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Information

Zur technischen Korrektheit der Messung einer Abstandsunterschreitung im Wege des Brückenabstandsmessverfahrens mit Videoaufzeichnung (ViBrAM-BAMAS, Version 4.1 Rev. 10 für Baden-Württemberg) auch unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08. 

Gericht: AG Freiburg
Datum: 14./25.08.2009
Aktenzeichen: 31 Owi 530 Js 11165/09
Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO
§ 24 StVG (BKat Nr. 12.6.1)

Entscheidungsform:

Urteil

Geschäftsnummer:
31 OWi 530 Js 11165/09 AK 731/09

Amtsgericht Freiburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Bußgeldsache

Gegen die
...
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Freiburg hat in der Sitzung vom 14.08.2009 und vom 25.08.2009, an der teilgenommen haben:

... als Strafrichterin
zugleich als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

... als Verteidiger

für Recht erkannt:

Die Betroffene hat fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ihr Abstand betrug 30 Meter, also weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Sie wird deshalb zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt.

D. Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 4 Abs. 1 , 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG (BKat Nr. 12.6.1)

Gründe:

I.

Die am 07.11.1954 in Braunschweig geborene Betroffene, wohnt in ...

II.

Die Betroffene fuhr am 03.11.2008 gegen 11:35 Uhr bei Herbolzheim auf der BAB 5, km 731 in Fahrtrichtung Karlsruhe-Basel mit dem PKW Porsche, amtl. Kennzeichen DD-JK 91. Dabei hielt sie bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 30 Meter und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind dabei zugunsten der Betroffenen berücksichtigt. Eine Abstandsverringerung durch Abbremsen oder Einscheren vorausfahrender Fahrzeuge ist auf der gesamten Beobachtungsstrecke nicht ersichtlich.

Die Betroffene handelte fahrlässig. Bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt und gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie den notwendigen Sicherheitsabstand einhalten können, insbesondere wäre ihr eine Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes möglich und zumutbar gewesen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen wurden aufgrund der in der Akte befindlichen persönlichen Daten der Betroffenen und der Bestätigung des Verteidigers diesbezüglich in der Hauptverhandlung getroffen. Die Betroffene war gemäß § 73 OWiG vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.

Die Fahrereigenschaft wurde durch die Verteidigung eingeräumt. Der Betroffene machte zur Sache keine weiteren Angaben. Die Verteidigung bezweifelte zunächst die technische Korrektheit der Abstandmessung.

Die Feststellungen zu dem Tatvorwurf beruhen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der auszugsweise verlesenen Auswertung durch POK Merkle (vgl. AS 13-15) und des Eichscheins AS 19. Sowie der Augenscheinsname des DVD-Filmes der Messung und der Lichtbilder AS 15, 17. Auf diese und den DVD Film wird ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Des Weiteren wurde der Sachverständige Röder ausführlich vernommen.

Eine Einzelfallprüfung war hier nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2007, 4 Ss 23/07). Mit 30 m lag die Abstandsunterschreitung deutlich unter der 5/10 Grenze.

Gemessen wurde die Abstandsunterschreitung im Wege des Brückenabstandsmessverfahrens mit Videoaufzeichnung, ViBrAM-BAMAS, Version 4.1 Rev. 10 für Baden-Württemberg. Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2007). Die Messung wird dabei von einer BAB-Brücke durchgeführt, auf der an einem Brückengeländer eine Videokamera angebracht ist (im folgenden Messkamera). Mit dieser werden auf einer Länge von ca. 500 Meter die ankommenden Fahrzeuge aufgenommen. Die Bilder werden in einen Überwachungswagen übertragen, in welchem der Messbeamte die Fahrzeuge mittels der Kamera über einen Monitor beobachtet. Besteht der Verdacht, dass ein Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschreitet, löst der Messbeamte die auf dem Mittelstreifen der Autobahn aufgestellte Identitätskamera aus (im folgenden „ID-Kamera“), die dann den Betroffenen und das Kennzeichen von dessen Fahrzeug im Bild festhält.

Die Messanlage war hier zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. In die laufenden Videoaufzeichnungen werden geeichte Zeitdaten eingeblendet. Gleichzeitig sind auf der Fahrbahn fest definierte Abstände, nämlich bei 0, 50 und 100 Metern (jeweils bezogen auf die 0-m-Linie), vorhanden. Aus der zurückgelegten Strecke von 50 m zwischen den Linien bei 50 m und 0m sowie aus der hierfür benötigten Zeit wird dann die mittlere Geschwindigkeit des Betroffenen errechnet. Diese wurde hier unter Berücksichtigung einer Verkehrsfehlertoleranz der Videostoppuhr mit dem Faktor 1,001 plus 0,1 sec und einer weiteren Toleranz von 0,04 sec als Toleranz für die Zeitdauer eines Videohalbbildes richtig mit 146 km/h festgesetzt. Die selbe Toleranz wird auch bei Berechnung des zeitlichen Abstandes zwischen der Betroffenen und dem Vorausfahrenden, die an der 50 m und der 0 m Linie erfolgt, in Ansatz gebracht. Weiter kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die von der Polizei vorgenommene Auswertung (AS 13-15) keine Fehler enthält. Die Fahrzeuge wurden demnach jeweils korrekt bei Überfahren der Messlinien positioniert. Demnach wurde nach Angaben des Sachverständigen der Abstand wie aus dem Auszug aus der Sammelauswertung richtig mit aufgerundet 30 m festgesetzt. Insbesondere konnte bei Auswertung der DVD klar nachvollzogen werden, dass auffällige Fahrmanöver des vor der Betroffenen fahrenden oder anderer vorausfahrender PKW eindeutig nicht vorlag. Der Vergleich der Durchfahrtszeiten des Vorausfahrenden im Rahmen Konstanzprüfung ergab keine Verzögerung der Geschwindigkeit von diesem von der .ersten zur zweiten 50 m Strecke. Insofern kann hier ausgeschlossen werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit in diesen Abschnitten herabgesetzt hat. Der Sicherheitsabstand der Betroffenen zum vor ihr fahrenden PKW wurde demnach nicht durch eine Geschwindigkeitsverringerung des vor ihr fahrenden PKWs zu gering.

Ergänzend konnte das Gericht durch die Inaugenscheinnahme des DVD-Messfilms feststellen, dass auf der gesamten Beobachtungsstrecke von ca. 500 m eine sichtbare Abstandsveränderung nicht zu erkennen war. Für eine kurzzeitige, der Betroffenen nicht zurechenbare, wesentliche Abstandsverkürzung ergaben sich hier keine Anhaltspunkte. Nach alledem hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h lediglich einen Abstand von 30m zum vorausfahrenden Fahrzeug hatte. Dieses Ausmaß der Abstandsunterschreitung hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

IV.

Das Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, an der Verwertung der Videoaufzeichnungen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gehindert. Nach Auffassung des Gerichts ist der dem Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Insofern liegen hier wesentliche Unterschiede hinsichtlich Messmethode sowie auch insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Messung selbst vor.

1.
Die dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegende Messung wurde mittels des Verkehrskontrollsystems vom Typ VKS 3.0 der VIDIT Systems GmbH vorgenommen. Nach den Ausführungen des BVerfG vom 11.08.2009 ist insofern anzunehmen, dass mit diesem System nicht nur zu einer „Daueraufzeichnung“ des auflaufenden Verkehrs, sondern auch der „Fahreridentität“ gekommen ist. Damit also zunächst von jedem Verkehrsteilnehmer eine Großbildaufnahme wie das Kennzeichen aufgezeichnet wurde, ohne dass eine menschliche Entscheidung auf Grundlage eines Anfangsverdachtes dieser Aufzeichnung vorausging. Es war demnach in diesem Fall den Verkehrsteilnehmern nicht möglich sich einer Aufzeichnung von personenbezogenen Daten durch ordnungsgemäßes Verhalten zu entziehen. Anders ist jedoch der hier vorliegende Fall gelagert.

Die hier vorgenommene Messung erfolgte mittels des ViBrAM-Messverfahrens der Firma Deininger. Bei diesem wird wie oben aufgezeigt immer mit zwei Messkameras aufgezeichnet. Die ID-Kamera zur Aufzeichnung des Fahrers und des Kennzeichens wird erst dann eingesetzt, wenn der Messbeamte aufgrund seiner Verkehrsbeobachtung - wie vorliegend - einen Anfangsverdacht bejaht und die Aufzeichnung veranlasst hat. Aus einer Vielzahl von Fällen ist dem erkennenden Gericht hier bekannt, dass die mittels der Brückenkamera erfolgenden Daueraufzeichnungen dabei weder durch die Bußgeldstelle Bretten noch durch die Autobahnpolizei Umkirch im Hinblick auf weitere Verkehrsverstöße hin untersucht werden. Eine solche Auswertung wäre nach dem Kenntnisstand des Gerichts - wenn überhaupt- nur unter Verwendung entsprechender Bildbearbeitungsprogramme möglich. Die Daueraufzeichnungen werden daher nur dann herangezogen, wenn zuvor die ID Kamera aufgrund eines durch den Messbeamten bejahten Anfangsverdachtes, eingesetzt worden ist.

