Thema des Monats - Februar 2010
Nr. 4141 VV RVG
Befriedungsgebühr nach Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde?
Leitsatz des Gerichts:
Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
BGH, Urt. v. 05.11.2009 - IX ZR 237/08
I. Sachverhalt
Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, ihn in einem wegen eines Verkehrsunfalls gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu vertreten. Der Rechtsanwalt nahm gegenüber der Staatsanwaltschaft für den Kläger Stellung. Die StA stellte das Strafverfahren ein und gab die Sache an die für die Verfolgung der dem Kläger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit zuständige Verwaltungsbehörde ab. Gegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechnete der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG für die Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese Gebühr sei nicht angefallen. Das AG hat die Klage des Rechtsanwalt abgewiesen, das LG hat die RSV verurteilt (vgl. LG Oldenburg BRAK-Mitt. 2009, 40). Deren Revision hatte beim BGH jedoch Erfolg. Dieser hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Mindermeinung, die in diesen Fällen das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG verneint hat, angeschlossen (s. auch Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück VRR 2008, 119 = RVGreport 2008, 190; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.) und seine Auffassung wie folgt begründet:
II. Entscheidung
1. Begriff des Verfahrens nicht eindeutig
Der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG gebe für die Beantwortung der Frage nichts her. Der Begriff "Verfahren" in Nr. 41414 VV RVG könne als Oberbegriff verstanden werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bußgeldverfahren umfasse; er könne aber auch nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 VV RVG, der mit "Strafsachen" überschrieben ist, könnte dafür sprechen, dass der Begriff "Verfahren" hier im Sinne von "Strafverfahren" unter Ausschluss der "Bußgeldverfahren" verwandt werde. Zwingend sei dies aber nicht. Die Vorschrift des § 17 Nr. 10 RVG, nach welcher das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen, helfe ebenfalls nicht weiter, weil Nr. 4141 VV RVG nicht auf den Abschluss der gebührenrechtlichen "Angelegenheit" abstelle, sondern eben auf die Einstellung "des Verfahrens". Auch aus den Gesetzesmaterialien zu Nr. 4141 VV RVG seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem erkannt hat und einer Lösung zuführen wollte. Gleiches gelte für die amtliche Begründung zu § 17 Nr. 10 RVG.
2. Keine endgültige Einstellung
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG eine endgültige Einstellung "des Verfahrens" sei, nach seiner Auffassung eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren. Dazu bezieht sich der BGH auf die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO, die eingeführt worden sei, um Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu honorieren (BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Sinn und Zweck der Regelung sei eine Vermeidung der Hauptverhandlung mit der dadurch für die Gerichte entstehenden Arbeitsbelastung. Werde das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und die Sache dann an die Verwaltungsbehörde abgegeben, stehe hingegen keineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden werde. Eine Abgabe finde nur statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG). Die Staatsanwaltschaft prüfe also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung) bestehen. Gebe sie das Verfahren ab, werde das Verfahren regelmäßig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des § 43 Abs. 1 OWiG zugrunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen würden weiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bußgeldbescheid, ein Einspruch und eine Hauptverhandlung folgen, sei nicht unwahrscheinlich. Das Gericht sei - anders als die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG) - auch nicht an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt werde oder nicht. Es prüfe vielmehr von Amts wegen erneut auch die Voraussetzungen der Straftatbestände, die durch die Tat verwirklicht sein können (§ 81 OWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen wolle, sei im Falle einer Abgabe an die Verwaltungsbehörde trotz Einstellung des wegen der Straftat geführten Ermittlungsverfahrens also noch nicht erreicht. Es sei im Übrigen nicht so, dass, wenn die Bemühungen des Verteidigers um eine Einstellung wegen der Straftat und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht mit der Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV RVG honoriert werde, die Vorschrift dadurch nahezu jede Funktion verliere. Denn auch im Fall des sich an die Einstellung anschließenden Bußgeldverfahrens entfalle für den Verteidiger dadurch, dass er keine Zusatzgebühr des Nr. 4141 VV RVG verdiene, nicht jegliche (gebührenrechtliche) Veranlassung, sich für seinen Mandanten um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat zu bemühen.
