Thema des Monats - August 2010
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung und Pflichtangaben im Internet
von Rechtsanwalt Jan Borowski Münster
Am 17. 5. 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten, die auch auf die anwaltliche Tätigkeit Anwendung findet (vgl. § 1 DL-InfoV) und der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL 2006/123/EG vom 12. 12. 2007, ABl. EU L 376 S. 36) dient. Die DL-InfoV regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer (Anwalt) einem Dienstleistungsempfänger (Mandant) stets oder zumindest auf Anforderung zur Verfügung stellen muss (krit. zur DL-InfoV Ruppert, DStR 2010, 892, 895). Hieraus ergeben sich zusätzliche Informationspflichten, die neben die berufs- und telemedienrechtlichen Anforderungen treten und nachfolgend näher beschrieben sind. Zu den technischen und gestalterischen Anforderungen an die Einrichtung einer Internetpräsenz vgl. Borowski ZAP Fach 23, S. 819 ff., zu den berufs- und wettbewerbsrechtliche Anforderungen vgl. Borowski ZAP Fach 23, S. 843 ff.
Überblick zu den Informationspflichten im Internet
Soweit Rechtsanwälte bzw. Anwaltskanzleien über eine Internetpräsenz verfügen, ergeben sich zahlreiche in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 TMG (Telemediengesetz). Danach müssen Rechtsanwälte, die eine Homepage unterhalten (Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG), dort folgende Informationen vorhalten:
- Vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift);
- Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt) und Verleihstaat;
- bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten;
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (mindestens E-Mail-Adresse);
- Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Aufsichtbehörde;
- Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen;
- Umsatzsteuer-Id.-Nr. und Handelsregisternummer (soweit vorhanden).
Darüber hinaus sind dem Mandanten gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV die nachfolgenden Informationen stets zur Verfügung zu stellen:
- eine Telefonnummer;
- ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern sie in einem konkreten Mandatsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen (beispielsweise Vergütungsvereinbarungen);
- ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, soweit diese nicht bereits Bestandteil der AGB sind;
- Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung;
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;
Schließlich sind dem Mandanten gemäß § 3 DL-InfoV auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
- Angaben zu ggf. ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten,
- Angaben zu mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und – soweit erforderlich – zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
- Angaben zu ggf. einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich ein Rechtsanwalt freiwillig unterworfen hat;
- Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen.
Verpflichtend sind auch Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Rechtsanwalt imVorhinein festgelegt wurde (z.B. Pauschale für Erstberatung oder feste Stundensätze); sofern er nicht im Vorhinein festgelegt wurde, sind diese Angaben jedenfalls auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (§ 4 DL-InfoV i.V.m. PAngV). Zusätzliche Informationspflichten können sich aus handelsrechtlichen Pflichtangaben (§§ 37a, 125a, 177a HGB, 7 Abs. 5 PartGG, 80 AktG, 35a GmbHG, 25a GenG) sowie bei der Online-Rechtsberatung aus dem Fernabsatzrecht ergeben (hierzu Schöttle, ZAP Fach 2, S. 473).
Praxishinweis:
Einen allgemeinen Leitfaden zur (telemedienrechtlichen) Impressumspflicht findet man auf der Website des Bundesjustizministeriums unter bmj.de/Leitfaden_zur_Impressumspflicht_1hk.html. Ausführliche Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV kann man dem von der Bundesrechtsanwaltskammer bereit gestellten Merkblatt (nebst Muster) unter www.brak.de entnehmen.
II. Formelle Anforderungen an die Wahrnehmung der Informationspflichten
Die Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung müssen stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. in Ermangelung eines solchen vor Erbringung der Rechtsdienstleistung erbracht werden (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 DL-InfoV). Erfreulicher Weise eröffnet § 2 Abs. 2 DL-InfoV dem Rechtsanwalt insgesamt vier unterschiedliche Möglichkeiten, auf welche Art und Weise er die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2 Abs. 1 DL-InfoV) seinen Mandanten zur Kenntnis bringen kann, nämlich wahlweise indem sie
- dem Mandanten von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen),
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen auf dem Empfangstresen oder durch Aushang in den Kanzleiräumen),
- dem Mandanten über eine ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Mandanten entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Mandanten leicht auffindbar ist),
- in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden.
