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Information

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall - Transport von "Marihuana" mit einem THC-Gehalt zwischen 11,5% und 13,5% - Strafmilderung aufgrund der Aussage als Kronzeuge i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

Gericht: LG Münster
Datum: 15.08.2007
Aktenzeichen: 11 KLs 240 Js 330/07 (20/07)
Rechtsgrundlagen: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
§ 29a Abs. 2 BtMG
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
§ 30 Abs. 2 BtMG
§ 31 BtMG
§ 27 StGB
§ 50 StGB
§ 53 StGB
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Verfall von 43.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der zur Tatzeit zunächst 37- später 38-jährige Angeklagte wurde als ältestes von xxx Kindern in xxx geboren. Er besuchte im Alter von sechs Jahren zunächst für ein Jahr einen Vorschulkindergarten und ab dem 3. Schuljahr eine Lernbehindertenschule. Er begann nach dem 9. Schuljahr eine Bäckerlehre, die er nach drei Monaten abbrach. Er verließ die Schule xxx im Alter von 18 Jahren. Anschließend holte er seinen Hauptschulabschluss nach und begann eine Lehre als Maurer, die er xxx als Maurergeselle abschloss.

Der Angeklagte war anschließend für einige Jahre als Maurergeselle tätig, und zwar bei verschiedenen Firmen, wobei seine Arbeitstätigkeit auch immer wieder durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen war. Er schulte xxx auf eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich beim Werksschutz um und wurde nach ungefähr neun Monaten wegen gesundheitlicher Probleme erneut arbeitslos. Nach weiteren Zeiten der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit war er xxx als Maurergeselle xxx beschäftigt. Er gründete xxx eine Ich-AG, die sich mit dem Handel von Fernsehern, Computer und DVDs beschäftigte. Zudem wurde der Handel mit Baustoffen betrieben. Das Geschäft lief nicht gut und wurde xxxx wieder aufgegeben. Der Angeklagte hatte aus dieser Zeit noch ungefähr 13.000,00 EUR Schulden. Er wohnte bei seinen Eltern in einem Zimmer und erhielt bei ihnen auch Verpflegung. Er gab dafür gelegentlich Geld an die Eltern ab. Der Angeklagte konsumiert keinen Alkohol oder Drogen. Er ist nicht vorbestraft.

II.

1.

Der Angeklagte bekam im Mai 2006 einen Tipp von einem Bekannten, wie er gut Geld verdienen könne. Der Bekannte machte den Angeklagten mit dem anderweitig verfolgten xxx bekannt. Man traf sich beim Mxxx-Markt in Enschede. Der Angeklagte gab dem Sxxx seine Handynummer. Der Sxxx meldete sich Anfang Juni 2006 erneut beim Angeklagten und veranlasste ihn, mit seinem PKW nach Enschede zu kommen. Der Sxxx legte eine Tasche in den Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten, der nicht ausstieg. Der Sxxx wies den Angeklagten an, Richtung Hannover zu fahren. Der Angeklagte überquerte daraufhin mit seinem Fahrzeug die niederländisch-deutsche Grenze in Gronau und fuhr schließlich auf der A 2 Richtung Hannover. Sobald er sich Hannover näherte, kam es zu einem erneuten SMS-Kontakt, in dem der Angeklagte über den genauen Zielort im Bereich Hannover informiert wurde. Beim genauen Zielort in Hannover - bei der ersten Fahrt war dies ein Mxxx-Restaurant an der Ausfahrt 38 - kam ein Abnehmer und nahm die Tasche aus dem Kofferraum heraus. Der Angeklagte fuhr daraufhin wie mit Sxxx besprochen nach Enschede zurück und erhielt den vereinbarten Kurierlohn von 1.000,00 EUR. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es sich um eine illegale Fahrt handelte. Er vermutete von Anfang an, dass es sich um einen Drogentransport handeln könnte. Dabei war auch von dem Wort "Gras" die Rede. Die Tasche enthielt mindestens 5 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 10%.

2.-14.

Auf die gleiche Weise kam es in den Monaten Juni bis Dezember 2006 zu weiteren Kurierfahrten des Angeklagten für den Sxxx bei denen der Angeklagte jeweils größere Mengen Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einschmuggelte. In der Zeit von Juni bis Dezember 2006 fuhr der Angeklagte im Auftrag des Sxxx mindestens zweimal pro Monat, also in weiteren 13 Fällen neben dem eingangs geschilderten, nach Hannover. Ihm waren von Sxxx jeweils mindestens 5 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 10% in den Kofferraum des von ihm gesteuerten Fahrzeugs gelegt worden. Der Angeklagte überquerte die niederländisch-deutsche Grenze und fuhr über die Autobahn nach Hannover, wo das Rauschgift von den Abnehmern aus dem Fahrzeug entnommen wurde. Für seine Beteiligung erhielt der Angeklagte von Sxxx in jedem Fall 1.000,00 EUR Belohnung.