2.
Zwar liegt auch bei Verwendung des hier verfahrensgegenständlichen Messverfahrens durch die Erhebung personenbezogener Daten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, doch liegt hier mit § 163 b Abs. 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der Videoaufzeichnungen mittels der ID-Kamera vor. Eines Rückgriffes auf § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO bedarf es daher nicht. Sofern im vorliegenden Messverfahren von der Messkamera der fließende Verkehr über einen Straßenabschnitt von ca. 500 m optisch erfasst wird, so kann mittels dieser Daueraufzeichnungen weder das Kennzeichen noch die in den Fahrzeugen sitzenden Personen erkannt werden. Allenfalls kann nach den bisherigen Erfahrungen des Gerichts auf den Daueraufzeichnungen Farbe und Fahrzeugtyp erkannt werden, weitere Erkenntnisse sind nach bisherigem Kenntnisstand des Gerichts auch mittels herkömmlichen Zoomens nicht zu gewinnen. Mithin liegt in den mittels der Messkamera hergestellten Videoaufnahmen auch kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor und die Videoaufzeichnungen sind von § 53 OwiG gedeckt.

a)
§ 163 b StPO erlaubt bei Vorliegen eines einfachen Anfangsverdachtes jeder Straftat Maßnahmen zur Feststellung der Identität, über die Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auch bei dem Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit.

Weniger schwerwiegende Maßnahmen als die Identifizierung des Fahrers über entsprechende Bildaufnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt etwa eine Identifizierung über ein Anhalten der betroffenen Fahrer keine ebenso geeignete Maßnahme dar. Dabei ist insbesondere das auf Autobahnen mit einem Anhalten einhergehende Gefährdungspotential zu berücksichtigen.

b)
Der hier auf Grundlage von § 163 b StPO vorgenommene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch verhältnismäßig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund des durch das BVerfG zum informationellen Selbstbestimmungsrecht entwickelten Drei-Sphären-Modells, hier aufgrund der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr lediglich die Individualsphäre betroffen ist. Des weiteren verfolgt die Verkehrsüberwachungsmaßnahme den legitimen Zweck die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Verkehrsdisziplin zu gewährleisten. Die ViBrAM-Abstandmessung ist zu diesem Zweck auch geeignet, da hierdurch einerseits das Gefahrbewusstsein der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen erhöht wird und den einzelnen Betroffenen die Folgen einer Zuwiderhandlung aufgezeigt werden und diese so zu einer Änderung ihres Verkehrsverhaltens veranlasst werden können. Der Eingriff ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bildaufzeichnung auf wenige Sekunden und auf die Frontansicht des Fahrzeuges beschränkt ist auch im Hinblick auf den verfolgten Zweck und das mit dem täglichen Verkehr auf Autobahnen regelmäßig einhergehende Gefährdungspotential auch angemessen.

3.)

Die Bildaufnahme auf Grundlage von § 163 b Abs. 1 StPO wird auch nicht dadurch unzulässig, als dass sich unter Umständen auch vor oder neben des eines Abstandsverstoßes verdächtigen Verkehrsteilnehmers weiter Verkehrsteilnehmer im Aufnahmebereich der ID Kamera befinden. Insofern liegt hierin eine den technischen Gegebenheiten geschuldete unvermeidbare Nebenfolge, weiche von § 163 b Abs. 2 StPO gedeckt ist.

V.

Die Betroffene hat daher fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ihr Abstand betrug mit 30 m weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Dies ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG.

VI.

Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Rechtsfolgen an der Bußgeldkatalogverordnung orientiert, die für diesen Fall bei Begehung eine Geldbuße von 60 € vorsieht. Dabei geht die Bußgeldkatalogverordnung von Fahrlässigkeitstaten durch geständige Ersttäter aus. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelbuße indiziert hätten, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Gericht war sich darüber im Klaren, dass es von den Regelrechtsfolgen auch abweichen kann, sah hierfür jedoch keinen genügenden Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 465 Abs. 1 StPO.

... Richterin

Ausgefertigt: ...

Rechtsmittelbelehrung B

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