Login




Jetzt registrieren
Zugangsdaten vergessen?

Information

Strafbarkeit für das Erlangen einer Auszahlung von Vermittlungsgebühren aus Vermittlungsgutscheinen durch Täuschung aufgrund scheinbarer Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit - Anspruch auf Auszahlung von Vermittlungsgebühren aufgrund einer privaten Arbeitsvermittlung - Voraussetzungen eines bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB)

Gericht: AG Leipzig
Datum: 04.07.2007
Aktenzeichen: 204 Ls 211 Js 101465/03
Rechtsgrundlagen: § 22 StGB
§ 23 StGB
§ 25 Abs. 2 StGB
§ 53 StGB
§ 263 Abs. 1 StGB
§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
§ 263 Abs. 5 StGB
§ 35 SGB III
§ 291 SGB III
§ 296 Abs. 1 SGB III
§ 421g SGB III
Entscheidungsform: Urteil

Tenor:

1.

Die Angeklagten xxx und xxx sind schuldig

a)

der Angeklagte xxx des gewerbsmäßigen Betruges in 72 sachlich selbständigen Fällen in Tatmehrheit mit versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 16 sachlich selbständigen Fälen;

b)

der Angeklagte xxx des gewerbsmäßigen Betruges in 35 sachlich selbständigen Fällen in Tatmehrheit mit versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 10 sachlich selbständigen Fällen.

2.

Sie werden deshalb zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, III Nr. 1, 22, 23, 25 II, 53 StGB.

Gründe

I.

1.

Der Angeklagte xxx wurde am 09.05.1980 in Wriezen in Brandenburg geboren. Er erlernte den Beruf des Informatikkaufmanns bei der Fa. xxx Leipzig; seit 31.05.02 ist er Geschäftsführer einer privaten xxx, die unter dem Namen xxx Arbeitsvermittlungsbörse GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen ist. Der Angeklagte ist auch Gesellschafter dieser Firma. Näheres zu seinem sonstigen Vermögen und zu seinen Einkünften ist nicht bekannt. Der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist strafrechtlich bisher im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten.

2.

Der Angeklagte xxx wurde am 07.02.1966 in Ebersbach in Sachsen geboren. Er ist gelernter Diplomkaufmann und hat drei Kinder im Alter von jeweils 11 Jahren und 2 Jahren. Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seinen drei Kindern und seiner Ehefrau zusammen. Er ist derzeit beruflich tätig als Geschäftsführer der xxx. Näheres zu seinen Vermögensverhältnissen oder seinen derzeitigen Einkünften ist nicht bekannt. Der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist bisher strafrechtlich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten.

1. Vorgeschichte (Beteiligte):

a)

Der Angeklagte xxx gründete nach Abschluss seiner Lehre zum Informatikkaufmann, die er bei der xxx absolvierte, zum 31.05.02 die Firma xxx (in Gründung) mit Sitz der xxx in Leipzig, eintragen als xxx mit Sitz in der xxx in Leipzig (im Folgenden Firma c genannt) beim Amtsgericht Leipzig - Handelsregister - HRB xxx; er ist neben xxx, xxx, xxx Gründungsgesellschafter dieser Firma und seit dem 31.05.02 deren Geschäftsführer. Gegenstand dieser Unternehmung ist die private Arbeitsvermittlung, Verrichtung der Arbeitssicherheit, Durchführung der Buchhaltung.

Am 29.01.04 wurde durch den Angeklagten eine Niederlassung der Firma xxx GmbH in xxx Halle (Saale), xxx angemeldet. Der Angeklagte firmierte darüberhinaus als privater Arbeitsvermittler jedenfalls um den 12.08.03 auch unter der Einzelfirma xxx, Bad Düben.

b)

Der Angeklagte xxx war bis Dezember 2004 Geschäftsführer der Fa. xxx GmbH mit Sitz in Leipzig, xxx; darüberhinaus trat er mit seinen Einzelfirmen xxx Machern, xxx sowie xxx, xxx, xxx Leipzig ebenfalls als privater Arbeitsvermittler auf.

c)

Die vorgenannten Arbeitsvermittlungsfirmen kooperierten ab ihrer Gründung eng mit den unten genannten Firmen der xxx-xxx. Im Einzelnen handelt es sich hier um die xxx in xxx (im Folgenden Firma D genannt), xxx (im Folgenden Firma A genannt), Firma xxx, Leipzig (im Folgenden Firma B genannt), xxx (im Folgenden Firma E genannt), xxx, Grimma (im Folgenden Firma F genannt), xxx mit Sitzung 04/2002 in Leipzig, xxx (im Folgenden Firma G genannt). Im Einzelnen sind die vorgenannten Firma wie folgt aufgestellt:

Kürzel Firmenname Sitz GF Prokura
A xxx Leipzig, xxx xxx bis 12/04 ab 12/04 xxx xxx bis 08/2003
B xxx Leipzig, xxx xxx xxx bis 06/04
D xxx Halle xxx xxx
F xxx Grimma, xxx xxx xxx bis 06/04
G xxx bis 04/04 Leipzig, xxx jetzt Halle xxx bis 11/04 ab 04/04 xxx, ab 04/05 zusätzlich xxx
H xxx Machern, xxx xxx
Kürzel Gesellschafter Angestellte NL sonstiges
A xxx xxx Borna
B xxx xxx Halle, Bitterfeld, Borna, Merseburg, Koblenz, Dortmund
D xxx xxx Borna, Bitterfeld, Löbau zum 31.03.04 abgemeldet
F xxx xxx
G xxx NL in Leipzig abgemldet
H Einzelfirma

Die im Schaubild aufgeführten Firmen haben ihren Tätigkeitsschwerpunkt jeweils im Bereich der Zeitarbeit; sie verleihen die von ihnen aquirierten Arbeitnehmer gewerblich und bundesweit an Arbeitgeber, vorwiegend aus der Baubranche.

2. Tatgeschehen:

Am 29.05.2002 versammelten sich auf Veranlassung des Angeklagten xxx, dem damaligen Geschäftsführer der xxx in den Firmenräumen in der xxx in Leipzig die Angeklagten, sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, die auch zu dieser Zeit jeweils als Personaldisponenten in den oben unter II.1. genannten Firmen der xxx-Gruppe tätig waren. Ebenfalls anwesend waren die weiteren Geschäftsführer der Firmen der xxx-Gruppe, namentlich xxx, Geschäftsführer der xxx, xxx, als Geschäftsführer der xxx sowie xxx als Geschäftsführerin der Firma xxx.

Der Anlass dieses Zusammentreffens war unter anderem die Vorstellung des Angeklagten xxx als Geschäftsführer der xxx, die in Zukunft eng mit den Firmen der xxx zusammenarbeiten sollte. Durch den Angeklagten xxx wurde im Zuge der Zusammenkunft eingeführt in die damals gesetzlich neugeregelte private Arbeitsvermittlung, es wurde insbesondere der Vermittlungsbegriff nach § 35 SGB III bzw. § 421 g SGB III erläutert sowie die staatliche Förderung der privaten Arbeitsvermittlung im Wege der sogenannten Vermittlungsgutscheine (VGS). Der Angeklagte xxx benutzte dabei als Vortragsvorlage neben dem Gesetzestext des § 421 g SGB III auch eine schriftliche Aufzeichnung mit folgendem Inhalt:

"Private Arbeitsvermittlung

Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) haben, erhalten auf Wunsch ab sofort von ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung für die Ausstellung des Gutscheins ist, dass der Arbeitslose nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist.

Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben alle Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschäftigungsmaßnahmen (ABM) oder traditionellen Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind.

Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden.

Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im, Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muß diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft des Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet.

Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe von 1.500 Euro (nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten), 2.000 Euro (nach 6 bis 9 Monaten) oder 2.500 Euro (nach mehr als 9 Monaten) ausgestellt und sind dann 3 Monate gültig. Kommt auf Vermittlung des privaten Vermittlers innerhalb dieser Zeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zustande (maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird), erhält der Vermittler den Gutschein ausgezahlt, allerdings in 2 Raten: die erste in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von 3 bis unter 6 Monaten vermittelt, werden nur 1.000 Euro gezahlt.

Übrigens:

Selbstverständlich kann jeder Arbeitssuchende - wie bisher - einen privaten Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, muss er die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung darf allerdings bei Nichtarbeitslosen oder bei länger als 3 Monate Arbeitslosen höchstens 2.500 Euro und bei Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 1.500 Euro betragen. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen (z.B. Künstler, Fotomodelle, Berufssportler) kann durch Rechtsverordnung etwas andres bestimmt werden. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vermittlung 150 Euro nicht übersteigen. Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen."

Auf Geheiß des Angeklagten xxx und in Absprache mit dem Angeklagten xxx und den anderweitig Verfolgten xxx, xxx und xxx wurde sodann den Anwesenden folgendes Geschäftsmodell vorgestellt:

- Die xxx sowie die xxx und die xxx u.a. werben weiter aktiv in Zeitungen und beim Arbeitsamt um Arbeitnehmer, zum Zwecke der Einstellung und des Weiterverleihs an Drittfirmen sowie zum Zwecke des Aufbaus eines sogenannten "Bewerber-Pools". Dieser "Bewerber-Pool" sollte für sämtliche Mitglieder der xxx-Firmengruppe" (siehe oben II. 1 c) zugänglich sein; aus diesem "Bewerber-Pool" sollten in Eilfällen durch die jeweiligen Personaldisponenten der "xxx-Firmengruppe" kurzfristig zum Weiterverleih geeignete Arbeitnehmer "rekrutiert" werden.

Die vorgenannte Werbung um Arbeitnehmer wurde aktiv unterstützt durch den Angeklagten xxx im Auftrage der Firmen der "xxx-Firmengruppe". Er selbst bzw. die von ihm vertretene Firma (in Gründung) bzw. aquirerten keine Arbeitnehmer.