15.-38.

Ende 2006 kam es zu einem Wechsel des Auftraggebers. Der Angeklagte war in der Folgezeit nicht mehr für den Sxxx, sondern für den gesondert verfolgten Ixxx tätig, da sich der Sxxx ab diesem Zeitpunkt in Haft befand. Der Sxxx hatte den Angeklagten bereits bei einer früheren Begegnung mit Ixxx bekannt gemacht. Zwischen Januar und dem 23.03.2007 transportierte der Angeklagte entsprechend dem eingespielten System in 24 Fällen jeweils Mengen von mindestens 5 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 10% von Enschede nach Hannover, wobei er auch dafür in jedem Einzelfall 1.000,00 EUR Kurierlohn erhielt.

39.-40.

Der Angeklagte fuhr zudem am 06.03.2007 mit einer Menge von mindestens 10 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 10% im Auftrag des lxxx von Enschede über die niederländisch-deutsche Grenze nach Warder bei Rendsburg. Hier kam es jedoch bei der beabsichtigten Übergabe zu Problemen, so dass der Angeklagte mit den Betäubungsmitteln nach Enschede zurückkehrte. Am nächsten Tag fuhr er auf Anweisung des Ixxx mit den 10 kg Marihuana wiederum nach Rendsburg. Dort erfolgte die Übergabe der 10 kg Marihuana an einen nicht ermittelten Abnehmer. Anschließend erhielt der Angeklagte 1.000,00 EUR Kurierlohn.

41.-42.

Am 14.03.2007 und 26.03.2007 begab sich der Angeklagte im Auftrag des Ixxx nach Berlin. In diesen Fällen schmuggelte er jeweils Mengen von mindestens 10 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 10% von Enschede über die niederländischdeutsche Grenze in Gronau zu einem nicht ermittelten Abnehmer. In diesen beiden Fällen erhielt der Angeklagte jeweils eine Belohnung von 2.000,00 EUR.

43.

Die letzte Fahrt, die der Angeklagte im Auftrag des Ixxx erledigen sollte, fand am 27.03.2007 statt. Gegen 6.30 Uhr passierte er mit seinem PKW xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die niederländisch-deutsche Grenze. Im Kofferraum befanden sich drei Reisetaschen mit insgesamt 14,94258 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 1,8887 kg. Der Angeklagte geriet gegen 7.55 Uhr in eine Zollkontrolle, wobei das Rauschgift sichergestellt werden konnte.

Der Angeklagte erhielt für seine Kuriertätigkeit in den Fällen 1 bis 42 insgesamt 43.000,00 EUR Kurierlohn. Dieses Geld verwendete er zum Teil zur Begleichung seiner alten Schulden. Im Übrigen erwarb er im Dezember 2006 einen PKW xxx. Zudem nahm der Angeklagte allein im Monat März 2007 Bareinzahlungen auf seine Konten im Gesamtwert von über 14.000,00 EUR vor.

Der Angeklagte erklärte sich nach seiner Festnahme bereit, bei einer fingierten Übergabe des Marihuanas in Hannover mitzuwirken; diese scheiterte jedoch. Im Übrigen legte er sogleich ein weitreichendes Geständnis ab und identifizierte im Wege einer Lichtbildvorlage den gesondert verfolgten Sxxx, der sich xxx in Haft befindet. Hinsichtlich der Abnehmer der Betäubungsmittel identifizierte der Angeklagte für den Bereich Hannover die gesondert verfolgten Stxxx und Qxxx.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Zeugen Bxxx, der Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. Bxxx und Prof. Dr. Bxxx vom 09.05.2007 und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges des Angeklagten vom 26.06.2007.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt und ein weitreichendes Geständnis abgelegt. Er hat den typischen Ablauf der von ihm vorgenommenen Fahrten im Einzelnen geschildert und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Tatausführung gekommen ist. Auch was den Umfang der vorgenommenen Taten und die Menge des transportierten Marihuanas angeht, war der Angeklagte geständig. Er konnte sich erinnern, dass es zumindest zu den festgestellten Fahrten gekommen ist, er dabei das Marihuana in der festgestellten Menge transportiert und die entsprechenden Kurierlöhne erhalten hat. Der Angeklagte konnte die Menge der transportierten Betäubungsmittel anhand der Anzahl und Größe der transportierten Taschen abschätzen.

Die Einlassung des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen Bxxx, der dargelegt hat, auf welcher Grundlage die Ermittlungsergebnisse erzielt wurden. Im Übrigen hat der Zeuge Bxxx bekundet, welche Bemühungen der Angeklagte unternommen hat, um nach seiner Festnahme zur Aufdeckung weiterer Taten und Beteiligter beizutragen.

