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Information

Geschwindigkeitsmessung durch eine mobile Lichtschranke mit automatischer Fotoregistrierung GMG Eso 1.0 K2 mit der Gerätenummer 4013. Verwertbarkeit der Messung angesicht der Rechtsprechung des BVerfG. 

Gericht: AG Göttingen
Datum: 26.08.2009
Aktenzeichen: 62 Owi 75 Js 10567/09 (36/09)
Rechtsgrundlagen:

§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO

§§ 24, 25 StVG

Entscheidungsform:

Urteil

Amtsgericht Göttingen Abteilung für Strafsachen
62 OWi 75 Js 10567/09 (36/09)

– Ausfertigung –

im Namen des Volkes
Urteil

In der Bußgeldsache

...
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Göttingen - Abteilung für Bußgeldsachen -

in der Sitzung vom 26.08.2009, an der teilgenommen haben:

...
als Richter in Bußgeldsachen

...
als Betroffener

...
als Verteidiger

für Recht erkannt:

Der    Betroffene    wird    wegen    fahrlässiger    Überschreitung     der    angeordneten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu einer Geldbuße von 90,00 € verurteilt.
Gegen den Betroffenen wird ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt.
Das Fahrverbot wird mit Abgabe des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft Göttingen, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 24, 25 StVG.

Gründe:

I.

Der am 18.04.1964 geborene Betroffene hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Von Beruf ist er Maschinenbautechniker. Sein Familienstand ist getrennt lebend. Er hat ein Kind im Alter von 14 Jahren. Zu seinen weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.

Im Verkehrszentralregister sind für den Betroffenen die folgenden Eintragungen vorhanden:

Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.02.2008, rechtskräftig am 13.03.2008 - Aktenzeichen 9773024895 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tattag: 29.12.2007) eine Geldbuße von 50,00 € verhängt.

Mit Bußgeldbescheid vom 26.03.2008 des Kreises ... rechtskräftig am 11.04.2008, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tattag: 08.01.2008) eine Geldbuße von 40,00 € verhängt.

Mit Bußgeldbescheid des Kreises ... vom 05.08.2008, rechtskräftig am 23.03.2009, wurde gegen den Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h (Tat am 16.05.2008) eine Geldbuße von 120,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Entscheidung wurde am 23.03.2009 rechtskräftig. Das angeordnete Fahrverbot hat der Betroffene mittlerweile verbüßt.

II.

Am 27.11.2008 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... gegen 11:09 Uhr die BAB 7 in Fahrtrichtung Nord (Hannover). Nachdem der Betroffene den Rasthof Göttingen Ost bei Kilometer 271,800 passiert hatte, wurde bei Kilometer 271,382 die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274-62 entsprechend vorhergehender Beschilderungen auf 120 km/h beschränkt. Bei Kilometer 270,000 sowie Kilometer 269,400 wurde die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274-60 auf 100 km/h beschränkt. Schließlich wurde die Geschwindigkeit bei Kilometer 268,879 sowie Kilometer 268,500 jeweils durch Verkehrszeichen 274-58 auf 80 km/h beschränkt.

Bei Kilometer 268,100 wurde in Fahrtrichtung Nord (Hannover) eine Geschwindigkeitsmessung durch eine mobile Lichtschranke mit automatischer Fotoregistrierung GMG Eso 1.0 K2 mit der Gerätenummer 4013 durchgeführt. In diesem Bereich war durch VZ 274-58 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angeordnet. Die Durchführung dieser Messung entsprach der Bedienungsanleitung und wurde nach Durchführung sämtlicher erforderlicher Tests durch den hierdurch geschulten Beamten POK ... durchgeführt. Die Messdauer war von 09:00 Uhr bis 12:15 Uhr. Hierbei war die Anlage auf einen Grenzwert von 100 km/h und automatische Auslösung eingestellt. Die vorgeschriebenen Fototests wurden durchgeführt. Die Aufstellung und Anwendung des Gerätes erfolgte nach der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Die Geschwindigkeitsmessanlage (Einseitensensor) arbeitet mit vier optischen Helligkeitssensoren, die in einem Sensorkopf nebeneinander untergebracht sind. Die optischen Achsen befinden sich rechtwinklig zur Bewegungsrichtung der zu überwachenden Fahrzeuge. Die Achsen begrenzen eine Fahrtstrecke von 50 cm. Wird die zugehörige Sichtachse durch das Fahrzeug unterbrochen, liefert der Sensor ein Signal. Durch Auszählen des Zeitabstandes zwischen den Signalen und unter Berücksichtigung der zugehörigen Sichtachsen und Bildung des Quotienten aus Wegabstand und Zeitabstand ergibt sich die Geschwindigkeit des durchfahrenden Fahrzeuges. Im Falle zu hoher Geschwindigkeit (Überschreitung des eingestellten Grenzwertes) erfolgt die Auslösung eines Fotos, das das überwachte Fahrzeug noch im Bereich der Messanlage zeigt.

