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Information

Gerichtsbezirk

Dessau-Roßlau

Höhe des Tagessatzes bei Hartz IV (5,00 €)

Delikte:
§ 242 StGB (Diebstahl)

Strafmaß:
50 Tagessätze zu 5 EUR

Besonderheiten des Verfahrens:
Mandant ist Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (Hartz IV); Nachdem zunächst eine Tagessatzhöhe von 20,00 € verhängt wurde, hat das Gericht im Beschlussverfahren auf einen auf die Höhe der Tagessätze beschränkten Einspruch das Strafmaß geändert und ist den Vorstellungen der Verteidigung gefolgt.

Urteil: AG Köthen, Az.: 2 Cs 493 Js 17608/08 (230/08)

 

 

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Nürnberg

Leitsatz

Delikte:
§ 242 ff. StGB (Diebstahl in 69 Fällen)

Strafmaß:
150 Tagessätze zu 15 EUR.

Besonderheiten des Verfahrens:
Mandant wurde im Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in 69 Fällen verteidigt. Absprachegemäß kam vom AG ein Strafbefehl über 150 TS, allerdings zu je 30 EUR. Übersehen wurde seitens des AG, dass der Mandant arbeitslos ist und sonst über kein eigenes Einkommen verfügt (lebt noch bei den Eltern). ALG II Antrag ist gestellt, aber noch nicht beschieden.

Mit Beschluss des AG wurde sodann die Tagessatzhöhe von 30 EUR auf 15 EUR herabgesetzt sowie Ratenzahlungsmöglichkeit von monatlich 50 EUR anstelle der beantragen Ratenhöhe von monatlich 30 EUR bewilligt.


Urteil:
in Kürze...

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Stuttgart

Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Nähe des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt

Delikte:
§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)

Strafmaß:
30 Tagessätze zu 7 EUR.

Besonderheiten des Verfahrens:
Der 69jährige Verurteilte ist Rentner und bezieht von der Stadt Stuttgart Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß § 41 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII in einer Gesamthöhe von EUR 805,22.
Gegen den Verurteilten erging ein Strafbefehl des AG Stuttgart-Bad Cannstatt, in dem gegen ihn wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte rechtzeitig Einspruch ein, den er auf die Höhe der Tagessätze beschränkte. Mit Zustimmung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Höhe der Tagessätze gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO von EUR 15 auf EUR 10 herab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.


Urteil:
LG Stuttgart, Beschl. v. 27.09.07 - 7 Qs 95/07

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