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Information

Gemeinschaftlich gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen - Vorliegen eines besonders schweren Falls bei einem Handel mit kleineren Mengen weicher Drogen und der Erzielung eines geringen Gewinns

Gericht: AG Münster
Datum: 02.07.2007
Aktenzeichen:  11 Ls 260 Js 284/06 -159/06
   
Rechtsgrundlagen:  § 1 BtMG
  § 3 BtMG
  § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
  § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
  § 25 Abs. 2 StGB
  § 53 StGB
   
Entscheidungsform:  Urteil
   

Tenor:

Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen schuldig.

Sie werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandete Vorschriften:

§§ 1,3, 29 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 BtMG, §§ 25 Absatz 2, 53 StGB.

Gründe

I.

1.

Der xxxjährige Angeklagte Lxxx ist gelernter xxx. Derzeit ist er allerdings nicht in seinem erlernten Beruf, sondern auf der Basis eines 1-Euro-Jobs tätig. Der Angeklagte ist geschieden und hat gemeinsam mit der Angeklagten Pxxx einen Sohn.

Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

2.

Die xxxjährige Angeklagte Pxxx arbeitet als xxx bei xxx. Sie verdient etwa 360,- Euro im Monat. Die Angeklagte ist ledig. Der gemeinsame Sohn der beiden Angeklagten ist xxx Jahre alt. Die Angeklagte bezieht ergänzende Leistungen nach dem Hartz-IV-Gesetz. Die Miete für die gemeinsame Wohnung wird durch das Sozialamt getragen.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau vom xxx 2002 wurde sie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich aus den Sitzungsniederschriften gibt, stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest:

In der Zeit zwischen Oktober 2003 und Oktober 2005 veräußerten die beiden Angeklagten gemeinsam aus ihrer Wohnung, xxx, an verschiedene Betäubungsmittelkonsumenten Marihuana. Durch diesen Verkauf schufen sie sich eine nicht unerhebliche dauerhafte Einnahmequelle zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums.

Im vorgenannten Tatzeitraum veräußerten sie mindestens einmal wöchentlich -mithin in mindestens 100 Fällen - ca. 10 bis 12 g Marihuana an den gesondert verfolgten Hxxx. Dieser zahlte für das Marihuana jeweils 50,- bis 60,- Euro.

Die beiden Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Sie sind jedoch auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts überführt, die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben.

Gegen den anderweitig verfolgten Hxxx fand am xxx 2006 in dem Verfahren xxx vor dem Amtsgericht Münster eine Hauptverhandlung statt. Dem Zeugen Hxxx wurde in diesem Verfahren vorgeworfen, zwischen Oktober 2003 und Oktober 2005 in Münster von den in dem hiesigen Verfahren Angeklagten einmal wöchentlich ca. 10 bis 12 g Marihuana für 50,- bis 60,- Euro zum Eigenkonsum erworben zu haben.

Diesen Sachverhalt hat der Zeuge Hxxx im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am xxx 2006 gegenüber der amtierenden Richterin, Frau Richterin am Amtsgericht Goldberg, vollumfänglich eingeräumt. Unter anderem wegen dieser ihm zur Last gelegten Straftaten wurde er im Anschluss wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 460 Fällen (Marihuana) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Im hiesigen Verfahren hat der Zeuge Hxxx unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigert.

Das Gericht ist allerdings der sicheren Überzeugung, dass der Zeuge Hxxx in dem gegen ihn geführten Verfahren zu Recht gestanden hat, von den Angeklagten in mindestens 100 Fällen Betäubungsmittel erworben zu haben. Die Zeugin Richterin am Amtsgericht Goldberg hat insoweit bekundet, der Zeuge Hxxx habe die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in seinem Verfahren vollumfänglich gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein nicht den Tatsachen entsprechendes Geständnis abgegeben hat, hätte sie nicht gehabt. Dementsprechend sei der Zeuge Hxxx unter anderem für die Betäubungsmittelkäufe von den Angeklagten Lxxx und Pxxx verurteilt worden.

Auch für das hiesige Gericht bestanden keine Zweifel daran, dass die Betäubungsmittelkäufe des Zeugen Hxxx bei den Angeklagten Lxxx und Pxxx tatsächlich stattgefunden haben. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge eine erhebliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in mindestens 100 Fällen in Kauf nehmen sollte, wenn diese Straftaten nicht tatsächlich so wie von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert stattgefunden haben.

