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Information

Diebstahl in drei Fällen sowie vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung - Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung - Einsetzen eines Pkw in bewusst zweckwidriger, verkehrsfeindlicher Gesinnung - Handeln in Verdeckungsabsicht

Gericht: LG Münster
Datum: 30.05.2006
Aktenzeichen: 11 KLs 71 Js 129/06 (10/06)
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs. 2 StGB
§ 53 StGB
§ 242 StGB
§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
§ 315 Abs. 3 StGB
§ 315b Abs. 3 StGB
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

Der Angeklagte Dxxx wird wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.

Ihm wird mit einer Sperrfrist von zwei Jahren sechs Monaten für deren Neuerteilung die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Angeklagte Hxxx wird wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Angeklagte Dxxx besuchte zunächst für acht Jahre in Polen eine Grundschule. Dann ging er bis 2004 zur Berufsschule, die den theoretischen Unterricht mit Praktika über insgesamt drei Jahre verbindet. Anschließend bemühte er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle. Derzeit besucht er das "Technikum", um das sogenannte technische Abitur zu erzielen. Er möchte anschließend einen weiteren Kurs belegen, um "Diagnostiker" in einer TÜV-Station zu werden.

Der Angeklagte hat einen älteren Bruder. Seine Eltern sind Rentner. Ein eigenes Einkommen hat er nicht, auch kein Stipendium. Seine Eltern unterhalten ihn. Er hat Schulden in Höhe von insgesamt ca. 14.500 Zlotys.

Seit dem 17.10.2001 besitzt er die Fahrerlaubnis der Klasse B und seit dem 25.04.2003 die der Klasse C.

Der Angeklagte Dxxx ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 11.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. In Polen wurde er jedoch bereits wie folgt verurteilt: Am 30.07.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Wschowa - xxx -wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldbuße von 30 Tagessätzen in Höhe von 10 Zlotys und erteilte ein einjähriges Verbot, beginnend ab dem 25.06.2004, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Zudem wurde eine Geldleistung von 200 Zlotys angeordnet. Das Urteil ist seit dem 11.08.2004 rechtskräftig.

Der Angeklagte Hxxx besuchte in Polen die Grundschule. Er absolvierte eine Grundberufssausbildung mit der Fachrichtung allgemeines Bauwesen. Er lebt zusammen mit seiner Verlobten und einem gemeinsamen zweijährigen Kind. Monatlich erhält ca. 250 EUR netto durchschnittlich. Er hat ca. 1.500 Zlotys Schulden.

Der Angeklagte Hxxx ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 11.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

In Polen verbüßte er jedoch in der Zeit vom 05. Juni 1992 bis zum 09.11.1992 und vom 09. Mai 1995 bis zum 20. Dezember 1996 Strafhaft aus einer Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgericht Leszno vom 24. November 1992 - xxx -, in der er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war.

Des Weiteren wurde er am 18.09.1997 vom Amtsgericht Leszno - xxx - wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die er bis zum 31.01.2001 verbüßte. Das Urteil ist seit dem 06.02.1998 rechtskräftig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 27.08.2001 wurde er von der Probezeit bis zum 30.08.2004 bedingt befreit.

Am 15.06.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Leszno - xxx - wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil ist seit dem 23.06.1999 rechtskräftig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 27.08.2001 wurde er von der Probezeit bis zum 30.08.2004 bedingt befreit. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte als bereits vorher bestraft, am 27. April 1998 in Wschowa in die Garage an der xxxStraße 54 auf die Art und Weise eingebrochen ist, dass er unter Anwendung eines echten, zusätzlichen Schlüssels, ohne Wissen und ohne Zustimmung des Eigentümers, d.h. des xxx ins Innere der Garage gelang, wo er zwecks Zueignung den Personenkraftwagen der Marke Fiat 125, amtliches Kennzeichen xxx Herstellungsjahr 1973, im Wert von 820,00 Zlotys, sowie drei Autoradios in einem Wert von mindestens 500,00 Zlotys weggenommen hat, wodurch er zu Ungunsten des Geschädigten xxx gewirkt hat.

II.

Aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes fuhren die Angeklagten mit dem Mercedes des Cxxx, amtliches Kennzeichen xxx, in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2006 nach Kamen. Sie beabsichtigten, Airbags und andere Teile aus Pkw der Marke Ford zu entwenden, um sie später in Polen zu Veräußern. Der Erlös sollte zwischen den Angeklagten geteilt werden. Gemeinsam brachen sie sodann in Kamen vier Pkw der Marke Ford auf, indem sie je eine Fronttür aufbogen. Dann baute der Angeklagte Hxxx jedes Mal auf der Beifahrerseite und der Angeklagte Dxxx jeweils auf der Fahrerseite die Airbags der aufgebrochenen Fahrzeuge aus. Der Angeklagte Hxxx führte eine Zange und der Angeklagte Dxxx unter anderem einen Schraubenschlüssel mit sich.

1.

