Thema des Monats - April 2011
Von Lissabon über Karlsruhe nach Stockholm*
Demokratisches Defizit, mangelnder Mindeststandard, Verlustliste der Verteidigung
von Professor Dr. Dr. h. c. mult. Bernd Schünemann, München
I. Vertrag von Lissabon – Demiurg und Proteus in einer Person
1.
Seitdem Max Weber uns die Entzauberung der Welt verkündet hat, vermögen wir Wunderwerke nicht mehr als solche wahrzunehmen und finden alles irgendwie normal – selbst auf so magischen Feldern wie dem Berufsfußball, wo eine Anzahl durchschnittlicher Kicker mit ggf. im Eiltempo verliehener deutscher Staatsbürgerschaft, die während des Jahres oft nur die Reservebänke ihrer heimischen Vereine drücken, alle 2 oder 4 Jahre die übrige Fußballwelt das Fürchten lehren. Wenigstens beim Vertrag von Lissabon muss man aber auch heute noch mit der Amme in Hugo von Hofmannsthals „Frau ohne Schatten“ ausrufen: „Übermächte sind im Spiel!“ Denn dieser Vertrag über die Änderung anderer Verträge, wie er sich mit wohlkalkulierter Bescheidenheit nennt, hat gerade dadurch eine Verfassung für Europa geschaffen, dass er dieses Wort, das zuvor die zur Abstimmung über den vorangegangenen Verfassungsvertrag zugelassene Bevölkerung Frankreichs und der Niederlande zu sehr erschreckt hatte, peinlich vermied und auch sonst die Kunst der Camouflage nicht weniger beherrschte als Alberich und Mime das Schmieden des Tarnhelms. Berthold Brechts wenig praktikabler Ratschlag, Regierungen möchten ein ihnen widerstrebendes Volk auflösen und sich ein neues wählen, wurde durch die weit effizientere Methode ersetzt, das Volk so lange und so oft wählen zu lassen, bis es den Einflüsterungen der Regierenden irgendwann nachgeben würde wie weiland Zerlina dem Don Giovanni. Und wenn ein Volk notorisch widerborstig ist, so wie das französische, so wird das eben vermöge einer Verfassungsänderung durch den Parlamentskongress seines zuvor garantierten Mitwirkungsrechts entkleidet.
2.
Allen diesen proteushaften Wandlungen zum Trotz kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Lissabon-Vertrag Schöpfer einer europäischen Verfassung ist, die bspw. im Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens, das uns heute hier interessiert, der Bundesebene weit größere Gesetzgebungskompetenzen zuweist als bspw. die Verfassung der USA. Weil ich mein Thema vor allem bei den durch die Europäisierung der Strafrechtspflege für eine effektive Strafverteidigung entstehenden spezifischen Problemen suchen möchte, kann ich den bisher kaum angestellten, aber äußerst instruktiven Vergleich der Föderalisierungsmechanismen einerseits der USA, andererseits der EU im Bereich der Strafrechtspflege nur eine knappe Bemerkung widmen. Der Aufbau einer Bundesstrafjustiz für bestimmte, sinnvollerweise nur auf der föderalen Ebene justiziable Materien ist in den USA ebenso exzessiv wie sprunghaft ausgereizt worden, man denke nur an die Begründung der Bundesjustiz für den Fall einer auf dem Postwege erfolgenden Überschreitung der Einzelstaatengrenze.1 Umgekehrt ist diese Methode bisher in der EU vollständig vernachlässigt worden. Ich erinnere nur daran, dass sogar das von den namentlich in Deutschland kopfstarken Jubeleuropäern in den Geruch der Miseuropie gerückte, von mir 2006 herausgegebene „Gesamtkonzept für die europäische Strafrechtspflege“ eine eigene europäische Strafjustiz jedenfalls für die Verfolgung der europäischen Amtsdelikte für völlig unerlässlich erklärte,2 dass es an dieser aber bis heute mangelt und die genannte Verfolgung deshalb Aufgabe Belgiens wäre, was offenbar nur deshalb die belgische Justiz nicht überfordert hat, weil europäische Beamte ausnahmslos korrekt handeln. Peter Czonka wird mir das sicher bestätigen!
Umgekehrt hat der Lissabon-Vertrag3 der föderalen Ebene eine ausgedehnte Gesetzgebungsgewalt über die einzelstaatliche Strafrechtspflege verliehen, deren Pendant in den USA allein die Generalklausel des due process im 14. Amendment zur Bundesverfassung in Verbindung mit der die einzelstaatliche Judikatur kontrollierenden Rechtsprechung des Supreme Court bildet. Dagegen fehlt dem EuGH auf diesem Gebiet so gut wie jede Kompetenz, weil die im Lissabon-Vertrag vorgenommene Komplettierung des europäischen Rechtsschutzes nur für europäische Vollzugsakte gilt, sodass die Akte der einzelstaatlichen Strafjustiz nur über ein allein von deren Gerichten einzuleitendes Vorabentscheidungsverfahren in die Jurisdiktionsgewalt des EuGH geraten könnten.
3.
Der Quantensprung in der Europäisierung der Strafrechtspflege, den der Lissabon-Vertrag gebracht hat, liegt deshalb einerseits bei der Gesetzgebungskompetenz und andererseits in der mephistophelisch genialen Erfindung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, dessen Kraft zur Zertrümmerung aller demokratischen und rechtsstaatlichen Sicherungen nicht einmal vom klugen BVerfG in seinem der entschlossenen Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat gewidmeten Lissabon-Urt. v. 30.6.20094 erkannt worden ist. Man muss den Baumeistern Europas eine Art sportiver Bewunderung dafür zollen, in welch harmlose Gewänder sie die explosivsten neuen Rechtsinstitute einzukleiden vermocht haben, und man denkt unwillkürlich an die Maxime Jean Monnets, die Schaffung Europas in einer Weise voranzubringen, dass die europäische Bevölkerung davon möglichst wenig mitbekomme. Lassen Sie mich trotz der eng begrenzten Zeit wenigstens ein anderes europäisches Rechtsprinzip erwähnen, hinter dessen harmlosem Augenaufschlag seine mit dem Hindugott Shiva vergleichbare Kraft zur Totalzerstörung rechtsstaatlicher Kautelen fast unkenntlich wird, nämlich das sog. Prinzip der Verfügbarkeit bei der Nutzung personenbezogener Daten durch Sicherheitsbehörden.5 Das hätte man natürlich viel ehrlicher mit einem weiteren Brecht-Zitat charakterisieren können, nämlich der Botschaft an die Sicherheitsbehörden, dass man hier alles dürfen darf.
4.
