Zum Verbotsirrtum beim Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Beratung durch einen Rechtsanwalt.
| Gericht: | AG Hamburg | |||
| Datum: | 15.12.2009 | |||
| Aktenzeichen: | 328 Cs 2301 Ja 118/09 (129/09) | |||
| Rechtsgrundlagen: | § 4 Abs. 7 StVG | |||
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT HAMBURG-ALTONA
In der Strafsache gegen pp.
hat das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abt. 328, in der Sitzung vom 15.12.2009, an welcher teilgenommen haben:
für Recht erkannt
Der Angeklagt wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten wurde mit dem Strafbefehlsantrag vom 25.März 2009 zur Last gelegt in zwei Fällen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr geführt zu haben. Er soll am 28.8.2008 die Bundesautobahn A24 im Bereich des Autobahndreieckes Wittstock/Dosse befahren haben. Weiter soll der Angeklagte am 18.102008 gegen 16:05 Uhr im Bereich der Holstenstraße Kreuzungsbereich ...-Allee das Kraftfahrzeug PKW Bentley mit dem Kennzeichen ... geführt haben.
Von diesen Vorwürfen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, denn bei dem Angeklagten liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung folgendes festgestellt:
Der Angeklagte befuhr tatsächlich am 28.8.2008 gegen 10:55 Uhr die Autobahn A 24 im Bereich des Autobahndreieckes Wittstock/Dosse. Weiter führte der Angeklagte den PKW Bentley mit dem oben genannten Kennzeichen am 18.10.2008 gegen 16:05 Uhr im Bereich Holstenstraße/Max-Brauer-Allee.
Dem Angeklagten war mit einer Verfügung des Landesbetriebes Verkehr, Führerscheinstelle Hamburg-Nord vom 23.Juli 2008, dem Angeklagten zugestellt am 25.Juli 2008, die Fahrerlaubnis wegen Überschreitung der Punkte im Verkehrszentralregister entzogen worden. Diese Entscheidung ist gemäß § 4 Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz auch bei Widerspruch oder Anfechtungsklage sofort vollziehbar. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte zwar an der Anschrift des Angeklagten. Allerdings hat der Angeklagte dieses Schreiben nicht selbst in Empfang genommen, sondern den Hinweis auf diese Maßnahme lediglich durch seinen ständigen Mitarbeiter, den Herrn X. erhalten. Der Angeklagte selbst befand sich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vielfältiger geschäftlicher Aktivitäten kaum an seiner Meldeanschrift,
Aufgrund dieser Information sucht der Angeklagte die Rechtsanwaltskanzlei Y. Dort wurde er bereits seit längeren in allen geschäftlichen Angelegenheiten, die seinen Boxstall betrafen, von dem Rechtsanwalt und Zeugen Z. betreut.
Mit dem Zeugen Z. hatte der Angeklagte mehrere geschäftliche Dinge zu besprechen. In diesem Zusammenhang sprach der Angeklagte den Zeugen auch auf die Information über den Entzug der Fahrerlaubnis an. Es ist nicht sicher festgestellt mit weichem exakten Wortlaut der Angeklagte den Rechtsanwalt über die Führerscheinmaßnahme informierte. Im Rahmen der stattfindenden umfassenden Beratung in anderen Angelegenheiten teilte der Zeuge Z. dem Angeklagten mit, nach seinen derzeitigen Informationen gehe der Rechtsanwalt davon aus, dass der Angeklagte zunächst sein Fahrzeug noch führen dürfe. Er werde sich jedoch umgehend um eine genauere Prüfung des Sachverhaltes bemühen. Zu diesem Zwecke werde der Sachverhalt an eine Mitarbeiterin der Kanzlei abgegeben.
Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass der Angeklagte sofort kein Fahrzeug mehr führen dürfe, werde er aus dem Rechtsanwaltsbüro sofort informiert. Diese Besprechung fand zeitnah zu der Zustellung der Entziehungsverfügung statt, ein genauer Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
Die Sachbearbeitung innerhalb der Kanzlei wurde an die Rechtsanwältin und Zeugin Y. abgegeben. Die Rechtsanwältin Y. betreute den Sachverhalt weiter, es wurde ein umfangreiches verwaltungsrechtliches Verfahren durchgeführt, welches schließlich ohne Erfolg blieb. Die Zeugin Y. teilte im Verlaufe der weiteren Betreuung dem Angeklagten nicht mit, dass er sofort das Führen von Kraftfahrzeugen einzustellen habe. Die Zeugin Y. ging aufgrund einer Information vom Rechtsanwalt X. davon aus, dass dieser bereits alle erforderlichen Informationen an den Angeklagten gegeben habe. Nachdem das verwaltungsrechtliche Verfahren erfolglos abgeschlossen worden war, teilte die Zeugin Y. dem Angeklagten am 20.10.2008 mit, dass er den Führerschein abzugeben habe. Dieses tat der Angeklagte sodann in den nächsten Tagen.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Erklärung des Angeklagten sowie aufgrund der Aussagen der unvereidigt gebliebenen Zeugen und Rechtsanwältin Y.
II.