Zunächst fuhren sie nach Mitternacht in die xxxstraße in Kamen. Dort fanden sie den Ford Focus des xxx und den Ford Mondeo des xxx. Diese Fahrzeuge standen nahe beieinander; sie entschlossen sich, beide Fahrzeuge aufzubrechen. Sie brachen den Ford Focus des xxx auf und entwendeten beide Frontairbags und das Bedienteil des Autoradios sowie zwei Gurthalter. Sie öffneten zudem den Ford Mondeo des xxx und entwendeten beide Frontairbags sowie ein Blaupunkt CD-Autoradio und einen Verstärker. Danach hielten sie nach weiteren Tatobjekten Ausschau.

2.

In der xxxstraße fanden sie den Ford Focus des xxx, hebelten dessen Beifahrertür auf, entwendeten beide Frontairbags und schraubten die Verkleidung der Mittelkonsole auf.

3.

In der xxx Straße sahen sie den Ford Focus der xxx und bogen dessen Beifahrertür auf. Sie entwendeten beide Frontairbags, ein Navigationsgerät mit Radio und CD-Player der Marke Becker und beschädigten die Mittelkonsole. Die entwendeten Gegenstände luden die Angeklagten nach jedem Diebstahl in den Kofferraum des mitgeführten Mercedes.

4.

Die Angeklagten begaben sich dann mit dem Mercedes auf die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Der Angeklagte Dxxx war Fahrer, der Angeklagte Hxxx saß auf dem Beifahrersitz. Etwa in Höhe der Anschlussstelle Greven fiel zwei Beamten der Autobahnpolizei, den Zeugen PK xxx und POK xxx, das Fahrzeug gegen 2.25 Uhr wegen unsicherer Fahrweise auf. Sie forderten den Fahrer auf, ihnen zu folgen, was dieser zögerlich tat. Die Beamten kontrollierten das Fahrzeug auf dem Rastplatz "Kroner Heide". Fragen nach Drogen- und Alkoholkonsum verneinten die Angeklagten, was nach dem Eindruck der Beamten zutreffend war.

Da die Angeklagten keinen Fahrzeugschein vorweisen konnten, ließen die Beamten sich den Inhalt des Kofferraums zeigen. Dxxx öffnete den Kofferraum, während Hxxx auf dem Beifahrersitz blieb. Die Beamten fanden im Kofferraum eine größere Menge an hochwertigen Pkw-Ersatzteilen vor, u.a. Airbags, Autoradios und Gurtstraffer, darunter auch die von den Angeklagten zuvor entwendeten Teile. POK xxx setzte den Streifenwagen, der zunächst vor dem von den Angeklagten gefahrenen Fahrzeug gehalten hatte, hinter diesen Mercedes, um den Kofferraum besser ausleuchten zu können. Er begab sich später erneut zum Streifenwagen, um eine Überprüfung durch die Leitstelle zu veranlassen und einen weiteren Streifenwagen hinzuzurufen. Dxxx nutzte diese Gelegenheit, sprang in den Mercedes auf den Fahrersitz und schlug die Tür zu. Er wollte fliehen und dadurch die Aufklärung der in Kamen begangenen Diebstahlstaten verhindern. PK xxx erkannte die Absicht des Dxxx zu fliehen, beugte sich durch das noch geöffnete Fenster der Fahrertür und versuchte zu verhindern, dass Dxxx den Wagen startete. Dxxx fuhr an und beschleunigte die Fahrt, obwohl er zutreffend erkannt hatte, dass PK xxx dadurch möglicherweise erheblich verletzt werden konnte, wenn er weiterfuhr. Diese Folge nahm er jedoch zumindest billigend in Kauf, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Verletzung des PK xxx möglich erschien. PK xxx keilte sich zunächst noch mit Hilfe seiner Ellenbogen im Türrahmen fest, ließ sich dann jedoch nach ca. 30 Metern fallen, um sich nicht weiter zu gefährden, da die Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten war. Durch den Sturz scheuerte die Lederjacke des Beamten durch. Er erlitt eine Prellung an der linken Hüfte. Auf der Höhe der Stelle, an der sich die Dienstwaffe befunden hatte, bildete sich ein Hämatom.

PK xxx begab sich zum Streifenwagen. Die Beamten nahmen die Verfolgung auf. Da der Kofferraum des Mercedes noch geöffnet war, flogen einige Teile auf die Straße. In Höhe des Rastplatzes Lengerich bremste Dxxx stark, möglicherweise jedoch nicht, um die Beamten zu gefährden, sondern weil er die Auffahrt zum Rastplatz für eine Ausfahrt gehalten hatte. POK xxx, der den Streifenwagen lenkte, konnte im letzten Moment rechtzeitig ausweichen und ebenfalls stark abbremsen, ohne dass es zu einem Schaden kam. Dxxx beschleunigte dann wieder.