Zudem hat das rechtsmedizinische Gutachten vom 09.05.2007 ergeben, dass die am 27.03.2007 sichergestellte Marihuanamenge einen THC-Gehalt von zwischen 11,5% und 13,5% aufwies. Das Gericht geht davon aus, dass die anderen vom Angeklagten transportierten Marihuanamengen einen THC-Gehalt von mindestens 10% aufwiesen, da das Rauschgift aus der gleichen Quelle stammte und in vergleichbarer Weise eingeführt wurde. Der angenommene THC-Gehalt von 10% liegt noch deutlich unter dem geringsten rechtsmedizinisch festgestellten THC-Gehalt für die Fahrt vom 27.03.2007.

IV.

Der Angeklagte hat dadurch in 43 Fällen tateinheitlich Betäubungsmittel (Marihuana) in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und anderen bei deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringen Mengen, Hilfe geleistet. Er hat sich dadurch gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27 StGB in 43 Fällen strafbar gemacht. Die 43 Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

V.

Im Rahmen der Strafzumessung sieht die Kammer in jedem dieser Fälle einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30 Abs. 2 BtMG als gegeben an. Ein minder schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

Für die Annahme eines minder schweren Falls spricht insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten, das dieser auch schon bei der Polizei abgegeben hat, und zwar auch für frühere Taten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren. Zudem hat der Angeklagte nur eine Kuriertätigkeit wahrgenommen. Er hatte also innerhalb des Gesamtgefüges des Drogenschmuggels nur die Position eines Helfers. Es handelte sich um sogenannte weiche Drogen (Marihuana). Zudem wurden im letzten Fall die Betäubungsmittel sichergestellt, so dass es nicht zu einer Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts gekommen ist. Des Weiteren ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

Gegen den Angeklagten spricht allerdings der lange Zeitraum, in dem er tätig geworden ist. Der Angeklagte hat über knapp zehn Monate seine Kuriertätigkeit als Drogenfahrer wahrgenommen. Es handelte sich insgesamt um 43 Fahrten. Dabei fällt besonders negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte, der zunächst aus Geldnot handelte, im Dezember 2006 seine alten Schulden beglichen und zugleich erfahren hatte, dass sein Auftraggeber Sxxx in Haft saß. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Angeklagte gewarnt sein müssen. Gleichwohl entschloss er sich aus der Absicht heraus, weiteren Profit für sich zu erzielen, zum Weitermachen und nahm weitere Drogenaufträge von Ixxx an. Die transportierte Gesamtmenge von über 200 kg spricht des Weiteren gegen den Angeklagten.

Insgesamt sieht die Kammer unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände minder schwere Fälle nicht als gegeben an. Allerdings ist zudem § 31 BtMG zu berücksichtigen: Der Angeklagte war bereit, an einer kontrollierten Scheinübergabe mitzuwirken. Er hat seine weitergehenden Taten eingeräumt und sich darum bemüht, die Endabnehmer in Berlin und Rendsburg zu identifizieren. Zudem konnte er zur Identifizierung des Lieferanten Sxxx beitragen, dem auf diese Weise weitere Taten zur Last gelegten werden können. Auch hat er die gesondert verfolgten Stxxx und Qxxx identifiziert.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung von § 31 BtMG liegen jeweils minder schwere Fälle vor, wobei dieser vertypte Milderungsgrund verbraucht wird. Eine weitere Milderung nach § 31 BtMG kommt gemäß § 50 StGB nicht in Betracht.

Innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für jeden einzelnen Fall hält die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen:

  • für die Fälle 1 bis 39 jeweils ein Jahr neun Monate

  • für die Fälle 40 bis 43 jeweils zwei Jahre drei Monate.

Dabei hat das Gericht in den Fällen 1 bis 39 berücksichtigt, dass es in den Fällen 1 bis 38 nur um den Transport von jeweils 5 kg Marihuana ging, während der Angeklagte im Fall 39 zwar 10 kg Marihuana transportiert hat, jedoch keinen Kurierlohn erhielt. In den Fällen 40 bis 42 hat der Angeklagte jeweils 10 kg Marihuana transportiert. Im Fall 43 handelte es sich sogar um 15 kg, wobei das Marihuana jedoch nicht in den Verkehr gelangt ist.

Unter nochmaliger Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

für tat- und schuldangemessen. Dabei wurde die höchste Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten angemessen unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten erhöht.

Im Übrigen wird auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 43.000,00 EUR gemäß §§ 73, 73a StGB erkannt, da der Angeklagte diese Summe insgesamt für seine festgestellten Kurierfahrten erhalten hat.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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