Der Angeklagte hat erklärt, dass er das Kraftfahrzeug wie festgestellt geführt habe. Allerdings sei er aufgrund der Informationen seines Rechtsanwaltes davon ausgegangen, dass er bis zu einer abschließenden Entscheidung der Verwaltungsgerichte das Kraftfahrzeug führen dürfe. Er habe keinerlei gegenteilige Informationen erhalten. Sobald er eine abschließende Entscheidung erhalten habe, habe den Führerschein auch abgegeben.
Der Zeuge X. hat bekundet, er betreue den Angeklagten bereits mehrere Jahre. Er begleite ihn auch häufig auf umfangreichen Geschäftsreisen. Man habe vermutlich Ende Juli 2008 im Rahmen einer umfangreichen Besprechung, die sich auch um andere Themen gedreht habe, über das Problem einer Führerscheinentziehung gesprochen. Ob der Angeklagte etwas Schriftliches mitgebracht habe, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern. Jedenfalls habe er, der Zeuge, dem Angeklagten nach erstem Bericht durch den Angeklagten mitgeteilt, er gehe davon aus, dass noch weiter ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfe. Man werde zwar etwas unternehmen müssen, jedoch sei aktuell noch kein Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen anzunehmen. Er habe auch ausdrücklich auf eine weitergehende Prüfung im Hause verwiesen und darauf hingewiesen, dass man den Angeklagten sofort informieren würde, wenn sich die Rechtslage anders darstelle.
Die Zeugin Y hat bekundet, dass sie von einer vorherigen Information durch den Rechtsanwalt X. ausgegangen sei. Sie habe die weitere Bearbeitung übernommen und hier dann die eigentliche Sachbearbeitung auch wiederum weiter delegiert. Sie habe jedenfalls nicht mit dem Angeklagten darüber gesprochen, dass er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht führen dürfe. Ihr war auch nicht ausdrücklich bekannt, dass sie eine solche Information an den Angeklagten hätte geben sollen. insoweit hatte die Zeugin Y. sich eher auf die Beratung des zuerst beratenen Rechtsanwalt X. verlassen.
Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft, die Zeugen sind persönlich glaubwürdig.
Der Zeuge X. hat den Sachverhalt eingebettet im Rahmen der üblichen
Beratungstätigkeit nachvollziehbar und detailreich geschildert. Er eingeräumt, dass er hier leichtfertig eine recht weitgehende Aussage ohne rechte Hintergrundprüfung erteilt habe. Gleichwohl habe er sich insbesondere auf die weitere Prüfung im Hause seiner Kanzlei verlassen. Schließlich sei es sodann aber in der Weitergabe des Mandates und der weiteren Aufträge zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen. Auch wenn die Aussage des Zeugen besonders vorteilhaft für den Angeklagten, den der Zeuge langfristig betreut, ist, hat das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass der Zeuge hier eine bloße Gefälligkeitsaussage gemacht hat. Das Verhalten bzw. die hier vorn Zeugen geschilderten Abläufe sind zwar nicht optimal, kommen jedoch in größeren Organisationen wie der hier großen Rechtsanwaltskanzlei typischerweise vor.
Auch die Aussage der Zeugin Y. ist glaubhaft, sie ist persönlich glaubwürdig. Die Zeugin hatte lediglich einen begrenzten Auftrag und keinen direkten persönlichen Kontakt zum Angeklagten. Sie war von einer vollständigen richtigen Aufklärung des Angeklagten durch den Rechtsanwalt X., der schließlich mit dem Angeklagten persönlich gesprochen hatte, ausgegangen. Über die Frage der sofortigen Abgabe der Fahrerlaubnis hatte sie mit dem Angeklagten nicht gesprochen und musste es aus ihrer Sicht auch nicht. Die Zeugin hat auch keinerlei Verbindung zum Angeklagten, sodass hier keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit bestehen.
III.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand des Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen verwirklicht, er handelte jedoch ohne Schuld, denn aufgrund einer irrigen Annahme war er der Überzeugung, dass er weiterhin das Kraftfahrzeug führen durfte. Diesen Verbotsirrtum konnte der Angeklagte nicht vermeiden.
Der Angeklagte hatte sich durch einen ihn bekannten qualifizierten Rechtsanwalt, mit dem er über Jahre zusammenarbeitete, beraten lassen. Von diesem Rechtsanwalt hatte er eine klare Aussage erhalten, wonach zunächst sein Fahrzeug weiter führen dürfe. Der Rechtsanwalt hatte ihm auch eindeutig mit auf dem Weg gegeben, dass man ihn sofort informieren werde, wenn sich die Rechtslage anders darstelle. Eine solche Information ist dem Angeklagten nicht zugegangen. Angesichts dieser Auskunftslage waren weitere Anforderungen an den Angeklagten zur Vermeidung des Verbotsirrtums nicht zu stellen. Der Angeklagte selbst ist juristischer Laie und durfte sich bei dieser Auskunftslage auf die gegebenen Auskünfte ohne weiteres verlassen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Schriftverkehr selbst kaum oder nur rudimentär zur Kenntnis genommen hat, da dieses durch seine Mitarbeiter abgewickelt wurde.
Da der Angeklagte die Taten nicht schuldhaft begangen hat, war er mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.