Als sie die Ausfahrt Lengerich erreichten, verließen sie die Autobahn. Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete Dxxx. Er fuhr auf das Gelände eines Baumarktes, wendete dort und setzte die Fahrt in Richtung Brochterbeck fort. Beim ersten Kreisverkehr bog er rechts ab Richtung Tecklenburg. Dabei fuhr er so schnell, dass das Heck des Wagens in jeder Kurve ausbrach. Er erreichte eine Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h, auch innerhalb der geschlossenen Ortschaft Tecklenburg. Dabei geriet er auch immer wieder auf die Gegenfahrbahn. Wegen der späten Uhrzeit kam ihm jedoch kein Verkehr entgegen. Hinzugezogene Polizisten versuchten, die Angeklagten bei einer Autobahnunterführung anzuhalten, was jedoch misslang. Bei der Verfolgungsfahrt bremste das Fluchtfahrzeug immer wieder abrupt ab. Ca. 150 m vor dem Kreisverkehr Tecklenburger Straße/Brochterbecker Straße in Lengerich hatte sich ein weiterer Einsatzwagen, besetzt mit den Zeugen PHM xxx und PHK xxx, postiert, um die Angeklagten aufzuhalten. Dxxx fuhr jedoch links an diesem Wagen vorbei in den Kreisverkehr, gefolgt von POK xxx und PK xxx. Der Mercedes kam ins Schleudern. Dxxx verlor bei der gegenüberliegenden Ausfahrt Richtung Tecklenburg/Lengerich die Kontrolle über das Fahrzeug, das sich drehte und quer zur Fahrbahn zum Stehen kam. Der Mercedes stand dann teilweise auf einer Fußgängerinsel hinter dem Kreisverkehr. Die Frontseite zeigte schräg Richtung Kreisverkehr, wobei der Wagen bereits mit den Vorderrädern auf der Insel stand. Das Heck befand sich dabei auf der Gegenfahrbahn. POK xxx lenkte den von ihm gefahrenen Streifenwagen auf die rechte Fahrbahn Richtung A1 und stellte den Wagen mit der Fahrerseite schräg vor der linken Front des Mercedes so ab, dass er dem Mercedes eine Weiterfahrt unmöglich machte. Zur rechten Frontseite des Mercedes befand sich ein Straßenverkehrsschild auf der Verkehrsinsel. Dxxx setzte den Mercedes daher etwas zurück, um weiterfahren zu können. PHK xxx kam mit seinem Streifenwagen hinzu und wollte das Fahrzeug hinter den Mercedes setzen, um diesen "einzukeilen". Da in eben diesem Moment Dxxx sein Fahrzeug zurücksetzte, berührte der Streifenwagen diesen an der Beifahrerseite.

POK xxx hatte inzwischen den Streifenwagen verlassen und sich vor das Fluchtfahrzeug begeben, weil er zur Beifahrerseite des Mercedes gehen wollte. Er war mit einer gelben Warnweste bekleidet. PK xxx verließ den Wagen ebenfalls und wollte sich zur Fahrerseite des Mercedes begeben. An dem Streifenwagen, den die Beamten verließen, war das Abblendlicht, nicht jedoch das Fernlicht eingeschaltet. Der Angeklagte Dxxx dessen Wagen ebenfalls Abblendlicht eingeschaltet hatte, sah, dass sich POK xxx nur zwei bis drei Meter von der Front des Mercedes entfernt befand. Zugleich erkannte er auch, dass er keine Möglichkeit hatte, um den Beamten herum zu fahren, weil sich zu seiner Linken ein Streifenwagen befand und rechts ein Verkehrsschild stand. Gleichwohl legte er den ersten Gang ein, beschleunigte stark und fuhr auf den Beamten zu. Dabei nahm Dxxx zumindest billigend in Kauf, diesen erheblich zu verletzen. POK xxx sprang im letzten Moment hoch, rollte sich über die Motorhaube des fahrenden Mercedes ab und kam auf dem Boden zu Fall. Die Möglichkeit, einer Kollision zu entgehen, bestand für POK xxx, wie der Angeklagte erkannt hatte, nicht. Dass eine Schürfverletzung an der Hand des POK xxx von diesem Vorfall stammte, kann nicht festgestellt werden. Möglicherweise ist diese erst bei der späteren Festnahme des Hxxx entstanden.

Dxxx fuhr Richtung Brochterbeck davon. PHM xxx und PHK xxx folgten dem Fluchtfahrzeug. POK xxx begab sich wieder zu seinem Streifenwagen und setzte sich auf den Beifahrersitz. PK xxx übernahm dieses Mal das Steuer und nahm ebenfalls die Verfolgung auf. Bei der anschließenden Verfolgungsfahrt missachtete Dxxx die bestehenden Vorfahrtsregeln. Er begegnete jedoch keinem vorfahrtsberechtigtem Verkehr. Versuche der verfolgenden Beamten, den Mercedes zu überholen, unterband er, indem er den Mercedes gegensteuerte. Er bremste einmal stark ab. Ob es bereits zu einer leichten Kollision mit dem folgenden Streifenwagen der PHM xxx und PHK xxx kam, ist nicht festzustellen. Aufgrund eines erneuten für die Polizeibeamten überraschenden Bremsmanövers kam es zu einer Kollision des Fluchtfahrzeugs mit dem Wagen der Beamten PHM xxx und PHK xxx. Der Mercedes kam ins Schleudern und fuhr links in einen Graben. Die Beamten stellten die Angeklagten und nahmen sie fest.

Möglicherweise hatte der Angeklagte Dxxx am Abend des 17.01.2006 gegen 20.00 Uhr etwa 0,5 Gramm Kokain nasal zu sich genommen. Seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeiten waren jedoch nicht erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben.

III.

Die Angeklagten haben die Taten hinsichtlich der Diebstähle unter 11. 1.-3. glaubhaft gestanden.

Die objektiven Feststellungen zum Tatgeschehen während der Flucht beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie den ergänzenden Angaben der vernommenen Polizeibeamten. Auch hat Dxxx eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass sich PK xxx verletzen würde, als er anfuhr.

Hinsichtlich des Geschehens während der Flucht hat sich der Angeklagte Dxxx im Übrigen wie folgt eingelassen:

Nachdem sie durch die Polizeibeamten angehalten worden seien, habe er gewusst, dass er nicht habe weiterfahren dürfen. Impulsartig sei er jedoch in das Fahrzeug gesprungen und habe dieses gestartet. Der Polizist habe sich an den Wagen gehängt. Dieser habe mitlaufen sollen. In der damaligen Situation sei ihm bewusst gewesen, dass dieser sich verletzten würde. Er habe anhalten wollen, etwas habe ihn jedoch gehemmt. Sie hätten die Flucht ergriffen. Er habe die Autobahn verlassen und sei schnell gefahren. Auf der Autobahn habe er eine Vollbremsung gemacht, allerdings nicht, um einen Auffahrunfall zu provozieren, sondern weil er gedacht habe, dass es sich um eine Ausfahrt handele, über die er die Autobahn habe verlassen wollen. Nach der Bremsung habe er gesehen, dass dort keine Ausfahrt gewesen sei.

Bei der Durchfahrt durch den Kreisverkehr sei er durch die Fliehkraft "herausgeflogen". Der Streifenwagen sei mit Fernlicht gekommen. Er habe nichts mehr gesehen. Dieser Streifenwagen habe ihnen gegenüber gestanden. Ein anderer Wagen sei von hinten gekommen und habe die rechte Seite des Mercedes gerammt. Er habe nicht gewusst, was er tun solle, und habe sich entschlossen zu starten. Er sei geblendet gewesen und habe den Polizisten nicht gesehen. Erst später habe er von dem Polizisten erfahren. Er sei weggefahren, weil er den Fuß von der Kupplung genommen habe. Während der Fahrt sei er von den Streifenwagen gerammt worden.

Soweit die Kammer diesen Angaben des Angeklagten Dxxx nicht gefolgt ist, ist dessen Einlassung widerlegt.

Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Einsatzwagen der Beamten xxx und xxx dem Mercedes nicht derart gegenüber stand, dass Dxxx durch das Licht des Streifenwagens geblendet war. Vielmehr war POK xxx für den Angeklagten Dxxx deutlich sichtbar, als dieser auf ihn zufuhr. Die Einlassung des Angeklagten Dxxx, er habe erst bei der Polizei erfahren, dass der Beamte sich vor seinem Wagen befunden habe, als er losfuhr, ist schon in sich nicht glaubhaft. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht bemerkt haben will, dass dieser auf der Motorhaube des Mercedes landete und sich dort abrollte. Die Kammer hält dies für eine Schutzbehauptung, zumal der Angeklagte Hxxx der während der Fluchtfahrt auf dem Beifahrersitz des Mercedes saß, angegeben hat, sie seien im Kreisverkehr nach einer Drehung von den Polizeifahrzeugen links und rechts eingekeilt worden. Die Fernlichter hätten sie zwar geblendet und der Polizeiwagen habe ihnen gegenüber gestanden. Er habe aber eine Gestalt vor ihrem Fahrzeug bemerkt, er habe den Polizeibeamten dort gesehen. Dieser sei deutlich erkennbar gewesen und aus dem Dienstfahrzeug gestiegen. Der Beamte habe vor dem Fluchtfahrzeug gestanden und etwas gesagt. Dann sei Dxxx losgefahren.

Schon nach der Stellung der Fahrzeuge ist eine Blendung des Dxxx ausgeschlossen. Die Kammer ist schon aufgrund der Aussagen der beteiligten Polizeibeamten davon überzeugt, dass die Scheinwerfer des Fahrzeugs der Beamten xxx und xxx nicht auf den Mercedes gerichtet waren, sondern dass deren Fahrzeug in etwa quer vor dem Mercedes stand. Ferner befand sich POK xxx zum Zeitpunkt des Anfahrens unmittelbar vor dem Fluchtfahrzeug, so dass er durch die Scheinwerfer des Mercedes angestrahlt wurde und entsprechend gut sichtbar war. Schließlich kam es zu einem Blickkontakt zwischen Dxxx und POK xxx in dem Moment des Anfahrens, wobei die Augen des Dxxx nicht zusammen gekniffen waren, wie es bei einer Blendung der Fall gewesen wäre.

