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Thema des Monats - November 2010

Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Beleidigung durch einen Strafverteidiger

Leitsatz des Gerichts:
Die Beschlagnahme von Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumdurchsuchung seines Mandanten als Zufallsfund begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn für die Beschlagnahme der grundrechtlich besonders gestellten Verteidigerpost ein triftiger Verdachtsmoment bestanden hat. Ein solcher liegt vor, wenn der Anwalt dringend verdächtig ist, Post des Mandanten an der Briefkontrolle vorbei geschmuggelt und diese Post auch weitergeleitet zu haben, obgleich die Schreiben Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen bewegen sollen. Wird in diesem Zuge ein Verteidigerbrief mit beleidigendem Inhalt gefunden, kann dieser deswegen auch verurteilt werden, da die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Anwaltspost der Sonderstellung des Verteidigers gerecht werden soll, nicht aber rechtsfreien Raum schafft.

BVerfG, Beschl. v. 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09

 

I. Sachverhalt:

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war Strafverteidiger des T. Wegen einer in einem Schreiben an T. enthaltenen beleidigenden Äußerung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der betreffende Brief, in dem der Rechtsanwalt den Vorsitzenden Richter am LG in dem in gegen T geführten Verfahren  als „unfähigen und faulen Richter, an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss“, bezeichnete, war als Zufallsfund beschlagnahmt worden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden hiervon im Zuge einer Durchsuchung des Haftraums des T. Kenntnis erlangt hatten. Die Durchsuchung wurde im Rahmen eines unter anderem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafverfahrens gerichtlich angeordnet, nachdem der Rechtsanwalt in den Verdacht geraten war, Briefe des T. aus der JVA verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese Briefe ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, die Adressaten zu falschen, den T. entlastenden Aussagen zu bewegen. Der BGH hat mit dem angefochtenen Urteil vom 27. 3. 2009 (2 StR 302/08, StRR 2009, 348) die Revision des Rechtsanwalts. In seiner gegen dieses Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt dieser insbesondere die Verletzung von Art. 12 und Art. 5 GG. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

II. Entscheidung:

Nach Ansicht BVerfG ist der Rechtsanwalt nicht in seinen Grundrechten verletzt.

 

1. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG

Zunächst stellt das BVerfG fest, dass die durch den BGH bestätigte Verurteilung des Rechtsanwalts in dessen Grundrecht auf freie Berufsausübung eingreift. Nach Art. 12 GG unterliege die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Geschützt sei insbesondere auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit seien die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen könne. Nur wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen könne, sei die Vorbedingung für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne das eine Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein könne. Soweit die Vorschriften der StPO - insbesondere § 94 i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO sowie § 148 StPO - den Schutz der Vertraulichkeit des Verteidigungsverhältnisses regeln und Aussagen über die Beschlagnahme und spätere Verwertung von Verteidigerpost treffen würden, würden sie sich auf die Berufsausübung des als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts beziehen und in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreifen, soweit sie die Beschlagnahme und Verwertung zulassen würden.

Jedoch sei der in der Verwertung des vom Rechtsanwalts verfassten Briefs liegender Eingriff gerechtfertigt, da er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die gesetzliche Grundlage der Verwertung des im Haftraum seines Mandanten beschlagnahmten Briefs des Rechtsanwalts ergebe sich aus den Regelungen der StPO. Die Vorschriften des § 244 Abs. 2 und des § 261 StPO würden das Gericht berechtigen und verpflichten, die Beweisaufnahme zur Ermittlung des wahren Sachverhalts grds. auf alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erstrecken. Ein Verwertungsverbot ergebe sich nur dann, wenn der Beweis unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erhoben worden sei. Vorliegend aber habe der BGH die Verwertung schon deswegen für zulässig erachtet, weil die Durchsuchung der Haftzelle des T., die Durchsicht der dabei aufgefundenen Verteidigerpost und schließlich die Beschlagnahme rechtmäßig gewesen seien. Diese Auffassung sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Vielmehr sei der BGH im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das staatliche Interesse an der Wahrheitsforschung die Belange des Beschwerdeführers und seines Mandanten überwiegen würden. Insbesondere habe der BGH zutreffend die zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung gegebene Verdachtslage für ausreichend erachtet, um die Durchsuchung auch auf den vom Rechtsanwalt  stammenden Brief zu erstrecken. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass der BGH die Darlegung eines qualifizierten Beteiligungsverdachts des Rechtsanwalts nicht für erforderlich gehalten habe, da die Durchsuchungsmaßnahme nicht auf die Gewinnung von Verteidigerkorrespondenz gerichtet gewesen sei, sondern auf die etwaige Sicherstellung eines Mobiltelefons und von Kassibern an T. Im Übrigen sei die Durchsicht der bei T. aufgefundenen Verteidigerkorrespondenz auch nach Maßgabe der europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den EGMR nicht zu beanstanden. Zwar dürften Schreibens eines Häftlings an seinen Anwalt oder von diesem an den Häftling nur in Ausnahmefällen gelesen werden, nämlich dann, wenn die Behörden Anlass zur Annahme hätten, es liege ein Missbrauch vor, weil der Inhalt des Schreibens die Sicherheit der Vollzugsanstalt oder Dritter gefährde oder in anderer Weise strafbar sei. Angesichts des gegen den Rechtsanwalt und seinen Mandanten bestehenden Verdachts der Strafvereitelung durch die Beeinflussung von Zeugen habe die Annahme eines Missbrauchs - so das BVerfG - nahegelegen. Schließlich begegne die Beschlagnahme des durchgesehenen Briefs auf der Grundlage des § 108 Abs. 1 StPO als Zufallsfund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr habe der Brief den Verdacht einer Straftat des Rechtsanwalts in hohem Maße begründet, nachdem die in dem Schreiben enthaltenen Formulierungen am Vorliegen einer Beleidigung wenig Zweifel gelassen und deutliche Hinweise auf die Urheberschaft des Rechtsanwalts vorgelegen hätten.