Praxishinweis:
Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich möglich, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er seinen Mandanten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte.
§ 3 Abs. 2 ordnet für die lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 3 Abs. 1 DL-InfoV) an, dass ein Rechtsanwalt gewährleisten muss, dass bestimmte, nachfolgend noch näher erläuterte Informationen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen. Diese Regelung ist nicht nur in systematischer Hinsicht unglücklich und findet sich so auch nicht in Art. 22 DL-RL wieder, sondern lässt insbesondere offen, was nun genau unter einer „ausführlichen Informationsunterlage“ zu verstehen ist. Regelmäßig werden hierunter umfangreichere Kanzleibroschüren und Prospekte zu fassen sein, nicht aber ganz kurz gehaltene Informationsunterlagen. Hingegen sieht die Bundesrechtsanwaltskammer die Homepagenicht als „Informationsunterlage“ an, da es sich hierbei um ein elektronisches Medium handelt (siehe Merkblatt zur DL-InfoV). Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ausdrücklich zwischen der Wahlmöglichkeit über eine „elektronische“ Zugänglichmachung und über „ausführliche Informationsunterlagen“ unterscheidet. Internetseiten sind für sich genommen keine physische Unterlage, auch wenn sie ausgedruckt und somit körperlich fixiert werden können. Wenn aber schon im Rahmen der Wahlmöglichkeit die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV über eine Internetseite erbracht werden können, so muss dies erst recht für die lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen gelten. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, über welches Medium sich der Mandant über die anwaltliche Dienstleistung informiert, zumal das Internet bei der Informationsrecherche immer größere Bedeutung erlangt. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche dem gesetzgeberischen Anliegen, dem Dienstleistungsempfänger weitgehende Informationsmöglichkeiten zu eröffnen und für mehr Transparenz zu sorgen (vgl. Erwägungsgrund 2 DL-RL). Im Internet kann sich der Mandant häufig leichter und schneller informieren als über eine Kanzleibroschüre, die er sich möglicherweise erst beim Anwalt besorgen muss. Letztlich kommt es darauf an, dass er überhaupt informiert ist. Von daher ergibt die teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 DL-InfoV, dass es ausreicht, die Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV elektronisch über die Homepage zugänglich zu machen.
Praxishinweis:
Zumindest bei umfangreichen Internetpräsenzen empfiehlt es sich, im Rahmen eines ausführlichen Impressums, sämtliche Informationspflichten zu erfüllen. Dies ermöglicht, in gedruckten Werbemitteln und auf Briefköpfen auf die entsprechende Internetadresse hinzuweisen, falls unklar ist, ob es sich bereits um eine „umfangreiche“ Informationsunterlage handelt. Zu Dokumentations- und Beweiszwecken ist es weiterhin ratsam, im Rahmen der Mandatierung eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass er die oben aufgelisteten Informationen vollumfänglich erhalten hat bzw. über eine anzugebende Internetadresse jederzeit abrufen kann.
Schließlich ist zu beachten, dass die Kennzeichnung des Betreibers eines Internetangebots gemäß § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Hierfür muss nicht notwendiger Weise der – allgemein übliche – Begriff „Impressum“ verwendet werden; zulässig wären auch geläufige Begriffe wie „Kontakt“, „Mich-Seite“, „Über uns“ o.Ä. Das Impressum muss auch nicht notwendigerweise ohne Scrollen erreichbar oder über das Hauptmenü verfügbar sein. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Impressumsinformationen über einen Mausklick von der Startseite und von jeder einzelnen Seite der Homepage aus direkt erreichbar sind sowie vom Internetnutzer ohne größere Mühen wahrgenommen werden können (etwa über eine separate Kopf- oder Fußzeile). Wird das Impressum lediglich auf der Startseite mit dem Menüpunkt „Backstage“ bezeichnet, erfüllt dies beispielsweise nicht die Anforderungen des § 5 TMG (LG Hamburg VuR 2002, 418 [zu § 6 TDG]).