Der Betroffene wurde um 11:09 Uhr im durch VZ 274-58 auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h beschränkten Bereich mit seinem Pkw durch die Anlage mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gemessen. Das Messgerät wies eine gültige Eichung auf, die am 23.10.2008 vorgenommen worden war und noch bis zum 31.12.2009 galt. Abzüglich der Fehlergrenze von 4 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit von über 100 km/h ist dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h vorzuwerfen.

Die die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen hatte der Betroffene, obwohl diese für ihn wahrnehmbar gewesen wären, in Folge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen. Er hätte die Beschränkung jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können und müssen.

Auf die Lichtbilder (Blatt 1, 2, 2 R, 34 - 36 d. A.), den Beschilderungsplan (Blatt 3 d. A.), den Eichschein (Blatt 4 d. A.), das Messprotokoll (Blatt 1 und 5 d. A.) sowie die Schulungsbescheinigung (Blatt 60 d. A.), die in der Hauptverhandlung eingeführt wurden, wird ausdrücklich Bezug genommen.

III.

1.
Der Betroffene räumt ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben, woran auch nach der Überzeugung des Gerichts nach Vergleich des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem Messfoto kein Zweifel besteht.

Dass der Betroffene die unter Ziffer 2. festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, steht fest auf Grund der Geschwindigkeitsmessung, die durch die Polizei mit einem Lichtschrankenmessgerät unter Beachtung der Richtlinien des Landes Niedersachsens für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgte. Der Betroffene hat die Ordnungsgemäßheit der Messung im Hauptverhandlungstermin nicht mehr bestritten. Die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit der in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessung steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 11.06.2009, auf dessen Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird. Demnach ist die Messung aus messtechnischer Sicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass sich ein mindestens vorwerfbarer Geschwindigkeitswert von 109 km/h ergibt, der zweifelsfrei dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.

Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 11.06.2009 im Einzelnen die allgemeine Funktionsweise der Messanlage, wie unter II. festgestellt, beschrieben. Weiterhin hat er das Filmmaterial geprüft und dabei festgestellt, dass das Messgerät auch bei der Messung weiterer Fahrzeuge einwandfrei arbeitete. Nach Bildung eines Geschwindigkeitsrasters passe die Position des Fahrzeuges des Betroffenen genau zu der gemessenen Geschwindigkeit. Weder aus dem Meßprotokoll, noch aus dem ausgewerteten Filmmaterial seien Gegenstände oder Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der anstehenden Meßreihe oder der anstehenden Messung zuließen. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass die Herstellervorschriften oder die Gebrauchsanweisung nicht befolgt wurden, so dass die Messung aus sachverständiger Sicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Gericht ist von der Richtigkeit dieses gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreiem, im einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde geprägten Gutachtens überzeugt und schließt sich diesem in vollem Umfang an.

Der Betroffene hätte angesichts der aus dem eingeführten Beschilderungsplan ersichtlichen Beschilderung die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen können und müssen, so dass ihm eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen ist.

Weiterhin beruhen die tatsächlichen Feststeilungen auf den Lichtbildern (Blatt 1, 2, 2 R, 34-36 d.A.), dem Beschilderungsplan (Blatt 3 d. A.), dem Eichschein (Blatt 4 d. A.), dem Messprotokoll (Blatt 1 und 5 d. A.) sowie der Schulungsbescheinigung (Blatt 60 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

2.
Der Betroffene hat sich zu dem weiteren Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs dahingehend eingelassen, ein Mobiltelefon habe er zum Zeitpunkt der Tat nicht in die Hand nehmen müssen, da eine Freisprechanlage mit Bluetooth installiert gewesen sei, die er auch benutzt habe. Zudem sei kein Gegenstand in seiner Hand auf den Lichtbildern zu erkennen. Diese Einlassung des Betroffenen lässt sich auch an Hand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nicht widerlegen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich auf dem Lichtbild im Bereich des Daumens des Betroffenen eine schwarze Unscharfe in Folge einer Handbewegung gebildet hat. Der Tatvorwurf der Benutzung eines Mobiltelefons lässt sich damit nicht nachweisen. Da insoweit Tateinheit zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung bestand, hatte kein Freispruch des Betroffenen im Übrigen zu erfolgen.

3.
Der Betroffene hat sich weiter dahingehend eingelassen, die Messung sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.08.09 - 2 BVR 941/08) im Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Er sei daher freizusprechen.

