Änderung der Strafzumessung im Berufungsverfahren bei Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges
| Gericht: | LG Leipzig |
| Datum: | 31.01.2008 |
| Aktenzeichen: | 11 Ns 211 Js 101465/03 |
| Rechtsgrundlagen: | § 53 Abs. 2 S. 2 StGB |
| § 54 StGB | |
| § 56 Abs. 1 StGB | |
| § 56 Abs. 2 StGB | |
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Urteil |
Tenor:
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Die Berufungen der Angeklagten xxx und xxx gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.07.2007 werden jeweils mit der Maßgabe verworfen, dass sie jeweils statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt werden. |
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Die Angeklagte haben die Kosten der Berufung einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. |
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.07.2007 wurden die Angeklagten wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges u.a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die gegen diese Entscheidung jeweils eingelegte Berufung der Angeklagten, die in der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hatte nur im tenorierten Umfang Erfolg.
II.
Aufgrund der Berufungsbeschränkung der Angeklagten ist das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.07.2007 im Schuldspruch und in den tatsächlichen Feststellungen, die ihn tragen, rechtskräftig und bindend geworden. Soweit Rechtskraft eingetreten ist, wird auf die Gründe des Ersturteils unter II. und IV. Bezug genommen.
III.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten traf das Berufungsgericht folgende Feststellungen:
1.
Der Angeklagte xxx erlernte den Beruf eines Informatikkaufmanns und ist seit Mai 2002 Geschäftsführer einer privaten Arbeitsvermittlungsfirma. Dabei erzielt er gegenwärtig monatliche Einkünfte von ca. 1 900,-- Euro. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte xxx ist nicht vorbestraft.
2.
Der Angeklagte xxx erlernte den Beruf eines Diplom-Kaufmanns, ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von jeweils elf Jahren und zwei Jahren. Gegenwärtig ist er als Geschäftsführer tätig. Die Familie erhält ein Einkommen von ca. 4 000,-- Euro.
Er ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
IV.
Die Kammer hatte infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung jeweils nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden.
Zugunsten beider Angeklagten sprach bei allen Taten, dass sie in der Berufungshauptverhandlung nunmehr ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt haben. Weiterhin wurde bei beiden zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind und die Taten bereits eine gewisse Zeit zurückliegen. Zugleich war jeweils zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch teilweise fehlende Kontrollmechanismen begünstigt wurde.
Strafschärfend war jedoch bei beiden Angeklagten und in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der erlangte bzw. erstrebte Vermögensvorteil jeweils bedeutend war. Gegen sie sprach auch der vergleichsweise hohe Organisationsgrad und die besonders verwerfliche Behandlung der Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen,
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hielt die Kammer beim Angeklagten xxx folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen (Nummerierung folgt dem amtsgerichtlichen Urteil) :
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Die Tagessatzhöhe wurde in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx auf 40,-- Euro festgesetzt.
Hinsichtlich des Angeklagten xxx hielt die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen (Nummerierung folgt dem amtsgerichtlichen Urteil):
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Die Höhe des Tagessatzes wurde in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx auf 40,-- Euro festgesetzt.
Gemäß §§ 54, 53 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Kammer unter Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe bei beiden Angeklagten gebildet. Wegen der besonderen, jeweils in der Person der Angeklagten liegenden außergewöhnlichen Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtgeldstrafe gesondert erkannt, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Unter Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer bei beiden Angeklagten eine
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für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und sie zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Die Angeklagten haben in der Berufungshauptverhandlung nunmehr ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt. In Anbetracht ihrer Nichtvorbestraftheit und des Umstandes, dass die Taten durch die äußeren Umstände begünstigt wurden, liegen bei beiden Angeklagten neben der zu bejahenden günstigen Sozialprognose besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Aussetzung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe rechtfertigen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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