III. Informationspflichten im Einzelnen
1. Name, Firma und Berufsbezeichnung sowie multidisziplinäre Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften
Angegeben werden muss der Familien- und mindestens ein Vorname sämtlicher nach außen in Erscheinung tretender Anwälte sowie die Firma (Kanzleiname) einschließlich der Rechtsform der Kanzlei und der Vertretungsberechtigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Das gilt auch und insbesondere für Kanzleien, die unter einer Kurzbezeichnung firmieren (etwa „Mustermann & Partner“), vgl. § 10 Abs. 2 BORA. Nicht verpflichtend anzugeben sind akademische Titel, Fachanwaltstitel, Befähigungen und Abschlüsse (etwa „LL.M.“ oder „Ass. jur.“), aus werblichen Gründen werden diese jedoch regelmäßig als „Aushängeschild“ verwendet. Anzugeben ist weiterhin die Berufsbezeichnung(„Rechtsanwalt“) und der Verleihstaat (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV, § 5 Abs. 1 Nr. 5 a, b TMG, § 10 Abs. 3 BORA).
Formulierungsvorschlag:
„Mustermann & Partner | Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Max Mustermann | Rechtsanwältin Irmgard Musterfrau, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht … Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Herr Mustermann ist Steuerberater und Dipl. Finanzwirt (Bundesrepublik Deutschland).“
Anzugeben sind (mindestens auf Anfrage) auch multidisziplinäre Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und – soweit erforderlich – konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV). Geht ein Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit beispielsweise auch dem Beruf des Steuerberaters nach und/oder hat er sich mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden, ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Angabe zumindest dann verpflichtet, wenn diese Gemeinschaft in direkter Verbindung zu dem konkreten Mandatsverhältnis steht.
Formulierungsvorschlag:
„Die angegebenen Partner haben sich in der Form einer Partnerschaft zur dauerhaften Berufsausübung zusammengeschlossen. Die Kanzlei unterhält darüber hinaus ständige Kooperationen mit der Mustermann Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Musterstr. 11, 12345 Musterstadt, sowie mit der Model Law Firm, Modelroad 1, Model City, USA. Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandats wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.“
2. Kontaktdaten
Anzugeben ist auch die Kanzleianschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV), und zwar für sämtliche Kanzleistandorte, soweit im dortigen Gerichtsbezirk mindestens ein Anwalt zugelassen (§ 27 Abs. 1 BRAO), also in das Rechtsanwaltsverzeichnis gemäß § 31 BRAO eingetragen ist (sog. Zulassungssitz).
Praxishinweis:
Als Folge des sog. Verbots der Sternsozietät und des Zweigstellenverbots ist am 01.07.2010 der neue § 10 BORA in Kraft getreten, der in Abs. 1 (§ 10 Abs. 3 BORA a.F.) die Pflichtangaben auf „Briefbögen“ einer Kanzlei mit mehreren Zweigstellen regelt. Die auf die Homepage übertragbare Regelung besagt, dass für eine Sozietät, die mehrere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, für jeden auf dem Briefbogen Genannten die Kanzleianschrift anzugeben ist.
Ferner bedarf es solcher Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Ob diese Formulierung – neben der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ausdrücklich genannten E-Mail-Adresse – auch die Angabe einer Telefonnummer erfordert, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für das Erfordernis zur Angabe einer Telefonnummer: OLG Köln GRUR-RR 2005, 24 = MMR 2004, 412 = ZUM 2004, 489; dagegen OLG Hamm MMR 2004, 549 = NJW-RR 2004, 1045; Föhlisch, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht (Stand Oktober 2008), Kap. 13.4 Rn. 127 f.). Der EuGH hatte vor dem Hintergrund der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/31/EG zwischenzeitlich entschieden, dass zu den notwendigen Angaben zur Kontaktaufnahme nicht zwingend eine Telefonnummer gehört, soweit die Kommunikation ausschließlich über das Internet stattfindet (EuGH NJW 2008, 3553 = ZGS 2008, 463). Für Anwälte schreibt § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV nun aber zwingend vor, dass auch eine Telefonnummer anzugeben ist. Die Faxnummer kann optional neben der E-Mail-Adresse angegeben werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
3. Registerdaten und Aufsichtbehörde
Soweit einschlägig sind anzugeben das zuständige Handels- oder Partnerschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Zu den Pflichtangaben gehören auch die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer als Aufsichtbehörde einschließlich deren Anschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 DL-InfoV, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 6 TMG) sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 DL-InfoV, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Im Rahmen der Internetpräsenz sollte auf die Internetadresse der örtlichen Rechtsanwaltskammer verlinkt und deren vollständigen Kontaktdaten (Anschrift und E-Mail-Adresse) angegeben werden. Ggf. sind sämtliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der betroffenen Rechtsanwälte anzugeben.
4. Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen und Verhaltenskodizes
Unter die im Rahmen der Internetpräsenz verpflichtend anzugebenden berufsrechtliche Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) fallen alle rechtlich verbindlichen Normen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung eines Titels und die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Dies sind beim Rechtsanwalt in jedem Fall die BRAO und die BORA sowie die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und das EuRAG. Da für die anwaltliche Tätigkeit auch die Vergütung auf Grundlage des RVG maßgeblich ist (vgl. § 49b Abs. 1 BRAO), gehört ein Hinweis auf sie ebenfalls zu den aufzunehmenden Informationen. Soweit ein Fachanwaltstitel vom Anwalt auf der Homepage geführt wird, wird man zudem einen Hinweis auf die FAO fordern müssen (vgl. Müller, ZAP Fach 23, S. 587, 592). Bei einer beruflichen Zusammenarbeit z.B. mit Steuerberatern muss auch auf deren berufsrechtliche Regelungen hingewiesen werden. Die Gesetzestexte müssen über die Anwalts-Homepage selbst nicht abrufbar sein. Vielmehr reicht es aus, dass die jeweilige Rechtsvorschrift mit der (amtlichen) Überschrift oder Kurzbezeichnung und der Fundstelle im BGBl. bzw. einer anderen öffentlich zugänglichen Veröffentlichung aufgeführt ist oder für den Internetnutzer über einen Verweis auf ein anderes Informationsangebot ohne größere Mühen kostenlos abrufbar ist.
Formulierungsvorschlag:
„Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen für den Anwaltsberuf (BRAO, BORA, CCBE-Berufsregeln, EuRAG, FAO und RVG) sind unter der Rubrik Berufsrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de abrufbar.“ [Die Internetadresse der BRAK sollte auf der Homepage verlinkt werden.]
Hat sich die Kanzlei freiwillig weiteren, über das Berufsrecht hinausgehenden Verhaltenskodizes unterworfen (z.B. Ethikrichtlinien/Code of Conducts), so sollten auch diese angegeben werden einschließlich der Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und der Sprachen, in der diese vorliegen. Denn auf Anfrage des Mandanten sind diese Informationen ohnehin zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DL-InfoV).
Da die Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Rechtsanwälten und Mandanten durchführt, muss ein Rechtsanwalt seine Mandanten über dieses besondere Streitschlichtungsverfahren informieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV). Eine teleologische Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergibt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (siehe Merkblatt der BRAK), dass ein Rechtsanwalt darüber hinaus auf die bei der BRAK angesiedelte Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gemäß § 191f BRAO hinzuweisen hat, obwohl er nur Mitglied der regionalen Rechtsanwaltskammer und nicht unmittelbares Mitglied der BRAK ist.
Formulierungsvorschlag:
„Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Musterstadt (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle(at)brak.de.“
5. Merkmale und Preis der Dienstleistung, anwendbares Recht und AGB
Anzugeben ist eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV). Da die wesentlichen Merkmale der anwaltlichen Dienstleistung auf der Hand liegen, kommt dieser Informationspflicht nur dann praktische Relevanz zu, wenn besondere Dienstleistungen über die anwaltliche Beratung und Vertretung hinaus erbracht werden. Sinnvoll wird es hingegen sein, auf eine Spezialisierung und damit mögliche Selbstbeschränkung bei der Mandatsannahme hinzuweisen (dazu s.a. unter III.4.).
