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Information

Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe - Untersuchung des Angeklagten auf die Voraussetzungen seiner Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hinsichtlich eines Epilepsieleidens durch einen Sachverständigen - Berücksichtigung einer frühen geständigen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung bei der Strafzumessung - Anwendung des Normalfalles des § 152 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. als eine unbillige Härte

Gericht: LG Bochum
Datum: 25.04.2006
Aktenzeichen: 1 KLs 46 Js 300/04
Rechtsgrundlagen: § 152 Abs. 2 StGB a.F.
§ 152a Abs. 3 StGB a.F.
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Fälschung von Zahlungskarten in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre und 6 Monaten verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Der xxx 1963 in der Türkei geborene Angeklagte wuchs zusammen mit seinen Eltern und, sechs weiteren Geschwistern zunächst in der Türkei auf. In der Türkei wurde er im Alter von sieben Jahren eingeschult und durchlief dann acht Jahre lang eine Schule, die unserer ehemaligen Mittelschule vergleichbar ist. Er verließ diese Schule dann ohne Abschluss. Im Jahre 1979 siedelte die Familie komplett nach Deutschland über. Die drei Schwestern des Angeklagten sind inzwischen verheiratet und in die Türkei zurückgekehrt. Die Eltern des Angeklagten und seine xxx Brüder leben noch in Deutschland. Nachdem der Angeklagte 1979 nach Deutschland übergesiedelt war, hat er zunächst als Bergmann gearbeitet. Er war dann von 1984 bis 1999 bei der Firma xxx als Kranführer beschäftigt. Im Jahre 1981 hat der Angeklagte dann in Deutschland geheiratet. Seine Frau hatte er in der Türkei kennengelernt. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, die jetzt 22, 20, 19 und 12 Jahre alt sind.

Seit 1998 ist der Angeklagte arbeitslos und lebt von Arbeitslosenunterstützung und zeitweiliger Gelegenheitsarbeit. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 900,00 Euro pro Monat, hinzu kommt ein Zuschuss von 270,00 Euro für die Miete. Seine Ehefrau erzielt kein Einkommen.

Im Jahre 1984 erlitt der Angeklagte einen schweren Autounfall. Hierbei erlitt er auch erhebliche Kopfverletzungen und war drei Monate stationär im Krankenhaus. Aufgrund dieses Autounfalls leidet der Angeklagte an einer Epilepsie. Er muss deshalb mit Medikamenten behandelt werden. Auch heute noch kommt es zu gelegentlichen Epilepsieanfällen bei dem Angeklagten. Dies hat letztendlich auch zur Aufgabe seines oben dargestellten Arbeitsplatzes geführt. Der Angeklagte hat insoweit mittlerweile einen Rentenantrag gestellt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.Vorgeschichte der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten:

Spätestens im Oktober 2002 schloss sich der Angeklagte unter anderem mit dem gesondert Verfolgten und dem Abgeurteilten Bxxx Yxxx, Kxxx Yxxx, Hxxx, Exxx, Mxxx, Öxxx und Sxxx mit dem Ziel zusammen, Tankkarten von Mineralölfirmen zu kopieren und diese dann zum Zwecke der betrügerischen Erlangung von Kraftstoff in großem Maße einzusetzen. Die Gruppierung ging hierbei in der Weise vor, dass die Tankkarten, welche durch die Mineralölfirmen anderen Firmen, insbesondere Speditionen, zur Verfügung gestellt wurden, entweder durch Eindrücke in Firmen oder Fahrzeuge erlangt wurden, oder durch berechtigte Karteninhaber, insbesondere xxx Fahrer und Angestellte von Speditionen, ausgehändigt wurden. Die so erlangten Kartendaten wurden auf Magnetkarten kopiert und an die Mittäter verteilt, die ihrerseits -zumeist xxx Fahrer- ihre Lastkraftwagen mit den manipulierten Karten betanken ließen. Der gesondert Verfolgte Mxxx manipulierte dabei die Originalkarten -zum Teil im Zusammenwirken, mit den gesondert Verfolgten Exxx und Hxxx zum Zwecke der Weitergabe an die Brüder Yxxx. Diese wiederum versorgten den Angeklagten von xxx aus mit den so erworbenen Tankkarten.