Zurück zur Strafrechtssetzungskompetenz der EU nach Lissabon. Das BVerfG hat in seinem Lissabon-Urteil in Rn. 352 – 354 die vom Umfang wie vom Gewicht her gewaltigen Kompetenzen zusammengestellt, die der EU auf dem Gebiet der Rechtsetzung im Straf- und Strafverfahrensrecht in den Art. 82 – 86 AEUV übertragen worden sind und die im Strafrecht die gesamte besonders schwere Kriminalität umfassen, soweit sie nur auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, und zusätzlich eine strafrechtliche Annexzuständigkeit in allen Politikbereichen der EU, wobei die vorläufige, selbst schon riesige Enumerationsliste durch einstimmigen Ratsbeschluss mit Zustimmung des Parlaments erweitert werden kann. Man versuche diesen Quantensprung in der Machtfülle der EU ja nicht damit zu verniedlichen, dass die betreffenden Materien schon zu einem erheblichen Teil möglicher Gegenstand von Rahmenbeschlüssen gewesen seien und dass zuvor schon kein anderer als der EuGH die strafrechtliche Annexkompetenz der EU erfunden habe. Denn den Rahmenbeschlüssen des Rats der EU fehlte in Wahrheit jede Verbindlichkeit, und wenn es jemals einen rechtlich unwirksamen sog. ausbrechenden Hoheitsakt des EuGH gegeben hat, dann ist es seine Erfindung einer strafrechtlichen Annexkompetenz der EU gewesen. Lassen Sie mich das wenigstens kurz begründen, weil es ja den in der Rechtswissenschaft zahlenmäßig überwiegenden Hurraeuropäern gelungen ist, diesen Befund in der öffentlichen Diskussion weitgehend totzuschweigen, und ich gewichtige Vertreter dieser Mehrheitsfraktion, die in wörtlicher russischer Übersetzung Bolschewiki heißen würden, hier im Saal sehe.
a) Dass bspw. mein Frankfurter Kollege Klaus Lüderssen und ich seit 2003 wie einst der ältere Cato fast gebetsmühlenartig die Auffassung vertreten haben, im Bereich der Strafrechtspflege seien aus historischen wie inhaltlichen Gründen die Grundsätze der Demokratie und der Gewaltenteilung besonders ernst zu nehmen, sodass sich der nationale Gesetzgeber nicht durch einen Akt anweisender gubernativer Gesetzgebung, wie ihn die Rahmenbeschlüsse darstellten, zum Lakaien von Brüssel machen lassen dürfe,6 wurde ja nicht nur im Bereich unserer öffentlich-rechtlichen Experten, sondern auch der strafrechtlichen Fachkollegen mit verachtungsvoller Ignorierung quittiert oder vielleicht auch mit Ignoranz, ich bin mir in der Wahl des Fremdwortes hier nicht so ganz sicher.7 Aber nachdem das BVerfG im Lissabon-Urteil exakt diesen Standpunkt mit seinen Weihen versehen hat, wenn auch ohne den seit 2003 aufgetretenen lästigen Mahnern eine Erwähnung zu gönnen, sollte es eigentlich selbst den Mehrheitlern nicht mehr möglich sein, diesen Befund zu ignorieren. Das BVerfG hat mit seiner ganzen Autorität festgestellt, dass „der Gesetzgeber mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns übernimmt, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit im modernen Verfassungsstaat zählt“ (Rn. 356), weshalb „das notwendige Maß an demokratischer Legitimation über die mitgliedstaatlichen Parlamente sich aus dem Blickwinkel des deutschen Verfassungsrechts nur dadurch gewährleisten lässt, dass der deutsche Vertreter im Rat die mitgliedstaatlichen Rechte (auf dem Gebiet der Strafrechtspflege) nur nach Weisung des deutschen Bundestages und ggf. des Bundesrats ausübt“ (Rn. 365). Weil diese Bedingungen bei den bis Ende 2009 gefassten Rahmenbeschlüssen nach dem früheren Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU8 nicht erfüllt waren, hat kein einziger Rahmenbeschluss den deutschen Gesetzgeber gebunden, der vielmehr in (wie es das BVerfG in der Entscheidung zum europäischen Haftbefehl an einen zentralen, anderswo aber leider auch wieder konterkarierten Stelle ausgesprochen hat)9 „normativer Freiheit“ seine demokratische Verantwortung wahrzunehmen hatte.
b) Was die vom EuGH erfundene strafrechtliche Annexkompetenz anbetrifft, so liegen die Dinge noch ärger. Dass sie bei einer seriösen Anwendung der juristischen Methodenlehre aus den früheren Gründungsverträgen nicht abgeleitet werden konnte, sondern diese das eindeutige Gegenteil ergaben, scheint mir ausgemacht.10 Es handelte sich deshalb um einen ausbrechenden Hoheitsakt sogar nach den extrem restriktiven Kriterien der allerjüngsten Honeywell/Mangold-Entscheidung des BVerfG, die einen ultra-vires-Akt des EuGH erst dann bejaht hat, wenn das Handeln offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und EU zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.11 Denn genau das ist ja durch die Erfindung einer Annexkompetenz geschehen, die in ganz zentraler Weise die strafrechtliche Gesetzgebungsgewalt von den Mitgliedstaaten auf die EG verschoben hatte. Und dass dem EuGH jegliche Legitimation dafür fehlte, ausgerechnet auf dem Gebiet der Strafrechtspflege eine europäische Kompetenz zu usurpieren, folgt nicht nur aus den tragenden Erwägungen des Lissabon-Urteils a fortiori, sondern sollte eigentlich angesichts der außerordentlich dünnen Legitimitätsdecke des EuGH fast eine juristische Plattitüde sein.12 Denn die Richter des EuGH wurden von den Regierungen der Mitgliedstaaten über Jahrzehnte auf völlig ungeregelte und unterschiedliche, also kurz gesagt: auf willkürliche Weise bestimmt. Besonders grotesk übrigens in Deutschland, wo dieses hohe Amt nach den Regeln der Beutedemokratie wechselseitig einer der führenden beiden großen Parteien zustand und dann nach Opportunität permanent wechselnd besetzt wurde.13
5.