- Die Arbeitsuchenden, die sich daraufhin bei den vorgenannten Firmen bewarben oder sich beworben hatten und zunächst in den "Bewerber-Pool" übernommen worden waren, werden zu Bewerbungsgesprächen, wie bisher, durch die Personaldisponenten der jeweiligen Firma aus der xxx-Gruppe eingeladen, ihre Bewerbungsunterlagen werden entgegengenommen und ihre Eignung im Einzelfall geprüft.

- Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren sollte dann jedoch durch den zuständigen Personaldisponenten der Arbeitssuchende nach der Dauer seiner Arbeitslosigkeit befragt und ggfls. aufgefordert werden, einen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt zu holen und vorzulegen. Bevorzugt wurde dabei Bewerber, die einen Vermittlungsgutschein vorlegen konnten, auch gegenüber besser geeigneten Bewerbern, die jedoch keinen Vermittlungsgutschein hatten. Nur in Einzelfällen, falls sonst Verleihaufträge nicht erfüllt werden konnten, sollten auch Bewerber ohne Vermittlungsgutschein eingestellt werden.

- Nach Vorlage der Vermittlungsgutscheines und bei bestehender Auftragslage und Eignung sollte der Arbeitsvertrag abgeschlossen werden; entweder vorab oder zumindest zeitgleich sollte ein sogenannter schriftlicher Vermittlungsvertrag von dem Arbeitssuchenden unterzeichnet werden, mit dem ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und der Firma xxx oder Firma xxx begründet werden sollte. Dieser Vermittlungsvertrag sollte zugleich von den Personaldisponenten der xxx unterzeichnet werden. Diese sollten ihrerseits mit den vorgenannten vom anderweitig Verfolgten geführten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen sogenannte "Honorarvereinbarungen" schließen, ausweislich derer sie die Vollmacht hatten, die entsprechenden Vermittlungsverträge zwischen den Arbeitnehmern und den vorgenannten, von xxx geführten, Unternehmungen zu unterzeichnen und für diese Firmen als sogenannte "freie Mitarbeiter" aufzutreten.

In der Folgezeit schloss xxx für die von ihm vertretenen Arbeitsvermittlungsfirmen (xxx bzw. xxx mit den oben Personaldisponenten und der Angeklagten xxx folgende "Honorarvereinbarung":

"Vereinbarung:

Zwischen ..............
im folgenden Partei 1 genannt
und der xxx
xxx Leipzig
im Folgenden Partei 2 genannt.

Mit Wirkung vom .......... gilt folgende Vereinbarung.

§ 1 Art der Tätigkeit

Die Partei 1 schließt im Auftrag der Partei 2 mit vermittlungswilligen Personen Vermittlungsverträge ab, deren Muster die Partei 2 bestimmt.

§ 2 Vermittlungsprovision

Die Partei 1 erhält von der Partei 2 eine Vermittlungsprovision in Höhe von zehn Prozent der im Vermittlungsvertrag vereinbarten Vermittlungsgebühr bei erfolgter Vermittlung.

Eine erfolgreiche Vermittlung liegt bei Erfüllung der vom Arbeitsamt aufgestellten Kriterien vor.

Die vereinbarte Vermittlungsgebühr darf den vom Arbeitsamt bereitgestellten Vermittlungsscheinbetrag nicht übersteigen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der im § 2 festgelegten Vermittlungsprovision an die Partei 1 durch die Partei 2 erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zahlungseingang der Vermittlungsprovision durch das Arbeitsamt an die Partei 2.

§ 4 Verpflichtung und Datenschutz

Sozialdaten bzw. Einzelangaben über persönliche und sachliche sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vermittler bekannt werden, sind grundsätzlich geheinzuhalten.

Der Vermittler ist verpflichtet, keine Werbevergütungen, z.B. Barprämien, Sachprämien zu gewährleisten.

§ 5 Kündigung

Diese Vereinbarung kann beiderseits nur schriftlich mit vierzehntägiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Anspruch nah § 89 b HGB besteht nicht.

.................................................... .............................................
Geschäftsführer Ort, Datum

Einverständniserklärung

Mit der vorstehenden Vereinbarung bin ich einverstanden.

....................................................... ................................................
Partei 1 Ort, Datum

- Die Vermittlungsverträge, die die Personaldisponenten auf der Basis der vorgenannten "Honorarverträge" für die xxx unterzeichnen befanden sich als Computermaske auf ihren jeweiligen Arbeitscomputern oder lagen als Formblätter vor. Die von ihnen verwendeten Verträge hatten alle samt folgenden Vertragsinhalt:

"Vermittlungsvertrag

zwischen der

...................................

als Vermittler

und Herrn: .................................................................
Straße: .................................................................
Wohnort: .................................................................
geboren am: .................................................................
in: .................................................................

im folgenden Arbeitssuchender genannt.

Der Vermittler verpflichtet sich, dem Arbeitssuchenden gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von .......... Euro eine für ihn geeignete Arbeit zu vermitteln.

In der Vermittlungsgebühr sind alle dem Vermittler entstehenden Kosten enthalten, dem Arbeitssuchenden entstehen keine weiteren Folgekosten.

Der Arbeitssuchende ist nur bei erfolgreicher Vermittlung und Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zur Zahlung der Vermittlungsgebühr verpflichtet.

Sollte die vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr die durch das Arbeitsamt zu erstattende Vermittlungsgebühr überschreiten, reduziert sich diese auf den durch das Arbeitsamt benannten Betrag, ohne Ausgleichszahlung durch den Arbeitssuchenden.

Zahlungen erfolgen nur durch Übergabe des Vermittlungsscheines an den Vermittler.

..............., den ..........

................................................................ .....................................................
Unterschrift
Vermittler
Unterschrift
Arbeitssuchender

"

Die mit "......." gekennzeichneten Felder variierten jeweils entsprechend des Namens der Vertragsparteien, der Höhe des Vermittlungsgutscheines und des Ortes des Vertragsschlusses.

Nach Abschluss der Arbeits- und Vermittlungsverträge sollte letztere mitsamt Vermittlungsgutscheinen an den Angeklagten xxx gesandt werden. In Ausnahmefällen, siehe unten, Arbeitnehmer xxx II 2 a (2), xxx II 2 a (10), xxx II 2 a (13), xxx II 2 a (12), xxx II 2 a (9), xxx II a (51), xxx II 2 c (57), xxx II 2 c (53), xxx II 2 c (66), xxx II 2 c (71), xxx II 2 c (84) wurden die von den jeweiligen Arbeitnehmer unterzeichneten Vermittlungsverträge ohne Unterschrift der Personaldisponenten an den Angeklagten xxx gesandt, der diese dann für die xxx bzw. xxx als Geschäftsführer unterschrieb, was den Beteiligten ebenfalls bekannt war.

- Die Geschäftsführer oder Prokuristen der jeweiligen Firmen der xxx-Gruppe sollten sodann auf Vordruckformularen der Agentur für Arbeit bestätigen, dass der jeweilige Arbeitnehmer durch Vermittlung der vom Angeklagten xxx führte privaten Arbeitsvermittlungsfirmen in seine Arbeitsstelle bei der jeweiligen Firma bei der xxx-Firmengruppe eingestellt worden sei.

- Der Angeklagten xxx sollte diese Unterlagen dann mit einem entsprechenden Auszahlungsantrag bei den zuständigen Agenturen für Arbeit vorlegen, um die Auszahlung der Vermittlungsgebühren aus den jeweiligen Vermittlungsgutscheinen geltend zu machen.

- Abgesehen von der Begegnung des Arbeitnehmers mit dem Personaldisponenten der jeweiligen Firma der "xxx-Gruppe", der zugleich "freier Mitarbeiter" der xxx war, war eine Kontaktaufnahme des Arbeitnehmers mit den jeweiligen von xxx geführten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen, was allen Beteiligten bekannt war, in diesem Geschäftsmodell nicht vorgesehen und ist auch später nicht geschehen.

- Sollte es zu Auszahlungen von Vermittlungsgutscheinen an die privaten Arbeitsvermittlungen kommen, so war den Personaldisponenten ausweislich ihres vorgenannten "Honorarvertrages " ein Honorar in Höhe von 10% bzw. mindestens 100,- Euro pro Vermittlung versprochen.

Sowohl den Angeklagten wie auch dem anderweitig Verfolgten war dabei bewußt, dass das vorgestellte Geschäftsmodell bei Durchführung tatsächlich eine private Arbeitsvermittlung nicht begründen und erst recht kein Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsgutscheine auslösen konnte.

Denn eine Vermittlung des jeweiligen Arbeitnehmers in seine Arbeitsstelle bei der xxx-Gruppe, wie in den Vermittlungsverträgen und Vermittlungsbestätigungen dargestellt, konnte vorliegend nicht erfolgen, da die Arbeitnehmer nach diesem Geschäftsmodell ihre Arbeit ohne Einfluss der privaten Arbeitsvermittlung suchten und den Kontakt zu den jeweiligen Arbeitgebern aus der "xxx-Firmengruppe" zum Zwecke des Arbeitsvertragsabschlusses selber herstellten.

Dadurch, dass die Personaldisponenten der vorgenannten Firmen ihrerseits zunächst Berwerbungen entgegennehmen und die Eignung des Arbeitnehmers prüfen sollten, war die für die private Arbeitsvermittlung nötige und in den verwendeten Vermittlungsverträgen auch dargestellte Zusammenführung eines arbeitssuchenden Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber (aus der "xxx-Gruppe") zum Zwecke des Arbeitsvertragsabschlusses bereits vor Abschluss der Vermittlungsverträge nicht mehr möglich. Wegen der oben dargestellten Vernetzung der Firmen der "xxx-Gruppe" über den sogenannten "Bewerber-pool" wäre auch bei der Einstellung des Arbeitnehmers in eine andere Firma der "xxx-Gruppe" eine Vermittlung nicht mehr möchlich, da die Eignungsprüfung der Arbeitnehmer durch den jeweiligen Personaldisponenten, bei dem er vorsprach, auch allen anderen Firmen der "xxx-Gruppe" zugänglich war. Dabei kann es dahingestellt sein, dass die Personaldisponenten aufgrund ihrer "Honorarvereinbarung" möglicher Weise auch eine Nebentätigkeit als "freie Mitarbeiter" für die xxx bzw. xxx wahrnahmen.

Bei dieser Konzeption war für alle Beteiligten auch erkennbar, dass von Ausnahmefällen abgesehen, nur bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines und Abschluss eines Vermittlungsvertrages durch den Arbeitsuchenden eine Einstellung erfolgen würde; die vermeindliche Arbeitsvermittlung konnte daher keinerlei Einfluss auf die Arbeitsaufnahme des jeweiligen Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber aus der xxx-Gruppe haben konnte.

Darüber hinaus war aufgrund des vorgenannten Geschäftsmodells die für eine Vermittlung gesetzlich vorgesehenen 3-Personen-Konstallation (Arbeitsuchender, Arbeitgeber und privater Arbeitsvermittler) für alle Beteiligten erkennbar aufgehoben, da die Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler aufgrund der gewählten Konzeption in den jeweiligen Einzelfällen ein und dieselbe Person waren, namentlich die Personaldisponenten.

Ferner konnte eine private Arbeitsvermittlung durch den Arbeitsvermittler schon deswegen nicht stattfinden, da das Geschäftsmodell die für die Vermittlung zwingend notwendige Kontaktaufnahme des Arbeitsuchenden mit den privaten Arbeitsvermittler vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages nicht vorsah. Soweit die Personaldisponenten als sogenannte "freie Mitarbeiter" der vorgenannten von xxx geführten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen tätig waren, kam es auch insoweit für alle Beteiligten erkennbar nicht zu einer Kontaktaufnahme zwischen Arbeitsuchenden und einem Arbeitsvermittler vor Vertragsschluss. Denn die Personaldisponenten waren aufgrund ihres "Honorarvertrages" mit den privaten Arbeitsvermittlern nur bevollmächtigt zum Abschluss der Vermittlungsverträge. Im übrigen war ihnen eine, wie auch immer geartete, Vermittlungstätigkeit nach diesen Verträgen nicht gestattet. Sie waren auch insoweit zu einer Arbeitsvermittlung nicht angehalten.

Derartige Tätigkeiten wären darüber hinaus gemäß § 291 SGB III i.V.m. dem Job-AQtiv-Gesetz vom 10.12.2001 genehmigungspflichtig; eine Genehmigung für die sogenannten freien Mitarbeiter lag jedoch nicht vor.

Nichtsdestoweniger wurde das vorgenannte Geschäftsmodell in der Folgezeit verwirklicht. Der Angeklagte xxx trug als Initiator des Geschäftsmodells zu dessen Verwirklichung dadurch bei, dass er in den unten genannten Fällen jeweils die Vermittlungsbestätigung als Geschäftsführer der Firma xxx Dienstleistungen GmbH bzw. als Prokurist oder zeichnungsberechtigter Gesellschafter anderer Firmen der xxx-Gruppe unterzeichnete und an den Angeklagten xxx weiterleitete, der die ihm vorliegenden Vermittlungsgutscheine, Vermittlungsverträge und Vermittlungsbestätigungen mit einem Auszahlungsantrag an die jeweils zuständige Agentur für Arbeit zum Zwecke der Auszahlung weiterleitete, obwohl ihm wie auch dem Angeklagten xxx bewusst war, dass die dort aufgeführten Arbeitsvermittlungen tatsächlich nie stattgefunden hatten.

Durch das Geschäftsmodell sollte, was allen Beteiligten bewußt war, eine dauerhafte Einnahmequelle für die beteiligten Arbeitsvermittlungsfirmen geschaffen werden.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

a)

der Angeklagte xxx hat zusammen mit anderen gesondert verfolgten Tatgenossen folgende versuchte und vollendete Handlungen durchgeführt:

(1.)

VGS: 1
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 02.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 11.08.2003
Antrag auf Auszahlung vom 12.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(2.)

VGS: 6
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 25.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 08.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 12.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Delitzsch
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(3.)

VGS: 7
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 30.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 08.08.2003
Antrag auf Auszahlung vom 12.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung konnte nicht festgestellt werden.

(4.)

VGS: 9
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 07.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 15.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 16.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(5.)

VGS: 13
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 25.04.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.05.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 27.05.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(6.)

VGS: 24
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 23.05.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.06.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 12.06.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Bitterfeld
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(7.)

VGS: 22
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 24.10.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.11.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 17.11.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: F

(8.)

VGS: 14
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 02.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 11.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 12.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - Auszahlung wurde durch die zuständige Agentur für Arbeit abgelehnt mit Bescheid vom 16.12.2003 (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(9.)

VGS: 35
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 24.01.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 05.02.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(10.)

VGS: 34
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 24.01.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 05.02.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht eingegangen.

(11.)

VGS: 33
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 01.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 12.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 12.08.2003 xxx an Firma xxx, Bad Düben
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(12.)

VGS: 32
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 23.01.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 05.02.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(13.)

VGS: 30
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 30.01.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 05.02.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsgebühren durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

14.)

VGS: 29
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 12.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 14.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsgebühren durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(15.)

VGS: 49
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 24.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(16.)

VGS: 46
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 26.02.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 03.03.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.03.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(17.)

VGS: 45
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002/ xxx 26.02.2003
Antrag auf Auszahlung vom 24.07.2002 xxx an Firma xxx 26.02.2003 an die Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 1500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(18.)

VGS: 64
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 07.10.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 17.10.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 17.02.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Altenburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(19.)

VGS: 62
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 15.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 22.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 22.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Torgau
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde aufgrund von Verjährung nicht vorgenommen. Eine Rückzahlung ist auch nicht erfolgt.

(20.)

VGS: 58
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 31.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(21.)

VGS: 56
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 12.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Wurzen
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(22.)

VGS: 54
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 27.07.2003
Antrag auf Auszahlung vom 24.07.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(23.)

VGS: 78
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 06.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 20.06.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 24.06.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist veranlasst worden. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(24.)

VGS: 77
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 04.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 01.03.2004 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 02.03.2004 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(25.)

VGS: 76
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 05.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 24.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Naumburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(26.)

VGS: 74
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 22.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 12.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 15.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Merseburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(27.)

VGS: 73
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 25.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Merseburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(28.)

VGS: 72
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 07.04.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 11.04.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 14.04.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Merseburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(29.)

VGS: 69
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 17.04.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 25.06.2003 xxx 27.10.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 25.06./28.10 2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Artern
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist nicht erfolgt; eine Rückzahlung ist ebenfalls nicht festzustellen.

(30.)

VGS: 68
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.11.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 14.01.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 14.01.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Löbau
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Ob eine Rückforderung der Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit erfolgt ist, ist nicht geklärt; genausowenig konnte geklärt werden, ob die Rückzahlung erfolgt ist.

(31.)

VGS: 66
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 21.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 12.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 15.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Zeitz
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(32.)

VGS: 89
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.01.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.10.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 27.10.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Geithain
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(33.)

VGS: 88
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 25.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 01.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 05.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist vorgenommen worden. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(34.)

VGS: 84
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 18.03.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 25.03.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 25.03.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung ist nach erfolgreichem Widerspruch nicht vorgenommen worden; eine Rückzahlung ist nicht erfolgt.

(35.)

VGS: 83
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 20.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 04.09.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 04.09.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(36.)

VGS: 81
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 02.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2002 xxx 25.02.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2002 xxx 26.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt.

(37.)

VGS: 102
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 18.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 24.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 24.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(38.)

VGS: 97
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 16.10.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 27.10.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.10.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(39.)

VGS: 94
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 10.10.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 17.10.2002 xxx 14.04.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 17.10.2002 xxx 15.04.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 1500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(40.)

VGS: 93
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.05.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.05.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 27.05.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

(41.)

VGS: 122
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 08.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: B

(42.)

VGS: 121
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.05.2004 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.05.2004 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 27.05.2004 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Halle
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolgt, ob eine Rückzahlung erfolgte, ist nicht geklärt.

(43.)

VGS: 118
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 05.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx und 25.02.2003
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx 26.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Oschatz
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(44.)

VGS: 116
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 27.05.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 20.06.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 24.06.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

(45.)

VGS: 111
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 27.05.2004 xx
Vermittlungsbestätigung vom 14.07.2004 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 03.08.2004 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Eilenburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen. Eine Rückzahlung der Vermittlungsvergütung an die Agentur für Arbeit ist bislang nicht erfolgt.

b) der Angeklagte xxx hat zusammen mit anderen gesondert verfolgten Tatgenossen folgende Taten begangen:

(46.)

VGS: 120
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 28.03.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.05.2002 xxx 05.11.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 23.05.2002 xxx an Firma xxx xxx Leipzig
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen, eine Rückzahlung ist nicht vorgenommen worden.

(47.)

VGS: 119
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 16.04.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 22.05.2002 xxx 15.11.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 22.05.2002 xxx 16.11.2002 an Firma xxx xxx Leipzig
Arbeitsamt: Görlitz
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 1000,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage ist anhängig.

c) Die Angeklagteni xxx und xxx haben zusammen mit anderen gesondert verfolgten Tatgenossen folgende versuchte und vollendete Taten durchgeführt:

(48.)

VGS: 2
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 22.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 28.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Delitzsch
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde vorgenommen; ob eine Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht ermittelt werden.

(49.)

VGS: 5
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 08.10.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.10.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(50.)

VGS: 8
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 22.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 28.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Delitzsch
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolgt; ob eine Rückzahlung vorgenommen wurde, ist zur Zeit noch offen.

(51.)

VGS: 10
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 09.09.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(52.)

VGS: 11
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.07.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(53.)

VGS: 12
Arbeitnehmer: xxx (jetzt xxx)
Vermittlungsvertrag vom 15.04.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 06.06.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.06.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(54.)

VGS: 21
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 08.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.07.2003 xxx an Firma xxx xxx GmbH
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(55.)

VGS: 18
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Torgau
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(56.)

VGS: 17
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 13.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Wurzen
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(57.)

VGS: 16
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 15.09.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(58.)

VGS: 15
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 28.05.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.06.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 11.06.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(59.)

VGS: 52
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 13.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 04.09.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 04.09.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(60.)

VGS: 51
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 24.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(61.)

VGS: 50
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 02.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(62.)

VGS: 48
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 17.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Grimma
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(63.)

VGS: 47
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 10.04.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 22.04.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 25.04.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Döbeln
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(64.)

VGS: 65
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 03.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an Firma xxx GmbH
Arbeitsamt: Merseburg
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(65.)

VGS: 63
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 03.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx 26.02.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an Private Arbeitsvermittlungsbörse GmbH 26.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Weißenfels Höhenmölsen
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(66)

VGS: 61
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 10.03.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 11.04.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 14.04.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Torgau
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen. Ob Rückzahlung erfolgt ist, konnte nicht geklärt werden.

(67.)

VGS: 60
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 11.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 12.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Oschatz
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(68.)

VGS: 59
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Döbeln
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(69.)

VGS: 57
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 26.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Wurzen
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(70.)

VGS: 53
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 13.08.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Döbeln
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(71.)

VGS: 75
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.09.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.09.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.09.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Weißenfels
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(72.)

VGS: 71
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 07.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 10.07.2002 xxx 25.02.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 10.07.2002 xxx an xxx 26.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Riesa
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(73.)

VGS: 70
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 03.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 03.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Eisleben
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist bisher erfolglos verlaufen; ein Rückzahlung ist nicht erfolgt.

(74.)

VGS: 67
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 05.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.09.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 19.09.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Zeitz
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(75.)

VGS: 91
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 30.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 04.09.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 04.09.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(76.)

VGS: 90
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 24.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(77.)

VGS: 86
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 18.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 26.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 28.07.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; ein Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt.

(78.)

VGS: 85
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt.

(79.)

VGS: 80
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.07.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist nicht erfolgt.

(80.)

VGS: 105
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 15.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 22.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 22.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; Klage anhängig.

(81.)

VGS: 104
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 30.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 04.09.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 04.09.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: F

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; ein Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt.

(82.)

VGS: 103
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 07.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2002 xxx/xxx 25.02.2003 xxx/xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2002 xxx an xxx 26.02.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR (1. Rate) 500,- EUR (2. Rate)
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt. Klage vor dem Sozialgericht ist anhängig.

(83.)

VGS: 101
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 27.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 03.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 03.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt. Klage vor dem Sozialgericht ist anhängig.

(84.)

VGS: 99
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 18.11.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 14.01.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 14.01.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt. Klage vor dem Sozialgericht ist anhängig.

(85.)

VGS: 96
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 01.06.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 03.07.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 03.07.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: D

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt. Klage vor dem Sozialgericht ist anhängig.

(86.)

VGS: 92
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 22.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 28.08.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 29.08.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Borna
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: A

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist bisher erfolglos verlaufen; eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt.

(87.)

VGS: 117
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 13.04.2004 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 27.04.2004 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 27.04.2004 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: A

(88.)

VGS: 112
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 11.07.2003 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 19.07.2003 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.07.2003 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Leipzig
ausgezahlter Betrag: 1000,- EUR
vermittelt an die Firma: B

Eine Rückforderung der verauslagten Vermittlungsvergütung durch die zuständige Agentur für Arbeit ist erfolglos verlaufen; bisher ist keine Rückzahlung erfolgt.

(89.)

VGS: 110
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 19.07.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 07.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 07.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Geithain
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: D

(90.)

VGS: 109
Arbeitnehmer: xxx Mittäter
Vermittlungsvertrag vom 14.08.2002 xxx
Vermittlungsbestätigung vom 21.08.2002 xxx
Antrag auf Auszahlung vom 21.08.2002 xxx an Firma xxx
Arbeitsamt: Geithain
ausgezahlter Betrag: - (Versuch)
vermittelt an die Firma: D

Die jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit zahlten auf Antrag der vom gesondert verfolgten xxx geführten Arbeitsvermittlungsfirmen bis Mai 2 004 Vermittlungsvergütungen in Höhe von insgesamt 85.500,- EUR aus; im Fall des Angeklagten xxx sind zusätzlich weitere 40.500,- EUR durch die Agentur für Arbeit zu Unrecht an Vermittlungsgebühren an die vorgenannten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen ausgezahlt worden; die Agenturen für Arbeit wurden insoweit jeweils getäuscht durch die nach außen hin scheinbar korrekt dargestellten Vermittlungen. Sowohl die genannten Personaldisponenten als auch die anderweitig verfolgte xxx erhielten großenteils die ihnen vom Angeklagten versprochenen Provisionen, auch wenn die im einzelnen ausgezahlten Beträge nicht genau bekannt sind. Da tatsächlich nie eine Arbeitsvermittlung durch die vom Angeklagten xxx geführten privaten Arbeitsvermittlung vorgenommen worden war, mithin auch kein Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsgutscheine bestand, entstand der Agentur für Arbeit durch das Tätigwerden der Angeklagten ein Schaden jeweils in der vorgenannten Höhe. Dies war von den Angeklagten genauso gewollt, wie die dadurch entstehende Bereicherung der Firmen xxx bzw. xxx sowie der Angeklagten, soweit sie jeweils unter ihren Einzelfirmen aufgetreten sind.

In diesen Fällen, II. 11 (xxx, begünstigter xxx Bad Düben) bzw. II. 46., und 47 (xxx und xxx, begünstigter jeweils xxx) sind die antragsstellenden und letztlich begünstigten Arbeitsvermittlungen nicht die in dem vorgenannten Geschäftsmodell vorgesehen xxx bzw. xxx war. Im Hinblick darauf, dass die dort geschilderte "Vermittlung" im übrigen an dem vorgenannten Geschäftsmodell, das am 29.05.02 durch die Angeklagten vorgestellt wurde, orientiert ist, ist insgesamt vom Fehlen einer Vermittlung im Sinne der §§ 421 g, 35 SGB III auszugehen, was den Angeklagten in diesen Fällen auch aus den vorgenannten Gründen ebenfalls bewusst war.

In den Fällen, in denen ausnahmsweise der Angeklagte xxx die Vermittlungsverträge statt eines Personaldisponenten unterschrieb (vergleiche oben Bl. 18) waren den Beteiligten, insbesondere dem Mitangeklagten xxx bzw. den übrigen Geschäftsführern der xxx-Gruppe, die die jeweiligen Vermittlungsbestätigungen unterzeichneten bekannt, dass ebenfalls keine Vermittlung im Sinne des Gesetzes vorlag. Denn der Angeklagte xxx aquirierte weder für die Firma xxx noch für die Firma xxx Personal, weswegen alle Beteiligten davon ausgehen mussten, dass auch in den Fällen in denen er die Vermittlungsverträge unterzeichnete die Akvise der Arbeitnehmer und die Einstellung des Arbeitsnehmers jeweils durch einen Personaldisponenten der xxx-Gruppe erfolgt sein musste, entsprechend des o.g. Geschäftsmodells.

III.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten sowie auf Bundeszentralregisterauszügen, jeweils vom 17.11.06, die in der Hauptverhandlung zur Verlesung kamen.

Die Feststellungen unter II. beruhen im Wesentlichen auf der umfangreichen Einlassung des Angeklagten xxx, die dieser in Schriftform dem Gericht vorlegte und hinsichtlich Seiten 1 bis 13 d.A. diese auch in der Hauptverhandlung verlas. Die weiteren Teile seiner schriftlichen Einlassung wurden im Selbstleseverfahren gem. § 249 I StPO verlesen. Ebenfalls beruhen die Feststellungen unter II. auf den schriftlichen Einlassungen des Angeklagten xxx, die dieser in der Hauptverhandlung bis einschließlich Ziffer. 3 der schriftlichen Einlassung verlas und im folgenden dem Gericht in Schriftform zur Verfügung stellte. Die weiteren Teile der schriftlichen Einlassung wurden durch Verlesung gem. § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Fragen zu ihren Einlassungen beantworteten beide Angeklagte nicht.

