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Information

Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten

Gericht: AG Leipzig
Datum: 05.11.2007
Aktenzeichen: 203 Ls 106 Js 48632/06
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
§ 53 StGB
§ 56 StGB
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

1.

Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen und des vorsätzlich unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen.

Er wird deswegen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt.

2.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der 34 jährige Angeklagte hat den Schulabschluss der 10. Klasse. Er hat Industriemechaniker gelernt, die Lehre allerdings aus persönlichen Gründen abgebrochen. Über das Arbeitsamt hat er eine Umschulung zum Zimmermann erfolgreich absolviert.

Jetzt arbeitet er als technischer Angestellte und hat ein Nettoeinkommen von 839 Euro monatlich. Er hat keine Kinder.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Im Bundeszentralregisterauszug sind 11 Eintragungen enthalten.

Der Angeklagte wurde letztmalig am 17.11.2003 durch das Amtsgericht Leipzig wegen Betrug zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Davor verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 63 Euro.

II.

1. bis 8.

Im Zeitraum von Anfang 2003 bis Mitte 2004 verkaufte uund übergab der Angeklagte an im Einzelnen nicht näher feststellbaren Tagen entweder in seiner Wohnung in der xxx oder in seiner Wohnung in xxx in Leipzig oder an einem nicht näher bekannten Ort im Stadtgebiet von Leipzig an den gesondert Verfolgten xxx in acht Fällen jeweils ein Kilogramm Haschisch, in fünf Fällen zu einem Preis von 1.400,00 Euro bis 1.500,00 Euro sowie in drei Fällen zu einem Preis von 1.600,00 Euro.

9.

An einem nicht näher feststellbaren Tag im Herbst 2004 verkaufte und übergab der Angeklagte an den gesondert Verfolgten xxx entweder in seiner Wohnung in der xxx oder in der xxx oder im Stadtgebiet von Leipzig ein Kilogramm Haschisch zu einem Preis von 1.400,00 Euro bis 1.500,00 Euro.

10.

An einem nicht näher feststellbaren Tag im Herbst 2004 verkaufte und übergab der Angeklagten den gesondert Verfolgten xxx entweder in den vorgenannten Wohnungen oder im Stadtgebiet von Leipzig ein Kilogramm Haschisch zu einem Preis zwischen 1.400,00 Euro und 1.600,00 Euro sowie 800 Stück amphetaminhaltige Tabletten (Ecstasy) zu einem Preis von 1,60 Euro bis 1,70 Euro pro Stück.

11.

An einem nicht mehr genau konkretisierbaren Tag Mitte 2003 verkaufte und üb ergab der Angeklagte wiederum entweder in einer der vorgenanten Wohnungen oder im Stadtgebiet von Leipzig an den xxx ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 4.300,00 Euro.

12.

- und an einem Tag im Herbst 2004 ca.800 g Mariuhana zu einem Preis von 4.300,00 Euro.

13. bis 18.

Im Zeitraum von Mitte Februar 2005 bis 14.9.2005 verkaufte und übergab der Angeklagte an im Einzelnen nicht näher feststellbaren Tagen in 6 Fällen an den gesondert Verfolgten xxx an nicht näher feststellbaren Orten im Stadtgebiet von Leipzig jeweils fünf Gramm Cocain zu einem Preis von 50,00 Euro bis 65,00 Euro je Gramm.

19. bis 21.

Im Zeitraum Mitte Februar 2005 bis 14.09.2005 verkaufte und übergab der Angeklagte an im Einzelnen nicht näher feststellbaren Tagen an nicht näher feststellbaren Orten in 3 Fällen im Stadtgebiet von Leipzig an den xxx jeweils zehn Gramm Cocain zu einem Preis von 50,00 bis 65,00 Euro je Gramm.

22.

Am 15.0 9.2005 verkaufte und übergab der Angeklagte an vorgenannten xxx in seiner Wohnung xxx in Leipzig 4,9 Gramm netto Cocain mit einem Wirkstoffgehalt von 75,4% Cocain-Hydrochlorid zu einem Preis von 50,00 bis 65,00 Euro pro Gramm.

Der Angeklagte wusste , dass er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis war.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, der geständig war und erklärt hat, dass er sich anfangs von einem Tunesier Drogen für den Eigenkonsum beschafft hat und danach für diesen verkaufen musste.

Dafür hat er dann für den Eigenkonsum kleine Mengen erhalten.

Der Bundeszentralregisterauszug, das Sicherstellungsprotokoll xxx Bl. 57-59 d.A. und das Gutachten Bl. 149 d.A. waren Gegenstand der Beweisaufnahme durch Verlesen.

IV.

Rechtlich eingeordnet erfüllt das Verhalten des Angeklagten in 12 Fällen den Tatbestand des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung der BGH liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten bei 7,5 g THC.

Selbst bei Annahme eines unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehaltes von 3% Tetrahydrocannabinol ist in jedem Fall der Grenzwert der nicht geringen Menge deutlich überschritten.

Darüberhaus erfüllte der Angeklagte in 10 Fällen den Tatbestand des vorsätzlich unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.

Die Handlungen sind tatmehrheitlich miteinander verbunden (§ 53 StGB).

V.

Bei der Festlegung der Rechtsfolge war beachtlich, dass der Angeklagte mit erheblichen Mengen Betäubungsmitteln gehandelt hat.

Allerdings war er geständig und zur Offenbarungen darüberhinaus bereit.

Er hat durch sein Aussageverhalten vor Gericht den Eindruck erweckt, dass er positive Schlussfolgerungen aus seinem Verhalten für sich gezogen hat und dass seit langer Zeit beweist. Die Straftaten liegen immerhin schon fast 3 Jahre zurück.

Das Gericht erachtet folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen:

Für die Handlungen 1. bis 12. je 1 Jahr Freiheitsstrafe, für die Handlungen 13. bis 22. je 8 Monate Freiheitsstrafe.

Aus diesen Teilstrafen war unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Es war zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, den Vollzug dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Eine positive Prognose für den Angeklagte ist für das Gericht völlig zweifelsfrei. Er hat sich von seinem früheren Umfeld distanziert und es ist zu erwarten, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht.

Die Kostenregelung stützt sich auf § 465 Abs. 1 StPO.

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