Bedeutung für die Praxis
1. Der BGH entscheidet mit seinem Urteil einen zwischen den Rechtsschutzversicherern und der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur schon bald nach Inkrafttreten des RVG entbrannten Streit. A.A. als der BGH und die Rechtsschutzversicherungen waren in der Vergangenheit u.a. zutreffend LG Oldenburg (BRAK-Mitt. 2009, 4), LG Osnabrück (RVGprofessionell 2008, 7 = zfs 2008, 709), AG Bad Kreuznach (Urt. v. 5. 5. 2006 - 2 C 1747/05), AG Gelnhausen (Urt. v. 20.04.2007 - 55 C 851/06, www.burhoff.de), AG Hannover (AGS 2006, 235), AG Köln (AGS 2006, 234 = JurBüro 2007, 83), AG Lemgo (zfs 2008, 712 = RVGreport 2008, 463 = AGS 2009, 28 = VRR 2009, 200 = JurBüro 2009, 254), AG Nettetal (AGS 2007, 404), AG Regensburg (RVGreport 2007, 225 = AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88), AG Saarbrücken (AGS 2007, 306 = RVGprofessionell 2007, 118), AG Stuttgart (AGS 2007, 306) und in der Literatur z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff (RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16), Burhoff (RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.]; Rn. 15), Uher in: Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; AnwKomm-RVG/N.Schneider (4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff.). Die Freude über die Auffassung des BGH war daher natürlich nach Bekanntwerden des BGH-Urteils bei den Rechtsschutzversicherern groß. In einer Stellungnahme des DAS (vgl. http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html) hieß es dazu u.a.: ”Die D.A.S. hat ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, das eine finanzielle Entlastung für Rechtssuchende bedeutet. Gegenstand der Verhandlungen waren überzogene Rechtsanwaltsgebühren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Anwalt bei Abgabe eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an die Ordnungsbehörde zur weiteren Verfolgung eine zusätzliche Gebühr berechnen darf. ….Für diesen Vorgang – also die Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde – hat ein Teil der Anwaltschaft bislang eine zusätzliche Gebühr von ihren Kunden verlangt, obwohl dies die Gebührenordnung nicht vorsieht“, erläutert Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung…..Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung eine deutliche finanzielle Entlastung bei der Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren. Rainer Tögel: „Ich freue mich, dass mit der Entscheidung des BGH die Interessen der Verbraucher weiter gestärkt wurden.“ Die Scheinheiligkeit, die m.E. hier zu Tage tritt, ärgert dann doch. Man soll doch vielmehr offen sagen, worum es geht: Gewinnmaximierung bei der RSV.
2. In der Sache überzeugt m.E. das BGH-Urteil nicht. Die Argumente, die gegen die Auffassung des BGH sprechen sind gewichtiger als die, die der BGH für seine Ansicht anführt. Angesichts des Spruchs aus Karlsruhe macht es allerdings wenig Sinn, diese hier noch einmal im Einzelnen zu wiederholen. Hingewiesen sei nur noch einmal darauf, dass es sich bei dem in Nr. 4141 VV RVG verwandten Begriff "Verfahren" ausschließlich um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren handeln kann. Alles andere verstößt gegen die Systematik des RVG und gegen die Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG, aus dem sich eine klare Trennung von Straf- und Bußgeldverfahren ergibt. Aber der BGH sieht es nun eben - mit nicht überzeugender Begründung - anders. Er ist auch nicht konsequent, wenn er einerseits darauf hinweist, dass der Begriff des Verfahrens in Nr. 4141 VV RVG nicht eindeutig sei, dann aber ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass „Nr. 4141 VV RVG eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren“ verlange. Wieso denn das? Und was hat das Bußgeldverfahren mit der Nr. 4141 VV RVG zu tun? Aber, das Lamentieren nutzt nichts: Denn: Roma locuta, causa finita, oder: Die Rechtsschutzversicherungen werden sich mit Freude auf dieses Urteil stürzen und es den Verteidigern - ebenso wie in der Vergangenheit schon die miserabel begründeten Urteile des AG München - entgegenhalten.
3. Schließlich: Es ist zu hoffen, dass das Urteil nicht eine neue Diskussion einleitet: Nämlich die Frage, was ist im Sinn der Nr. 4141 VV RVG unter „nicht vorläufig“ zu verstehen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn. 13). Das vorliegende Urteil könnte hier dazu missbraucht werden, den Begriff bei den Einstellungen nach §§ 154, 170 Abs. 2 StPO anders zu verstehen als er bisher von der Rechtsprechung verstanden worden ist. Also Achtung vor dieser ggf.- - natürlich nur im Interesse der Verbraucher von den RSV - los getretenen Diskussion.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg


