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StRR - StrafRechtsReport
StRR - StrafRechtsReport Aktuelle Ausgabe 07/2010

Aus dem Inhalt:Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Teil 3 (RA/FA StrafR Dr. Peter Kotz, Augsburg)

TOP-PRODUKT

 Ausgabe 07/2010 online seit 20.07.2010

Aus dem Inhalt:

StRR 2010, 244

Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 3

von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Dr. Peter Kotz, Augsburg

Fortsetzung von StRR 2010, 204 ff.

VIII. Umfang des Ersatzanspruchs (§ 7 StrEG)

§ 7 StrEG bildet die materielle Rechtsgrundlage für das Betragsverfahren nach §§ 10, 11 Abs. 2 und 13 StrEG. Seinem Wesen nach ist der Entschädigungsanspruch ein Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs, auf den, soweit das StrEG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der §§ 249 - 255 BGB anzuwenden sind. Der wesentliche Unterschied zum Schadensersatzrecht des BGB besteht darin, dass nach § 7 StrEG die Entschädigung ausschließlich in Geld verlangt werden kann. Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) wird seit dem 4.8.2009 i.H.v. 25 € je Tag der Freiheitsentziehung (und für nichts anderes) entschädigt (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG; i.d.F. des Gesetzes v. 30.7.2009, BGBl. I, S. 2478). Für die Zeit davor hat die Haftentschädigung 11 € pro Tag betragen. Vermögensschaden ist jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Verfolgten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt, eingeschlossen die Nachteile in Fortkommen und Erwerb, vor allem der Verdienstausfall und der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles hätte erwartet werden können (Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 7 Rn. 8; BGHZ 65, 170; OLG Zweibrücken NJW 2004, 2314). Entschädigt wird nur für Vermögensschaden von mehr als 25 € (§ 7 Abs. 2 StrEG). Ein auch ohne die Verfolgungsmaßnahme eingetretener Schaden wird nicht erstattet (§ 7 Abs. 3 StrEG; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 599). Nachfolgend kann lediglich auf die in der Praxis besonders häufig vorkommenden Schadenspositionen eingegangen werden; weitere Schadenspositionen sind in der einschlägigen Kommentarliteratur bei Meyer, StrEG, 8. Aufl. 2008, § 7 Rn. 29 ff. und Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 7 Rn. 22 ff. aufgeführt.

1. Anwaltsvergütung

a) Verteidigung gegen die Verfolgungsmaßnahme

Der Entschädigungsanspruch beinhaltet den Ersatz von Anwaltskosten, soweit die Kostenvorschriften der StPO (als leges speciales) die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen. Hingegen sind Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach dessen Beendigung anfallen und zur Beseitigung der mit der Maßnahme verbundenen Einbuße nicht erforderlich sind, nicht zu entschädigen. In den Fällen, in denen die gegen die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme und die wegen des Tatverdachts im Allgemeinen entfaltete anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, wird der Anteil der dem Verteidiger gebührenden, beide Tätigkeitsfelder abdeckenden, pauschalen Vergütung gem. § 287 ZPO in einer Höhe geschätzt, die dem Gewicht der gegen die vollzogene Maßnahme gerichteten Verteidigung gemessen an der gesamten Verteidigung entspricht (BGH StRR 2009, 385, m. Anm. Kotz).

b) Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

Auch die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 10 StrEG anfallende Anwaltsvergütung ist Vermögensschaden und daher entschädigungsfähig (BGH StRR 2009, 385, m. Anm. Kotz). Der bislang h.M., wonach die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in bestimmten Fällen nicht notwendig sein soll (Meyer, a.a.O., § 7 Rn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 7 Rn. 6; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 7 Rn. 31; LG Flensburg JurBüro 1997, 317; LG Koblenz NStZ 2001, 500) ist dadurch der Boden entzogen.

c) Höhe der Anwaltsvergütung

Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich in den Fällen des § 10 StrEG nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist (BGH StRR 2009, 385, m. Anm. Kotz).

2. Arbeitsverhältnis und Sozialleistungen

a) Verlust des Arbeitsplatzes/Kündigung

Zu den entschädigungsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen gehört der Verlust des Arbeitsplatzes (BGHR BGB, § 252 Satz 2 Verdienstentgang 1; OLG Schleswig NJW 2004, 599), wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gerade wegen der gegen den Arbeitnehmer gerichteten Verfolgungsmaßnahme unzumutbar geworden ist (BGHZ 103, 113 zur Sicherstellung der Fahrerlaubnis eines im Außendienst tätigen Vertriebsbeauftragten). Auch wenn der Verfolgte ein bereits fest vereinbartes Arbeitsverhältnis aufgrund der Verfolgungsmaßnahme nicht antreten konnte, liegt ein entschädigungspflichtiger Vermögensschaden vor (OLG Hamm OLGR 2001, 129).

b) Verdienstausfall

Verdienstausfall ist ebenfalls entschädigungsfähiger Nachteil einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung (OLG Nürnberg MDR 2008, 798; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 947). Bei freiwilligen Zahlungen gem. § 205 SGB VI zählen auch diese zum Schaden (Schätzler/Kunz, a.a.O., § 7 Rn. 61). Spesen und Auslösung stellten keinen Verdienstausfall dar, weil die den Anspruch begründenden Mehraufwendungen nicht angefallen sind (OLG Düsseldorf VersR 1972, 695; a.A. LG Flensburg JurBüro 1991, 1382).

c) Urlaub

Bezahlter Urlaub, den der Verfolgte zur Überbrückung der Zeit der Verfolgungsmaßnahme einsetzt, löst keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn der Verfolgte von seinem Arbeitgeber insgesamt keine geringeren Leistungen erhält, als er ohne den Vollzug der Maßnahme erhalten hätte (OLG Köln MDR 1994, 658). "Vertaner" Urlaub oder "Zwangsurlaub" ist nichtvermögensrechtlicher Schaden (BGHZ 85, 168, 171; 86, 212, 216). Unbezahlter Urlaub hingegen stellt einen Vermögensschaden dar (OLG Köln MDR 1994, 658). Gleiches gilt, wenn die Verfolgungsmaßnahme zum Verlust von Urlaubsgeld führt (Meyer, a.a.O., § 7 Rn. 39).

d) Sozialtransfers

Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung ist schadensersatzrechtlich nicht anders zu bewerten als der Verlust von Arbeitseinkommen. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe treten an die Stelle des Arbeitsverdienstes und haben damit wirtschaftlich und rechtlich eine "Lohnersatzfunktion". Deshalb stellt auch der Verlust der Arbeitslosenunterstützung einen Erwerbsschaden im weiteren Sinn dar (OLG Köln OLGR 2000, 295).

3. Kfz und Fahrerlaubnis

a) Kfz

Ein Entschädigungsanspruch kann nur bei Beschlagnahme des Kfz gegeben sein (OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775), nicht hingegen in Bezug auf das Kfz, wenn dem Verfolgten die Fahrerlaubnis entzogen wurde, da das Fahrzeug lediglich subjektiv nicht nutzbar ist, weshalb auch die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geschaffene pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung nicht greift (h.M. BGHZ 63, 203). War dem Verfolgten das Fahrzeug entzogen, ist der Schaden zu schätzen (§ 287 ZPO), wozu allerdings nicht die herkömmlichen Nutzungsausfalltabellen heranzuziehen sind (OLG Celle NJW 2004, 3347).

b) Fahrerlaubnis

Im Fall unberechtigter Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Verfolgte für daraus resultierende Mehraufwendungen zu entschädigen (BGH VersR 1975, 257), also für die Kosten der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder die Einschaltung eines Ersatzfahrers (LG Flensburg NZV 1990, 396). Dies gilt auch für den Erwerb einer Bahncard (Schätzler/Kunz, a.a.O., Rn. 43; a.A. LG Flensburg DAR 1999, 279).

IX. Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (§ 10 StrEG)

Das Betragsverfahren, also das Verfahren über die dem Verfolgten der Höhe nach zuzuerkennende Entschädigung, gliedert sich in zwei Abschnitte, das Verwaltungsverfahren besonderer Art (§§ 10, 12 StrEG) und die Klage vor der Zivilkammer des LG, die der Anspruchsteller nach § 13 StrEG erheben kann, falls er die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung anfechten will (dazu unten X.). Aktiv legitimiert zur Anspruchstellung im Betragsverfahren ist nur derjenige, zu dessen Gunsten das Gericht durch seine Entscheidung nach §§ 8 oder 9 StrEG die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig angeordnet hat.

Praxistipp:

Der Verteidiger des vormals Beschuldigten ist zu dessen Vertretung im Betragsverfahren nicht mehr durch seine Verteidigervollmacht (Bestellung zum Pflichtverteidiger) legitimiert. Er benötigt dazu vielmehr eine besondere Vollmacht, die ihn zur Vertretung des Mandanten im Verfahren über die Höhe der Entschädigung ermächtigt, da das Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 und 12 StrEG keinen Annex zum Strafverfahren darstellt, sondern die Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat.