Eine noch gravierendere Kompetenzverschiebung von den Mitgliedstaaten in den transnationalen Bereich ist den Architekten des Lissabon-Vertrags dadurch gelungen, dass das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, welches bis dahin für die Strafrechtspflege ein bloßes politisches Postulat darstellte, nunmehr sogar mehrfach in der Unionsverfassung verankert ist, nämlich in Art. 67 Abs. 3 sowie 82 Abs. 1 AEUV. Denn es soll mit diesem Prinzip nicht um die bloße Anerkennung im Sinne einer Verbeugung vor dem Gessler-Hut gehen, sondern darum, dass strafverfahrensrechtliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats auch in den anderen Staaten durch die Verfolgungsbehörden dieses Staats ohne inhaltliche Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit vollstreckt werden. D.h. in der Praxis aber nichts anderes, als dass die Staatsgewalt jedes einzelnen Mitgliedstaats von den Grenzen ihres eigenen Territoriums befreit wird und im ganzen Raum der EU Durchsetzung verlangen und erlangen kann, wobei die Vollstreckungsorgane der anderen Staaten als Büttel des Anordnungsstaats fungieren. Abermals haben die Mehrheitler sich nicht einmal um ein Verständnis dafür bemüht, welche Verfassungsrevolution in diesem Prinzip steckt, und sich im Wesentlichen mit Betrachtungen darüber zufriedengegeben, dass für das praktische Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung ein Vertrauen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich sei,14 obwohl notabene in freiheitlichen Staaten, als die sich die Mitglieder der EU verstehen möchten, das Vertrauen der Bürger und nicht der Behörden die originäre und fundamentale Voraussetzung bilden sollte.15 Durch den beschriebenen Mechanismus wird aber nicht nur wie bei der Erfindung der mutual recognition im Warenverkehr16 die Verkehrsfähigkeit von Gurken oder Kinderspielzeug geregelt, sondern eine Art intermediäre Ebene der strafrechtlichen Zwangsgewalt etabliert, die zwischen der legislatorischen Macht der Union und der demokratisch legitimierten und rechtsstaatlich kontrollierten Exekutivmacht der Einzelstaaten eine extraterritoriale und in dem davon betroffenen, gewissermaßen kolonialisierten Gebiet nicht mehr kontrollierbare, europaweite Zwangsgewalt jedes einzelnen Mitgliedstaats etabliert. Indem dieses wie eine juristische Ausgeburt Frankensteins anmutende Zwangsinstrument im Strafrecht durch die immer weiter um sich greifende Aufhebung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit,17 um im Bilde zu bleiben, vollends von der Kette gelassen wird, sieht sich heute jeder Bürger eines Mitgliedstaats auch dem direkten Zugriff der Staatsgewalt der 26 anderen Mitgliedstaaten ausgesetzt, ohne dass ihm hiergegen, wie ich Ihnen bei ausreichendem Zeitbudget im Einzelnen leicht auseinandersetzen könnte, in seinem Heimatstaat ein ausreichender Rechtsschutz garantiert wird. Auch hier wieder kann man ein Gefühl sportiver Bewunderung für die Schöpfer des Lissabon-Vertrags nicht unterdrücken, die der Staatsgewalt jedes einzelnen Mitgliedstaats durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einen so riesigen Machtzuwachs versprochen haben, dass der darin liegenden Versuchung keine Regierung widerstehen kann. Die Zeche zahlt jeder einzelne Bürger, der zu derartigen Instrumenten selbst dann kein Vertrauen fassen könnte, wenn er nicht aufgrund eigener Untersuchungen der EU-Organe wüsste, dass bspw. die Strafjustiz in Rumänien und Bulgarien bis heute zutiefst korrupt und von jeder Vertrauenswürdigkeit weit entfernt ist.
II. Domestikationsversuche aus Karlsruhe
1.
Fürs Erste genug zu Lissabon, doch darf abschließend korrekterweise nicht übersehen werden, dass die grenzüberschreitende Kriminalität in der EU ein dringend regelungsbedürftiges Problem bildet, gewissermaßen als Kehrseite des Grundrechts auf Freizügigkeit. In einem einheitlichen kriminalgeografischen Raum, wie es die EU heute darstellt, muss natürlich auch eine grenzüberschreitende Strafverfolgung möglich sein, sonst würde auf die Modernisierung der Kriminalität nicht mit der gebotenen Modernisierung ihrer Verfolgung reagiert. Es kann also nur darum gehen, diese Aufgabe ohne Preisgabe des demokratischen Rechtsstaats zu lösen. Exakt diesem Ziel hatte sich das Lissabon-Urteil des BVerfG v. 30.6.2009 verschrieben, sodass der gnadenlose Verriss, den ihm ein Großteil der haute volée des Staats- und Europarechts bereitet hat und der durch die Häufung pejorativen Attribute selbst Rezensionen der Romane von Günter Grass und Martin Walser durch Marcel Reich-Ranicki übertrumpft, auch solche Autoren zusammenzucken lässt, die wie der Referent bei ihrer eigenen Kritik höchstrichterlicher Entscheidungen kein besonderes Zartgefühl erkennen lassen. Schon in den ersten Reaktionen wurde dem BVerfG entgegnet, es benötige 421 Randziffern, um einige verwirrte Punkte vorzutragen,18 es sei im Denken des 19. Jahrhunderts verhaftet,19 stelle die EU „unter Karlsruher Totalaufsicht“.,20 wobei seine Kriterien die Gestalt einer Hydra hätten.21 Auch in der Gelassenheit des zeitlichen Abstands urteilen viele nicht milder, bspw. strafe das BVerfG in den Augen von Jestaedt22 „elementare Grundsätze verfassungsdogmatischen Arbeitens und Argumentierens mit Nichtachtung“ (a.a.O., S. 514), die Entscheidung zeichne sich durch eine „Geringschätzung des Rechtshandwerklichen aus“ (a.a.O., S. 502) und bezeuge ein grundlegendes Missverständnis der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 (a.a.O., S. 507). Mit dem Dozenten Murkens23 findet auch ein Engländer die Begründung des BVerfG inkonsistent, willkürlich und feindselig, und Schönberger24 attestiert dem BVerfG eine „Bundesstaatsblindheit“, die nach Einschätzung von Thym25 zu einer Rolle als auf taube Ohren stoßender Störenfried führen wird, wenn es weiterhin wie schon anlässlich des europäischen Haftbefehls „dunkle Signale an den EuGH aussende“ – übrigens eine Wortschöpfung der Bundesverfassungsrichterin Lübbe-Wolff,26 die sich wohl von dem bekannten Schlager Claudia Jungs über die Aussendung stummer Signale in einer kriselnden Partnerschaft inspirieren ließ. Weil jedoch inzwischen unverdächtige Autoritäten wie Dieter Grimm und Rainer Wahl diese Heftigkeiten widerlegt haben,27 kann ich mich dem Lissabon-Urteil von einer anderen Seite aus nähern, indem ich der normativen Argumentation des BVerfG die empirische Wirksamkeitsfrage hinzufüge.
2.
Das Lissabon-Urteil hat die Ausübung der Strafgesetzgebungskompetenz durch die demokratisch nur suboptimal legitimierten europäischen Organe dadurch zu domestizieren versucht, dass es den deutschen Regierungsvertreter im Rat an vorherige Entscheidungen des deutschen Parlaments gebunden hat,28 was bei der Wahrnehmung der sog. Brückenklauseln zur zukünftigen Ausweitung der in den Art. 82 und 83 AEUV ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen sowie umgekehrt bei der jeweils in Abs. 3 vorgesehenen nationalen Notbremse, wenn grundlegende Aspekte der eigenen Strafrechtsordnung berührt werden, eine besondere Bedeutung besitzt. Ähnliches hatte ich bereits bei einer Anhörung vor dem Europaausschuss des Bundestages gefordert und anschließend publiziert,29 was immerhin zu dem Beschluss des Bundestages bei der Ratifikation des Lissabon-Vertrags über die Verstärkung seiner Mitwirkungsrechte beigetragen haben kann.30 Aber diese Forderung hatte ich natürlich als machtloser Professor faute de mieux aufgestellt, damit sich über den Europaausschuss einmal der ganze Bundestag darüber klar werde, dass er und nicht die Bundesregierung den Souverän (also das Volk) zu repräsentieren hat. An der aus dem GG zwingenden Notwendigkeit dieser Kautel der vorherigen parlamentarischen Zustimmung ist meiner Meinung nach mit dem BVerfG eben so wenig zu zweifeln wie umgekehrt aber auch daran, dass sie nicht hinreichend ist, um den dramatischen Machtverlust des im Zentrum der demokratischen Legitimation stehenden Parlaments gegenüber der Regierung und erst recht gegenüber den gubernativen europäischen Strukturen nennenswert zu reduzieren. Zwar haben wir jetzt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrats in Angelegenheiten der EU.31 Aber erst unlängst war anlässlich der Verabschiedung des EU-Geldsanktionengesetzes wieder zu beobachten, dass sich die Fraktionen im Bundestag, dieses Mal mit bemerkenswerter Ausnahme der SPD, nicht trauen, ihren Lakaiengehorsam selbst gegenüber früheren Rahmenbeschlüssen auch nur infrage zu stellen.32
3.
Das bedeutet: Der Einfluss der Bevölkerung in einer nach dem Muster des GG verfassten Demokratie wirkt sich in der heutigen Realität weitaus schwächer als nach den klassischen Theorien der repräsentativen Demokratie über das Parlament aus, weil dessen Mitglieder gewöhnlich als Schutztruppen der Regierung agieren, die über die Fraktionsleitung auch die Abgeordneten kommandiert. Weit wichtiger ist deshalb im Sinne des Konzepts der deliberativen Demokratie33 der Einfluss über die öffentliche Meinung, die sowohl die Regierung als auch die Abgeordneten im Fall einer von der Bevölkerung missbilligten Politik um ihre Wiederwahl fürchten lässt und die in Gestalt der Kristallisation in Bürgerinitiativen auch schon vorher der Regierung und ihrem parlamentarischen Tross mehr Hindernisse bereiten kann als eine noch so aktive Opposition. Genau hier liegt aber wiederum das keiner Kompensation zugängliche Defizit der EU, die wegen ihrer Vielsprachigkeit anders als die USA keine einheitliche Öffentlichkeit aufweist.34
4.
Ich komme damit zu dem Ergebnis, dass die EU eine signifikant geringere demokratische Legitimation aufweist als die einzelnen Mitgliedstaaten und dass dieses Defizit auch nicht durch das Ausmalen schöner Bilder wie etwa der Mehrebenendemokratie kompensiert werden kann. Man sollte deshalb ohne weitere Versuche von Heuchelei und verhüllender Rede nüchtern eingestehen, dass dies der Preis ist, den die europäische Bevölkerung für den von ihr aus der Europäisierung zu ziehenden Nutzen wie etwa Frieden, Freizügigkeit, wirtschaftliche Prosperität oder was auch immer zu zahlen bereit sein muss und offensichtlich auch bereit ist.
III. Eine schwache Aushilfe ist besser als gar keine: Impulse für eine neuartige Gewaltenteilung
1.
Die Kautelen des klassischen demokratischen Rechtsstaats schrumpfen damit auf das Prinzip der Gewaltenteilung zusammen, das in der EU ganz ähnlich wie in einem Bundesstaat funktioniert. Wenn man einmal vom EuGH absieht, gibt es infolge der im Lissabon-Vertrag vorgenommenen drastischen Aufwertung des europäischen Parlaments mit diesem, der Kommission und dem Rat drei Kontrahenten, die an die Machtverteilung zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat vor der die Konfliktbereiche reduzierenden Föderalismusreform erinnern. Die hierdurch notwendige Konsensfindung macht entsprechende Verfahren notwendig und öffnet damit die Machtausübung für die Einflussnahme durch rationale Argumente, sozusagen für eine prozedural-argumentative Demokratie. Genau hier liegt die Einflussschneise der Rechtskundigen und damit auch der Rechtsanwälte und ihrer Berufsorganisationen, die bei einem gebildeten und gutwilligen Repräsentanten der politischen Macht Gehör finden können und müssen, wenn sie mit rechtswissenschaftlich triftigen Argumenten aufwarten. Ich habe diese Rolle der Rechtswissenschaft früher einmal als eine vierte Gewalt im Staat bezeichnet, die nicht herrscht, sondern nur kontrolliert,35 und wenn ich von Rechtswissenschaft spreche, meine ich natürlich nicht den Stand der Professoren, sondern die schlüssigen Argumente, die von Rechtskundigen vorgetragen werden. Dagegen lässt sich nicht etwa anführen, dass der Rechtswissenschaftler gefälligst dem Gesetzespositivismus huldigen müsse und dass er für die den Gesetzgeber beschäftigenden kriminalpolitischen Fragen ohnehin keine größere Sachkompetenz als jeder Bürger vorweisen könne. Der juristische Neopositivismus, der vor allem bei der Generation der jungen Zahmen anzutreffen ist, wie ich sie nennen möchte, ist sprachphilosophisch naiv36 und schätzt den Anteil rationaler Argumentation selbst bei der Gesetzesinterpretation, erst recht aber bei der Gesetzgebung viel zu gering ein. Ähnlich ist es mit der Meinung, die Rechtswissenschaft habe zur Kriminalpolitik nichts Spezifisches beizutragen. Diese verwechselt eine rationale Kriminalpolitik mit Meinungsäußerungen am Biertisch und verkennt, dass die Konkretisierung der zentralen Wertentscheidungen eines Staats bei der Gesetzgebung prinzipiell nicht viel anders verläuft als bei der Verfassungsinterpretation, lediglich mit einem quantitativ größeren Spielraum; und dass die Analyse des empirischen Sachgehalts als Instrument zur Konkretisierung relativ unbestimmter Wertentscheidungen durch Zweck-Mittel-Reduktion eine speziell in der Rechtswissenschaft erfolgreich kultivierte Methode ist und nicht mit schlichter Meinungsäußerung in einen Topf geworfen werden darf.
2.