Der Zeuge POK xxx hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, er habe den Streifenwagen verlassen, um zur Beifahrerseite des Mercedes zu gehen. Er sei sich zu 99% sicher, dass er an dem Streifenwagen das Fernlicht nicht angeschaltet qehabt habe, dass vielmehr lediglich das Abblendlicht aktiviert gewesen sei. Die Front des von ihm geführten Streifenwagens sei sicher nicht direkt auf den Mercedes gerichtet gewesen, sondern habe seitlich vorbei gezeigt. Der Streifenwagen habe etwa quer zum Fluchtfahrzeug gestanden, um den Fluchtweg zu versperren. Daher habe Dxxx auch zunächst zurücksetzen müssen, weil ihm ansonsten eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen sei. Er, der Zeuge, habe direkt im f Scheinwerferlicht des Mercedes gestanden. Dxxx habe ihn direkt angesehen und Blickkontakt aufgenommen. Dabei habe dieser ihn mit offenen Augen direkt angesehen und die Augen nicht geblendet zugekniffen. Das werde er nie vergessen. Dxxx habe dann Vollgas gegeben, als er etwa zwei bis drei Meter vom Mercedes entfernt gewesen sei. Er, der Zeuge, habe sich auf die Haube des Mercedes geworfen und sich abgerollt. Es habe weder für ihn noch für Dxxx die Möglichkeit bestanden, die Kollision zu vermeiden. Der Angeklagte habe auch nicht ausweichen können, weil sich rechts von diesem ein Verkehrsschild befunden habe und links der Streifenwagen. Einen anderen Fluchtweg als auf ihn zu habe es nicht gegeben.

Diese Aussage ist glaubhaft und in sich schlüssig. Da POK xxx Fahrer des Streifenwagens war, bis sie im Kreisverkehr hielten, ist von ihm die beste Erinnerung an konkrete Stellungen und Lichtverhältnisse zu erwarten.

PK xxx hat auch bestätigt, dass sich POK xxx direkt im Scheinwerferlicht des Mercedes - nicht jedoch des Streifenwagens - befunden habe. Der Mercedes sei direkt auf den Kollegen losgefahren. Es habe ein Abstand von maximal zwei Metern zum Streifenwagen bestanden. Er meine, dass der Streifenwagen kein Fernlicht eingeschaltet gehabt habe. Er und POK xxx seien mit einer Warnweste bekleidet und daher auch im Dunkeln gut sichtbar gewesen. Da der Mercedes eingekeilt gewesen sei, habe für Dxxx kein anderer Fluchtweg bestanden. Der Kollege wäre überfahren worden, wenn er nicht auf die Motorhaube gesprungen wäre.

Nachdem der Zeuge xxx in seiner ersten Vernehmung eine eher frontalere Stellung der Fahrzeuge angegeben hatte, hat auch er in seiner zweiten Vernehmung bekundet, dass der Streifenwagen eher quer gestanden habe. Es sei richtig, was POK xxx ausgesagt habe. Er, der Zeuge xxx habe nach seiner ersten Vernehmung nochmals seine Angaben überdacht. Ihm sei eingefallen, dass er noch um das Auto habe laufen müssen, um sich in Richtung Mercedes zu begeben. Daher hätten auch die Fahrzeuge eher quer gestanden. Eine Blendung sei nicht möglich gewesen.

Der Zeuge PHM xxx hat bekundet, der Mercedes sei nach dem Schleudern eingekeift worden. Er sei Beifahrer in dem zweiten Streifenwagen gewesen und ausgestiegen. Dieser zweite Streifenwagen habe seitlich zum Mercedes gestanden. Dessen Scheinwerferlicht sei im Wesentlichen auf die Seite des Mercedes gerichtet gewesen. Der Mercedes habe zurückgesetzt. Dann sei dieser auf den Kollegen, der mit einer gelben Warnweste bekleidet gewesen sei, zugefahren. Dieser Kollege sei gut sichtbar gewesen. Der Kollege habe kurz vor der Front des Mercedes in dessen Scheinwerferlicht gestanden, sei "aufgeladen" worden und habe sich über die A-Säule abgerollt. Ob der andere Streifenwagen Abblendlicht oder Fernlicht eingeschaltet gehabt habe, wisse er nicht. Die Wagen hätten in etwa so gestanden, wie POK xxx dies angegeben habe, nämlich eher quer zueinander. Durch das Licht des Streifenwagens sei der Angeklagte Dxxx sicher nicht geblendet worden. Der Kollege sei sichtbar gewesen, zumal dieser groß sei und die Warnweste getragen habe. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen.

