Login




Jetzt registrieren
Zugangsdaten vergessen?

Information

Thema des Monats - Mai 2010

§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Vollendung des Raubtatbestandes

Leitsätze des Verfassers:

  1. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Art des Einsatzes eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen ergibt.
  2. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen genügt für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache. Der Annahme der Tatvollendung steht in diesen Fällen nicht entgegen, dass sich der erbeutete Gegenstand noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet.

BGH, Urt. v. 18.02.2010 - 3 StR 556/09

 

I. Sachverhalt

Das LG hat die Angeklagten M. und A. jeweils wegen versuchten schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach den Feststellungen des LG beabsichtigten die Angeklagten, zunächst in eine Tankstelle einzubrechen. Als Einbruchswerkzeug führte M. einen Meißel mit eingedrückter Spitze mit sich und A. einen Schraubendreher, dessen spitzes Ende abgebrochen war. Da wider Erwarten der Kassierer noch anwesend war, stürmten die Angeklagten, die an ihrem Vorhaben festhielten, mit übergezogenen Sturmmasken den Verkaufsraum der Tankstelle. Zuvor löste der Kassierer, der die sich nähernden Angeklagten bemerkt hatte, stillen Alarm bei der Polizei aus. Die Angeklagten erklärten dem Kassierer, dass ihm nichts passieren werde, wenn er sich ruhig verhalte. Der Kassierer musste sich in einen Nebenraum begeben, um dort die Beleuchtung im Verkaufsraum zu löschen. Auf dem Weg dorthin hielt A. den Kassierer mit einer Hand an dessen linken Arm fest und drückte mit seiner anderen Hand den abgebrochenen Schraubendreher gegen den Rücken des Kassierers. Dieser sah das Werkzeug aus den Augenwinkeln und verspürte einen leichten Druck. Den von M. mitgeführten Meißel nahm der Kassierer hingegen nicht wahr. Nach Rückkehr in den Verkaufsraum öffnete der Kassierer auf Geheiß der Angeklagten die Kasse. M. nahm Geldscheine aus der Kasse, steckte sie in seine Hosentasche und übergab A. eine Münzrolle, die dieser ebenfalls einsteckte. Noch während die Angeklagten als weitere Beute Zigarettenstangen in gelbe Säcke füllten, stürmten Polizeibeamte den Verkaufsraum und nahmen die Angeklagten fest. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

 

II. Entscheidung

1. Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei Einsatz als Mittel der Drohung

Der BGH beanstandet, dass das LG nur den Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs) und nicht den nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift (Verwenden) angenommen hat. Zutreffend sei das LG zwar davon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Angeklagten A. mitgeführten Schraubendreher um ein gefährliches Werkzeug im Sinne beider Qualifikation handele. Nach Auffassung des BGH ist das LG jedoch von einem rechtlich unzutreffenden Begriff des Verwendens ausgegangen. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens beziehe sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand und sei immer dann zu bejahen, wenn der Täter zur Wegnahme eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht. Dabei setze das vollendete Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkenne und die Androhung seines Einsatzes wahrnehme. Kein Verwenden sei demgegenüber das bloße Mitsichführen und zwar auch dann nicht, wenn es offen erfolge. Nach diesen Maßgaben sieht der BGH den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten A. als verwirklicht an. Indem A. dem Kassierer den Schraubendreher in den Rücken drückte, habe er im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung, wenn sich der Kassierer ruhig verhalte, werde ihm nichts geschehen, im Falle von Widerstand oder Nichtbefolgung seiner Forderung konkludent mit dem Einsatz dieses gefährlichen Werkzeugs als Stichwerkzeug gedroht. Entgegen der Auffassung des LG setze der Begriff des Verwendens nicht voraus, dass sich aus der Art des Einsatzes des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen ergebe. Vielmehr genüge jedes Benutzen solcher Tatmittel bei der Anwendung von Gewalt oder als Drohmittel. Nach Ansicht des BGH belegen die Feststellungen des LG jedoch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten M. nicht hinreichend, weshalb die Sache insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung bedürfe.

 

2. Begründung neuen Gewahrsams und Tatvollendung bei kleineren Gegenständen

Ebenfalls als rechtsfehlerhaft beanstandet der BGH die Annahme des LG, die Angeklagten hätten hinsichtlich der – bereits in ihre Hosentaschen eingesteckten – Geldscheine und Münzrolle vor Eintreffen der Polizei noch keinen hinreichend neuen Gewahrsam begründet. Vollendete Wegnahme setze voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet sei. Letzteres beurteile sich danach, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt habe, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben könne. Für die Frage der Sachherrschaft komme es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Es mache dabei einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um schwere Sachen handele, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände gehe. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lasse die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Eingreifen und Festhalten der Sache genügen. Stecke der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließe er allein durch diesen tatsächlichen Vorgang die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründe eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Der Annahme eines Gewahrsamswechsels stehe in diesen Fällen nicht entgegen, dass sich der erbeutete Gegenstand, wie etwa bei der Festnahme des Täters am Tatort, noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinde. Die Tatvollendung setze keinen gesicherten Gewahrsamswechsel voraus. Auch eine etwaige Beobachtung des Tatvorgangs ändere an der Vollziehung des Gewahrsamswechsels nichts, da der Diebstahl keine heimliche Tat sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen bejaht der BGH im vorliegenden Fall die Vollendung der Wegnahme mit dem Einstecken des Geldes in die Kleidung. Es könne daher dahinstehen, ob die Wegnahme auch hinsichtlich der in die Säcke gepackten Zigarettenstangen bereits vollendet gewesen sei.

 

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung spricht zwei Aspekte an.

1. Zur Frage der Vollendung der Wegnahme bei kleineren Gegenständen gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, auf die der BGH auch im vorliegenden Fall konsequent abstellt (vgl. BGHSt 16, 271; BGH NJW 1981, 997 sowie Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 242 Rn. 20 m.w.N.). Insofern bringt die Entscheidung nichts Neues. Ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Fall findet sich in BGHSt 26, 24 ff. Dort hatten Bankräuber in der Bankfiliale Geldscheine in eine Aktenmappe gepackt, während vor der Tür bereits die Polizei wartete, die nach einem unbemerkt ausgelösten Alarm herbeigeeilt war. Mit dem Verpacken der Geldscheine hatte der BGH – mit nahezu wortgleicher Begründung wie hier – die Vollendung bejaht. Die in der Frage der Wegnahmevollendung strenge Rechtsprechung ist vor allem für die alltäglichen Fälle des Ladendiebstahls von Bedeutung. Bereits mit dem Einstecken kleinerer Waren in die Kleidung liegt Tatvollendung vor – auch dann, wenn der Täter sich noch im Laden befindet und von einem Hausdetektiv beobachtet wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 18, 21; siehe zu einem typischen Fall OLG Hamm, Beschl. v. 10. 6. 2008 – 4 Ss 197/08, LNR 2008, 25991).