Was der Rechtsetzungsprozess in der EU an demokratischer Legitimation eingebüßt hat, kann und muss deshalb durch eine Optimierung der Rationalitätskriterien ausgeglichen werden. Zentrale Anlauf- und Verarbeitungsstelle ist hierfür ihr bürokratisches Machtzentrum, also die Kommission, die ja heute auch repräsentiert durch Peter Czonka unter uns weilt. Zwar ist die Kommission hierarchisch aufgebaut, sodass es nicht ausreicht, wenn die rationalen Argumente zwar den Referatsleiter, aber nicht den zuständigen Kommissar zu überzeugen vermögen. Aber diese weitere Aufgabe scheint derzeit nicht chancenlos zu sein, nachdem Viviane Reding am 12.3. dieses Jahres vor der Europäischen Rechtsakademie in Trier ausdrücklich ein ehrgeiziges Programm befürwortet hat, bei dem zwar das gegenseitige Vertrauen zwischen den staatlichen Instanzen noch vor demjenigen des Beschuldigten und der Schutz des Opfers in einem Atemzuge mit dessen Schutz genannt worden war, das dann aber am Ende als abschreckende Beispiele ausschließlich die rechtsstaatswidrige Behandlung von Beschuldigten in grenzüberschreitenden Strafverfahren anführte.37 Zwar kann wiederum der Rat die Kommission blockieren, wie er es in der Vergangenheit bei den Verfahrensmindestrechten ja auch getan hat, aber wenn ich an seine Entschließung v. 30.11.2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren38 lese, fühle ich mich in die Zeit zurückversetzt, als das Wünschen noch geholfen hat. In Nr. 3 heißt es, dass bei unvermeidbaren grenzüberschreitenden Strafverfahren die Verfahrensrechte der Verdächtigen oder Beschuldigten von besonderer Bedeutung seien, damit das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibe; und in Nr. 4, dass die Regelung spezifischer Probleme von Verdächtigen und Beschuldigten ebenso wichtig wie die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus sei, weshalb (Nr. 5) zur Gewährleistung eines gerechten Strafverfahrens spezifische Maßnahmen im Bereich der Verfahrensrechte erforderlich seien, um das Vertrauen der Bürger zu stärken, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Rechte der Bürger schützten und gewährleisteten. Zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hätten schon die Schlussfolgerungen von Tampere 1999 die Notwendigkeit gemeinsamer Mindeststandards erkannt, was das Haager Programm von 2004 nochmals bestätigt habe. Zwar wird dann in Nr. 8 wieder das gegenseitige Vertrauen der zuständigen Behörden in den Vordergrund gestellt, aber immerhin auch das Vertrauen der Bürger erwähnt und in Nr. 10 geradezu reumütig festgestellt, dass die früheren Beratungen über Verfahrensrechte keine konkreten Ergebnisse erbracht hätten, während im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit erhebliche Fortschritte zur Erleichterung der Strafverfolgung erzielt seien. Jetzt sei es an der Zeit, auf die Verbesserung des Gleichgewichts und den Schutz der Verfahrensrechte des Einzelnen hinzuwirken.
3.
Als ich bis zu dieser Stelle gelesen hatte, entkorkte ich bereits die zweite Champagnerflasche, um meinen Beitrag zum grenzüberschreitenden Vertrauen zu leisten. Danach ging es mir allerdings ein wenig wie Olympia in „Hoffmanns Erzählungen“, denn in der Entschließung des Rats wurde nunmehr ein schrittweise anzugehender Fahrplan aufgestellt, den man beim besten Willen nicht, um Viviane Redings Worte zu benutzen, als „ambitious“ bezeichnen kann. Bevor ich einen kurzen Blick auf dessen einzelne Stationen werfe, will ich voranstellen, was ich an diesem Fahrplan fundamental vermisse: Nämlich die Erkenntnis, dass die schon in der einzelnen nationalen Rechtsordnung gegenüber den Strafverfolgungsinstanzen von Anfang bis Ende unterlegene Verteidigung in einem grenzüberschreitenden Strafverfahren durch die Vervielfältigung der ihre Machtmittel durch Informationsaustausch, durch enge Zusammenarbeit und durch gegenseitige Anerkennung bündelnden und potenzierenden Behörden zu einer quantité négligeable zu degenerieren droht, en quelque façon nulle in den Worten Montesquieus, sodass die im engen Verbund arbeitenden Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei jedem Verteidiger einen – um den Satz auch frankophon zu Ende zu führen – cauchemar des coalitions auslösen müssen. Zwar können multinationale Konzerne bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsverbrechen oder internationale Mafiaorganisationen diese Unterlegenheit kompensieren, aber allein schon die Unschuldsvermutung verbietet uns, dies von vornherein und für das ganze Strafverfahren zu unterstellen – ganz abgesehen davon, dass die sozusagen biederen Schutzmechanismen vom organisierten Verbrechen kaum in Anspruch genommen zu werden brauchen, ihre volle Garantie deshalb spezifisch für den quantitativ im Vordergrund stehenden Durchschnittsbürger entfalten werden.
4.
Anders formuliert: Die Verteidigung ist bei grenzüberschreitenden Strafverfahren nicht nur strukturell von vornherein entscheidend benachteiligt, sondern ist durch die inzwischen auf europäischer Ebene durchgeführte Kooperation und Konzentration der Kräfte, die ja weiter intensiv fortgesetzt wird (ich komme darauf gleich noch zu sprechen), in eine Position hoffnungsloser Unterlegenheit versetzt worden. Mit ein paar hingekleckerten einzelnen Verfahrensrechten ist es deshalb nicht getan, vielmehr ist eine institutionelle Kompensation unerlässlich, die auch nicht etwa durch privaten Zusammenschluss und Zusammenarbeit von Rechtsanwälten ersetzt werden kann, weil 10 Rechtsanwälte nun einmal keine stärkere Rechtsstellung besitzen als ein einziger Rechtsanwalt. Wie sehr sich die grenzüberschreitende Strafverfolgung schon heute zu einem Moloch entwickelt hat, könnte ich Ihnen nur in weiteren Vortragsstunden aufzählen, und selbst die würden nicht ausreichen, um jenes rechtsstaatliche Ärgernis genügend bloßzulegen, das in dem Verzicht auf das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit besteht – so als ob in einem einheitlichen Raum der Freiheit und des Rechts immer noch wie zu Zeiten von Pascal einzelne Flüsse und Gebirge darüber entscheiden könnten, dass diesseits Wahrheit und jenseits Irrtum liege, der Kriminalisierungsirrtum aber europaweit zu respektieren sei. Dass man weder in den Organen der EU noch unter den deutschen Mehrheitlern und Hurraeuropäern bemerkt hat, dass das Strafrecht, welches den Bürger vom Verbrecher, den freien Menschen von der wie in einem Käfig gehaltenen Kreatur trennt, in einem Raum der Freiheit und des Rechts mit totaler Freizügigkeit nicht unterschiedlich gehandhabt werden darf, habe ich bis heute nicht zu begreifen vermocht, aber wir haben ja auch noch etwas Diskussionszeit zur Verfügung. Jedenfalls hat die Preisgabe des im Grunde gerade für die EU sachlogisch vorgegebenen Prinzips der „dual criminality“ die extraterritoriale Machtentfaltung vermöge der gegenseitigen Anerkennung und vermöge der durch eine ganze Reihe von Instituten und Regelungen optimierten Kooperation der Strafverfolgungsbehörden zu einer Machtfülle integriert, die allein noch durch die Einführung jenes Eurodefensor halbwegs ausbalanciert werden könnte, die wohl den ingeniösesten Teil des von mir mit 14 europäischen Kollegen erarbeiteten „Gesamtkonzepts für die europäische Strafrechtspflege“ ausmacht.39 Dass die Arbeiten daran von der Kommission finanziert worden sind, nahm ich ursprünglich als günstiges Omen, und deshalb zögere ich auch nicht, unsere Vorschläge nochmals in die Debatte zu werfen, auch wenn sie bisher weitgehend ignoriert worden sind. Aber das ist mit meiner Kritik an der fehlenden demokratischen Legitimation der europäischen Strafrechtsetzung nicht anders gewesen, und auch da hat mir wenigstens das BVerfG nach 6 Jahren im Ergebnis recht gegeben.