Der Angeklagte war insofern als Mitglied der Yxxx-Bande von Bedeutung, da er eine Gelegenheitsarbeit an einer xxxtankstelie in xxx ausübte. Hierbei war es die Aufgabe des Angeklagten den übrigen Mitgliedern der Bande sogenannte illegale Tankungen zu ermöglichen. Darüber hinaus hatten ihm die übrigen Bandenmitglieder ein sogenanntes Kartenlesegerät zur Verfügung gestellt. Mit diesem Gerät spähte er dann Daten anderer Tankkunden aus und gab sie an die Yxxx-Brüder weiter. Diese erstellten dann in der Folgezeit, was noch zu schildern sein wird, mit diesen so erlangten Daten gefälschte EC-Karten und nutzten diese, um damit betrügerisch Gewinne zu erzielen. Teilweise spähte der Angeklagte auch so Daten anderer Kunden, wie etwa die PIN-Nummer aus und gab diese an die Yxxx-Brüder weiter. Gleiches geschah auch mit Quittungen, die die Tankkunden nicht mitnahmen. Diese gab er ebenfalls vereinbarungsgemäß an die Yxxx-Brüder weiter, die ihrerseits dann die manipulierten EC-Karten erstellten.

Soweit die Tankkarten betroffen waren, sind insbesondere die sogenannten "Probiertankvorgänge" mit neu manipulierten Karten am Arbeitsplatz des Angeklagten xxx, der xxxstation in xxx erfolgt. Der Angeklagte xxx stellte insofern sicher, dass neue Karten gefahrlos auf ihre Funktionsfähigkeit getestet werden konnten. Sämtliche Bandenmitglieder begingen die Taten, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte erhielt zwar keine Bargeldbeträge für sein Mitwirken in der Bande, ihm war aber eine Geschäftsführertätigkeit in einer Tankstelle durch die Brüder Yxxx in Aussicht gestellt worden.

Bei den Tankkarten handelt es sich um mit einem Magnetstreifen versehene Plastikkarten, die Form und Größe einer EC-Karte entsprechen. Sie werden von den sogenannten Finanzdienstleistern, wie zum Beispiel der Firma UTA oder DKV, zur Verfügung gestellt. Soweit größere Mineralölkonzerne wie etwa Esso, Total oder Aral eigene Tankkarten herausgeben, werden diese als sogenannte Flottenkarten bezeichnet. Nutzer dieser Karten sind große Speditionen oder sonstige Unternehmen mit großem Fuhrpark, wie etwa die Deutsche Post AG, UPS oder auch die Firma Bofrost. Diese Unternehmen stellen ihren Firmen die Karten zur Verfügung, um die stets mit Risiken behaftete Zahlung mit Bargeld zu vermeiden und um andererseits den Fahrern die nötige Liquidität zu verschaffen. Sie sollen jederzeit in der Lage sein, nach Bedarf Benzin bzw. Diesel tanken zu können, ohne dafür Bargeld in größeren Mengen mit sich führen zu müssen. Diese Bargeldmengen müssen insbesondere bei Lkw-Fahrern im Fernverkehr nicht gering sein, da ein Lkw-Tank bis zu 800 Liter Benzin bzw. Diesel tanken kann. Entsprechend dieser tatsächlichen Bedürfnisse ist die Tankkarte eine Art Schlüssel, mit der an nahezu beliebig vielen Tankstellen allein dadurch, dass die Tankkarte zum Zahlen nach durchgeführter Tankung vorgelegt wird und dass eine vierstellige Geheimnummer vom Tankenden in das Lesegerät eingetippt wird, getankt werden kann. Unabhängig davon, ob ein berechtigter oder nicht berechtigter Karteninhaber tankt, wird das interne Verrechnungskonto des jeweiligen Spediteurs auf elektronische Weise belastet. Bei jeder Vorlage einer Tankkarte an einer Tankstelle wird diese durch ein Datenlesegerät gezogen und es werden dann die Stammdaten und die jeweils entstandenen Tankkosten elektronisch weitergeleitet. Für den Fall des Verlustes oder des sonstigen Abhandenkommens einer Tankkarte gibt es allerdings auch die Möglichkeit einer elektronischen Sperre. Wird eine solche Sperre von einem kartenausgebenden Unternehmen verfügt, ist eine Bezahlung mit der Tankkarte nicht mehr möglich, was auf elektronischem Wege unmittelbar nach dem Durchziehen der Karte durch das Lesegerät an der jeweiligen Tanksstelle feststellbar ist. Durch die Ausgabe der oben zitierten Tankkarten wird somit seitens des Herausgebers gegenüber dem Tankstellenbetreiber eine Art konstitutives Schuldanerkenntnis begründet.

III.

Nachdem der Angeklagte sich der oben aufgeführten Gruppierung angeschlossen hatte und um die Illegalität der kopierten Tankkarten wusste, kam es im Einzelnen zu folgenden Taten:

1. Fallakten 1004 bis 1008,1013:

Am 24.11.2002 verschaffte sich der gesondert Verfolgte xxx Yxxxndie kopierte DKV-Karte Nr. 704xxx der Geschädigten Bxxx GmbH in xxx, die er einem vorgefassten Tatplan gemäß in Herne unter andereman die gesondert Verfolgten Öxxx, Sxxx und Txxx sowie dem ehemaligen Mitangeklagten Axxx weitergab. Insgesamt wurde die Karte über 85 Einzeltankungen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 27.117,52 Euro verwendet. Die Gruppierung um die Angeklagten setzte die Karte dabei in der Zeit zwischen dem 24. und 27.11.2002 bei 47 Verwertungstaten in Köln, Dortmund und Duisburg ein. Hierbei entstand ein Gesamtschaden von ca. 13.000,00 Euro.

Es kam hierbei im einzelnen zu folgenden Tankvorgängen am Arbeitsplatz und in Anwesenheit des Angeklagten xxx, der den reibungslosen Einsatz der Kartenkopie sicherstellte.

25.11.2002 22.10 Uhr xxx, Duisburg 50,31 Euro (FA 1005)
25.11.2002 22.10 Uhr xxx, Duisburg 56,46 Euro (FA 1004)
25.11.2002 22.51 Uhr xxx, Duisburg 166,01 Euro (FA 1006)
25.11.2002 22.59 Uhr xxx, Duisburg 589,56 Euro (FA 1007/
25.11.2002 22.59 Uhr xxx, Duisburg 50,31, Euro (FA 1008)
25.11.2002 0.46 Uhr xxx, Duisburg 713,22 Euro (FA 1013)
ca. 1.600,00 Euro

2. Fallakten 1135 bis 1039:

Ende November 2002 lieferte der gesondert Verfolgte Mxxx in Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten Hxxx ud Exxx dem gesondert Verfolgten und Abgeurteilten xxx Yxxx die manipulierte DKV-Karte Nr. xxx geschädigten Firma xxx Autotransporte xxx nach Herne. Dieser gab die Karte zur anschließenden Erlangung von Kraftstoff an die Gruppierung um den Angeklagten weiter. Die Karte wurde in der Zeit vom 29.11. bis 04.12.2002 bei 82 Einzeltankungen verwendet, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 32.279,39 Euro entstand. Zumindest 29 dieser Betankungen konnten der Gruppierung um den Angeklagten zugerechnet werden.

Im einzelnen wurden auf die vorgeschilderte Art und Weise am Arbeitsplatz des Angeklagten xxx folgende Tankvorgänge vorgenommen, wobei der Angeklagte die Karte entgegennahm und die Zahlungsvorgänge durchführte:

02.12.2002 22.14 Uhr xxx Duisburg 655,65 Euro (FA 1135)
02.12.2002 23.18 Uhr xxx Duisburg 217,29 Euro (FA 1136)
02.12.2002 23.28 Uhr xxx Duisburg 282,45 Euro (FA 1137)
02.12.2002 23.46 Uhr xxx Duisburg 60,00 Euro (FA 1138)
02.12.2002 23.51 Uhr xxx Duisburg 48,68 Euro (FA 1139)
ca. 1.200,00 Euro

Hierdurch entstand ein Gesamtschaden von ca. 1.200,00 Euro.