Als mögliches denkbares Motiv für eine Falschbezichtigung der Angeklagten Lxxx und Pxxx könnte allenfalls der Umstand in Betracht gezogen werden, dass der Zeuge Hxxx in seinem Verfahren wegen weiterer 360 Betäubungsmittelkäufe bei der gesondert verfolgten Hxxx Pxxx angeklagt war. Vorgesetzt, man würde dem Zeugen gewisse juristische Vorkenntnisse - insbesondere von Abläufen eines Strafverfahrens - unterstellen so hätte er möglicherweise auf den Gedanken kommen können, dass der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in 100 Fällen neben den weiteren 360 Fällen nicht weiter ins Gewicht fallen würde. In diesem Falle hätte er die Angeklagten dann - etwa aus Rache o. ä. - zu Unrecht bezichtigen können ohne selbst hierdurch erhebliche Nachteile zu erleiden.

Eine solche Sachlage schließt das Gericht indes aus. Das Gericht ist vielmehr auf Grund der übrigen Beweismittel der sicheren Überzeugung, dass der Zeuge Hxxx in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die Wahrheit gesagt hat.

Die Zeugin Vxxx hat durch ihre Bekundungen das Geständnis, welches der Zeuge xxx seinem Verfahren abgelegt hat, inhaltlich gestützt. Sie hat bekundet, dass man bei den beiden Angeklagten immer wieder Betäubungsmittel habe kaufen können. Ihre eigene Mutter, die gesondert verfolgte Hxxx Pxxx habe meistens "Gras", manchmal auch andere Betäubungsmittel, bei den Angeklagten gekauft. Sie, die Zeugin Vxxx habe "nur Gras" bei den beiden Angeklagten gekauft. Dies habe auch der Zeuge Hxxx getan. Er habe ihr jedenfalls öfter erzählt, dass er bei Lxxx und Pxxx Gras gekauft habe.

Die Zeugin habe weiter bekundet, sie habe häufiger gesehen, dass verschiedene Leute für kurze Zeit in der Wohnung der Angeklagten in xxx verschwunden und nach wenigen Minuten wieder herausgekommen sein. Sie habe dann jeweils angenommen, diese Leute hätten dort Drogen erworben.

Die Zeugin Vxxx hat weiter bekundet, sie selbst habe auch zu verschiedenen Gelegenheiten bei den Angeklagten Gras gekauft. Dies sei in der Regel der Fall gewesen, wenn ihre eigene Mutter keine Vorräte mehr in der Wohnung gehabt hätte. Zu diesem Zweck sei sie dann hinüber zu der Wohnung der Angeklagten gegangen und habe im Flur warten müssen, während die Drogen aus einem anderen Teil der Wohnung geholt worden seien. 0,8 g Gras hätten dann 10,- Euro gekostet.

Das Gericht hatte keinen Anlass, an den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der Zeugin Vxxx zu zweifeln. Dass die Zeugin Vxxx die Angeklagten auf Grund evtl. bestehender Spannungen zwischen ihrer Familie und der Familie der beiden Angeklagten zu Unrecht belastet hat, schließt das Gericht aus. Denn die Zeugin Vxxx hat in einem gegen ihre eigene Mutter geführten Verfahren ebenfalls gegen diese als Hauptbelastungszeugin ausgesagt, was dazu geführt hat, dass die gesondert verfolgte Hxxx Pxxx zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden ist.

Die Angaben der Zeugin Vxxx waren darüber hinaus nachvollziehbar und in sich stimmig. Eine Belastungstendenz war für das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Zeugin erklärt, nur in wenigen Fällen selbst bei den Angeklagten gekauft zu haben. Auch hat sie bekundet, sie wisse nicht, wo die Angeklagten die Drogen aufbewahrt hätten. Wäre es der Zeugin Vxxx darum gegangen, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, so hätte es nahe gelegen, detaillierte Angaben zum Aufbewahrungsort der Drogen in der Wohnung Lxxx zu machen. Auch hätte es dann nahe gelegen, über Betäubungsmittelkäufe etwa des Zeugen Hxxx nähere Angaben zu machen. Dass die Zeugin jedoch auf Nachfragen zu diesen Punkten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie hierzu nichts Genaues sagen könne, spricht aus Sicht des Gerichts für die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

Die Aussage der Zeugin Vxxx ist darüber hinaus jedenfalls in Teilen durch die Aussage der Zeugin Bxxx bestätigt worden. Die Zeugin Bxxx hat im Tatzeitraum in der Wohnung der gesondert verfolgten Hxxx Pxxx gewohnt. Auch sie hat bekundet, Vxxx sei gelegentlich hinüber zu den Angeklagten gegangen um Gras zu kaufen. Ihr selbst sei auch eine Situation erinnerlicht, bei der der Zeuge Hxxx aus der Wohnung der Hxxx Pxxx hinüber in die Wohnung der Angeklagten gegangen sei, und nach einigen Minuten mit "Gras" zurückgekommen sei.