5.
Ich fahre mit einem kurzen Blick auf den Fahrplan des Rats zu den Mindestrechten des Beschuldigten40 fort. Ich kann das recht flott machen, denn es geht, um einen bekannten deutschen Bankier zu zitieren, eher um Peanuts, denen ich einen Blick auf die die Strafverfolgung betreffenden und in der Produktionsröhre der EU befindlichen wirklichen Schwergewichte folgen lassen möchte.
a) Am Anfang steht die Garantie von Übersetzungen und Dolmetscherleistungen. Das ist natürlich notwendig, aber wie sähe denn ein Strafprozess aus, in dem der die Landessprache nicht sprechende Beschuldigter nicht einmal verstehen könnte, was um ihn herum geschieht? Diese Garantie ist also ebenso selbstverständlich wie trivial, weshalb ich nur die ironische Fußnote hinzufügen möchte, dass es der guten Witterung der Übersetzer- und Dolmetscherverbände für die Erschließung weiterer Betätigungsfelder zu verdanken war, dass dieser Punkt das hochstilisierte Hauptresultat der ersten einschlägigen Richtlinie41 wurde.
b) Nicht weniger selbstverständlich ist die Belehrung des Beschuldigten übe die Beschuldigung und seine Rechte, wobei das dafür vorgesehene Formular sogar im deutschen BMJ Begeisterungsstürme ausgelöst haben soll. Kein Wort dagegen, aber man bilde sich nur nicht ein, mit einem in die Hand gedrückten Wisch die Rechtsstaatlichkeit des transnationalen Strafverfahrens garantiert zu haben.
c) Das Thema von frühzeitigem Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe ist, wie übrigens auch schon die vorangehenden Punkte, längst von der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR erfolgreich bearbeitet worden.42 So alte Hüte nochmals in einen Fahrplan aufzunehmen, verbraucht unnötig ökologische Ressourcen in Gestalt von Papier und Druckerschwärze.
d) Dass ein Festgenommener seine Angehörigen oder Konsularbehörden darüber in Kenntnis setzen können muss, ist abermals eine Selbstverständlichkeit. Für die Idee einer ausbalancierten Verteidigung folgt daraus nichts.
e) Dass den aufgrund ihres Alters, geistigen oder körperlichen Zustands zum Verständnis des Verfahrens nicht mehr befähigten Beschuldigten eine besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden soll, scheint mir eher ein humoristischer Beitrag für die Faschingszeitung des Richterbundes als eine ernsthafte Kautel zu sein. Nach deutschem Verständnis fehlt nämlich in diesen Fällen bereits die Verhandlungsfähigkeit als Grundvoraussetzung eines jeden Verfahrens.43
f) Dass die U-Haft zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert und dass übermäßig lange Zeiten für die betreffende Person nachteilig sind, wird vom Rat erkannt und soll gemächlich in einem Grünbuch thematisiert werden. In Wahrheit ist aber die grenzüberschreitend angeordnete U-Haft erst durch den europäischen Haftbefehl aufs Äußerste gesteigert worden, obwohl durch das Mittel der elektronischen Fußfessel 98 % davon entbehrlich und in unserem „Gesamtkonzept für die europäische Strafrechtspflege“ eine Fülle sofort durchführbarer Remeduren aufgeführt worden ist.44 Hätte bis jetzt noch ein Funken Bewunderung für den Fahrplan des Rats in meinem Busen geglommen, wäre er mit der behäbigen Thematisierung der U-Haft zweifellos endgültig erloschen.
6.
An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es in Matthäus 7, was unser Altbundeskanzler Kohl in seiner genialen Veranschaulichung durch alltägliche körperliche Erfahrung dahin reformuliert hat, entscheidend sei, was hinten herauskommt. Der Fahrplan des Rats, der wohlweislich behutsam und nach und nach abgearbeitet werden soll, belegt im Grunde selbst den Untertitel meines heutigen Vortrags: „mangelnde Mindestrechte und Verlustliste der Verteidigung“, wobei es offensichtlich nicht etwa um einzelne verlorene Rechte der Verteidigung geht, sondern darum, dass die Verteidigung kurzerhand selbst auf die Verlustliste gesetzt wird.
7.
Und Stockholm, werden Sie jetzt fragen, wo bleibt Stockholm? Ich antworte einfach mit Karl Kraus: Zu Stockholm fällt mir nichts sein. Sicher klingt der Text des „Stockholmer Programms für ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“45 nicht wie das Abendgebet von Teufels Großmutter, aber die Schlagseite zugunsten der Sicherheit und damit der Polizei und der Strafverfolgung könnte ich Ihnen, wenn ich noch mehr Zeit hätte, Stück für Stück belegen. Am kürzesten geht es vielleicht in der Weise, dass ich aus den politischen Prioritäten im Abschn. 1 zitiere, wo unter der „Förderung der Grundrechte“ der Schutz personenbezogener Daten betont wird, die aber ja nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur freien Benutzung offen stehen sollen; oder wo unter der Überschrift „Europa, das schützt“ die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung gefordert wird, um Europa sicherer zu machen; und wo noch die Globalisierung und die Verantwortung für Migrations- und Asylfragen angeführt wird, das rechtsstaatliche Strafverfahren aber unerwähnt bleibt. Die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren werden dann zwar unter 2.4 doch noch angesprochen, aber mit einem ausdrücklichen Bekenntnis zu dem von mir schon vorstehend sezierten Fahrplan des Rats. Wollen Sie noch mehr hören? Das weitere, das weitere verschweig ich, doch weiß es, doch weiß es die Welt, singt Figaro, aber einen Gesang von mir zu hören will ich Ihnen ersparen. Stattdessen zitiere ich Franz Mohr: „Seht, Vater! Ich lese Euch nur das Glimpflichste!“
8.
