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Information

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen - Verhängung einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren wegen der Vielzahl von begangenen Taten

Gericht: AG Warendorf
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: 4 Ls 290 Js 460/06 AK 29/06
Rechtsgrundlagen: § 29 Nr. 1 BtMG
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
§ 53 StGB
§ 54 StGB
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen, davon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 29 Nr. 1, 29a I Nr. 2 BtMG, 53, 54 StGB.

Gründe

Der Angeklagte, nicht verheiratet, hat 3 Kinder im Alter von 12, 8 und 4 Jahren. Er lebt zusammen mit dem 8-jährigen Kind sowie dessen Mutter. Er ist gelernter Bäcker, arbeitete jedoch nur zeitweilig in diesem Beruf. Sodann arbeitete er 4 Jahre als Malergehilfe. Nach 3 Jahren der Arbeitslosigkeit arbeitet er seit 2 Jahren als Zimmermannsgehilfe und verdient nach eigenen Angaben monatlich 900,- bis 980,- EUR netto.

Der Angeklagte ist u.a. zweimal vom Amtsgericht Warendorf wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden:

1.

Durch Entscheidung vom 04.05.1994 zu 60 Tagessätzen Geldstrafe.

2.

Durch Entscheidung vom 09.10.2003 zu 50 Tagessätzen Geldstrafe.

Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben seit 13 Jahren Drogen konsumiert, bewohnte im Jahre 2004 mehrere Monate lang mit dem Zeugen I..., mit dem er befreundet war, gemeinsam eine Wohnung in Telgte. I... war in diese Wohnung Ende Mai eingezogen. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben bereits Ende August 2004 aus der Wohnung ausgezogen, nach Angaben des Zeugen I... erst gemeinsam mit diesem Ende Oktober 2004.

Während der Zeit des Zusammenlebens, somit während der Zeit von Juni bis Oktober, wobei offen bleiben kann, ob während des kürzeren Zeitraums von Juni bis Ende August 2004, hat der Angeklagte zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zum Zwecke der Finanzierung seiner Heroinsucht unerlaubt Handel getrieben mit Marihuana wie folgt:

1)

Gemeinsam mit dem Zeugen I... fuhr er in dessen PKW zu dem gesondert verfolgten P... nach Münster. Während I... im Fahrzeug wartete, ging der Angeklagte in die Wohnung des P... und erwarb dort ein Kilogramm Marihuana, welches er gewinnbringend weiterverkaufen wolle. Dieses Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt, der den von der Rechtssprechung angenommenen Grenzwert von 7,5 Gramm THC, bei dem von einer nicht geringen Menge auszugehen ist, um ein mehrfaches überstieg.

2)

Der Angeklagte besuchte 6 x den inzwischen verurteilten E... in ... und belieferte ihn mit jeweils 100 Gramm Marihuana gegen Bezahlung.

3)

In 4 Fällen belieferte er den bereits verurteilten V... mit jeweils 50 Gramm Marihuana. Der Handel wurde abgewickelt über den Zeugen I..., der damals Arbeitskollege des V... war und der das Marihuana im Auftrag des Angeklagten übergab und diesem das von V... dafür erhaltene Geld überbrachte.

4)

In 8 Fällen lieferte der Angeklagte an den noch nicht rechtskräftig verurteilten Txx in ... in dessen Wohnung mit jeweils 100 g Marihuana. In der Mehrzahl der Fälle wickelte der Angeklagte die Verkäufe selbst ab, in mindestens einem, möglicherweise bis zu 3 Fällen erfolgte die Belieferung im Auftrag des Angeklagten durch den Zeugen I....

Der Angeklagte räumt ein, ein Kilogramm Marihuana erworben zu haben in der Absicht, mit dem Gewinn aus einer Weiterveräußerung seinen Drogenkonsum (Heroin und Kokain) zu finanzieren. Allerdings habe er das Marihuana nicht von P... erworben, sondern am Bremer Platz in Münster von einem "Dennis". Bei P... sei er in Begleitung des I... nur einmal gewesen, um dort Geld zu holen.

Der Angeklagte räumt ferner ein, E... 6 Mal mit je 100 g Marihuana beliefert zu haben.

Eine Belieferung des V... stellt er in Abrede.

Die Feststellungen des Gerichts, die teilweise von der Einlassung des Angeklagten abweichen, ergeben sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen I..., E... und V....