Auch der Zeuge PHK xxx, der den zweiten Streifenwagen gelenkt hat, hat bekundet, der Wagen der Beamten xxx und xxx habe quer vor dem Fahrzeug des Angeklagten gestanden. An die Beleuchtung des Kfz habe er keine konkrete Erinnerung mehr, er gehe aber von Abblendlicht aus, weil ihn Fernlicht irritiert hätte. Er habe den Mercedes mit geringer Anstoßenergie seitlich berührt. Er habe POK xxx aus den Augenwinkeln gesehen.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige xxx überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass POK xxx für den Angeklagten Dxxx erkennbar gewesen sein muss. Er habe in einem Versuch einen Fall mit stärkstmöglicher Blendung durch eingeschaltetes Fernlicht des Streifenwagens und mit frontaler Stellung der Fahrzeuge durchgeführt. Auch in diesem Fall sei eine Person neben dem Streifenwagen noch deutlich sichtbar gewesen, zumal die Scheinwerfer des Täterfahrzeuges unmittelbar auf die Beine des Beamten gerichtet gewesen sein müssten. Hinzu komme, dass POK xxx mit einer Warnweste bekleidet war. Der Polizeibeamte habe daher deutlich sichtbar sein müssen; die Blendung sei nicht so stark gewesen. Tatsächlich sei die Blendung sogar noch geringer gewesen als auf den von ihm beim Versuch gefertigten Lichtbildern.

Dementsprechend ist die Kammer nicht nur davon überzeugt, dass der Angeklagte Dxxx den POK xxx gesehen hat, als er auf diesen zufuhr, sondern auch, dass er eine Kollision mangels anderen Fluchtwegs als unvermeidbar erkannt und hingenommen hat und eine Verletzung des POK xxx zumindest billigend in Kauf genommen hat, um eine Flucht zu ermöglichen.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Dxxx jeweils die Flucht ergriffen hat, um die Aufklärung der Diebstahlstaten zu verhindern. Denn Dxxx hat eingeräumt, dass sie hätten fliehen wollen, auch wenn er eigentlich habe stehen bleiben wollen. Zudem hat er die Flucht erst ergriffen, nachdem die Polizeibeamten den Inhalt des Kofferraums mit dem Diebesgut gesichtet hatten und diese eine genauere Kontrolle vornahmen. Schließlich flohen sie auch mit der Beute und versuchten nicht, anderweitig zu entkommen.

Soweit der Angeklagte Dxxx am 17.01.2006 gegen 20.00 Uhr ca. 0,5 Gramm Kokain durch die Nase gezogen haben will, hat dies zur Überzeugung der Kammer keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten. Denn die Taten - auch die Diebstähle - ereigneten sich in der Nacht vom 17. auf den 18.01. erst nach Mitternacht und damit einige Stunden später. Weder die Polizeibeamten noch der Mitangeklagte Hxxx haben vor bzw. nach den Taten eine Verhaltensauffälligkeit des Dxxx bemerkt. POK xxx hat bekundet, er habe dem Dxxx, als dieser auf der Autobahn kontrolliert wurde, mit der Taschenlampe in die Augen geleuchtet. Die Pupillen hätten normal reagiert. Ihm sei nichts aufgefallen, was auf Drogen- oder Alkoholkonsum hingedeutet hätte. Auch PK xxx war hinsichtlich Drogen- oder Alkoholkonsum nichts aufgefallen. Der Mercedes sei ihm nur aufgefallen wegen unsicherer Fahrweise, bevor der Wagen angehalten wurde. Er habe eine Übermüdung vermutet. Der Angeklagte konnte auch die Pkw problemlos aufbrechen und die Taten koordiniert durchführen. Auch war ihm die Fluchtfahrt mit dem Mercedes einschließlich gezielter Manöver problemlos möglich.

IV.

Hinsichtlich der Taten unter II. 1.-3. haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in drei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Sie haben die Diebstähle begangen, indem sie Sachen entwendeten, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert waren. Hinsichtlich des Ford Focus des xxx und des Ford Mondeo des xxx liegt eine tateinheitliche Begehung gemäß § 52 StGB vor.

Hinsichtlich der Tat unter II. 4. hat sich der Angeklagte Dxxx des Weiteren wie folgt strafbar gemacht:

a)

Indem Dxxx anfuhr und das Fahrzeug beschleunigte, als PK xxx sich durch das geöffnete Fenster der Fahrertür beugte, und dabei billigend dessen Verletzung in Kauf nahm, hat sich der Angeklagte Dxxx wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Er hat den Mercedes bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Gesinnung eingesetzt und dabei das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz als Waffe oder Schadenswerkzeug und damit zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel missbraucht. Diese Beeinträchtigung der Sicherheit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB führte zu einer Verletzung des PK xxx. Diese mögliche und von ihm erkannte Folge nahm er zumindest billigend in Kauf, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Verletzung des PK xxx möglich erschien. Er handelte mithin in der Absicht, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es kam ihm darauf an, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Er handelte dabei auch mit der Absicht, andere Straftaten - die drei Diebstähle in Kamen - zu verdecken, §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB. In Verdeckungsabsicht handelt, wer die Straftat begeht, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Selbst nach dem Bekanntwerden einer Straftat kann ein Täter dann noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, dass er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die Tatumstände jedoch noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind.