 

2. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG

Der Rechtsanwalt - so das BVerfG - sei auch nicht in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Auch beleidigende Äußerungen könnten den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießen. Allerdings unterliege die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG denjenigen Schranken, die sich aus dem Schutz der persönlichen Ehre ergeben würden. Hierzu zähle auch § 185 StGB. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift müsse der Bedeutung und Tragweite des Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden, indem eine fallbezogene Abwägung vorgenommen werden müsse. Jedoch handle es sich bei dem in Rede stehenden Brief nicht um eine Äußerung, die einen verfassungsrechtlichen Schutz unterliege - wie zum Beispiel bei Äußerung gegenüber Familienangehörigen und anderen Vertrauenspersonen - und daher vom BGH einer beleidigungsfreien Sphäre hätte zugeordnet werden müssen. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse des dem Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO) unterliegenden Verteidigers an ungehinderter Kundgabe ehrverletzender Äußerungen dem Mandanten gegenüber sei nicht anzuerkennen.  

 

Bedeutung für die Praxis:

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 27. 3. 2009 (StRR 2009, 348) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mandatsverhältnis keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert, begründet. Hiergegen hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen - insbesondere vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG - Bedenken. Dabei lehnt der Senat die Übertragung der Grundsätze eines „besonderen Vertrauensverhältnisses“ - wie zum Beispiel gegenüber Familienangehörigen und anderen Vertrauenspersonen auf das vom Schutz der Berufsausübungsfreiheit erfasste Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandanten ab. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und anderen Vertrauenspersonen, die gegen die Wahrnehmung von Seiten weiterer Personen abgeschirmt sind, ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des sich Äußernden in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Zum Persönlichkeitsrecht gehört unter den Bedingungen eines „besonderen Vertrauensverhältnisses“ die Möglichkeit des Einzelnen, seine Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche oder Ängste zu offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse oder Personen freimütig kundzugeben. Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfGE 90, 255, 259 ff.). Dies erstreckt sich auch auf ähnliche Vertrauensverhältnisse außerhalb der Ehe und Familie (vgl. BVerfG NJW 2007, S. 1194 ff.). Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur tragen diesen Grundsätzen Rechnung, in dem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte nicht gerechnet werden muss (vgl. BVerfG NJW 2007, S. 1194 ff.).

Diese besondere Vertrauensstellung kann nicht auf das Verhältnis des Strafverteidigers zu seinem Mandanten übertragen werden. Denn dieses Verhältnis - so das BVerfG - fußt auf anderer Grundlage und erfüllt eine andere soziale Funktion als rein private Vertrauensbeziehungen. Es dient der Sicherung einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten und somit der Durchführung eines fairen, rechtstaatlichen Strafverfahrens. Der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt nimmt als der Interessenvertretung seines Mandanten verpflichtetes Organ der Rechtspflege eine wichtige und unverzichtbare Mittlerstellung ein.

Ausdrücklich offen lässt der Senat den umgekehrten Fall ehrverletzender Äußerungen des Mandanten über Dritte gegenüber seinem Verteidiger. Hier - so das BVerfG - „mag durchaus etwas anderes gelten.“

Eine Entscheidung des BVerfG, die ebenso wie die Entscheidung des BGH jedem Strafverteidiger zur intensiven Lektüre empfohlen werden kann. Angesichts der dauernden Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen Strafvereitelung während der Strafverteidigung sollte der Verteidiger die selbstverständliche und dem Berufsbild entsprechende Zurückhaltung bei Äußerungen über Dritte üben, will er vermeiden, später sich dem Vorwurf einer Beleidigung auszusetzen. Dabei sollte er aber nicht in Demut verfallen, sondern im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte auch gegenüber Dritten benutzen, wenn es die Verteidigung erforderlich macht. Das ist grds. erlaubt (BVerfG NJW 2000, 199; BGH  StraFo 2009, 278; KG StV 1998, 83; OLG Bremen NStZ 1999, 621; OLG Jena NJW 2002, 1890; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn 1940 ff.).

RA/FAStR Michael Stephan, Dresden