Der Zeuge E... hat ausgesagt, er sei ca. 6 Mal von dem Angeklagten mit ca. 75 g Marihuana von dem Angeklagten beliefert worden. Es könne wohl sein, dass das bis Ende August oder bis Ende Oktober 2004 gewesen sei. Die Lieferungen seien im zeitlichen Abstand von ca. 14 Tagen erfolgt.

Der Zeuge V... hat ausgesagt, er sei im Sommer 2004 etwa 5-7 Wochen lang 4-5 Mal mit je 50 g Marihuana zum Preis von 5,-- EUR pro Gramm von I..., der damals Arbeitskollege gewesen sei, beliefert worden. Die Belieferung sei erfolgt in seiner damaligen Wohnung in Münster. Ob I... im Auftrag des Angeklagten gehandelt habe, wisse er nicht.

Einmal habe er sich mit dem Angeklagten am Aasee getroffen. Er wisse aber heute nicht mehr, ob er bei dieser Gelegenheit vom Angeklagten Marihuana bekommen habe; er habe damals mehrere Bezugsquellen gehabt.

Der Zeuge I... hat ausgesagt, er habe mit dem Angeklagten in der Wohnung in ... gewohnt bis Oktober 2004. Ein- oder zweimal sei er mit dem Angeklagten, der keinen Führerschein gehabt habe, auf dessen Bitten im PKW zu einem "S..." in Münster gefahren, wo der Angeklagte "Gras" habe holen wollen. Er selbst habe im Auto gewartet, während der Angeklagte in die Wohnung gegangen sei. Er sei mit einem eingepackten Paket wieder gekommen. Zu Hause in Telgte habe er dann gesehen, dass es ein in Folie verpacktes Stück Marihuana von schätzungsweise 500-1.000g gewesen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er die Lage des von dem S... bewohnten Hauses angegeben wie auf der Skizze Blatt 12 der Akte und von der Polizei erstmalig den vollständigen Namen S... P... gehört.

Ob der Angeklagte von einem Dennis Marihuana bezogen habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei mit dem Angeklagten nie am Bahnhof gewesen.

E... sei 6-7 Mal mit ca. 100g Marihuana beliefert worden. 2-3 Mal habe er den Stoff im Auftrage des Angeklagten allein zu E... nach ... gebracht, in den anderen Fällen habe er den Angeklagten gefahren und habe draußen gewartet.

Bei V... habe er ab 1.07.2004 an der ...straße in einem Büro gearbeitet. Dieser habe ihn gefragt, ob er nicht jemanden kenne, der ihm Marihuana liefern könne. Er, der Zeuge, habe daraufhin den Angeklagten gefragt, ob er V... beliefern wolle. Der Angeklagte habe dann die Belieferung des V... über ihn abgewickelt. Alle 7-10 Tage habe V... 6-8 Wochen lang 50-100 g Marihuana erhalten. Die Belieferung sei erfolgt an der ...straße, wo das Büro gewesen sei; kurze Zeit sei Anfangs das Büro auch an der ...straße gewesen.

Ob der Angeklagte V... auch einmal am Aasee beliefert habe, wisse er nicht.

Der T... sei von dem Angeklagten 8-10 Mal mit Marihuana in Mengen zwischen 50 und 100 Gramm beliefert worden. Einmal sei er im Auftrage des Angeklagten allein dort gewesen und habe geliefert. In den anderen Fällen habe er den Angeklagten begleitet.

Er sei am 01.07.04 zu B... in die Wohnung gezogen, nachdem dessen Freundin ausgezogen sei. Auch vorher habe er schon öfter in der Wohnung übernachtet. Ende Oktober 2006 sei er dann zu seiner Mutter ... in Münster gezogen.

Er selbst habe damals Drogen konsumiert. Bis 30.06.04 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 600,-- EUR monatlich erhalten und ab 01.07.2004 Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 900,-- EUR. Zum damaligen Zeitpunkt habe er Altschulden von ca. 8.000,-- EUR gehabt, die jedoch nicht bedient habe. Damals habe er für Drogen monatlich 200-300,-- EUR ausgegeben.

Der Angeklagte sei Ende Oktober 2004 zu seiner Freundin ... gezogen, wo er schon seit September öfter übernachtet habe. Es sei nicht richtig, dass der Angeklagte schon Ende August zu seiner Mutter gezogen sei. Dass er sich dorthin schon Ende August 2004 umgemeldet habe, sei ihm neu.