Zwar waren den Polizeibeamten bereits die Personen der beiden Angeklagten bekannt. Es fehlte aber jegliche Kenntnis, dass bzw. welche konkreten Taten diese begangen hatten. Wegen der aufgefundenen Gegenstände im Kofferraum hatten die Beamten bis dahin lediglich den Verdacht, es könne sich um Diebesgut handeln und dass die Angeklagten Straftaten begangen haben könnten. Ohne das Diebesgut war eine Aufklärung und ausreichende Konkretisierung der Taten nicht möglich. Der zweckwidrige Einsatz des Fahrzeuges war Mittel, die Flucht und damit auch die Aufklärung der Diebstähle zu verhindern, was Dxxx bezweckte.

Zudem hat Dxxx sich gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, indem er den Wagen beschleunigte und dadurch PK xxx verletzte, was der Angeklagte zuvor zutreffend erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Dabei benutzte er das Fahrzeug als Mittel und damit als gefährliches Werkzeug zur Begehung der Körperverletzung.

Zugleich hat er dadurch sich gemäß § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht. § 240 StGB ist gegenüber § 113 StGB subsidiär.

Schließlich hat er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar gemacht, indem er weiterfuhr, obwohl sich PK xxx - wie der Angeklagte erkannt hatte - durch den zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs verletzt hatte.

b)

Es ist nicht festzustellen, dass der Angeklagte Dxxx mit Gefährdungsvorsatz handelte, als er in Höhe der Ausfahrt Lengerich stark abbremste. Insofern hat er sich nicht strafbar gemacht.

c)

Indem der Angeklagte Dxxx mit Verletzungsvorsatz auf POK xxx zufuhr und sich dieser über die Motorhaube abrollen musste, weil keine Möglichkeit bestand, dem Tatfahrzeug auszuweichen, was der Angeklagte erkannt hatte, hat sich dieser des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Er hat den Mercedes auch gegenüber POK xxx bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Gesinnung eingesetzt und dabei das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz als Waffe oder Schadenswerkzeug und damit zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel missbraucht, weil ihm eine Flucht auf andere Art und Weise nicht möglich erschien. Er handelte mithin auch insoweit in der Absicht, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es kam ihm darauf an, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Dabei hatte er weiterhin die Absicht, die drei Diebstähle in Kamen zu verdecken, §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB.

Zugleich hat er sich damit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB strafbar gemacht. Die Nötigung gemäß § 240 StGB ist demgegenüber subsidiär.

Schließlich hat er sich nach dem Vorfall im Kreisverkehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGBstrafbargemacht.

d)

Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte Dxxx im Verlauf der Fluchtfahrt begangen hat, bilden eine Tat (§ 52 StGB) im Sinne einer natürlichen Handlung.

Die Taten unter II. 1.-4. stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

V.

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Kammer ist hinsichtlich der begangenen Diebstähle jeweils vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist dann anzunehmen, wenn er sich innerhalb einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn - wie hier - der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Die indizielle Bedeutung dieses Regelbeispiels wird hier nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte sind diese weder für sich noch in ihrer Gesamtheit so gewichtig, dass sie die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen hoch erscheinen lassen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wurde im Hinblick auf die Diebstahlstaten zugunsten des Angeklagten Dxxx berücksichtigt, dass er insoweit geständig war. Er ist in Deutschland unbestraft. Auch wurde sein Alter von ca. 21 1/2 Jahren gesehen. Ferner wurde gewertet, dass er sich seit fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet und er als Ausländer besonders haftempfindlich ist, wobei die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Auch wurde die Beute sichergestellt, wobei dies nicht Verdienst des Angeklagten ist. Schließlich hat er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt.

Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass an den aufgebrochenen Fahrzeugen erhebliche Begleitschäden entstanden sind und dass eine relativ wertvolle Beute entwendet wurde. Auch ist er in Polen bereits vorbestraft. Diese Vorstrafe kann hier gemäß § 46 StGB berücksichtigt werden, weil die zugrunde liegende Tat auch in Deutschland strafbar ist und nach den hier geltenden Gesetzen nicht milder geahndet wird, weil sie im Ausland ein Verbrechen und in Deutschland nur ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit wäre. Schließlich wäre eine Verwertung in Deutschland auch nicht nach dem BZRG ausgeschlossen. Denn die Verurteilung erfolgte im Jahr 2004 wegen Trunkenheit im Verkehr, wobei die zugrunde liegende polnische Vorschrift (Art. 178a § 1 des Strafgesetzbuches) eine Geldbuße, Freiheitseinschränkung oder Freiheitsstrafe vorsieht.

Zudem wurde auch die Professionalität seines Vorgehens gewertet, insbesondere gingen die Angeklagten arbeitsteilig und zielstrebig vor. Sie erledigten ihre Aufgabe jeweils in wenigen Minuten und suchten gezielt nach bestimmten Fahrzeugtypen.

Zugunsten des Angeklagten Hxxx wurde gewertet, dass er letztlich geständig war. Auch er ist in Deutschland unbestraft und als Ausländer besonders haftempfindlich, wobei er bereits fünf Monate - anrechenbare - Untersuchungshaft verbüßt hat. Die Beute wurde sichergestellt, wenngleich dies auch nicht Verdienst des Angeklagten Hxxx ist.