Ferner beruhen die Erkenntnisse des Gerichts auf den in der Hauptverhandlung gehörten oben erwähnten Personaldisponenten, namentlich den Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx , xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie der Aussage der Zeugin xxx, die diese in der Hauptverhandlung gegen den anderweitig verfolgten xxx (Az.: 204 Cs 211 Js 67054/05) am 13.10.06 vor dem Amtsgericht Leipzig tätigte; die Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls insoweit wurde gem. § 251 Abs. 1 StPO im Einvernehmen mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten vorgenommen. Im weiteren beruhen die Erkenntnisse des Gerichts auf den Bekundungen der ermittelnden Beamtin des Hauptzollamtes, der Zeugin xxx sowie den Bekundungen der folgenden Zeugen von den in das Verfahren involvierten Agenturen für Arbeit:

Xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

Ergänzt werden die Ausführungen der vorgenannten Zeugen noch durch eine schriftliche Einlassung der Zeugin xxx, Bl. 513 d.A., zum Fehlen der Schadenswiedergutmachung, in den von ihr vorgetragenen Fällen, die gemäß § 251 Abs. 1 StPO im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

Desweiteren stützt das Gericht seine Erkenntnisse auf der Verlesung der in dem Verfahrensakten befindlichen hier relevante Vermittlungsverträge:

Bl. B 210, B 268, B 295, B 327, B 361, B 433, B 691, B 642, B 463, B 991, B 957, B 929, B 898, B 835, B 811, B 781, B 1255, B 1200, B 1176, B 1653, B 1593, B 1512, B 1452, B 1382, B 2046, B 1983, B 1947, B 1913, B 1849, B 1798, B 1725, B 2339, B 2316, B 2285, B 2239, B 2220, B 2102, B 2180, B 2163, B 2647, B 2524, B 2489, B 2463, B 2239, B 3161, B 3147, B 3054, B 3028, B 2918, B 2772, B 1114, B 3111, B 3064, B 233, B 255, B 277, B 353, B 390, B 1593, B 415, B 630, B 588, B 573, B 532, B 518, B 509, B 480, B 1334, B 1313, B 1294, B 1240, B 1226, B 1099, B 1688, B 1614, B 1571, B 1549, B 1531, B 1481, B 1423, B 1357, B 2021, B 1892, B 1876, B 1758, B 2399, B 2376, B 2285, B 2253, B 2158, B 2710, B 2689, B 2664, B 2626, B 2605, B 2566, B 2543, B 2506, B 2417, B 3041, B 2998, B 2983, B 2963, B 2941, B 2859, B 2796, B 2740, B 2158, B 503, B 931, B 403 der Beweismittelakten und Bl. 515 der Verfahrensakte.

Ferner beruhen die Erkenntnisse des Gerichts insoweit auf den gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesenen und in der Akte, enthaltenen Vermittlungsbestätigungen,

Bl. B 213, B 266, B 294, B 330, B 359, B 430, B 689, B 640, B 458, B 989, B 931, B 896, B 833, B 809, B 784, B 1254, B 1198, B 1175, B 1181, B 1654, B 1591, B 1510, B 1450, B 1381, B 2116, B 2106, B 2045, B 1981, B 1946, B 1911, B 1852, B 1858, B 1796, B 1724, B 2337, B 2314, B 2286, B 2237, B 2218, B 2202, B 2183, B 2189, B 2131, B 2650, B 2523, B 2490, B 2461, B 2470, B 2441, B 3164, B 3145, B 3052, B 3026, B 2916, B 2771, B 1117, B 3112, B 3121, B 3065, B 3078, B 231, B 257, B 275, B 351, B 383, B 1591, B 1413, B 628, B 591, B 570, B 535, B 516, B 501, B 1332, B 1312, B 1293, B 1242, B 1224, B 1092, B 1689, B 1612, B 1620, B 1596, B 1547, B 1533, B 1483, B 1421, B 1355, B 2019, B 1890, B 1897, B 1878, B 1757, B 2397, B 2374, B 2267, B 2251, B 2157, B 2708, B 2687, B 2663, B 2673, B 2629, B 2608, B 2564, B 2546, B 2507, B 2419, B 3045, B 2997, B 2986, B 2960, B 2943, B 2864, B 2799, B 2738, B 400, B 478, B 413, B 2116, B 2725, B 304, B 929, B 3045 der Beweismittelakte.

Ebenfalls sind insoweit gem § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden die in diesem Verfahren relevanten Anträge auf Auszahlung aus den Verfahrensakten, namentlich:

folgende Anträge auf Auszahlungsanordnung :

Bl. B 208, B 265, B 293, B 331, B 358, B 429, B 688, B 639, B 457, B 988, B 954, B 928, B 895, B 832, B 808, B 779, B 1253, B 1197, B 1174, B 1180, B 1655, B 1590, B 1509, B 1448, B 1380, B 2115, B 2105, B 2044, B 1980, B 1945, B 1910, B 1847, B 1857, B 1795, B 1723, B 2336, B 2313, B 2282, B 2236, B 2217, B 2201, B 2179, B 2188, B 2130, B 2649, B 2522, B 2489, B 2460, B 2469, B 2440, B 3160, B 3144, B 3051, B 3025, B 2915, B 2770, B 1116, B 3109, B 3120, B 3063, B 3077, B 230, B 259, B 274, B 350, B 382, B 1590, B 412, B 627, B 586, B 572, B 536, B 515, B 500, B 577, B 1331, B 1311, B 1292, B 1239, B 1223, B 1096, B 1687, B 1611, B 1619, B 1568, B 1546, B 1529, B 1489, B 1354, B 2018, B 1889, B 1896, B 1874, B 1756, B 2396, B 2373, B 2266, B 2250, B 2156, B 2707, B 2686, B 2662, B 2672, B 2628, B 2607, B 2568, B 2545, B 2511, B 2420, B 3041, B 2995, B 2987, B 2959, B 2939, B 2863, B 2795, B 2737, B 1096, B 3044, B 399, B 412, B 477, B 1420, B 1619, B 2115, B 2724.

Die vorgenannten Verfahrensdokumente, Vermittlungsverträge, Auszahlungsantrage sowie Vermittlungsbestätigungen wurden in der Hauptverhandlung ebenfalls von den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.

1.

Fest steht, dass die oben unter II.1. a - c) genannten Firmen an dem hier relevanten Sachverhalt unter II.2. beteiligt waren, aufgrund der geständnisgleichen und glaubhaften Einlassung der Angeklagten, ferner aufgrund der verlesenen Vermittlungsbestätigung, auf denen die jeweiligen Firmen der xxx-Gruppe als Arbeitgeber genannt werden; auf den verlesenen Auszahlungsanordnungen finden sich die vorgenannten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen.

Die Beteiligung der Firmen xxx, xxx mit Zweigstelle in Borna und xxx mit Zweigstelle in Oschatz sowie der xxx Dienstleistungs GmbH ergeben sich zudem aus den dahingehenden Bekundungen der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (xxx) sowie xxx, xxx und xxx (xxx) und den Zeuginnen xxx, xxx, xxx und xxx (xxx). Diese Zeugen gaben glaubhaft an, zwischen jeweils 2002 und 2004 als Personaldisponenten bei diesen Firmen tätig gewesen zu sein; dies wird im übrigen auch bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin xxx vom Hauptzollamt, die glaubhaft angab, dass ihre Ermittlungen die Beteiligung der vorgenannten Firmen an den hier in Rede stehenden Geschehen ergeben hätten.

Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten stehen im übrigen ihr Tätigwerden für die oben genannten Firmen so fest, wie unter II.1.+ 2. dargestellt. Im übrigen beruhen auch insoweit die Erkenntnisse des Gerichts zu dem dort mitgeteilten Firmengeflecht der xxx-Gruppe auf den Ermittlungsergebnissen, die die Zeugin xxx in der Hauptverhandlung glaubhaft vortrug.

2.

Die unter II.2. dargestellte Versammlung vom 29.05.2002 in Leipzig und das dort vorgestellte Geschäftsmodell ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden und diesbezüglich auch glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die noch bestätigt werden durch die Bekundungen der nachgenannten Personaldisponenten. So gaben die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx übereinstimmend das oben unter II.2. dargestellte Geschäftsmodell in ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung ebenfalls wieder. Selbst die Zeuginnen xxx, xxx und xxx die ihrerseits angaben, nicht bei dieser Besprechung vom 29.05.02 vor Ort anwesend gewesen zu sein, bekundeten glaubhaft, ihnen sei das dort besprochene Geschäftsmodell, so wie oben unter II.2. dargestellt, durch ihre jeweiligen Vorgesetzten bzw. den Angeklagten xxx im Sommer 2002 vorgestellt worden.

Die vorgenannten Zeugen bestätigten auch, dass sie angehalten waren, die jeweiligen Arbeitssuchenden, die bei ihnen vorsprachen oder die sie zum Vorsprechen aus dem "Bewerber-Pool" zu sich geladen hatten, aufzufordern, einen Vermittlungsgutschein vorzulegen und bei Vorlage desselben mit diesen einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, der ihnen jeweils als Vordruck bzw. als Computermaske vorgelegen hätte; so sollte ein Vertragsschluss zwischen den Arbeitssuchenden und den jeweils vom Angeklagten xxx geführten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen bewirkt werden. Auch bestätigten die Zeugen, dass sie als Personaldisponenten der jeweiligen Arbeitgeber aus der "xxx-Gruppe" im Hauptberuf die Vermittlungsverträge als "freie Mitarbeiter" der von xxx geführten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen unterzeichnen sollten. Sie seien jeweils durch einen "Honorarvertrag" seitens des Angeklagten xxx bevollmächtigt worden, den Vertrag zwischen den Arbeitnehmern und den von diesem geführten privaten Arbeitsvermittlungsunternehmen gegenzuzeichnen. Bei Vorlage eines Exemplars dieses Honorarvertrages, Blatt 1275 d.A., der jeweils mit den Zeugen in Augenschein genommen wurde, bestätigten diese, dass sie einen Honorarvertrag mit ähnlichen oder gleichem Inhalt geschlossen hätten. Der Angeklagte xxx bestätigte in seiner schriftlichen Einlassung, ebenfalls einen Honorarvertrag nach dem vorgenannten Muster (siehe oben II. 2.) mit den jeweiligen Personaldisponenten abgeschlossen zu haben und legte die Originalverträge mit allen Personaldisponenten vor. Keiner der in der Hauptverhandlung gehörten Personaldisponenten konnte bekunden, dass er im übrigen bevollmächtigt gewesen wäre, für die xxx oder die xxx eine Arbeitsvermittlung zu betreiben oder diese betrieben zu haben. Ferner sei ein Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und diesen privaten Arbeitsvermittlungsfirmen, abgesehen von den Kontakt zu ihnen als "freie Mitarbeiter dieser Firma", vorliegend nach ihren Erkenntnisstand nicht vorgesehen gewesen oder im Folgenden zustande gekommen. Die Zeuginnen xxx, xxx, xxx und xxx bekundeten darüber hinaus, dass sie in den Fällen, in denen der sich jeweils bewerbende Arbeitsuchende keinen Vermittlungsgutschein vorlegen konnte, diesen ausnahmsweise auch ohne Vermittlungsgutschein einstellten, falls er über die notwendige Eignung verfügte und sonst kein Bewerber mit Vermittlungsgutschein zur Verfügung gestanden hätte. Die Personaldisponenten vermochten im übrigen in ihrer Einvernahme auch nicht zu bekunden, dass zwischen ihrer Tätigkeit als Personaldisponent vor der Versammlung vom 29.05.02 und nach derselben ein wesentlicher Unterschied bestanden hätte; lediglich dass Anforderung der Vermittlungsgutscheine bei den Arbeitnehmern und der Abschluss des Vermittlungsvertrages sei letztlich neu gewesen.

3.

Dass es zu den einzelnen unter II.2. dargestellten "Vermittlungsfällen" kam, steht fest aufgrund der verlesenen Vermittlungsverträge, Vermittlungsbestätigungen und Auszahlungsanordnungen sowie insbesondere den Bekundungen der dort aufgeführten vermeindlich vermittelten Arbeitnehmer. Diese gaben übereinstimmend an, sich entweder aufgrund von Zeitungsannoncen, in denen eine Firma der xxx-Gruppe genannt gewesen wäre oder aufgrund von "Gelben Seiten" bzw. aufgrund von Hinweisen aus dem Computer des Arbeitsamtes, in denen ebenfalls offene Stellen dieser Firmen gemeldet gewesen sein sollen oder aufgrund von Mundpropaganda Bekannter oder Angehöriger bei den Firmen der "xxx-Gruppe" beworben zu haben. Dabei hätte sich jedenfalls bewußt keiner der Arbeitnehmer der Hilfe eines privaten Arbeitvermittlers bedient. Die Arbeitnehmer bekundeten ferner, dass sie zu den Bewerbungsgesprächen nach telefonischer Vorstellung geladen wurden oder ohne Termin bei den Firmen vorstellig geworden seien und ihre Bewerbung dort abgaben bzw. mit ihren jeweiligen Gesprächspartner, Angestellte der "xxx-Firmengruppe" über ihre Qualifikation und den möglichen Arbeitsbereich diskutiert hätten. In allen Fällen seien dann Vermittlungsgutscheine von den Personaldisponenten gefordert worden. Die Arbeitnehmer hätten diese entweder bereits mitgehabt oder bei den "Arbeitsämtern" angefordert und problemlos erhalten. Die Vermittlungsgutscheine hätten sie bei ihren zukünftigen Arbeitgebern abgegeben, kurz danach hätten sie jeweils einen Arbeitsvertrag erhalten. Die Arbeitnehmer bestätigten als Zeugen zwar, dass sie ihre Unterschriften jeweils auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsverträgen, die im Einzelfall mit ihnen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, geleistet hätten, eine genauere Erinnerung an den Inhalt der Verträge, deren Sinn und Zweck und die Umstände ihrer Unterzeichnung fehlte den Zeugen jedoch. Lediglich der Zeuge xxx vermochte sich daran zu erinnern, dass sich die anderweitig verfolgte xxx ihm auch als "freie Mitarbeiterin" einer privaten Arbeitsvermittlung vorgestellt hätte; wie diese gehießen hätte, wisse er nicht mehr. Er sei bei dieser Firma auch nicht weiter vorstellig geworden, sondern hätte nur mit der anderweitig verfolgten xxx gesprochen. Nach Inaugenscheinnahme und Vorhalt einzelner Passagen aus den Vermittlungsverträgen konnten auch die übrigen Arbeitnehmer weder einen Kontakt mit den dort aufgeführten privaten Arbeitsvermittlern (xxx bzw. xxx) bekunden, noch vermochten sie die Bedeutung diese Vertrages für sich selbst bzw. ihrer Arbeitsaufnahme näher darzustellen. Soweit sie dennoch Angaben zu den von ihnen unterschriebenen Vermittlungsverträgen zu machen versuchten, wurde im übrigen deutlich, dass die Zeugen den Unterschied zwischen privater Arbeitsvermittlung und dem Geschäftsfeld ihres Arbeitgebers, namentlich gewerblichem Verleih von Arbeitskräften, nicht verstanden oder sich darüber keine Gedanken machen wollten, weil ihnen nach längerer Arbeitslosigkeit endlich Arbeit angeboten worden war. Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Bekundungen dieser Zeugen zu mißtrauen. Einerseits sind sämtliche Strafverfahren gegen diese Zeugen durch die zuständige Staatsanwältin nach deren Bekundungen eingestellt worden, weswegen den Zeugen ein Motiv für eine Falschaussage fehlt, andererseits schätzt das Gericht die vernommenen Zeugen nicht als derart fantasievoll ein, dass sie vorliegend ihre Aussagen frei erfunden hätten. Vielmehr gaben sich die Zeugen einfach strukturiert und hatten bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung bereits Schwierigkeiten, längere Sätze zu formulieren oder auf Fragen, bestehend aus längeren Sätzen, zu antworten. Im übrigen werden die Bekundungen der Arbeitnehmer auch gestützt durch die Bekundungen der Personaldisponentinnen xxx, und xxx sowie xxx, die sich jeweils noch an die von ihnen eingestellten und unter II. genannten Arbeitnehmer erinnern konnten.

Der Angeklagte xxx ging zudem in seiner Einlassung auf die Vermittlungen der Arbeitnehmer ein, die er entweder firmierend unter einer Einzelfirma selbst vorgenommen hätte bzw. für die er jeweils eine Vermittlungsbestätigung unterzeichnet hat; er bestätigte die jeweils unter II.2. dargestellten Fälle vollumfänglich. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung insoweit an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten xxx zu zweifeln, zumal er sich durch diese Einlassung selbst erheblich belastet.

Der Angeklagte xxx ging im einzelnen nicht auf die Fälle unter II.2. in seiner Einlassung ein, er erhob insoweit jedoch auch keine Einwändungen.

4.

Dass die "Vermittlung" der unter II. genannten Arbeitnehmer auch den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit durch Firma xxx bzw. xxx bzw. die Einzelfirmen der Angeklagten mitgeteilt worden ist, mit dem Ersuchen um Auszahlung des Vermittlungsgutscheines, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Die vorgenannten Zeugen gaben jeweils an, dass in den oben genannten Fällen II. Vermittlungsgutscheine an die bei ihren Agenturen für Arbeit geführten Arbeitnehmer herausgegeben worden seien und später jeweils mit Auszahlungsanträge der Firma xxx bzw. xxx oder der unter II. 1. genannten Einzelfirmen der Angeklagten sowie Vermittlungsverträgen und Vermittlungsbestätigungen vorgelegt worden seien, wie oben unter II.2. dargestellt. Lediglich bezüglich des Falles II. Ziffer 30., xxx, fehlt eine Stellungnahme eines Mitarbeiters der zuständigen Agentur für Arbeit. Hier ergibt sich dies jedoch aus den verlesenen Vermittlungsvertrag vom 14.11.02, Bl. B 1798, der Vermittlungsbestätigung vom 14.01.03, Bl. B 1796 und dem Antrag auf Auszahlung vom 14.01.03, Bl. B 1795, i.V.m. der Bekundung der Zeugin xxx, die jeweils in den Akten eingehefteten Kopien der Vermittlungsverträge, Vermittlungsbestätigungen und Auszahlungsanordnungen seien aus den jeweiligen Leistungsakten der zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen worden. Zudem spricht hierfür die Aussage der Personaldisponentin xxx, die in der Hauptverhandlung bekunden konnte, sich an die Einstellung dieses Arbeitnehmers xxx erinnern zu können; aus ihrer Bekundung ergibt sich auch, dass tatsächlich die oben unter II.30. dargestellte Auszahlung von 1.000 EUR durch die Agentur für Arbeit Löbau an die Firma xxx erfolgt sein muss. Denn die Zeugin bekundete, entsprechend ihres Honorarvertrages mit dem Angeklagten xxx 100,- EUR Vermittlungsgebühr für die "Vermittlung" des xxx erhalten zu haben. Diese Zahlung wäre nach Überzeugung des Gerichts ausgeblieben, wenn in dem Fall II.30. nicht tatsächlich der dort genannte Geldbetrag von 1.000,-EUR Vermittlungsvergütung an die Firma xxx gezahlt worden wäre.

Nach den Bekundungen der Zeugen von der Agentur für Arbeit seien die Auszahlungen in allen Fällen unter II.2., die nicht als Versuch ausdrücklich gekennzeichnet seien, an den jeweiligen Antragsteller erfolgt. In den meisten Fällen sei danach Rückforderung bisher noch nicht erfolgreich durchgeführt worden. Vielmehr wären die privaten Arbeitsvermittler in der Regel gegen die Rückforderungsbescheide gerichtlich vorgegangen. Urteile stünden noch aus. Lediglich in wenigen Einzelfällen die oben unter II.2.gekennzeichnet wurden konnten die Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer eventuellen Rückzahlung keine genauen Angaben machen.

Die Zeugin xxx bekundete zudem, dass in der Gesamtheit der Fälle, in denen sie ermittelt hätte, ein Schaden durch ungerechtfertigte Auszahlungen von weit über 100.000,- EUR entstanden sei. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung an der Richtigkeit der Einlassung der Zeugin insoweit zu zweifeln, zumal sich die Schäden im Einzelnen aus den oben unter II. dargestellten Umständen nachvollziehen lassen.

5.

Soweit im Fall II.11., Arbeitnehmer xxx, eine Abweichung insoweit besteht, als Antrag auf Auszahlung durch die Einzelfirma Private Arbeitsvermittlung xxx Bad Düben gestellt wurde, gibt es für das Gericht aufgrund der vorgenannten Beweislage keine Veranlassung an der Richtigkeit des unter II.2. dargestellten Sachverhalts zu zweifeln. Zwar ist die Einzelfirma des Angeklagten im oben unter II.2. dargestellten Geschäftsmodell, nicht ausdrücklich erwähnt. Anhaltspunkte, dass der Vermittlungsfall vorliegend jedoch anders gelaufen ist, als die übrigen Vermittlungsfälle, in denen jeweils die Firmen xxx bzw. xxx als Begünstigte den Antrag auf Auszahlung gestellt haben, sind nicht ersichtlich.

Die Fälle II.2 b (46) und II.2 b (47) (Arbeitnehmer xxx und xxx weichen zwar den vordiskutierten Fällen insoweit ab, als Antrag auf Auszahlung jeweils von der Einzelfirma des Angeklagten xxx (xxx, xxx Leipzig) gestellt worden ist und die Vermittlungsbestätigungen nicht vom Angeklagten xxx unterzeichnet worden sind , dafür jedoch die Vermittlungsverträge. Auch wenn die Einzelfirma des Angeklagten xxx sich im oben unter II. dargestellten allgemeinen Geschäftsmodell nicht weiter aufgeführt ist, geht das Gericht auch in die Fällen von einer Vermittlung aus, die so abgelaufen ist, wie oben unter II.2 b (46) und II.2 b (47) dargestellt. Hierfür sprechen insbesondere die Einlassung des Angeklagten xxx selbst, der eine Vermittlung in diesen Fällen jeweils in dieser Form darstellte, wie auch die Bekundungen der Zeuginnen xxx und xxx in der Hauptverhandlung, die ebenfalls in diese Richtung gingen. Dass in diesen Fällen eine Arbeitsvermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler tatsächlich nicht erfolgt ist, ergibt sich aus folgendem: die Zeugin xxx war bereits bei der unter II.2 b (46) dargestellten Einstellung in die xxx bei dieser Firma und der Geschäftsführerin dieser Firma, Frau xxx, als arbeitsuchende Arbeitnehmerin bekannt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin selbst, die angab, zuvor bei anderen Firmen der xxx-Gruppe tätig gewesen zu sein und aus ihrer Tätigkeit auch die Geschäftsführerin Frau xxx persönlich gekannt zu haben; dies wird im übrigen auch durch die Einlassung des Angeklagten xxx selbst bestätigt. Die Zeugin bekundete darüberhinaus glaubhaft, dass sie sich als Bekannte der Frau xxx auch an diese arbeitssuchend gewandt hätte, was freilich vom Angeklagten xxx in dieser Klarheit nicht mitgeteilt wird. Da die Geschäftsführerin ihrer zukünftigen Arbeitgeberin, die anderweitig Verfolgte xxx, somit bereits bei Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Angeklagten das Arbeitsgesuch der Zeugin xxx kannte, bestand auch in diesem Fall kein Raum für eine Vermittlungstätigkeit des Angeklagten xxx. Soweit dieser, in seiner Einlassung sinngemäß angibt, er hätte der anderweitig verfolgten xxx die Einstellung der Zeugin xxx "schmackhaft" gemacht, so spricht dies für sich selbst, belegt jedoch keinesfalls eine tatsächlich erfolgte Vermittlung. Darüberhinaus besteht für diese auch angesichts der oben dargestellten Vernetzung der Mitglieder der xxx-Firmengruppe kein Raum für eine Vermittlung, wenn ein Arbeitnehmer einer der Firmen der xxx-Gruppe zu einer anderen Firma der xxx-Gruppe wechselt. Soweit der Angeklagte xxx in seiner Einlassung hierzu behauptet, der Vermittlungsvertrag sei abgeschlossen worden, damit er seine Auslagen in diesem Fall zurückerhalten, kann nicht nachvollzogen werden, welche Auslagen dies vorliegend sein sollen und auf welcher rechtlichen Grundlage er meint, diese Auslagen von der Agentur für Arbeit einfordern zu können. Im Fall II.2 b (47) schilderte der Zeuge seine Vermittlung so, wie oben unter II.2 b (47) dargestellt. Er sei über eine Cousin auf eine Niederlassung der xxx-Gruppe in Löbau aufmerksam geworden. Er habe dort zunächst mit einem Mann, später mit einer Frau, eventuell der Zeugin xxx gesprochen. Diese haben eine Vermittlungsgutschein angefordert und er habe diesen auf Anforderung von der zuständigen Agentur für Arbeit erhalten. Er habe diesen auch bei xxx abgegeben. Den von ihm unterzeichneten Vermittlungsvertrag Bl. B 3064 d.A. hat der Zeuge nach Inaugenscheinnahme zwar als von ihm unterzeichnet wiedererkannt, der Inhalt ist ihm jedoch im übrigen unbekannt gewesen. Eine private Arbeitsvermittlung xxx sei ihm ebenfalls völlig unbekannt gewesen. Für die Richtigkeit dieser Bekundungen spricht insoweit auch die Einlassung des Angeklagten xxx, der angab, mit dem Arbeitnehmer xxx keinen Kontakt gehabt zu haben. Angesichts dieser Umstände ist vorliegend von einer "Vermittlung" im Sinne des am 29.05.02 vorgestellten Geschäftsmodells (II.2.) auszugehen, bei der tatsächlich eine Vermittlung durch eine privaten Arbeitsvermittler mangels Kontaktaufnahme zwischen dem Arbeitsuchenden und dem privaten Arbeitsvermittler zu keiner Zeit zustande gekommen sei kann. Darüberhinaus konnte bei Abschluss des Vermittlungsvertrages eine Vermittlung schon nicht mehr durchgeführt werden, da dem zuständigen Personaldisponenten, möglicherweise die Zeugin xxx der xxx-Gruppe, der Arbeitssuchende xxx bereits bekannt war. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend noch nicht einmal ein Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldisponenten und dem Angeklagten xxx im Sinne der oben unter II. dargestellten Honorarvereinbarung behauptet wurde. Nach alledem kann auch in diesem Fall eine private Arbeitsvermittlung keinesfalls gegeben sein, was dem Angeklagten xxx auch bekannt war.

Da der Angeklagte xxx nach seiner eigenen Einlassung, die noch bestätigt wurde durch die Einlassung des Angeklagten xxx, im Namen der von ihm geführten Arbeitsvermittlungsfirmen keine Arbeitnehmer anwarb, wussten alle Beteiligten, dass auch in den oben auf Bl. 18 genannten Fällen (Arbeitnehmer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx), in denen jeweils er selbst die Vermittlungsverträge unterzeichnete, die darin genannten Arbeitnehmer entsprechend dem unter II. dargestellten Geschäftsmodell von den jeweils zuständigen Personaldisponenten der xxx-Gruppe angeworben und eingestellt worden sind. Aufgrund dessen wussten die die Vermittlungsbestätigungen in diesen Fällen unterzeichnenden Geschäftsführer auch, dass eine Vermittlung tatsächlich nie stattgefunden hatte.

6.

Beide Angeklagten wussten in den übrigen unter II. genannten Fällen, dass jeweils keine einen Anspruch gegen die Agenturen für Arbeit auslösende Vermittlungstätigkeit betrieben worden ist. Beide Angeklagten haben nach ihren Einlassungen selbst die Gesetzeslage nach § 421 g SGB III bzw. § 35 SGB III und die sonstigen Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung gekannt.

Dieses Gesetzeslage ist nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten im Zuge der Besprechung vom 29.05.2002 auch den geladenen Zuhörern, namentlich den Personaldisponenten, durch die Angeklagten, insbesondere dem Angeklagten xxx mitgeteilt worden. Dass dieser insoweit auch die Federführung bei der Vorstellung des Geschäftsmodells übernommen hatte, ergibt sich aus den dahingehenden Bekundungen der anwesenden Personaldisponenten. Darüberhinaus stellen die auf Geheiß der Angeklagten versendeten Vordrucke für Vermittlungsverträge ihrem Wortlaut nach genau auf den Gesetzestext der § 296 Abs. 1 SGB III ab, indem der Inhalt von Vermittlungsverträgen bei der privaten Arbeitsvermittlung beschrieben wird. Insbesondere verpflichtet sich in diesen Verträgen ein privater Vermittler einen Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass den Angeklagten auch bewusst war, dass eine private Arbeitsvermittlung, die Grundlage eines Auszahlungsanspruchs nach § 421 g SGB III sein sollte, dass Vorhandensein eines privaten Arbeitsvermittlers voraussetzt, der einen Kontakt zwischen dem Arbeitssuchenden und dem Arbeitgeber als Inhaber der zukünftigen Arbeitsstelle zum Zwecke des Abschlusses des Arbeitsvertrages schafft. Ebenfalls ergibt sich aus den auf Geheiß der Angeklagten verwendeten Vermittlungsverträgen, dass ihnen bewusst war, dass vorliegend eine erfolgreiche Vermittlung ein Dreipersonenverhältnis voraussetzt und die Arbeitsvermittlung einen nachweisbaren Beitrag zum Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitssuchenden und dem Arbeitgeber geleistet haben muss, was auch eine Kontakt zwischen dem Arbeitssuchenden und dem jeweiligen Arbeitsvermittler, der auch zur Arbeitsvermittlung berechtigt war, voraussetzt. Dies war vorliegend für die Angeklagten erkennbar nicht gegeben.

Aufgrund des hohen Organisationsgrades und des Aufwandes, den die Einführung ihres Geschäftsmodells erforderte und angesichts des Umstandes, dass die Angeklagten auch um die höhe Fluktuation von Arbeitskräften im Bereich der Firmen der xxx-Gruppe wussten, ist davon auszugehen, dass sie durch die Einführung des Geschäftsmodelles eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle für die beteiligten privaten Arbeitsvermittlungsfirmen generieren wollten, die keineswegs geringen Umfang hatte.

IV.

Der unter II. festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 72 Fällen (Angeklagter xxx, Fälle: II.2 a (2) , (3), (5), (6), (9) - (31), (33) - (40), (42) - (45), II. 2 c (53), (55), (58) - (86), (88)) und des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen (Angeklagter xxx, Fall II. 2 a (1), (4), (7), (8), (32), (41); II. 2 c (49), (50), (51), (52), (54), (56), (57), (87), (89), (90)). Sowie des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen (Angeklagter xxx, Fälle II. 2 b (46), (47); II. 2 c (48), (53), (55), (58) - (86), (88)) und des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen (Angeklagter xxx Fälle II. 2 c (49) - (52), (54), (56), (57), (87), (89), (90) gem. den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB.

Die Voraussetzungen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 5 StGB liegen dagegen nicht vor; denn es besteht kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Firmen xxx bzw. ihre Vorgängerin xxx nur dem Zwecke des hier dargestellten betrügerischen Geschäftsmodelles dienen sollte; deswegen läßt auch die Zusammenarbeit dieser Firmen mit den Firmen der xxx-Gruppe, namentlich hier den Personaldisponenten und Geschäftsführern, ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Begehung von Straftaten im Sinne des Bandesbegriffes des § 263 Abs. 5 StGB nicht erkennen.

Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 19.04.06, die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, insgesamt 20 weitere Vergehen des (versuchten) gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig nach § 154 II StPO eingestellt worden.

V.

Bei der Strafzumessung war in allen Fällen zunächst der Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde zu legen, der von einer Mindesfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einer solchen von 10 Jahren reicht.

Das Gericht sah sich mit Ausnahme der Fälle, in denen die Tat im Versuch steckengeblieben ist, nicht veranlasst, aufgrund der notwendigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeiten, das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Betruges und des damit verbundenen Regelstrafrahmens zu verneinen. Zwar spricht bei dieser Abwägung für die Angeklagten, dass sie nicht vorbestraft sind, den äußeren Sachverhalt weitestgehend eingeräumt haben, der Schaden in den jeweiligen Einzelfällen nicht gravierend ist, in einigen Fällen eine Schadenswiedergutmachung zumindest zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, ein beträchtlicher Zeitablauf seit den jeweiligen Taten eingetreten ist und vorliegend insbesondere die Gesetzeslage zu der Ausgabe der Vermittlungsgutscheine (§ 421 g SGB III in der damals gültigen Fassung) die Tathandlungen der Angeklagten deutlich erleichtert haben; denn der Gesetzgeber hat keine nennenswerte Vorprüfung zu den vermeintlichen privaten Arbeitsvermittlern bei der Ausgabe der Vermittlungsgutscheine eingebaut. Jedoch sprechen bei der Abwägung gegen die Angeklagten ebenfalls erhebliche Umstände; so ist der von den Angeklagten und ihren Mittätern betriebene Organisationsgrad auch für einen gewerbsmäßigen Betrug vorliegend sehr hoch; bei dem Geschäftsmodell unter II.2. waren erhebliche Koordinierungsmaßnahmen bezüglich der beteiligten Personen und auch Vorbereitungen bei Gründung der jeweiligen privaten Arbeitsvermittlungsgesellschaften notwendig. Insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der beteiligten Firmen und der dort beschäftigten Arbeitnehmern, erforderte die Durchführung des Geschäftsmodells eine umfangreiche Überwachung und Koordinierung, insbesondere den Abschluss diverser sogenannter "Honorarvereinbarungen" und die Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen, namentlich Vordrucke von Vermittlungsverträge an die durch Honorarvereinbarung gebundenen Personaldisponenten.

Aufgrund des vorgenannten Aspektes und der bekannten hohen Personalfluktuation bei den Leiharbeitsfirmen ist auch eine erhebliche Schadensgeneigtheit insgesamt zu beobachten. Dies spricht ebenso gegen die Angeklagten, wie insbesondere der Umstand, dass vorliegend Arbeitnehmer, die zum Teil aufgrund von mehrjähriger Arbeitslosigkeit sich in einer verzweifelten Situation befunden haben, in die Tathandlungen der Angeklagten und ihrer Mittäter als Tatwerkzeuge eingebunden und selbst dadurch in Gefahr gebracht wurden, einem Betrugsvorwurf ausgesetzt zu sein. Auch wenn nach der Einvernahme dieser Zeugen feststeht, dass keiner derselben intellektuell in der Lage war, das Betrugeskonzept der Angeklagten und ihrer Mittäter zu durchschauen, weswegen letztlich auch eine Verurteilung dieser Arbeitnehmer nicht in Betracht gekommen wäre, wurden sie jedoch durch das Handeln der Angeklagten zum Zwecke der Bereicherung einer Kriminalisierung ausgesetzt. Insoweit ist für die Rücksichtslosigkeit der Angeklagten auch bezeichnend, dass sie mit dem Geschäftsmodell Arbeitssuchende mit Vermittlungsgutscheinen besser geeigneten und qualifizierteren Arbeitssuchenden ohne Vermittlungsgutschein vorzogen, mithin den Auftraggebern der xxx-Gruppe weniger qualifizierte Arbeitskräfte vermittelten, nur um die Vermittlungsgutscheine zu erlangen. Die sich daraus insgesamt ergebene verwerfliche Grundeinstellung der Angeklagten spricht in allen Fällen gegen sie. Eine Gesamtwürdigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Taten und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten gibt keinen Anlass - mit Ausnahme der Fälle, in denen die Tat in einem Versuch steckengeblieben ist -, den Regelfall der Gewerbsmäßigkeit vorliegend in einer Gesamtbetrachtung auszuschließen.

In den Fällen, in denen lediglich ein Versuch des gewerbsmäßigen Betruges vorliegt, nahm das Gericht dagegen das Vorliegen eines Regelfalls nach § 2 63 Abs. 3 StGB nicht an, weswegen der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, anzusetzen war. Dieser Strafrahmen war anzusetzen, weil er insgesamt günstiger ist, als eine Strafrahmenverschiebung des nach § 2 63 Abs. 3 StGB gegebenen Regelstrafrahmens nach den Vorschriften der §§ 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB.

Bei der Strafzumessung im Einzelnen waren in allen Fällen die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich das Fehlen von Vorstrafen und das Geständnis zum äußeren Sachverhalt, der Zeitablauf seit der Tat, der Fehler der Gesetzgebung bei der Einführung des § 421 g SGB III, der die Tatverwirklichung vorliegend erleichtert, der geringe Schaden im Einzelfall strafmildernd zu werten.

In den Fällen, in denen zu Gunsten der Angeklagten das Vorliegen einer Schadenswiedergutmachung nicht auszuschließen war, war dieses gesondert strafmildernd zu werten. In den Fällen, in denen lediglich eine Versuchstrafbarkeit vorliegt, war am Rande, das Fehlen des Schadenseintrittes zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, da dieser Umstand bereis zu Gunsten der Angeklagten zum Ausschluss der Annahme der Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns geführt hat. Gegen die Angeklagten sprechen die vorgenannten Gesichtspunkte des vergleichsweise hohen Organisationsgrades, zusammen mit der darin eingebundenen beträchtlichen Schadensgeneigtheit ihres Handelns sowie die besonders verwerfliche Behandlung der Arbeitnehmer bzw. der Auftraggeber im vorliegenden Fall.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

a)

beim Angeklagten xxx

  • in den Fällen des versuchten gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall (II. 2a (1), (4), (7), (8), (32), (41),; II. 2 c (49) - (52), (54), (56), (57), (87), (89), (90)) jeweils 7 Monate;

  • in den Fällen des gewerbsmäßigen Betruges, in denen eine Schadenswiedergutmachung zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (II. 2 a (2), (6), (9), (11), (13), (14), (25), (30), (42); II. 2 c (48), (50), (66)) jeweils 11 Monate;

  • in den Fällen II. 2 a (17) xxx und II. 2 a (29) xxx sowie im Falle II. 2 a (36) xxx und II. 2 a (39) xxx sowie II. 2 a (43) xxx, II. 2 c (65) xxx, II. 2 c (72) xxx, II. 2 c (82) xxx jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten vor dem Hintergrund der in diesen Fällen deutlich über 1.000,- EUR hinausreichenden Auszahlung von Vermittlungsvergütungen und der damit eingetretenen erhöhten Schäden; in allen übrigen Fällen jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe.

    Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des engen räumlichen, sachlichen und thematischen Zusammenhangs der hier in Rede stehenden Taten war eine enger Zusammenzug der Einzstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten vorzunehmen.

b)

hinsichtlich des Angeklagten xxx war in allen Fällen strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser, was auch seine eigene Einlassung zeigt, im übrigen aber auch den Bekundungen der oben unter II. genannten Personaldisponenten entspricht, die treibende Kraft des Geschehens war. Das Gericht hielt unter Berücksichtigung dieses Umstandes folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

  • für die Taten, in denen die Tat jeweils im Versuch endete, II. 2 c (49) - (52), (54), (56), (57), (87), (89), (90) jeweils Einzelstrafen von 8 Monaten;

  • hinsichtlich der Taten, in denen zu Gunsten des Angeklagten eine Schadensrückführung nicht ausgeschlossen werden kann (II. 2 c (48), (50), ( 66)) jeweils 1 Jahr und 1 Monat;

  • für die Taten, in denen jeweils mehr als 1.000,- EUR ausgezahlt worden sind, vor dem Hintergrund des erhöhten Vermögens Schadens (II. 2 b (46) xxx, II 2 b (47) xxx, II 2 c (65), (72), (82)) jeweils eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten;

  • alle übrigen Fälle waren mit einer Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu belegen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hielt das Gericht unter Berücksichtigung des engen räumlichen, sachlichen und thematischen Zusammenhangs der hier in Rede stehenden Taten, den engen Zusammenzug der Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz, §§ 464 und 465 StPO.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.