Dass die Aussage der Zeugin nicht besonders detailliert war und die Zeugin auf Nachfragen mitunter einen etwas unsichem Eindruck gemacht hat, führt das Gericht nicht darauf zurück, dass die Zeugin die Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. Vielmehr hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugin deutlich gezeigt, dass diese gewisse Schwierigkeiten hatte, komplexe Lebenssachverhalte und Zeiträume verständlich und anschaulich zu schildern.

Für die Richtigkeit der geständigen Einlassung des Zeugen Hxxx in seinem Verfahren spricht ferner, dass im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei den Angeklagten tatsächlich Betäubungsmittel gefunden worden sind. So wurden unter anderem eine benutzte Wasserpfeife, drei leere Tütchen mit Amphetaminanhaftungen, xxx eine kleine Dose mit Marihuanaresten, ein Schnupfröhrchen mit Amphetaminanhaftungen, eine Pfeife mit Betäubungsmittelanhaftungen, eine Dose in der sich neun leere Klemmverschlusstütchen mit Amphetaminanhaftungen befanden und ein Betäubungsmittelbesteck in Form von Scheckkarte und Rasierklingen (ebenfalls mit Amphetaminanhaftung) aufgefunden. Hieraus lässt sich ersehen, dass in der Wohnung der Angeklagten auch geraume Zeit nach den letzten Betäubungsmittelverkäufen an den gesondert verfolgten Hxxx im Oktober 2005 noch immer weitere Betäubungsmittel vorgefunden werden konnten. Die Durchsuchung fand am 30.05.2006 statt. Dass sich nach so langer Zeit noch andere Betäubungsmittel in der Wohnung der Angeklagten befanden, last jedenfalls den Schluss darauf zu, dass beide Angeklagten dem Betäubungsmittelmilieu zuzuordnen sind bzw. waren.

III.

Die Angeklagten haben sich daher wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen schuldig gemacht.

Obwohl die Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Absatz 3 Nr. 1 BtMG für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben vorlagen - die Angeklagten handelten, um sich durch den Handel mit Betäubungsmittel eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen - hat das Gericht die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nicht angenommen.

Zu berücksichtigen war dabei, dass die Angeklagten nur mit kleineren Mengen weicher Drogen gehandelt haben und dabei auch nur einen geringen Gewinn erzielt haben. Auch war zu berücksichtigen, dass die Abgabe von Betäubungsmittel an den Zeugen Hxxx an einen langjährigen Konsumenten erfolgte. Ferner war zu berücksichtigen, dass sich im Umfeld der Lager der Hxxx Pxxx auf der einen und der Familie Lxxx Pxxx auf der anderen Seite eine gewisse "Subkultur" entwickelt hatte, die nach den in der Hauptverhandlung, auf Grund der unterschiedlichen Zeugenaussagen, zu Tage getretenen Eindrücken ihren Tagesablauf damit verbrachte Drogen zu konsumieren. Insbesondere war hierbei zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Drogen sich durchgehend im Rahmen dieser "Subkultur" abspielte. Auf Grund dieser Umstände hielt das Gericht die Annahme eines besonders schweren Falls nicht für geboten.

Die Strafe war daher für jede der einzelnen Taten dem allgemeinen Strafrahmen des § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Bezüglich des Angeklagten Lxxx war dabei zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten der Angeklagten Pxxx musste erschwerend gewertet werden, dass sie im Jahre 2002 bereits wegen einer Betäubungsmittelstraftat in Erscheinung getreten ist, auch wenn seinerzeit nur eine geringe Strafe verhängt worden ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt das Gericht für jede einzelne Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht daraus jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.

Dabei ist bei beiden Angeklagten die Vielzahl der Taten erschwerend ins Gewicht gefallen.

Die erkannte Freiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die beiden Angeklagten sind erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass das Gericht die Erwartung hat, dass sie sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Beiden ist allerdings unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass sie im Falle der Begehung weiterer Straftaten mit Bewährungsstrafen nicht mehr werden rechnen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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