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Information

Eigentumsdelikte: Diebstahl - §§ 242 ff. StGB

LG Münster

Diebstahl in drei Fällen sowie vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung

strafbestimmende Delikte:
§§ 315b, 242, 243 StGB

strafbegleitende Delikte:

§§ 113, 142, 223, 224 StGB

Strafmaß:

  • Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten für den 1. Angeklagten (§§ 242, 243, 25 II, § 315 i.V.m. §§ 113, 142, 223, 224 StGB).
  • Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren 6 Monaten.
  • Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten für den 2. Angeklagten (§§ 242, 243, 25 II StGB).


strafzumessungsrelevante Kriterien:

  • Professionalität des Vorgehens, erhebliche Begleitschäden und relativ wertvolle Beute
  • einschlägige Vorstrafen im Ausland


Urteil:
LG Münster, Urt. v. 30.05.2006 - 11 KLs 71 J2 129/06 (10/06)

 


LG Oldenburg

Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

strafbestimmende Delikte:
§§ 29a, 30a BtMG

strafbegleitende Delikte:
§§ 242, 243, 244, 244a StGB

Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

  • Einzelstrafen für die BtM-Delikte von jeweils 2 Jahren 3 Monaten ohne Kenntnis der Bande im Hintergrund, mit Kenntnis der Bande jeweils 3 Jahre 3 Monate 
  • Einzelstrafen von 6 Monaten bis 1 Jahr 6 Monaten für die Eigentumsdelikte


strafzumessungsrelevante Kriterien:
Kuriertätigkeit bei Mengen von ca. 300 - 400 kg Haschisch

Besonderheiten des Verfahrens:

  • Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe im BtM-Bereich
  • Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei einem Handeltreiben im Ausland
  • Mandant hatte zunächst geschwiegen, im Verfahren erfolgte eine Absprache.


Urteil:
LG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2006 - 1 KLs 35/06