1. Antragstellung (§§ 10, 12 StrEG)

a) Antragsfrist

Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist befristet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, "welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat". Die Staatsanwaltschaft hat den Anspruchsteller nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG über sein Antragsrecht und die von ihm zu wahrende Antragsfrist zu belehren. Die Belehrung über das Antragsrecht sollte dabei etwa dem Wortlaut des § 7 StrEG entsprechen. Die Belehrung ist dem Antragsberechtigten nach § 10 Abs. 1 Satz 4 StrEG förmlich zuzustellen. Mit dieser Zustellung beginnt der Lauf der 6-monatigen Antragsfrist. Wird die Antragsfrist versäumt, führt dies nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG nur dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen; leicht fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) reicht dabei aus. Ein schuldhaftes, für die Fristversäumung ursächliches Verhalten des Bevollmächtigten, muss sich der Berechtigte dabei zurechnen lassen (§ 278 BGB). Wird der Anspruch erst ein Jahr nach rechtskräftiger Grundentscheidung gestellt, ist er ausgeschlossen (§ 12 StrEG: Ausschlussfrist).

b) Antragsform und -inhalt

Eine bestimmte Form ist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vorgeschrieben. Inhaltlich ist der Antrag so vollständig, detailliert und schlüssig wie möglich abzufassen, erforderliche Belege sind beizufügen. Dem Antragsteller obliegt - wie i.Ü. Schadensersatzrecht - die Darlegungs- und Beweislast. Aus gegebenem Anlass sollten bereits im Antrag selbst zu erwartende Einwendungen (Schadensminderungspflicht, Vorteilsausgleichung) aufgegriffen und ausgeräumt werden.

2. Muster für Anträge nach § 10 StrEG


Staatsanwaltschaft

bei dem Landgericht

Ermittlungsverfahren gegen

wegen

Geschäftszeichen:

hier: Antrag nach § 10 StrEG

Unter Bezugnahme auf die anliegende auf mich lautende besondere Vollmacht stelle ich den Antrag,

Herrn ... für die in der Zeit v. 3.7. - 8.9.2009 erlittene Untersuchungshaft i.H.v. 5.139,74 € sowie für den aufgrund meiner Tätigkeit in diesem Verfahren entstandenen Vergütungsanspruch i.H.v. 547,28 € zu entschädigen.



Begründung:

Das Amtsgericht ... hat mit Beschl. v. 16.11.2009 angeordnet, dass Herr ... für die in der Zeit v. 3.7. - 8.9.2009 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Der Beschluss wurde mir am 23.11.2009 zugestellt.

Der Entschädigungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Verdienstausfall

3.972,74 €

Immaterieller Schaden

1.167,00 €

Rechtsanwaltsvergütung

547,28 €.

zusammen

5.687,02 €.



1. Verdienstausfall

Herr ... ist als Landschaftsgärtner seit 1.9.2000 in der Firma ... beschäftigt. Am 3.7.2009 war er soeben von einer zweiwöchigen Urlaubsreise zurückgekehrt, als er für das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren festgenommen wurde. Herr ... hätte am Montag, dem 4.7.2009, die Arbeit wieder aufnehmen müssen. Nach seiner Haftentlassung am 8.9.2009 hat er bereits ab dem 9.9.2009 wieder gearbeitet. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft erhielt Herr ... keinen Arbeitslohn.

Beweis: Bestätigung der Firma ... vom ...

Die Bruttolöhne für die Monate April - Juli 2009, die der Berechnung des Verdienstausfalls zugrunde gelegt werden sollen, beliefen sich auf zusammen (1.425 € + 1.600 € + 1.550 € + 100 € =) 4.675 €. Erstattungsfähig sind nicht nur die eingebüßten Bruttoarbeitslöhne, sondern auch die entgangenen Arbeitgeberzuschläge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, die ebenso hoch sind wie die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Anteile. Zu dem Bruttobetrag von 4.675 € sind daher für die Monate April, Mai, Juni und Juli (275,03 € + 308,80 € + 299,15 € + 19,30 € =) 902,28 € hinzuzurechnen. Einschließlich Arbeitgeberzuschlägen errechnet sich damit für die genannten Monate ein Gesamtbetrag von 5.577,28 €. Da der Zeitraum v. 1.4. - 3.7.2009 64 Arbeitstage umfasste, ergibt sich ein der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legender Tagesbruttolohn von (5.577,28 €: 64 =) 87,14 €. In den Haftzeitraum v. 3.7. - 8.9.2009 fielen 49 Arbeitstage. Herr ... hat durch die Untersuchungshaft einen entschädigungsfähigen Bruttoarbeitslohn von (87,14 € x 49 =) 4.269,84 € eingebüßt.

Hierauf muss sich Herr ... nach B II 2 b bb AV StrEG (Anlage C zu den RiStBV) zum Ausgleich dafür, dass er während der Haft Aufwendungen für Verpflegung erspart hat, gem. Art. 49 Abs. 2 BayStVollzG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV einen Haftkostenbeitrag für Verpflegung i.H.v. derzeit (205 €: 30 =) 6,83 € pro Tag anrechnen lassen. Dabei sind der erste und der letzte Tag des Freiheitsentzuges zusammen als ein Tag zu zählen. Für 58 in Betracht kommende Kalendertage errechnet sich ein Abzugsbetrag von (6,83 € x 3/4 x 58 =) 297,10 €. Für die Unterkunft hat Herr ... keine Auslagen erspart, weil er seine Wohnung während der Haft beibehalten hat, wie sich aus seinen Personalunterlagen ergibt).

Gegengerechnet zum Verdienstausfallschaden (4.269,84 € - 297,10 € =) ergibt sich insoweit ein Entschädigungsbetrag von 3.972,74 €.



2. Immaterieller Schaden

Die Herrn ... nach § 7 Abs. 3 StrEG zustehende Entschädigung für den immateriellen Schaden beträgt 11 € für jeden Tag des erlittenen Freiheitsentzugs für die Zeit bis einschließlich 3.8.2009, infolge der Rechtsänderung 25 € pro Tag für die Zeit ab 4.8.2009, wobei der erste und der letzte Tag des Haftzeitraums je als voller Tag gerechnet werden. Herrn ... steht dabei diese Entschädigung auch für den 10.7.2009 zu, obwohl ihm der Haftbefehl erst am 11.7.2009 eröffnet worden ist. Denn die Festnahme erfolgte am 10.7.2009 aufgrund des an diesem Tag bereits bestehenden Haftbefehls. Seine Haft war deshalb an diesem Tag schon Untersuchungshaft nach §§ 112, 114 StPO und nicht nur eine vorläufige Maßnahme nach § 127 Abs. 2 StPO. Für 59 maßgebliche Tage beträgt die Entschädigung des immateriellen Schadens nach altem Recht (11 € x 22 =) 242 €, nach neuem Recht (25 € x 37 =) 925 €, mithin insgesamt 1.167 €.



3. Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten

Die Herrn ... im Betragsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen für die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands sind Teil des ihm durch den Vollzug der Verfolgungsmaßnahme entstandenen Vermögensschadens und damit ebenfalls nach § 7 StrEG erstattungsfähig. Sie errechnen sich aus einem Wert von 5.139,74 € wie folgt:

1,3 Gebühr VV RVG Nr. 2400

439,40 €

1 Fotokopie VV RVG Nr. 7000

0,50 €

Postentgeltpauschale VV RVG Nr. 7002

20,00 €

19 % MWSt VV RVG Nr. 7008

87,38 €

zusammen

547,28 €

Den Entschädigungsbetrag von 5.687,02 € bitte ich auf mein Anderkonto zu überweisen.

Rechtsanwalt


X. Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs (§ 13 StrEG)

Gegen die im Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG ergangene, den Entschädigungsantrag ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrEG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Über das Verfahren enthält § 13 Abs. 1 StrEG nur einzelne Vorschriften. I.Ü. finden die Bestimmungen des GVG und der ZPO Anwendung. Für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche sind nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Zivilkammern der LG ausschließlich zuständig. Die Klage ist gegen das Land zu richten, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 StrEG über die Entschädigungspflicht dem Grund nach entschieden hat (vgl. § 15 Abs. 1 StrEG). Das Land wird in dem Rechtsstreit i.d.R. durch die Behörde vertreten, die die Entscheidung im Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG (Entscheidungsstelle) getroffen hat.