Gegen ihn sprachen ebenfalls der relativ hohe Wert der Beute, die erheblichen Begleitschäden und die Professionalität des gemeinsamen Vorgehens. Zudem ist er in Polen einschlägig vorbestraft und hat entsprechend Haft bis August 2001 verbüßt. Diese Vorstrafen können hier gemäß § 46 StGB berücksichtigt werden, weil die zugrunde liegenden Taten auch in Deutschland strafbar sind und nach den hier geltenden Gesetzen nicht milder geahndet werden, weil sie im Ausland ein Verbrechen und in Deutschland nur ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit wären. Schließlich wäre eine Verwertung in Deutschland auch nicht nach dem BZRG ausgeschlossen. Denn die Verurteilungen erfolgten in den Jahren 1997 (rechtskräftig seit 1998) und 1999. Art. 214 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wegen Wegnahme eines Fahrzeuges zum kurzfristigen Gebrauch, unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges vor. Art. 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren wegen Einbruchsdiebstahls vor.

Schließlich hat Hxxx die hier zu beurteilenden Taten nur ca. 1 1/2 Jahre nach Ablauf seiner Bewährungszeit begangen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für angemessen:

hinsichtlich des Angeklagten Dxxx

  • wegen des Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten xxx und xxx acht Monate

  • wegen des Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten xxx sechs Monate

  • wegen des Diebstahls zum, Nachteil der Geschädigten xxx sechs Monate

und hinsichtlich des Angeklagten Hxxx

  • wegen des Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten xxx und xxx ein Jahr

  • wegen des Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten xxx zehn Monate

  • wegen des Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten xxx: zehn Monate.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Hxxx sprechenden Umstände hat die Kammer sodann aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr - Einsatzstrafe - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

Hinsichtlich der Tat unter II. 4. hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten Dxxx zunächst geprüft, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB zu entnehmen ist oder ob ein minder schwerer Fall nach dieser Vorschrift vorliegt und deshalb von dem Ausnahmestrafrahmen auszugehen ist.

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn eine Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ein derartiges Überwiegen der Strafmilderungsgründe ergibt, dass eine gerechte Strafe im Regelstrafrahmen nicht mehr gefunden werden kann. Bei der zur Beurteilung erforderlichen Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen.

Im Ergebnis hat die Kammer die Annahme eines minder schweren Falles verneint, denn die mildernd zu berücksichtigenden Umstände überwiegen nicht derartig, dass Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geböten ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Dxxx berücksichtigt, dass er überwiegend geständig war - wenn auch nicht hinsichtlich der subjektiven Feststellungen bezüglich der Tat zum Nachteil des POK xxx. Er ist in Deutschland unbestraft und hat sich entschuldigt. Gesehen wurde auch sein Alter. POK xxx blieb letztlich unverletzt. Gegen den Angeklagten Dxxx sprachen die durch seine Fluchtfahrt verursachten Schäden an den Polizeifahrzeugen. Auch ist er in Polen bereits wegen eines Verkehrsdeliktes vorbestraft. Durch die Tat unter II. 4. hat er gegen mehrere Vorschriften verstoßen und Taten zum Nachteil mehrerer Personen begangen, wobei insbesondere der Tatbestand des § 315b StGB zweimal verwirklicht wurde.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Dxxx sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe hinsichtlich der Tat unter II. 4. von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen, wobei nunmehr die strafmildernden Gesichtspunkte stärker in das Gewicht fielen.

Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Dxxx sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den vier verhängten Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren - Einsatzstrafe - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

VI.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe des Hxxx von einem Jahr neun Monaten konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Weder kann eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden noch liegen nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor (§ 56 Abs. 2 StGB), die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen würden. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft und hat bereits Haft verbüßt. Gleichwohl hat er sich weder die Verurteilungen noch die Haftverbüßung zur Warnung dienen lassen und erneut Straftaten bebangen, wenn auch einige Jahre seit der Haftverbüßung vergangen sind. Auch dass er eine Verlobte und ein Kind hat, hat ihn nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten.

VII.

Dem Angeklagten Dxxx war gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis mit der Wirkung des § 69b StGB zu entziehen, weil sich aus der Tat unter II. 4. ergibt, dass er - auch heute noch - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Er hat gezeigt, dass er bereit ist, zur Erreichung seiner Ziele die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich zu beeinträchtigen. Er hat beim Führen eines Pkw eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit den Pkw in einer rücksichtslosen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Art und Weise eingesetzt. Durch diese Tat wird ein erhebliches Aggressionspotential deutlich. Es sind entsprechend weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten.

Die Kammer hält angesichts der hohen eingetretenen Gefahr von Verletzungen eine Sperrfrist von Zwei Jahren sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für angemessen (§ 69a Abs. 1 StGB), zumal gegen ihn bereits in Polen das Verbot verhängt worden war, Kraftfahrzeuge zu führen.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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