Thema des Monats - März 2010
§§ 267, 261 StPO
Messung mit Poliscan Speed
Leitsatz des Verfassers
Das Messverfahren „Poliscan Speed“ ist ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291; 43, 277).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2010 - IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWI) 178/09 I
I. Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot festgesetzt. Der Verurteilung hat es eine mit dem Messverfahren Poliscan Speed durchgeführte Geschwindigkeitsmessung zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
In Zusammenhang mit der Beurteilung der vom Betroffenen erhobenen Sachrüge hat sich das OLG auch mit der Verwertbarkeit des Messverfahrens „Poliscan Speed“ auseinandergesetzt. Es sieht dieses nun als ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291; 43, 277) an. Unter einem standardisierten Messverfahren sei ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt seien, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten seien (BGHSt 43, 277). Hierzu zählten insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physika-lisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sei (vgl. BGH, a.a.O.). Dazu führt das OLG lediglich aus: „ Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 1328), dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Burhoff, a.a.O., Rdnr. 1252), und damit um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht hat seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht genügt, indem es im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt hat“.
Bedeutung für die Praxis
1. Bei der Entscheidung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit der Verwertbarkeit einer Messung mit Poliscan Speed auseinandersetzt (vgl. zu dem Messverfahren Schmedding VRR 2009, 293 ff. 2009, 337 ff.; Wittinghoff/Weyde/Hahn/Wietschorke DAR 2010, 106; Boettger in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1328). Dieses ist seit einiger Zeit in der Diskussion und war bislang in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung (noch) nicht als standardisiertes Messeverfahren anerkannt. Einige AG hatten sich gerade in der letzten Zeit mit der Verwertbarkeit dieses Verfahrens befasst (vgl. dazu AG Mannheim, Beschl. in 21 OWi 445/09; AG Dillenburg DAR 2009, 715 = VRR 2010, 38 = VA 2009, 149; AG Lübben, Beschl. v. 22.01.2010, 40 OWi 1511 Js 33710/09 - 348/09; s. aber auch AG Mannheim, Urt. v. 23. 12. 2009 - 21 OWi 506 Js 19870/09 - 445/09). Sie sind teilweise davon ausgegangen, dass dieses Messverfahren auf den derzeitigen Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle durch Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht, denn jeder Bürger habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung (vgl. dazu vor allem AG Dillenburg; zur Verwertbarkeit und zur Fehleranfälligkeit s. auch die o.a. technische Literatur).
In diese Diskussion hinein ertönt nun der Paukenschlag aus Düsseldorf, der da lautet: Standardisiertes Verfahren. Allerdings hätte man sich für diese für die Praxis wichtige Frage schon gerne eine nähere und ausführlichere Begründung des OLG gewünscht. Zunächst: Die herangezogenen Fundstellen aus Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, belegen die Auffassung des OLG nicht. An den Stellen ist nur etwas zur Arbeitsweise der Messgeräte ausgeführt. Im Übrigen greift m.E. aber auch der bloße Hinweis auf die PTB-Zulassung der Geräte zur Geschwindigkeitsmessung zu kurz. So – nämlich Zulassung durch die PTB = standardisiert – ist m.E. die angeführte BGH-Rechtsprechung nicht zu verstehen. Sie hätte nämlich zur Folge, dass immer dann, wenn ein Verfahren von der PTB die Zulassung erhalten hat, dieses zugleich als ein standardisiertes Verfahren anzusehen wäre. Der Schluss lässt sich so aber nicht aus der BGH-Rechtsprechung ziehen. Vielmehr sind auch diese Verfahren immer noch an den vom BGH im Übrigen aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung eines standardisierten Verfahrens zu messen (vgl. BGH, a.a.O.). Schließlich: Bei der in der Praxis immer wieder beklagten und geltend gemachten Fehleranfälligkeit und mangelnden Überprüfbarkeit dieses Messverfahrens hätte man sich gewünscht, dass das OLG Düsseldorf darauf näher eingeht. Das geschieht nicht, sondern es wird nur lapidar auf die amtsgerichtlichen Ausführungen, die der Beschluss nicht mitteilt, verwiesen. Insgesamt meine ich: Zu kurz gesprungen bzw. zu laut und ohne Noten auf die Pauke gehauen.
2. Jedoch: Das Lamentieren über die Unzulänglichkeiten des Beschlusses nutzt nichts. Der Verteidiger muss sich auf die Rechtsprechung, die mit Sicherheit von den AG aufgegriffen werden wird, einstellen. Sie hat zunächst zur Folge, dass der Tatrichter in seinem Urteil – wie bei standardisierten Messverfahren auch sonst – nur noch das Messverfahren und den Toleranzwert angeben muss (BGHSt 39, 291; 43, 277; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 1516 m.w.N.). Der Verteidiger muss gegen das Messverfahren mit einem Beweisantrag vorgehen, in dem er konkret zur Arbeitsweise und zu den Messfehlern im konkreten Fall vortragen muss (vgl. wegen des Beweisantrages insoweit OLG Hamm NZV 2007, 155 = zfs 2007, 111 = VA 2007, 32 = VRR 2007, 195; ähnlich OLG Celle zfs 2009, 593 = NZV 2009, 575 = VRR 2009, 393; wegen möglicher Fehler vgl. die o.a. Nachw.). Das schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des BGH Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, bei einem standardisiertes Messverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden (BGH 43, 277), worauf auch das OLG Düsseldorf noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat. Es ist also die Verfahrensrüge zu erheben. Wird (später auch) die Aufklärungsrüge (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO) erhoben, mit der der Betroffene ggf. geltend machen will, das AG habe durch die Nichterhebung der in seinen Beweisanträgen bezeichneten Beweise seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, muss ebenfalls § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachtet werden. Denn dann, wenn der Betroffene geltend macht, dass in der – nach seiner Auffassung – fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages zugleich eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht liegt, kann an die Begründung der Aufklärungsrüge keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Begründung der Rüge fehlerhafter Behandlung des Beweisantrages selbst (BGH NStZ 1984, 329; NJW 1998, 2229). Das bedeutet, dass in der Rechtsbeschwerdebegründung auch zur Begründung der Aufklärungsrüge der Inhalt der hinsichtlich der Beweisanträge des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse mitgeteilt werden muss.
RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg


