Login




Jetzt registrieren
Zugangsdaten vergessen?

Information

Durchführung einer Abstandsmessung durch den Zeichengenerator JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3 mit der Gerätenummer 12277541 und der Messkamera Sanyo, Gerätenummer 73800222. Charakterisierung der verwendeten Messanlage als keine stationäre, die automatisch den gesamten fließenden Verkehr aufnimmt, sondern als temporäre Einrichtung, die von dem jeweiligen Polizeibeamten individuell bedient wird.  Verwertbarkeit der Messungen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, da die Feststellung des beanstandeten Fahrers und des dazugehörenden Kennzeichens individuell durch den den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten erfolgt. 

Gericht: AG Erlangen
Datum: 03.09.2009
Aktenzeichen: 6 Owi 912 Js 141595/09
Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 3, 49 StVO

§ 24 StVG

§ 15 BKat

Entscheidungsform:

Urteil

6 OWi 912 Js 141595/09

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

des Amtsgerichts Erlangen in der Bußgeldsache
gegen ...
wegen OWi StVO

aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 03.09.2009, an der teilgenommen haben:

1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h als Führer eines LKW über 3,5 t zulässige Ge­samtmasse.
2. Gegen ihn wird deswegen eine Geldbuße von 50,-- Euro festgesetzt.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfah­rens zu tragen einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Angewendete Vorschriften:
§§ 4 Absatz 3, 49 StVO, 24 StVG, 15 BKat.

Gründe:

Der Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen Ver­hältnissen.

Die Eintragungen im Verkehrszentralregister sind sämtlich nicht mehr verwertbar.

Am 28.11.2008 gegen 13.33 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des KFZ über 7,5 t, amtliches Kennzeichen ..., die BAB A 3 bei km 350,9 in Richtung Frankfurt. Gemessen von einem Polizeibeamten der VPI Erlangen mit dem Charaktergenerator des Typs CG-P 50 E des Geräteherstellers JVC-Videoservice Piller, Identifikationsnummer 12277541, geeicht bis Ende 2010, und aufgenommen mit einer mit dem PAL-System ausgerüsteten Videokamera des Typs Sanyo, ebenfalls geeicht bis Ende 2010, betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn weniger als 50 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 78 km/h betrug der Abstand lediglich 32,28 Meter.

Eine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder ein Einscheren eines anderen Kraftfahrzeuges fand innerhalb der Messstrecke von 50 Meter und auch innerhalb einer einsehbaren Strecke von deutlich mehr als 300 Meter nicht statt.

Bei Anwendung der im Verkehr, insbesondere auf Autobahnen, erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes wäre dem Be­troffenen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der durchgeführten Be­weisaufnahme.

Der Betroffene, der vom persönlichen Erscheinen entbunden war, hat durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass er Fahrzeug­führer gewesen ist. Zum Tatvorwurf selbst hat er keine weiteren Angaben gemacht, ebenso nicht zu seinen persönlichen Ver­hältnissen.

Der Polizeibeamte K. hat dem Gericht die entsprechende Videosequenz der Übersichtsaufnahme vorgeführt, zusätzlich hat er dem Gericht die mit einem gesonderten Band aufgenommene Sequenz über das Bild des Fahrers und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges gezeigt. Anhand des Messprotokolls vom 28.11.2008 wurde festgestellt, dass die Aufnahme durch den Zeichengenerator JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3 mit der Gerätenummer 12277541 und der Messkamera Sanyo, Gerätenummer 73800222 durch­geführt wurde.

Der Zeuge hat bestätigt, dass das Videoband mit dem Fahrer und Kennzeichen individuell eingeschaltet werde, wenn der Verdacht eines Abstandsverstoßes vorliege. Es werde unmittelbar danach auch wieder ausgeschaltet. Ferner wurde festgestellt, dass der Zeichengenerator und die Kamera bis 2010 geeicht sind.

Das Gericht hat beide Videofilme in Augenschein genommen und festgestellt, dass auf der Übersichtskamera der Fahrzeugfluss zu erkennen ist, dass hieraus aber weder Fahrer noch amtliche Kenn­zeichen der aufgenommenen Fahrzeuge zu erkennen sind. Weiterhin hat das Gericht in Augenschein genommen das gesonderte, mit ei­ner anderen Kamera aufgenommene Video und Zeiteinspiegelung, auf welchem Fahrer und amtliches Kennzeichen deutlich zu erkennen sind. Es hat festgestellt, wie der Polizeibeamte auch ausgesagt hat, dass diese Sequenz erst in Gang gesetzt wurde, nachdem der Verdacht eines Unterschreitens des Mindestabstandes gegeben war und ausgeschaltet wurde, sobald das Fahrzeug des Betroffenen die Messstrecke passiert hatte.