Der Zeuge P... hat ausgesagt, er habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Seit 15 Jahren sei er mit dem Angeklagten gut befreundet. Diese habe ihn auch regelmäßig in seiner Wohnung besucht. Er habe dem Angeklagten Geld geliehen, aber keine Drogen geliefert. Die geliehenen Beträge seien aufgelaufen auf einen Gesamtbetrag von 1.000,-- bis 1.500,-- EUR. Vom Drogenkonsum des Angeklagten wisse er nichts, er habe nur gewusst, dass dieser oft "feiere". Auf Nachfrage hat er erklärt, damit meine er, dass der Angeklagte dort "gefeiert" habe, wo üblicherweise auch Drogen genommen würden.

Der Zeuge T... hat ausgesagt, er sei mit dem Angeklagten seit 25 Jahren bekannt. Mit dem Zeugen I... habe er nie etwas zu tun gehabt. Der Angeklagte habe diesen nur gelegentlich bei Besuchen mitgebracht. Das sei etwa 5 Mal der Fall gewesen. Er sei nie von dem Angeklagten mit Marihuana beliefert worden, auch hätten sie gemeinsam in der Wohnung kein Rauschgift konsumiert.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen I... zu den Drogengeschäften des Angeklagten zutreffend sind. I... hat den Angeklagten im Frühjahr 2006 wegen Erpressung angezeigt, nachdem der Angeklagte ihn über ein Jahr lang immer wieder mit Gewalt zu Geldzahlungen erpresst hat und der Zeuge zu dem Schluß gekommen ist, dass er den Angeklagten sonst nicht los werde. Bei dieser Gelegenheit hat der Zeuge unaufgefordert von den Drogengeschäften des Angeklagten berichtet sowie davon, dass er dem Angeklagten dabei Hilfe geleistet habe. Aufgrund seines Geständnisses ist der Zeuge inzwischen auch Beihilfe zum Drogenhandel durch das Schöffengericht in Warendorf zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Hätte er lediglich den Angeklagten aus Rache mit Unwahrheiten belasten wollen, hätte es nahe gelegen, seine eigene Beteiligung an den Drogengeschäften zu verschweigen. Die Angaben des Zeugen stimmen auch überein mit den Angaben der Zeugen E... und V....

Lediglich die Zeugen P... und T... stellen in Abrede, den Angeklagten beliefert bzw. von diesem Drogen erhalten zu haben. Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung dieser Aussagen jedoch, dass gegen P... selbst ermittelt wird und das T... trotz Leugnens wegen Drogenerwerbs vom Schöffengericht in Warendorf zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, wogegen er Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Angeklagte räumt selbst ein, 1 Kilogramm Marihuana erworben zu haben, um es weiter zu verkaufen. Dies spricht dafür, dass er kleinere Mengen nicht nur an E..., sondern an mehrere Abnehmer geliefert hat.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in 19 Fällen schuldig gemacht hat. Auch wenn es sich bei dem von P... erworbenen Marihuana um solches mit schlechter Qualität gehandelt haben sollte, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Wirkstoff ein mehrfaches der als nicht geringe Menge definierten Menge von 7,5 g THC betragen hat.

Hinreichend sichere Feststellungen, dass diese Grenze auch bei den Lieferungen an die Zeugen E..., V... und T... überschritten wurde, sind jedoch nicht möglich.

Daher gilt für den Fall zu 1) der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (1-5 Jahre Freiheitsstrafe), für die übrigen Taten der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Obwohl es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche Droge" handelt, kann unter Berücksichtigung der hohen Menge des erworbenen Marihuana im Falle zu 1) nicht von einem minderschweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen werden.

Für die Tat zu 1) verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, für die übrigen 18 Fälle jeweils Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht das Teilgeständnis des Angeklagten. Gegen den Angeklagten spricht jedoch die Vielzahl der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie der Umstand, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist.

Unter Würdigung des gesamten abzuurteilenden Tatkomplexes erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vielzahl der begangenen Rechtsverstöße erfordern eine Freiheitsstrafe über 2 Jahren. Das Gericht kann ferner nicht erkennen, dass der Angeklagte aus Einsicht oder unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, etwas gegen seine Drogenabhängigkeit zu unternehmen. Aus den vorgelegten Schriftstücken geht hervor, dass er bei verschiedenen Stellen Interesse bekundet hat an einer Drogentherapie, wobei nicht erkennbar ist, dass er ernsthafte Anstrengungen unternimmt, konkret eine Therapie anzutreten.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 465 StPO.

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