1. Klagefrist

Die Klage ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung der im Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG ergangenen Entscheidung zu erheben. Sie ist eine Ausschlussfrist. Ihre Versäumung hat die Unzulässigkeit der Klage auch dann zur Folge, wenn der Entscheidung nach § 10 StrEG die (im Gesetz nicht vorgeschriebene) Belehrung über das Klagerecht nicht beigefügt war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Vertreterverschulden wird dem Berechtigten zugerechnet. Der Lauf der 3-monatigen Frist beginnt allerdings dann nicht, wenn die Entscheidung nach § 10 StrEG dem Berechtigten (bzw. seinem Bevollmächtigten) nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wird.

2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • Vorliegen einer positiven Grundentscheidung,
  • Vorliegen einer im nach § 10 StrEG ergangenen Entscheidung,
  • Wahrung der 6-Monatsfrist für die Antragstellung nach § 10 StrEG.

3. Klagemuster (§ 13 StrEG)


Landgericht

Zivilkammer

Klage des

gegen

(Bundesland)

vertreten durch (Entscheidungsstelle)

wegen Entschädigung nach dem StrEG

Unter Bezugnahme auf die beigefügte Prozessvollmacht erhebe ich namens meines Mandanten gegen den ... Klage mit dem Antrag zu erkennen:

 

1.

(Bundesland) wird verurteilt, an den Kläger 4.868,06 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

 

2.

(Bundesland) trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.



Begründung:

Gegen den Kläger war beim Amtsgericht ... ein Strafverfahren wegen Verdachts der Geldfälschung anhängig. Dem Kläger lag zur Last, im Juli 2008 in einer Taverne in … von einem für die Mafia tätigen italienischen Staatsbürger mindestens 90 falsche 50 €-Banknoten in Kenntnis ihrer Unechtheit und für einen Bruchteil des Nennwertes erworben und diese am 11.8.2008 bei der ... Bank in ... zur Gutschrift auf sein Sparkonto einbezahlt zu haben. Kurz nachdem er das Bankgebäude verlassen hatte, wurden dort die Banknoten als Falsifikate erkannt. Noch am gleichen Tag wurde der Kläger vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl des AG ... v. 12.8.2008, der ihm an diesem Tag auch eröffnet wurde, war bis zum 8.9.2008 in Vollzug; bis zum 20.12.2008 befand sich Herr ... sodann gegen eine Kaution von 20.000 € und unter Meldeauflagen auf freiem Fuß. Die Hauptverhandlung v. 20.12.2008 führte zum Freispruch und zur Aufhebung des Haftbefehls. Das seit 28.12.2008 rechtskräftige Urteil enthält folgende Anordnung:

"Der Angeklagte ist für die in der Zeit v. 11.8.2008 - 8.9.2008 vollzogene Polizei- und Untersuchungshaft sowie für die Meldeauflage und die Sicherheitsleistung von 20.000 € aufgrund des Beschl. v. 8.9.2008 zu entschädigen."

Mit Schreiben v. 16.2.2009, das ihm am 23.2.2009 zugestellt worden ist, wurde Herr ... nach § 10 Abs. 1 StrEG belehrt.

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft ... v. 14.3.2009, das dort am 15.3.2008 eingegangen ist, habe ich für den Kläger Entschädigung für dessen auf der Polizei- und Untersuchungshaft beruhenden Verdienstausfall als Inhaber der Gaststätte ... in ... und für seinen durch den Freiheitsentzug verursachten immateriellen Schaden, ferner für die Aufwendungen, die ihm durch die Beschaffung der Kaution von 20.000 erwachsen sind, und schließlich für die Kosten beansprucht, die ihm im Verfahren nach § 10 StrEG durch meine Tätigkeit entstanden sind.

Zum Verdienstausfall des Klägers hatte ich unter Beweisangebot ausgeführt, Herr ... habe seine Gaststätte während des Freiheitsentzugs schließen müssen. Die Einkommenseinbuße des Klägers habe ich anhand seiner Einkommensteuererklärung und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Kalenderjahr 2008, beides erstellt von dem Steuerberater ...

