Information
Eigentumsdelikte: Diebstahl - §§ 242 ff. StGB
LG Münster
Diebstahl in drei Fällen sowie vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung
strafbestimmende Delikte:
§§ 315b, 242, 243 StGB
strafbegleitende Delikte:
§§ 113, 142, 223, 224 StGB
Strafmaß:
- Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten für den 1. Angeklagten (§§ 242, 243, 25 II, § 315 i.V.m. §§ 113, 142, 223, 224 StGB).
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren 6 Monaten.
- Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten für den 2. Angeklagten (§§ 242, 243, 25 II StGB).
strafzumessungsrelevante Kriterien:
- Professionalität des Vorgehens, erhebliche Begleitschäden und relativ wertvolle Beute
- einschlägige Vorstrafen im Ausland
Urteil: LG Münster, Urt. v. 30.05.2006 - 11 KLs 71 J2 129/06 (10/06)
LG Oldenburg
Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
strafbestimmende Delikte:
§§ 29a, 30a BtMG
strafbegleitende Delikte:
§§ 242, 243, 244, 244a StGB
Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren
- Einzelstrafen für die BtM-Delikte von jeweils 2 Jahren 3 Monaten ohne Kenntnis der Bande im Hintergrund, mit Kenntnis der Bande jeweils 3 Jahre 3 Monate
- Einzelstrafen von 6 Monaten bis 1 Jahr 6 Monaten für die Eigentumsdelikte
strafzumessungsrelevante Kriterien:
Kuriertätigkeit bei Mengen von ca. 300 - 400 kg Haschisch
Besonderheiten des Verfahrens:
- Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe im BtM-Bereich
- Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei einem Handeltreiben im Ausland
- Mandant hatte zunächst geschwiegen, im Verfahren erfolgte eine Absprache.
Urteil: LG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2006 - 1 KLs 35/06


