sind, und zu dem Geschehenshergang auf den Bekundungen der Zeugen M. S., Eheleute M., Polizeibeamten Sch., H. und H. und RAin Dr. S. jeweils in der Hauptverhandlung. Diese haben ihre Wahrnehmungen dort allesamt ohne jeden Belastungseifer, gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei wiedergegeben. Soweit sie sich überschneiden können, decken sich die Zeugenaussagen auch im wesentlichen Kern, ohne in irgendeiner Weise abgesprochen zu erscheinen und fügen sich auch stimmig zum sonstigen Akteninhalt ein.

In subjektiver Hinsicht wäre es für den Angeklagten im ersten Tatkomplex ein Leichtes gewesen, seine Trinkmenge zu rekapitulieren und auch seine eigene Leistungsfähigkeit zu testen. Im zweiten Tatkomplex kann dem Angeklagten, der von seiner Position aus Blick auf das unfallgegnerische Fahrzeug und dessen Schäden hatte, der Unfall nicht vorborgen geblieben sein, zumal er danach eigens zurücksetzen musste, um überhaupt wieder freie Fahrt zu bekommen, wie dies die Zeugen M. und Sch. übereinstimmend berichtet haben. Diese schilderten ferner den deutlich für jeden Fahrzeuginsassen vernehmbaren Knall, wobei der Angeklagte damals exakt gleiche Bedingungen wie die Zeugen hatte und in der Hauptverhandlung auch keinerlei Hörprobleme hatte. Zudem gab es mit dem Aufprall einen vernehmlichen Ruck, wobei die gesamte Unfallstelle auch gut durch die Straßenbeleuchtung erhellt war. Schließlich schilderten die Zeugen M. auf der weiteren Fahrt des Angeklagten derart eklatante Schlangenlinien mit sogar Ausweichbewegungen des Gegenverkehrs, dass dem Angeklagten seine Alkoholisierung zwingend nun nicht mehr länger verborgen bleiben konnte, zumal er um seine Trunksucht Bescheid wusste, wie die von ihm im Pkw mitgeführte Jägermeisterflasche belegt.

IV.
Der Angeklagte hat sich mithin wie im Einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlich strafbar gemacht.

Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten ein Geständnis naturgemäß nicht berücksichtigt werden, da er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Freilich war strafmildernd zu bedenken, dass der Angeklagte weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister voreingetragen ist (was bei ihm als langjährigen Kraftfahrer gesteigert aussagekräftig wirkt) und durch den Verlust der Fahrerlaubnis beruflich besonders hart getroffen ist. Denn er hat nicht bloß eine einzige stets feste Arbeitsstätte, sondern muss seine Kunden auch jeweils vor Ort erreichen. Zudem liegt im ersten Tatkomplex lediglich Fahrlässigkeit vor und in dubio pro reo nur eine extrem kurze Fahrstrecke von wenigen Metern bei bloß geringem Tempo. Bezüglich des zweiten Tatkomplexes handelt es sich auch weiterhin um eine überschaubare Distanz, noch dazu zur verkehrsarmen Nachtzeit, wobei andererseits nicht übersehen werden kann, dass dort andere Verkehrsteilnehmer dem Angeklagten immerhin ausweichen mussten. Der Schaden des Zeugen Schwarz ist mittlerweile auch ausgeglichen. Strafmildernd war desweiteren zu bedenken, dass die Tat offenbar spontan und ohne lange Vorplanung erfolgte und der Angeklagte unüberlegt einem tiefenpsychologisch immerhin erklärbaren „Fluchtreflex“ nachgegeben haben mag. Ferner lässt sich dem Angeklagten nicht etwa eine extrem hohe BAK zur Tatzeit nachweisen, sondern nur relative Fahruntüchtigkeit.

Zum Nachteil des Angeklagten sprach hingegen das doch erhebliche Schadensausmaß, dass er im zweiten Tatkomplex tateinheitlich gegen gleich zwei Straftatbestände jeweils vorsätzlich verstoßen hat und sein fehlendes Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung wegen der unterlassenen Meldung an die Versicherung. Dabei hätte er wenigstens einen Unfall als solchen angeben können, ohne sich zwingend unmittelbar damit selbst belasten zu müssen.

Unter Berücksichtigung aller auch sonst für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erschien vorliegend für den ersten Tatkomplex eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen und für den zweiten Tatkomplex eine solche von 65 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Wegen des sehr engen zeitlich, sachlichen und räumlichen Zu- sammenhangs beider Taten, die für einen Laien sogar nahezu wie eine Straftat wirken könnten (zumal alles aus Sicht des Angeklagten nur eine einzige Heimfahrt werden sollte) erschien ein recht straffer Zusammenzug im Rahmen der Gesamtstrafenbildung angezeigt. Dabei wurden hier u.a. nochmals die oben genannten Faktoren zusammen- schauend gewürdigt und ferner gesehen, dass der Angeklagte diese, schon empfind- liche Geldstrafe auch schultern können muss. Insgesamt erschienen so 80 Tagessätze ausreichend, aber auch erforderlich, um Strafzwecke zu erreichen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht mit 50,- Euro bemessen. Zwar hat der Angeklagte versucht sich in der Hauptverhandlung als ärmer darzustellen. Dabei handelt es sich aber zur Überzeugung des Strafrichters um den bloßen Versuch, mit einer möglichst geringen Strafe davon zu kommen. Dies ist schon daran erkennbar, dass die angebliche Tilgungsrate in keinem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Einkommen steht. Zudem ergibt auch die Art des von den Polizeibeamten geschilderten Wohnens und des von ihm geführten (und ihm von der Firma gestellten) Kfz deutlich bessere Einkommensverhältnisse. Nichts anderes gilt für die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten getragene hochwertige Kleidung, bzw. dessen Armbanduhr. Schließlich würde der Angeklagte sonst auch nicht länger in der Familienfirma bleiben, da er generell als Hotelfachmann mindestens 1.500,- Euro im Monat erzielen könnte (vgl. § 40 Abs. 2, Satz 2 a.E. StGB). Auch das Auftreten der Fa . r im Internet und auf dem Weihnachtsmarkt zeigt, dass es ihr gerade nicht sonderlich schlecht geht.

Nachdem in beiden Tatkomplexen ein Regelfall der §§ 69, 69a StGB vorliegt und die Taten unter keinem Gesichtspunkt einen Ausnahmecharakter aufweisen, war dem An- geklagten ferner die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei der Bemessung der ausgeurteilten Sperrfrist hat der Strafrichter zum einen die berufliche Inanspruchnahme des bislang zudem nicht auffällig gewordenen Angeklagten durchaus gewürdigt. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte derzeit ein ganz erhebliches Alkohol- problem mit entsprechender Gewöhnung hat, worauf auch sogar die im Pkw gelagerte Spirituose hindeutet. Andernfalls hätte er sich nicht auf eine Größenordnung von knapp drei Promille hochtrinken können, wie die auch dazu benötigten - verwertbaren - Blut- proben und Erkenntnisse des dabei tätigen Arztes belegen, mag hier auch durchaus ein deutlicher Nachtrunk nach bloß relativer Fahruntüchtigkeit erfolgt sein. Hierzu passt stimmig, dass der Angeklagte zumindest im ersten Hauptverhandlungstermin im Sitzungssaal - also Monate nach der Tat - wieder deutlich wahrnehmbar nach Alkohol gerochen, bzw. diesen ausgedünstet hat. In einer Gesamtschau auch sonst aller relevanten Faktoren war so eine Sperrfrist von jetzt noch neun Monaten (unter Berücksichtigung der bereits vorläufigen Entziehung) angezeigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.