Also schweige ich von der Initiative des Königreichs Belgien und sechs anderer Staaten, darunter Österreich und Schweden, für eine Richtlinie über die europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen,46 die seit Mai dieses Jahres auf dem europäischen Tisch liegt und in einem einzigen Instrument jede Art der Ermittlungsanordnung regeln will, inklusive der Erhebung von Daten in Echtzeit, etwa der (einfachen) Telekommunikationsüberwachung. Auf die kritischen Reaktionen zum vorangegangenen Grünbuch47 wird weder in der Begründung noch in dem Memorandum eingegangen, und als Innovation wird maßgeblich gefeiert, dass die dem Vollstreckungsstaat verfügbaren Ablehnungsgründe weiter reduziert, tatsächlich auf ein absolutes Minimum gestutzt wurden. So sind alle Richtervorbehalte entfallen, ebenso das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit, die Territorialvorbehalte und die Möglichkeit, Rechtsschutz im Vollstreckungsstaat zu erlangen. Es bedarf nur geringer Fantasie, um sich vorzustellen, wie der schlappe Fahrplan zur Sicherstellung der Beschuldigtenrechte jahrelang gemächlich abgearbeitet wird, während die Eingriffsmöglichkeiten im ICE-Tempo durchgepeitscht werden. Dazu passt dann auch der permanente Ausbau der Kompetenzen von Eurojust, dessen Darstellung und Kritik einen eigenen Vortrag erfordern würde.48 Das Ziel einer Kanalisierung der Zuständigkeiten via Eurojust ist an sich vollauf berechtigt. Aber ohne Eurodefensor kann die zu einem scharfen Schwert ausgebaute Institution Eurojust nicht legitimiert werden, das steht schon mit allen Einzelheiten in dem von mir mehrfach apostrophierten „Gesamtkonzept für die europäische Strafrechtspflege“.49 Und deshalb kann ich mir auch langatmiges Wortgeplätscher zum Abschluss meines heutigen Referats sparen: Ich halte mein „Gesamtkonzept“ hoch und bitte Peter Czonka: „Please, Peter, take it, read it and put it on the bedside table of Mrs Viviane Reding.“
Dafür werde ich ihm dankbar sein, und Ihnen allen bin ich dankbar für Ihre wunderbare Aufmerksamkeit.
Unveränderte Fassung des am 11.9.2010 vor dem 3. EU-Strafrechtstag der Strafverteidigervereinigung NRW in Bonn gehaltenen Vortrags. Für wertvolle Mitarbeit danke ich Herrn Wiss. Ass. Benjamin Roger, Maître en Droit.
§ 3231 U.S. Code weist den Bundesgerichten die ausschließliche Zuständigkeit für alle Verstöße gegen Bundesrecht zu, das zahlreiche spezielle Tatbestände etwa der Bedrohung und Erpressung auf dem Postwege vorsieht, s. dazu § 873 U.S. Code (Blackmail).
Schünemann (Hrsg.), Ein Gesamtkonzept für die europäische Strafrechtspflege, 2006, S. 49; näher Schünemann, ebda., S. 93 ff., 105.
In den Art. 82 – 86 AEUV.
BVerfGE 123, 267.
Eingeführt mit dem Haager Programm, ABl. EU 2005 C 53, 1, 7 f., bekräftigt im Stockholmer Programm, ABl. EU 2010 C 115, 1, 18; kritisch Braum, KritV 2008, 82, 85 ff.; Meyer, NStZ 2008, 188; s. auch Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 4. Aufl. 2010, § 10 Rn. 48 ff.
Lüderssen, GA 2003, 71 ff.; Schünemann, StV 2003, 116, 120, 531 ff.; ders., ZRP 2003, 185 ff., 472; ders., GA 2004, 200 f.; ders. (Fn. 2), S. 95 ff.; ders., FS Herzberg, 2008, S. 39, 49 ff.
Dies galt besonders für Lehrbücher und Ausbildungsaufsätze für Nachwuchsjuristen, die wohl davor bewahrt werden sollten, sich die dem Juristen angeborne Farbe der Entschließung allzu früh durch tieferer Gedankens Blässe ankränkeln zu lassen, s. etwa Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 4; Satzger (Fn. 5), § 7 Rn. 6, § 9 Rn. 33 (deutlicher noch ders., NStZ 2009, 297, 305: „Zweifellos sind Rahmenbeschlüsse rechtlich verbindlich“); Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 30, § 8 Rn. 55; Dannecker, Jura 2006, 95, 173.
V. 12.3.1993, BGBl. I, S. 311.
BVerfGE 113, 273, 301, 315; ebda. S. 300 wird freilich eine Bindungswirkung des Rahmenbeschlusses bejaht, ohne dass dieser Widerspruch aufgelöst wird.
Zur Kritik z.B. Hefendehl, in: Joerden/Szwarc (Hrsg.), Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland – rechtsstaatliche Grundlagen, 2007, S. 41; Heger, JZ 2006, 310; Satzger (Fn. 5), § 8 Rn. 18 ff. m.w.N.; ausführlich (und abl.) zur strafrechtlichen Annexkompetenz nach altem Recht ders., Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 134 ff.
Beschl. v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06, NZA 2010, 995; kritisch Stein, ZRP 2010, 265.
Dass ein derart schwach legitimiertes Gericht sich selbst ganz offen als Motor der Europäisierung verstehen und weit über alle herkömmlichen Auslegungsmethoden hinaus immer weitere Europäisierungssprünge dekretieren konnte (s. Wegener, in: Calliess/Ruffert [Hrsg.], EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 220 EGV Rn. 17 ff.; kritisch Huber, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 220 EGV Rn. 5; s. auch Pernice/Mayer, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union/3, Art. 220 EGV Rn. 31), belegt einmal mehr, dass die EG durchweg von oben geschaffen worden sind und sich um die Akzeptanz bei der Bevölkerung niemals große Sorgen machen mussten, weil kein Mitglied der politischen Eliten gewagt hätte, europakritisch zu sein und durch eine derartige Verletzung der political correctness die eigene Karriere aufs Spiel zu setzen.