Formulierungsvorschlag:
„Ich berate Sie und vertrete Ihre rechtlichen Interessen gerne im Straf- und Bußgeldverfahren, aber auch im Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht.“
Verpflichtend sind Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Rechtsanwalt im Vorhinein festgelegtwurde (z.B. Pauschale für Erstberatung, feste Stundensätze oder Pauschalen für bestimmte Dienstleistungen wie etwa eine Markenanmeldung), vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV. Insoweit hat der Anwalt hinsichtlich der Art der Informationsvermittlung wiederum die oben aufgezeigte Wahlmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV. Die Preisangaben sind nach § 4 Abs. 2 DL-InfoV i.V.m. den Vorschriften der Preisangabenverordnung auch auf Rechtsdienstleistungen anwendbar. Sofern der Preis der Dienstleistungnicht im Vorhinein festgelegt wurde (etwa bei einer Abrechnung auf der Grundlage des RVG oder einer Vergütungsvereinbarung), ist auch in diesem Fall eine Preisinformation auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV). Falls ein konkreter Preis nicht genannt werden kann, ist konkret über die Einzelheiten der Berechnung zu informieren oder ein Kostenvoranschlag zu erstellen.
Praxishinweis:
Bei der regelmäßigen Streitwertabrechnung nach RVG dürfte erforderlich sein, dem Mandanten die Grundlagen der Streitwertberechnung bezogen auf den konkreten Fall zu erläutern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt. Bei Rahmengebühren sollten zusätzlich die Kriterien des § 14 RVG erwähnt werden. Zu empfehlen ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, in der die Abrechnungsgrundlage (z.B. Stundensatz, Pauschale, vereinbarter Gegenstandswert, Fest- oder Betragsrahmengebühren etc.) sowie etwaige Nebenkosten aufgeschlüsselt werden und die somit insgesamt dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV entspricht.
Weiterhin ist stets zu informieren über ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern sie in einem konkreten Mandatsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen (z.B. Vergütungsvereinbarungen) sowie über ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Rechtoder über den Gerichtsstand, soweit diese nicht bereits Bestandteil der AGB sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 DL-InfoV).
6. Berufshaftpflichtversicherung
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV sieht nunmehr für den Rechtsanwalt die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift desVersicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages vor. Im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich müssen alle Umstände angegeben werden, die möglicherweise zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könnten (vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist beispielsweise regelmäßig die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten). Ein Anspruch des Mandanten auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Versicherungspolice (beispielsweise zur Versicherungsnummer) lässt sich dem Wortlaut der DL-InfoV hingegen nicht entnehmen. Allerdings ist § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV als offener Tatbestand formuliert („insbesondere“) und somit hinsichtlich seiner genauen Anforderungen an die Informationspflichten etwas schwammig. Schon aus Gründen der Transparenz ist daher vorzugsweise auch die (Mindest-) Deckungssumme gemäß § 51 Abs. 5 BRAO anzugeben (so auch Schons, AnwBl 2010, 419, 420). Bestehen mehrere Haftpflichtversicherungen, so sind diese jeweils anzugeben.
Formulierungsvorschlag:
„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Eine auf das gesamten EU-Gebiet und die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum räumlich beschränkte Haftpflichtversicherung besteht für Rechtsanwalt … bei der Musterversicherungs AG, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, für Rechtsanwältin … bei der Beispielversicherungs GmbH, Beispielstr. 1, 54321 Beispielstadt.“
IV. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Informationspflichten
Werden Informationen vom Rechtsanwalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig im Sinne der §§ 2 bis 4 DL-InfoV dem Mandanten zur Verfügung gestellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 6 DL-InfoV i.V.m. §§ 6c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO). Bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG drohen sogar Geldbußen bis zu 50.000 € (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG). Zugleich drohen Abmahnungen (§ 12 Abs. 1 UWG). Wer einen Verstoß gegen Informationspflichten bei Kollegen geltend machen will, hat allerdings zu beachten, dass die (Selbst-) Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in einfach gelagerten Fällen nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH BRAK-Mitt 2004, 183 = GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903; OLG Düsseldorf MMR 2006, 559). In diesen Fällen sind die geltend gemachten Abmahnkosten nicht erstattungsfähig.


