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Gerichtsbezirk

Stuttgart

Bei besonders einkommensschwachen Personen (hier: Asylbewerber) ist zudem eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt, weil sie bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Festsetzung des Tagessatzes in Höhe von 7,00 EUR  bei 100 Tagessätzen und einem Einkommen i.H.v. 210,00 EUR nicht haltbar.

Delikte:
§ 223 StGB

Strafmaß:
100 Tagessätze zu 5 EUR.

Besonderheiten des Verfahrens:

Der Angeklagte S. wurde durch Urteil des AG Stuttgart vom 13.03.2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 7 € verurteilt. Das AG hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a. festgestellt:
Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte ist kamerunischer Staatsangehöriger und kam am 20. März 2005 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren ist der Angeklagte im Besitz einer Duldung, die bis 27. März 2007 befristet war. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht an der Passbeschaffung mitwirkt. Aus diesem Grund erhält der Angeklagte auch kein Taschengeld, sondern lediglich Sachleistungen in Form von Unterkunft und Nahrung. (…)
Bei der Strafzumessung unter V. führte das Amtsgericht u.a. Folgendes aus:
Unter Berücksichtigung des Wertes der dem Angeklagten gewährten Sachleistungen, auch wenn er aus eigenem Verschulden kein Taschengeld erhält, war ein Tagessatz auf 7 € festzusetzen.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 13.05.2008 Sprungrevision ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.03.2008 insoweit aufzuheben, als eine Tagessatzhöhe von 7 € festgesetzt wurde, und stattdessen den Tagessatz auf 5 € festzusetzen. Des Weiteren beantragt er zu gestatten, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten von 20 € abzubezahlen.


Urteil:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.08 - 2 Ss 346/08 (Vorinstanz: AG Stuttgart - 7 Ds 32 Js 105067/07)

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