2. Die Annahme des – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren – bedrohten Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht auf den ersten Blick den Eindruck einer geradlinigen Subsumtion. Bei näherer Betrachtung werden aber die Anwendungsschwierigkeiten deutlich, die mit dem Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“  nach wie vor verbunden sind. Die bestehenden Unsicherheiten verstärken sich dadurch, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs innerhalb der Qualifikationstatbestände nicht einheitlich, sondern unterschiedlich auszulegen ist – je nach dem, ob das gefährliche Werkzeug lediglich bei sich geführt (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1a und 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) oder verwendet wird (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Während es im ersteren Fall auf die generelle Gefährlichkeit des Werkzeugs ankommt, muss das Werkzeug im letzteren Fall bei seiner konkreten Verwendung gefährlich sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 250 Rn. 20; dazu auch Schneider StRR 2007, 287, 290; Krawczyk StRR 2010, 49, 52). Und damit zur vorliegenden Entscheidung: Der BGH ist der Auffassung, der Angeklagte A. habe dem Kassierer, als er ihm den Schraubendreher mit der abgebrochen Spitze in den Rücken drückte, konkludent mit dem Einsatz als Stichwerkzeug gedroht. Damit stellt der BGH auf die angedrohte Verwendung ab und bejaht im Ergebnis die für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit. Diese Argumentation ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu hinterfragen. Erstens ist zu überlegen, ob der Schraubendreher überhaupt in einer gefährlichen Weise als Stichwerkzeug eingesetzt werden konnte. Immerhin findet sich in den Feststellungen des LG der Hinweis, dass das spitze Ende des Schraubendrehers abgebrochen war. Die Eignung als Stichwerkzeug versteht sich danach nicht von selbst – jedenfalls nicht so, wie das bei einem intakten Schraubendreher der Fall wäre. Zweitens könnte gegen eine gefährliche Verwendung des Schraubendrehers die Art sprechen, wie der Angeklagte damit gedroht hat. Es war keine offene Drohung; vielmehr hat der Angeklagte den Schraubendreher dem Kassierer in den Rücken gedrückt. Das legt den Gedanken nahe, dass der Angeklagte den Kassierer über die Eigenschaft des Gegenstandes im Unklaren lassen wollte. Dazu wird man sich aber wohl nur dann veranlasst sehen, wenn man den Gegenstand selbst eher für ungefährlich hält. Anders gesagt: Wenn ein tatsächlich gefährliches Werkzeug oder gar eine Waffe (z.B. Messer oder Pistole) zur Verfügung steht, liegt ein offenes Drohen näher. Es genügt, den Gegenstand einmal vorzuzeigen, und jedes Opfer erkennt die Gefährlichkeit sofort. An dieser Stelle bietet sich ein interessanter Vergleich mit der Entscheidung BGH NStZ 2004, 261 an. Dort hatte der Täter dem Opfer einen Kugelschreiber gegen die rechte Halsseite gedrückt und gesagt, bei dem Gegenstand handele es sich um eine Spritze mit tödlich wirkendem Gift. Angesichts der Täuschung hat der BGH gezweifelt, ob der Kugelschreiber tatsächlich geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Zwar bestand in jener Entscheidung der Tatvorwurf in einer Vergewaltigung. Der Wortlaut des dortigen Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist aber mit dem des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch. Im vorliegenden Fall scheint der BGH etwaige Zweifel mit dem abschließenden Satz zu zerstreuen, der Begriff des Verwendens setze nicht voraus, dass sich aus der Art des Einsatzes des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen ergebe. Der an dieser Stelle erfolgende Hinweis auf die frühere Entscheidung BGHSt 45, 92, 94 (= NJW 1999, 2198 f.) trägt jedoch nicht ganz, weil es dort um das Verwenden einer Waffe und nicht eines gefährlichen Werkzeugs ging.

3. Letztlich ist die Entscheidung aber für die Praxis als höchstrichterlich vorgegebene Linie, an der sich die Tatgerichte orientieren werden, hinzunehmen. Wichtig zu wissen ist, woraus sich in ähnlichen Fällen Verteidigungsansätze ergeben können:

  • Die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstandes muss genau aufgeklärt werden, damit dessen Gefährlichkeit beurteilt werden kann. Können zur Beschaffenheit des Gegenstandes keine Feststellungen getroffen werden, ist zugunsten des Angeklagten von einem ungefährlichen Gegenstand auszugehen (vgl. BGH StV 2008, 520).
  • Es ist zu prüfen, ob der Einsatz eines Gegenstandes mit einem Täuschungsmoment verbunden ist. Der Umstand, dass der Täter sich zur Täuschung über die Beschaffenheit eines Gegenstandes veranlasst sieht, kann gegen dessen Gefährlichkeit sprechen.
  • Bei mehreren Tatbeteiligten darf die subjektive Zurechnung nicht vergessen werden. Ist der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs nicht vorher abgesprochen oder erkennt und billigt ein Beteiligter während der Tat nicht, dass ein anderer Beteiligter ein gefährliches Werkzeug einsetzt, scheidet für diesen Beteiligten die Annahme einer Qualifikation mangels Vorsatz aus.

RA Dr. Lucian Krawczyk, Bielefeld