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Information

Betäubungsmitteldelikte - §§ 29 - 30b BtMG

AG Leipzig

Handeltreiben mit BtM in nichtgeringer Menge in 12 Fällen sowie Handeltreiben mit BtM in 10 Fällen

strafbestimmende Delikte:
§§ 29, 29a BtMG

Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (ausgesetzt zur Bewährung)

strafzumessungsrelevante Kriterien:

  • erhebliche Vorstrafen, u.a. auch wegen Verstoßes gegen das BtMG.
  • Angeklagter war geständig und zu Offenbarungen darüberhinaus bereit.

Besonderheiten des Verfahrens:

  • Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall in 10 Fällen vorgeworfen. Hinsichtlich des Vorwurfs unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge wurden vier Taten gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
  • Der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns konnte nicht bewiesen werden.
  • Die Verurteilung wegen vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen und vorsätzlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen beruht auf einer Absprache.


Urteil:
AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2007 - 203 Ls 106 Js 48632/06

 


AG Münster

Gemeinschaftlich gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in mind. 100 Fällen

strafbestimmendes Delikt:
§ 29 BtMG

Strafmaß:
jeweils Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung)

strafzumessungsrelevante Kriterien:

  • nur ein Angeklagter einschlägig vorbestraft


Besonderheiten des Verfahrens:
Kein besonders schwerer Fall trotz Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 29 III Nr. 1 BtMG, da Handel nur mit kleinen Mengen, geringer Gewinn und Abgabe an langjährigen Konsumenten.


Urteil:
AG Münster, Urt. v. 02.07.2007 - 11 Ls 260 Js 284/06 - 159/06

 


AG Warendorf

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in 19 Fällen, davon in einem Fall mit BtM in nicht geringer Menge

strafbestimmendes Delikt:
§§ 29, 29a BtMG

Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten

strafzumessungsrelevante Kriterien:

  • Berücksichtigung der hohen Menge an Marihuana, obwohl es sich um eine "weiche" Droge handelt
  • Vielzahl der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraumes
  • Mandant, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft
  • Teilgeständnis

Urteil: AG Warendorf, Urt. v. 01.02.2007 - 4 Ls 290 Js 460/06 - AK 29/06 (n.rk.)

 


LG Münster

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge in 43 Fällen

strafbestimmende Delikte:
§§ 29a, 30 BtMG

Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und Verfall von 43.000 €

strafzumessungsrelevante Kriterien:

  • Annahme von 43 minderschweren Fällen aufgrund umfassenden Geständnisses und Zurverfügungstellen als Kronzeuge i.S.d. BtMG
  • ein Angeklagter ist nicht vorbestraft
  • langer Zeitraum der Kuriertätigkeit und Transport einer Gesamtmenge von über 200kg Marihuana


Besonderheiten des Verfahrens:
Keine Anwendung des § 31 BtMG aufgrund Annahme minderschwerer Fälle, § 50 StGB.


Urteil:
LG Münster, Urt. v. 15.08.2007 - 11 KLs 240 Js 330/07 (20/07) n.rk.

 


LG Oldenburg

Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

strafbestimmende Delikte:
§§ 29a, 30a BtMG

strafbegleitende Delikte:
§§ 242, 243, 244, 244a StGB

Strafmaß:
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

  • Einzelstrafen für die BtM-Delikte von jeweils 2 Jahren 3 Monaten ohne Kenntnis der Bande im Hintergrund, mit Kenntnis der Bande jeweils 3 Jahre 3 Monate 
  • Einzelstrafen von 6 Monaten bis 1 Jahr 6 Monaten für die Eigentumsdelikte


strafzumessungsrelevante Kriterien:
Kuriertätigkeit bei Mengen von ca. 300 - 400 kg Haschisch

Besonderheiten des Verfahrens:

  • Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe im BtM-Bereich
  • Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei einem Handeltreiben im Ausland
  • Mandant hatte zunächst geschwiegen, im Verfahren erfolgte eine Absprache.


Urteil:
LG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2006 - 1 KLs 35/06