Beweis: Einkommensteuererklärung mit GuV-Rechnung,

zum Entschädigungsheft der Staatsanwaltschaft eingereicht, das sich bei den Strafakten befindet, wie folgt errechnet:
Im Jahr 2008 erzielter Gewinn: 57.182 €. Davon entfallen auf einen Kalendertag (wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gewinn nicht an 365, sondern an nur 337 Kalendertagen erzielt worden ist, weil das Lokal infolge der Haft des Klägers 28 Tage lang geschlossen war): 57.182 €: 337 = 169,68 €; an 28 Kalendertagen hat der Kläger damit 4.751,03 € eingebüßt. Auf diesen entgangenen Gewinn lasse der Kläger sich, so mein Entschädigungsantrag, zum Ausgleich dafür, dass er während der Haft Aufwendungen für seine Verpflegung (nicht aber auch für die Unterkunft, weil er seine Wohnung während der Haft beibehalten habe) erspart habe, 3/4 des sog. Haftkostenbeitrags i.H.v. derzeit 6,83 € pro Tag anrechnen, wobei der erste und der letzte Tag des Freiheitsentzugs zusammen als ein Tag zu zählen seien. Für sonach 28 maßgebliche Kalendertage sind damit (6,83 € x 28 x 3/4 =) 143,43 € von dem entgangenen Gewinn von 4.751,03 € abzusetzen, sodass ein Entschädigungsbetrag von 4.357,70 € verbleibt. Die Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung der Kaution, die durch Inanspruchnahme eines Kredits i.H.v. 20.000 € bei der ... Bank mit einer Laufzeit v. 10.9. - 21.12.2008 erfolgt seien, betrugen einschließlich Verwaltungsgebühr und Zinsen insgesamt 882,20 €.

Den immateriellen Schaden des Klägers habe ich nach § 7 Abs. 3 StrEG für 28 Kalendertage Freiheitsentzug i.H.v. 11 € pro Tag, zusammen also i.H.v. 308 € geltend gemacht.

Die bisher behandelten Schadenspositionen ergeben

Entgangener Gewinn

4.357,70 €

Immaterieller Schaden

308,00 €

Kosten der Kaution

882,20 €

zusammen

5.547,90 €.

Meine im Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG aus diesem Wert zu errechnende Anwaltsvergütung beläuft sich auf

1,3 Gebühr VV-RVG Nr. 2400

439,40 €

3 Fotokopien VV-RVG Nr. 7000

1,50 €

Telekomentgelte VV-RVG Nr. 7002

20,00 €

19 % MWSt VV-RVG Nr. 7008

85,57 €

zusammen

548,47 €.

Die geltend gemachte Gesamtentschädigung betrug damit 6.096,37 €.

(Entscheidungsstelle) hat dem Kläger mit Entscheidung v. 10.7.2009, die ihm am 18.7.2009 zugestellt worden ist, lediglich folgende Entschädigung zugebilligt und den darüber hinausgehenden Antrag abgelehnt:

Immaterieller Schaden

308,00 €

Kosten der Kaution

882,20 €

Rechtsanwaltskosten

181,54 €

zusammen

1.371,74 €.

Mit der Klage verfolgt der Kläger den sich in Ansehung der vorstehenden Berechnung einschließlich des entgangenen Gewinns ergebenden Differenzanspruch i.H.v. 4.724,63 € weiter.

Einziger Einwand für die teilweise Ablehnung des Anspruchs ist der Hinweis darauf, der Kläger habe im Verfahren selbst mitgeteilt, die Gaststätte zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Sohn zu betreiben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Gaststätte habe geschlossen werden müssen.

Dass die Gaststätte tatsächlich in der Zeit v. 13.8. bis einschließlich 9.9.2008, also an 28 Tagen, geschlossen werden musste, ergibt sich aus Folgendem: Am Abend des 12.8.2008 erhielt die Ehefrau des Klägers aus … telefonisch die Nachricht, ihr Vater liege im Sterben. Ehefrau, Tochter und Sohn des Klägers flogen am 13.8.2008 nach …, von wo aus sie erst am 15.9.2008 zurückkehrten, nachdem der Schwiegervater des Klägers am 10.9.2008 verstorben war.

Dies, und dass die Gaststätte in der Zeit v. 13.8. - 9.9.2008 nicht betrieben wurde, wird unter Beweis gestellt durch Einvernahme von ... als Zeugen, jeweils unter Vorlage der Flugtickets. Es wird ferner unter Beweis gestellt, durch beglaubigten Auszug aus dem Kassenbuch, aus dem sich ergibt, dass Eintragungen für den genannten Zeitraum nicht vorhanden sind.

Aus den in Kopie vorgelegten weiteren Auszügen aus dem Kassenbuch ergibt sich i.Ü. auch, dass die Tageseinnahmen über das ganze Jahr hinweg nur geringfügig schwanken, sodass es gerechtfertigt ist, für die Ermittlung der Gewinneinbuße des Klägers während der Schließung des Betriebs von dem sich aus dem ganzen Jahr errechneten Tagesdurchschnitt auszugehen.

Rechtsanwalt



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