3.

Spätestens im Februar 2003 schloss sich der Angeklagte darüber hinaus mit den gesondert Verfolgten xxx Yxxx mit dem Ziel zusammen, sich durch das Ausspähen von Daten von EC-Karten, welche auf Magnetkartei kopiert und betrügerisch eingesetzt werden sollten, eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

Hierzu verschaffte sich der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassierer der xxx Tankstelle im Duisburg im Rahmen von Bezahlvorgängen nach Tankungen die Daten der EC-Karten nebst PIN-Nummern und gab diese vereinbarungsgemäß an xxx Yxxx in Herne weiter. Diese fertigten in Herne zunächst gemeinsam eine Kartenkopie, welche sie in der Folgezeit zur Abhebung von Bargeldbeträgen nutzten wollten.

Die von dem Angeklagten weitergegebenen Kartendaten wurden von dem gesondert Abgeurteilten xxx Yxxx eingesetzt, um Bargeldabhebungen zu tätigen. Dabei blieb es in der Regel bei dem Versuch einer Abhegung, da ein Schaden durch die rechtzeitige Sperrung der Karten verhindert werden konnte. Der ehemalige Angeklagte xxx Yxxx begab sich mit den Kartenkopien am 20.02.2003 in die Türkei, wo es zu weiteren Einsätzen der Kartenkopien kam. Im Einzelnen sind folgende Fälle bekannt geworden:

a) Mastercard Nr. xxx 01.04.2003/Türkei gesperrt (FA Bd. XV)
b) Eurocard Nr. xxx 01.04.2003/Duisburg gesperrt (FA Bd. XV)
c) Eurocard Nr. xxx 08.04.2003/Türkei gesperrt (FA Bd. XV)
e) Eurocard Nr. xxx 08.04.2003/Türkei 1.150,00 Euro (FA Bd. XV)
f) EC-Karte Nr. xxx 20.02.2003/Türkei 500,00 Euro (FA 1253)
g) EC-Karte Nr. xxx 19.02.2003/Duisburg gesperrt (FA 1253)
h) EC-Karte Nr. xxx 19.02.2003/Duisburg gesperrt (FA 1253)

4.

Spätestens Ende April 2003 schloss sich der Angeklagte zudem mit den gesondert Abgeurteilten xxx Yxxx, xxx Yxxx, Öxxx und xxx Bxxx mit dem Ziel zusammen, auf vorgeschilderte Art und Weise erstellte EC-Karten-Kopien im Rahmen von fingierten Schmuckkäufen im Juweliergeschäft xxx Datteln einzusetzen. Dabei sollte der Gewinn anschließend geteilt werden. Im einzelnen kam es dann zu folgenden bekannt gewordenen Fällen:

a) EC-Karte, Konto Nr. xxx 30.04.2003 6 Käufe: 18.500,00 Euro (FA 1684-1693)
b) EC-Karte, Konto Nr. xxx 05.05.2003 3 Käufe: 40.500,00 Euro (FA 1684-1693)
c) EC-Karte, Konto Nr. xxx 03.05.2003 5 Käufe: 37.770,00 Euro (FA 1684-1693)
d) EC-Karte, Konto Nr. xxx 03.05.2003 1 Kauf: 20.375,00 Euro (FA 1684-1693)
e) EC-Karte, Konto Nr. xxx 03.05.2003 3 Käufe: 31.590,00 Euro(FA 1684-1693)

Die Bezahlung der fingierten Schmuckkäufe xxx sollte jeweils im Lastschriftverfahren erfolgen. Infolge späterer Stornierungen der Zahlungen durch die Kontoinhaber entstand jeweils kein Schaden.

Zu weiteren Einsätzen der Kartenkopien kam es dann nicht mehr, da der Angeklagte sowie der gesondert Abgeurteilte xxx Yxxx am 13.05.2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte hat dann kurz nach seiner Festnahme bereits ein Geständnis im Sinne der obigen Feststellungen bei der Polizei abgegeben.

Im Auftrage von xxx Yxxx sollte der Angeklagte das ihm überlassene Kartenlesegerät vernichten bzw. beiseite schaffen. Diesem Ansinnen kam der Angeklagte jedoch nicht nach und stellte das Kartenlesegerät der Polizei zur Verfügung.

Im laufenden Verfahren ist der Angeklagte durch den Sachverständigen xxx auf die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit zur Tatzeit untersucht worden. Nach dem überzeugenden Gutachten steht fest, dass der Angeklagte zwar an einer Epilepsie leidet und auch Medikamente nehmen muss, ließ jedoch keinerlei Einwirkung auf die Schuldfähigkeit zu den oben aufgeführten Tatzeiten hatte. Auf nähere Einzelheiten des Gutachtens wird noch eingegangen werden.

IV.

Diese Feststeilungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat bereits wie bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis im Sinne der obigen Feststellungen abgelegt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Angeklagte sich durch sein Geständnis über die oben festgestellten Tatbeiträge hinaus zu Unrecht belastet hat. Ferner deckt sich das Geständnis des Angeklagten mit den übrigen ausweislich des Protokoll erhobenen Beweismitteln. Insbesondere hat der Zeuge Kriminalhauptkommissar xxx in seiner Zeugeneinvernahme ausgesagt, wie seinerzeit die Ermittlungen der Kripo angelaufen sind und wie sie sich dann ausgeweitet haben. Letztlich ist eine spezielle Kommission mit dem Namen EK-Tanker bei der Kripo gegründet worden. In dieser Kommission war der Zeuge federführend als Ermittler tätig. Er hat die Zusammenhänge der einzelnen Tätergruppen erklärt und insbesondere auch dargelegt wie man aus geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahmen und sonstigen Beweismitteln auf die jeweilige Täterschaft der Angeklagten schließen konnte. Auch diese Einzelheiten in der Zeugenaussage des Kriminalhauptkommissars xxx decken sich mit der geständigen Einlassung des Angeklagten.

V.

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Fälschung von Zahlungskarten in fünfzehn Fällen gemäß den §§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, in der Fassung bis zum 27.12.2003, 25 Abs. 2,53 StGB strafbar gemacht. Die Kammer ist bei der Bemessung der Strafe, was noch auszuführen sein wird, vorliegend allerdings von einem minder schweren Fall im Sinne des § 152 a Abs. 3 a.F. ausgegangen.

Der Angeklagte ist im laufenden Verfahren auf die Voraussetzungen seiner Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten vom Sachverständigen xxx untersucht worden.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte an den Folgen des oben geschilderten Autounfalls noch heute leide. Infolge einer bei diesem Unfall erlittenen Gehirnverletzung sei im Laufe einiger Monate danach ein Epilepsieleiden des Angeklagten aufgetreten. Dies sei bei solchen Gehirnschädigungen nicht selten der Fall. Ein solches Leiden könne aber mit Medikamenten behandelt werden und die Folgen würden deutlich abgeschwächt. Dies setze allerdings voraus, dass die Medikamente regelmäßig eingenommen würden. Der Angeklagte würde die Medikamente indes nicht regelmäßig einnehmen und insbesondere die Dosierung nach eigenem Gutdünken verändern. Dieser Umstand sei darin begründet, dass die eingesetzten Medikamente zu Anfang -etwa drei Wochen- Nebenwirkungen zeigen würden. Insbesondere würden sie zu einer gewissen Ermüdung und auch zu einer leichten Depression führen können. Diese Nebenwirkungen klingen aber bei regelmäßiger Einnahme ab. Die depressive Grundstimmung des Angeklagten sei aber auch dadurch zu erklären, dass er doch über einen langen Zeitraum vom hiesigen Strafverfahren ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus habe er seinen Arbeitsplatz verloren und warte nun darauf, in Deutschland berentet zu werden. Der Ausgang des Rentenverfahrens ist ungewiss. Auch dies belastet den Angeklagten sehr. Wenn der Angeklagte einen epileptischen Anfall erleide, so dauere ein solcher Anfang etwa zehn Minuten bis zu einer halben Stunde. In einem solchen Zustand sei der Angeklagte dann tatsächlich ohne Bewusstsein. Die weiteren unmittelbaren Folgen eines solches Anfalls würden den Angeklagten ca. noch einen Tag lang massiv berühren. Danach trete die Normalität ein.

Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei keinerlei Hinweis darauf zu finden, dass das organische Leiden des Angeklagten die Schuldfähigkeit des Angeklagte in irgendeiner Art und Weise berührt hätten. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten jederzeit voll steuerungs- und einsichtsfähig gewesen.

Der Sachverständige ist der Kammer aus vielen Jahren als forensisch äußerst erfahren bekannt. Er hat sein Gutachten widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt. Auch ist er bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt, die zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können, sind nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen xxx in vollem Umfang an.

VI.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er bereits bei der Polizei ein frühes Geständnis abgelegt hat. Dieses hat er in der Hauptverhandlung wiederholt. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu bewerten, dass der Angeklagten nicht vorbestraft ist und in diesem Verfahren ca. einem Monat sich in Untersuchungshaft befunden hat. Dies wird für einen Erstverbüßer gerichtsbekannt als besonders hart empfunden. Auch hat sich eine gewisse Aufklärungsbereitschaft bei seiner Vernehmung durch die Polizei zu seinen Gunsten ausgewirkt. Letztlich konnte zu seinen Gunsten nicht übersehen werden, dass die angerichteten Schäden sich nicht zum Großteil nicht realisiert haben. Auch war er nur als unteres Mitglied in der Yxxx-Bande anzusehen. Er hat keinen direkten finanziellen Vorteil aus seinen Taten erlangt. Letztendlich war auch die sehr lange vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Zu seinen Lasten musste sich die große Anzahl der von ihm begangenen Taten auswirken und die Tatsache, dass letztendlich beabsichtigt war, einen großen Gesamtschaden herbeizuführen.

Unter Abwägung dieser gegen und für den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt sich vorliegend ein so deutliches Überwiegen von Strafmilderungsgründen, dass die Anwendung des Normalfalles des § 152 Abs. 2 a.F. eine unbillige Härte darstellen würde. Die Kammer ist insofern von einem minder schweren Fall im Sinne der Vorschrift des § 152 a Abs. 3 a.F., mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr ausgegangen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einsatz- bzw. Einzelstrafen erkannt:

  • für die beiden Fälle der illegalen Benutzung der unter III. 1. und 2. aufgeführten illegalen Betankungen hat die Kammer auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten erkannt,

  • für die Fälle der missbräuchlichen Benutzung der erstellten gefälschten EC-Karten hat die Kammer in den Fällen III. a) bis d) (Fälle, in denen kein Schaden entstanden ist) auf Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten erkannt,

  • für den Fall III. e) hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt,

  • für den Fall III. f) hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt,

  • für die Fälle III. g) und h) (kein Schaden eingetreten) hat die Kammer auf Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten erkannt.

Soweit die Schmuckgeschäfte mit gefälschten EC-Karten betroffen sind, hat die Kammer

  • für den unter a) aufgeführten Fall auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt,

  • für den in b) aufgeführten Fall auf eine solche von einem Jahr und neun Monaten,

  • für den unter c) aufgeführten Fall auf eine solche von einem Jahr und neun Monaten,

  • für den unter d) aufgeführten Fall auf eine solche von einem Jahr und vier Monaten und letztendlich

  • für den unter e) aufgeführten Fall auf eine solche von einem Jahr und sechs Monaten.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände und des Maßes seiner persönlichen Schuld hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen und der Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, erkannt.

Hierbei hat die Kammer auch noch einmal berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein Epilepsieleiden aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit herausgerissen worden ist. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer allerdings für angemessen und erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten, um allen Strafzwecken gerecht zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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