Eine mittels Messgeräts VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1, durchgeführte Abstandsmessung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 verwertbar.
Für eine verdachtsgestützte Identitätsfeststellung ist § 163 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig einschränkt.
| Gericht: | AG Oberhausen | |||
| Datum: | 02.11.2009 | |||
| Aktenzeichen: | 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09 | |||
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26 OWi-371 Js 1419/09-665/09
Amtsgericht Oberhausen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.11.2009, an der teilgenommen haben:
Richterin als Richterin
Rechtsanwalt als Verteidiger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.6.1. BKat -
Gründe
I.
Der 53-jährige Angeklagte ist verheiratet und von Beruf Groß- und Außenhandelskaufmann. Er besitzt eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und D, den PKW-Führerschein seit 1974. Das Verkehrszentralregister enthält keine Voreintragungen.
II.
Am 16.05.2009 um 13:01 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW, Kennzeichen, die A2 in Richtung Oberhausen. Bei km 1,250 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 31 m und damit weniger als 5/10 des Tachowertes. Toleranzen sind zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt.
Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf Inaugenscheinnahme des vom Zeugen vorgelegten Messvideos, dem Lichtbild BI. 1 der Akte, dem Messprotokoll BI. 2 der Akte, dem Eichschein BI. 3 der Akte sowie der Aussage des Zeugen S..
1.) Der Abstandsverstoß ist mittels des Messgeräts VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1, festgestellt worden. Die Messung wird nach Auskunft des Zeugen S. über 3 Kameras durchgeführt, wobei eine Kamera eine Gesamtübersicht des Messabschnitts aufnimmt. Bei den zwei weiteren Kameras handelt es sich um sogenannte Identkameras. Diese kommen nur dann zum Einsatz, wenn aufgrund des Übersichtbildes der Verdacht eines Abstandsverstoßes besteht.
Das von der Übersichtskamera erzeugte Bild, das sich ausschnittsweise als Standbild auf Blatt 1 der Akte unten befindet, verfügt lediglich über eine grobe Auflösung, die weder eine optische Identifizierung des jeweiligen Fahrers noch des Fahrzeugkennzeichens ermöglicht. Dies ergab auch die Inaugenscheinnahme des betreffenden Lichtbildes im vorliegenden Fall. Die Übersichtkamera errechnet Geschwindigkeit und Abstand der Fahrzeuge anhand der Zeitdauer, die diese für die Überwindung. des Abstandes zwischen zwei Messlinien benötigen. Soweit bei dieser Berechnung ein vorgegebener Abstand unterschritten wird, aktiviert das System selbsttätig eine der Identkameras. In diesem Fall handelte es sich um eine Kamera, die von einer Autobahnbrücke über dem mittleren Fahrstreifen heruntergelassen war und durch Heranzoomen im Verdachtsfall mehrere Fotos von Fahrer und Kennzeichen fertigt. Hierbei entstanden vorliegend die Lichtbilder BI. 1 der Akte, oben rechts und oben links. Ebenfalls automatisch erfolgt die Auswahl, welches Fahrzeug von der Identkamera erfasst wird. Dies geschieht durch eine vom System vorgenommene Berechnung, wann das verdächtige Fahrzeug angesichts seiner bisherigen gemessenen Geschwindigkeit an dem Aufnahmepunkt der Identkamera sein wird. Bei Aufstellung der Kameras wird hierzu von den eingesetzten Messbeamten eine Probemessung durchgeführt und die Identkamera auf einen bestimmten Aufnahmepunkt eingestellt.
Im vorliegenden Fall hat der Zeuge S. nach seiner Aussage selbst die Aufstellung und Justierung vorgenommen. Dabei habe es am hier relevanten Messtag keine Besonderheiten gegeben. Es sei insbesondere auch ein Referenzvideo angefertigt worden. Der Zeuge habe das vorliegende Messvideo der Übersichtskamera ausgewertet und die entsprechenden Messwerte übertragen, ohne dass sich dabei Besonderheiten ergeben hätten.
Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt geeicht, wie sich aus der beigezogenen Eichbescheinigung ergab.
Nach der glaubhaften und für das Gericht nachvollziehbaren Aussage des Zeugen S. gibt es demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Messung mit Fehlern behaftet gewesen wäre. Die Angaben des Zeugen zur Funktionsweise des hier angewandten Messverfahrens sind zudem gerichtsbekannt aufgrund eines Rundschreibens der Stadt Oberhausen und des Innenministeriums NRW, welches hierüber informiert.
Der Betroffene konnte. durch Inaugenscheinnahme des Fahrerfotos zweifelsfrei als der Führer des gemessenen Fahrzeuges identifiziert werden.
Durch Inaugenscheinnahme des Messvideos war erkennbar, dass eine sichtbare Abstandsveränderung über die gesamte Messstrecke nicht stattfand. Auch scherte kein Fahrzeug vor dem Betroffenen ein. Der Betroffene hätte somit den unzureichenden Abstand bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und entsprechend anpassen.
2.) Die Videoaufnahmen sind auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als Beweismittel verwertbar. Die Anfertigung von Lichtbildern vom Betroffenen und seinem Fahrzeugkennzeichen greifen nicht in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten ein.
a) Die verdachtsunabhängig angefertigte Gesamtübersicht, die alle Verkehrsteilnehmer aufnimmt, lässt nach dem oben geschilderten Beweisergebnis weder den Fahrer noch ein Kennzeichen des Fahrzeugs, sondern allenfalls Farbe und Typ des Fahrzeuges erkennen. Das Persönlichkeitsrecht wird hierdurch nicht beeinträchtigt, da weder ein erkennbares Bild vom Betroffenen entsteht, noch auf sonstige Weise eine Zuordnung des gefilmten Fahrzeugs zu seiner Person möglich ist. Es werden somit keine Informationen erhoben, die mit der Person des Betroffenen in Verbindung stehen.
b) Die Aufnahmen der Identkamera, die demgegenüber gerade eine Identifizierung von Fahrzeug und Fahrer ermöglichen soll, werden demgegenüber nur dann angefertigt, wenn bereits ein Verstoß gegen Abstandsregeln gemessen wurde. Insofern sieht sich das Gericht auch nicht durch die zu diesem Thema ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR941/08) gebunden. Entscheidender Anknüpfungspunkt des dort festgestellten Verfassungsverstoßes ist, dass Videoaufnahmen (möglicherweise) ohne gesetzliche Grundlage gefertigt wurden, die Fahrer und Kennzeichen erkennen lassen und deshalb später als Beweismittel verwertet werden können: Der Beschwerdeführer hatte gerügt, es seien in dieser Weise verdachtsunabhängig alle Verkehrsteilnehmer aufgenommen worden.
So lag es hier gerade nicht, da seit dem Einsatz einer neuen Softwareversion des Messgerätes die geschilderte Vorprüfung zur Ermittlung von verdächtigen Fahrzeugen stattfindet. Diese ist gerichtsbekanntermaßen seit März 2009 im Einsatz. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass die neue Version auch im vorliegenden Fall verwandt wurde.
Für eine verdachtsgestützte Identitätsfeststellung ist demgegenüber § 163 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig einschränkt.
IV.
Bei der Bemessung des Bußgeldes hat das Gericht sich an dem amtlichen Bußgeldkatalog orientiert und den Regelsatz zugrunde gelegt, da der vorliegende Fall insofern keine Besonderheiten aufweist.