Vgl. Mähner, Der europäische Gerichtshof als Gericht, 2005; Balders/Hanensack, ZRP 2006, 54; Siebert, Die Auswahl der Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 1997, S. 97 f.; Pieper, Verfassungsrichterwahlen, 1999, S. 64; Schubarth, FS Drexl, 2002, S. 102; Albrecht, KritV 2008, 39, 51 f. Wenn es nunmehr im Gesetzesentwurf des Bundesrats (!) v. 10.2.2006 euphemistisch heißt, dass die Auswahl der deutschen Richter … an den Gerichten der EU … bislang nicht nach einem gesetzlich geregelten Verfahren erfolge, sondern allein von der Bundesregierung vorgenommen werde, und dass dieses exekutivische und intransparente Verfahren der Bedeutung dieser Ämter nicht gerecht werde (BT-Drucks. 16/1038, S. 1), so wird ungeachtet dieser Beschönigung eingestanden, dass es sich bei dem deutschen Mitglied des EuGH bis heute nicht einmal um einen „gesetzlichen Richter“ handelt, geschweige denn, dass er mehr demokratische Legitimation vorzuweisen hätte, als dass seine Auswahl gerade dem jeweiligen Parteienproporz der Bundesrepublik entspricht.
Das „hohe Maß an Vertrauen“ wird in den Rechtsakten der gegenseitigen Anerkennung beschworen, s. nur Erwägungsgrund 10 zum Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl, ABl. EU L 190/1 und zuletzt das Stockholmer Programm, ABl. EU 2010 C 115, 1, 5; aus der Literatur s. etwa Böse, ZIS 2010, 607, 612; Andreou, Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union, 2009, S. 43 f.; Kotzurek, ZIS 2006, 123, 126 f.; Wasmeier, ZStW 116 (2004), 320, 321.
Diese falsche Reihenfolge findet sich auch im Vortrag der neuen Kommissarin für Justiz etc. Viviane Reding am 12.3.2010 vor der Europäischen Rechtsakademie, abrufbar unter bit.ly/reding-speech.
Etabliert vom EuGH in den Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, 840; 120/78, Slg. 1979, 651 (Cassis de Dijon); 178/84, Slg. 1987, 1227 (Reinheitsgebot). S. Kahl, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.) (Fn. 12), Art. 14 EGV Rn. 22; Schünemann, ZRP 2003, 185, 186.
Zuerst in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (Fn. 14), fortan in allen Rechtsakten auf diesem Gebiet, etwa im Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen pp., in Deutschland umgesetzt durch Gesetz v. 18.10.2010, BGBl. I, S. 1408, kritisch Schünemann/Roger, ZIS 2010, 515, 520 f.; Schünemann, ZIS 2010, 735, 739 f.; erstmals vollständig aufgehoben für bestimmte Maßnahmen der Beweiserhebung im Rahmenbeschluss 2008/978/JI über die Europäische Beweisanordnung v. 18.12.2008 (ABl. EU L 350/72), dazu Roger, GA 2010, 27, 38 f.
„To make several confused points“, Halberstam/Möllers, German Law Journal 2009, 1241, 1257.
Lenz, FAZ v. 8.8.2009, S. 7.
Calliess, FAZ v. 1.9.2009, S. 8.
Oppermann, EuZW 2009, 473.
Der Staat 48 (2010), 497.
Der Staat 48 (2010), 517, 534.
Der Staat 48 (2010), 535, 544 ff.
Der Staat 48 (2010), 559, 571 f.
Im Sondervotum zum Urteil über den Europäischen Haftbefehl, BVerfGE 113, 273, 329.
Grimm, Der Staat 48 (2010), 475; Wahl, Der Staat 48 (2010), 587.
BVerfGE 123, 267, 410, 413 f. (= Tz. 358, 365).
KritV 2008, 6.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU, BT-Drucks. 16/8917.
Integrationsverantwortungsgesetz v. 22.9.2009 (BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz v. 1.12.2009 (BGBl. I, S. 3822); s. auch Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU v. 12.3.1993 (BGBl. I, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.9.2009 (BGBl. I, S. 3026).
Außer den Vertretern von SPD und der Linken äußerten im erweiterten Berichterstattergespräch des Rechtsausschusses am 5.7.2010 alle Berichterstatter die Ansicht, durch den Rahmenbeschluss gebunden zu sein; zur Abstimmung s. Schünemann/Roger, ZIS 2010, 515 m.w.N.
Dazu Habermas, Faktizität und Geltung, 1994, S. 349 ff.; ders., Die Einbeziehung des Anderen, 2. Aufl. 1997, S. 277 ff.; Elster (Hrsg.), Deliberative Democracy, 1998; Gutmann/Thompson, Why deliberative Democracy?, 2004; Kasiske, Rechts- und Demokratietheorie im amerikanischen Pragmatismus, 2009, S. 162 ff.
Vgl. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, 1994, S. 42 ff.; Kielmannsegg, Integration und Demokratie, in: Jachtenfuchs/Kohler-Koch (Hrsg.), Europäische Integration, 1996, S. 55, 57.
In FS Roxin, 2001, S. 1, 5 f.; FS Herzberg, 2008, S. 39, 45.
Denn er verkennt die semantische Offenheit jedes Gesetzes.
Fundstelle s.o. Fn. 15.
ABl. EU 2009 C 295/01.
Schünemann (Fn. 2), S. 49 ff. Art. 32; näher dazu Nestler, ebda., S. 166 ff. und Szwarc, ebda., S. 181 ff.
Fundstelle oben Fn. 39.
Richtlinie v. 20.10.2010, ABl. EU 2010 L 280/01.
Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007, S. 191 ff., 264 ff., 584 ff. u. passim; SK-StPO/Paeffgen, Art. 6 EMRK Rn. 39 ff., 153.
Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 21 Rn. 11 ff.
Schünemann (Fn. 2), S. 18 ff., insbesondere Art. 9 III, dazu Schünemann ebda., S. 93, 100 ff. sowie Asp, ebda., S. 132, 134 und Frände, ebda., S. 141, 142 ff.
Fundstelle oben Fn. 5.
Ratsdokument 9145/10 v. 29.4.2010, dazu näher und m.w.N. Brodowski, ZIS 2010, 749, 755 ff.
S. etwa Schünemann/Roger, ZIS 2010, 92 sowie die Stellungnahmen u.a. der Bundesregierung, des Bundestags und zahlreicher Praktiker und Wissenschaftler, abrufbar unter bit.ly/eba2-gruenbuch.
Meine ursprüngliche Kritik, dass Eurojust eine doppelt rachitische Institution sei, weil die Kompetenzen wie auch der bürokratische Unterbau zu schwach ausgebildet seien, trifft seit dem Beschluss 2009/426/JI v. 16.12.2008 zur Stärkung von Eurojust und dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (s. Art. 85 AEUV) nicht mehr zu. S. dazu etwa Frenz, wistra 2010, 432; allgemein Satzger (Fn. 5), § 10 Rn. 11 ff.
Fundstelle oben Fn. 2.


