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OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2008 - 2 Ss 742/08

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei sozial schwachen Angeklagten


Oberlandesgericht Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ss 742/08
Beschluss
vom 18. November 2008
in der Strafsache gegen pp.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hatte mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2007 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR festgesetzt. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Amtsgericht auf den auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl die Tagessatzhöhe mit 15,00 EUR bemessen. Es hat dabei ein Nettoeinkommen des Angeklagten in Höhe von 555,10 EUR festgestellt und die Tagessatzhöhe zunächst mit 18,50 EUR berechnet. Mit Blick auf das geringe Einkommen des Angeklagten hat das Amtsgericht die Tagessatzhöhe um 3,50 EUR auf 15,00 EUR abgesenkt.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

II. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB wird die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Diese Strafzumessungsentscheidung kann durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, weil dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht und das Revisionsgericht deshalb die Entscheidung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat. Insbesondere kann das Revisionsgericht den Tatrichter nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten.

Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind.

Gemessen an diesen Voraussetzungen halten die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend vom sogenannten Nettoeinkommensprinzip ausgegangen und hat für die Bemessung der Tagessatzhöhe nicht nur die gewährte Ausbildungsvergütung sondern auch die monatliche Berufsausbildungsbeihilfe herangezogen. Es hat dann jedoch in der zweiten Strafzumessungsphase, bei der die individuelle Belastbarkeitsgrenze des Täters in den Blick zu nehmen ist, nicht ausreichend dargestellt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Bemessung der Tagessatzhöhe beruht. Das Urteil lässt nicht erkennen, welcher Betrag zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs für den Angeklagten unerlässlich ist und ob sich bei - im vorliegenden Fall naheliegender - Gewährung von Ratenzahlung die Ratenzahlungszeit unverhältnismäßig lange über das Mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würde (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 (168) m.w.N.) .

Über die Höhe des Tagessatzes wird deshalb erneut zu befinden sein.