Auf Grund der Inaugenscheinnahme beider Videos war auf der Über­sichtsaufnahme festzustellen, dass über die gesamte einsehbare Strecke von mindestens 300 m sowie der Messstrecke eine Verzöge­rung eines vorausfahrenden Fahrzeugs oder ein Einscheren eines anderen Fahrzeuges nicht gegeben war.

Soweit auf dem vom Polizeibeamten jeweils per Hand eingeschalteten Film auch weitere Fahrzeuge mit ihren Führern individualisiert werden konnten, in der fraglichen Videosequenz halten sich zwei weitere Fahrzeuge, deren Fahrer identifizierbar wären, im Bereich der Kameras auf, ist dies für die Auswertung nicht schädlich. Lediglich dieses durchgängige Laufen eines Fil­mes, wodurch eine Vielzahl anderer Fahrzeuge mit in den Bereich der Kamera geraten, die jeweils identifizierbar sind, wurde durch obergerichtliche Rechtsprechung als rechtswidrig erachtet. Dass einzelne Fahrzeugführer identifizierbar sind, wurde dagegen nicht beanstandet. Das Gericht hat sich vorliegend die Überzeu­gung gebildet, dass das Videoband, auf dem einzelne Fahrer oder Kennzeichen identifizierbar sind, jeweils im Verdachtsfalle per Hand eingeschaltet wurde, eine Vorgehensweise, wie sie auch der Polizeibeamte bestätigt hat.

Bei der weiteren Auswertung des Videofilmes der Übersichtsauf­nahme wurde zu Gunsten des Betroffenen bei der Abstandsmessung die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs und die Vorderachse des von dem Betroffenen geführten Fahrzeug gemessen. Der jeweilige Fahrzeugüberhang des vorausfahrenden Fahrzeugs und vom Betroffenen geführten Fahrzeugs wurden zu Gunsten des Betroffenen in Wegfall gebracht. Der die Messung durchführende Polizeibeamte ist für die Bedienung des Messgerätes ausgebildet und führt seit Jahren regelmäßig Messungen mit entsprechenden Geräten durch. Der Zeuge ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und sorgfältiger Messbeamter bekannt.

Unter Berücksichtigung der vorgaben hat die Auswertung des Videofilmes ergeben, dass bei der 90-Meter-Linie die Sekunden­angabe für den LKW des Betroffenen 20:84 beträgt und bei der 40-Meter-Marke 23:11. Der Betroffene hat somit die Strecke von 50 Meter in 2,27 Sekunden durchfahren. Seine Geschwindigkeit betrug daher unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,02 Sekunden: 50 x 3,6 : 2,29 Sek.) = 78 km/h. Weiter konn­te festgestellt werden, dass sich die Hinterachse des vorausfah­renden Fahrzeuges bei der 40-Meter-Linie bei 21:64 befunden hat. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beträgt so­mit 1,49 Sek. x 78 km/h : 3,6 = 32,28 Meter, wobei ein zusätzli­cher Sicherheitszuschlag gemacht wurde.

Die Messungen sind auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verwertbar. Bei der verwendeten Messanlage handelt es sich nicht um eine stationäre, die automatisch den gesamten fließenden Verkehr aufnimmt, sondern um eine temporäre Einrichtung, die von dem jeweiligen Polizeibeamten individuell bedient wird. Zwar wird über einen gewissen Zeitraum der fließende Verkehr generell aufgenommen. Auf diesem Video sind jedoch weder einzelne Fahrer noch Kennzeichen zu erkennen, so dass ein Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der jeweils zu diesem Zeitpunkt die Autobahn benutzenden Kraft­fahrzeugführer nicht vorliegt.

Die Feststellung des beanstandeten Fahrers und des dazugehörenden Kennzeichens erfolgt aber individuell durch den den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten. Dieser schaltet die zweite, am Fahrbahnrand der Autobahn angebrachte Kamera erst dann ein, wenn konkret ein Verdacht besteht, dass der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten wird. Die Kamera wird nach passieren der Messstrecke durch den Polizeibeamten individuell und sofort wie­der ausgeschaltet, so dass eine Vielzahl von weiteren Fahrzeug­führern und deren amtliche Kennzeichen nicht aufgenommen werden kann. Soweit einzelne Fährzeugführer individualisiert aufgenom­men werden, ist das nicht verfassungswidrig.

Der Betroffene ist somit schuldig einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 78 km/h den erforderlichen Abstand von 50 m nicht eingehalten zu haben.

Bei der Bemessung der danach zu verhängenden Geldbuße ist auszu­gehen vom Bußgeldrahmen des § 17 Absatz 1 Satz 2 OWiG iVm. mit 49 StVG. Gem. lfd. Nr. 15 der Bußgeldkatalogverordnung ist für die vorliegende Abstandsunterschreitung eine Regelgeldbuße von 50,-- Euro vorgesehen.

Auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Betroffene zu tragen.