Die Einwände des Betroffenen gegen die Verwertbarkeit der Messung führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Soweit die Messung zum Zwecke der Gefahrenabwehr durchgeführt worden ist, so liegt ihr § 11 Nds. SOG zu Grunde. Soweit die Messung zu repressiven Zwecken durchgeführt wurde, so kann sie auf § 100 h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StPO gestützt werden, der gem. § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet und auf Messungen dieser Art entsprechend anwendbar ist.

Auf die Frage, welche der Rechtsgrundlagen für die Rechtfertigung der Maßnahme im Ergebnis einschlägig ist und ob die jeweiligen Voraussetzungen abschließend bejaht werden können, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Frage, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot abzuleiten ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Betroffene durch die Anfertigung eines Lichtbildes, auf dem er auch zu identifizieren ist, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Rechtsbestimmung erleidet. Diesem Eingriff steht jedoch das Interesse an der Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen, wie sie der Betroffene begangen hat, gegenüber. Dieses Interesse ist auch erheblich, da durch überhöhte Geschwindigkeit bedingte Verkehrsunfälle auf Autobahnen erhebliche Folgen haben können. Weiterhin ist gegenüber dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall keine verdachtsunabhängige Videoüberwachung durchgeführt wurde. Vielmehr wurde der Betroffene erst bei Überschreitung des nach den Feststellungen zu II. eingestellten Grenzwertes von 100 km/h durch die Anlage erfasst. Es war dementsprechend jedem Verkehrsteilnehmer möglich, sich durch normgemäßes Verhalten eine Erfassung durch das System zu entziehen. Eine Erfassung durch das System erfolgte erst bei Begehung des Verstoßes und nicht als unbetroffener Dritter. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Messung mit der VKS 3,0-Anlage, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag. Bei Abwägung der für und gegen eine Verwertung der Messung sprechenden Umstände überwiegen damit die Argumente für eine Verwertung der Messung und gegen ein Verwertungsverbot, das im Übrigen auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in dieser Allgemeinheit für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgesprochen worden ist.

IV.

Der Betroffene hat sich damit gem. §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ist ihm eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um vorwerfbare 29 km/h zur Last zu legen.

V.

Eine Geldbuße von 90,00 € ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Bei der Bemessung hat das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen gewürdigt und in Anbetracht der Bedeutung wegen der ihm zu Last fallenden Ordnungswidrigkeit auf die Geldbuße von 90,00 € erkannt. Der Bußgeldkatalog sieht in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Ziff. 11.3.5 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Regelbußgeld von 50,00 € vor. Wegen der zum Teil einschlägigen erheblichen Verkehrsverstöße des Betroffenen in der Vergangenheit ¡st hier die Erhöhung des Regelsatzes nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich. Der jetzige erneute Verkehrsverstoß und die vorausgegangenen massiven Verkehrsordnungswidrigkeiten zeigen auf, dass die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße dem Betroffenen nicht hinreichend zu beeindrucken vermag.

Daneben hält das Gericht die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat / Einwirkung auf den Betroffenen für geboten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann bei beharrlicher Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten dem Betroffenen verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BkatV ist eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegend indiziert. Die Verhångung eines Bußgeldes von 50,00 € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, die am 13.03.2008 rechtskräftig wurde, hat den Betroffenen nicht davon abgehalten, am 27.11.2008 eine weitere einschlägige Tat zu begehen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im vorliegenden Fall nicht gem. § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden. Besondere Umstände, die geeignet erscheinen, die indizielle Ausnahme einer beharrlichen Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden. Es handelt sich um keinen atypischen Verstoß. Als erhebliche Härte, welche nicht durch zumutbare Maßnahmen des Betroffenen abgewendet werden könnte, stellt sich das Fahrverbot für ihn ebenfalls nicht dar. So hat sich der Betroffene auf Nachfrage dahingehend eingelassen, dass das mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23.03.2009 verhängte Fahrverbot mittlerweile vollstreckt sei und keine weiteren Angaben zu eventuellen Härten gemacht.

Die Erhöhung der Geldbuße anstelle des Fahrverbotes reicht selbst bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens nicht aus, den Betroffenen hinreichend zu beeindrucken sowie zu künftigen Beachtungen der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Der Betroffene ist durch finanzielle Sanktionen nicht zu verkehrsgemäßen Verhalten zu bewegen. Im Hinblick auf die zahlreichen von dem Betroffenen bereits begangen Verkehrsverstöße ist das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Der Betroffene hat mit der Tat bereits die 4. Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von weniger als einem Jahr, nämlich seit dem 19.12.2007, begangen. Er hat sie sogar begangen, obwohl bereits am 05.08-2008 ein Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung am 16.05.2008 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h außerhalb) erging. Dieser Bescheid war dem Betroffenen bei Begehung der Tat am 27.11.2008 bekannt. 

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint daher zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit des Betroffenen die Festsetzung einer Geldbuße von 90,00 € sowie die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich.