Eigentumsdelikte: Betrug - §§ 263 ff. StGB
AG Leipzig
Versuchter gemeinschaftlicher Betrug in besonders schwerem Fall in 19 Fällen sowie gemeinschaftlicher schwerer Betrug in 88 Fällen
strafbestimmende Delikte:
§ 263 StGB
Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten
strafzumessungsrelevante Kriterien:
- strafmildernd bewertet wurden das Fehlen von Vorstrafen, das Geständnis zum äußeren Sachverhalt, der Zeitablauf seit der Tat, der Fehler der Gesetzgebung bei Einführung des § 421 g SGB III und der geringe Schaden im Einzelfall.
- Gegen die Angeklagten sprach der vergleichsweise hohe Organisationsgrad, der darin eingebundenen beträchtlichen Schadensgeneigtheit sowie die besonders verwerfliche Behandlung der Arbeitnehmer.
Besonderheiten des Verfahrens:
Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war im Wesentlichen die Frage, ob den Angeklagten auf Grund der im Tatzeitraum und bis zum Jahr 2006 unklaren sozialgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zur Frage des Vermittlungsbegriffs, überhaupt ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen war.
Urteil: AG Leipzig, Urt. v. 04.07.2007 - 204 Ls 211 Js 101465/03
siehe auch die (rechtskräftige) Berufungsentscheidung des Landgerichts Leipzig
LG Leipzig
Mehrfacher gewerbsmäßiger Betrug
strafbestimmende Delikte:
§ 263 StGB
Strafmaß:
- Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung
- Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 40 EUR
strafzumessungsrelevante Kriterien:
- nunmehr umfassendes und von Reue getragenes Geständnis
Besonderheiten des Verfahrens:
Der Entscheidung vorausgegegangen war eine Absprache, wonach das Gericht bei einem glaubwürdigen Geständnis eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nebst Geldstrafe zusicherte. Auf dieser Grundlage konnte die zunächst erstinstanzlich verhangene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten auf 2 Jahre reduziert werden. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; dem Angeklagten wurde lediglich die Mitteilung jedes Wohnsitzwechsels aufgegeben.
Urteil: LG Leipzig, Urt. v. 31.01.2008 - 11 Ns 211 Js 101465/03 (rkr.)


