Thema des Monats - April 2010
§§ 9 Nr. 2, 42 Abs. 1 IRG, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 10 EuAlÜbk, Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk
Keine Auslieferung eines Deutschen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland
Leitsätze des Verfassers:
- Die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nicht zulässig, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen.
- § 9 Nr. 2 IRG ist in Konstellationen der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen.
BGH, Beschl. v. 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
I. Sachverhalt
Polen hat mit einem Europäischen Haftbefehl vom 19. 11. 2007 um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen M. zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. M werden drei am 22. 11. 2000 in Polen begangene Straftaten zur Last gelegt, nämlich zwei Eigentumsdelikte (Unterschlagungen) gemäß Art. 284 § 2 sowie ein Betrug gemäß Art. 286 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches. Die Strafverfolgung wegen dieser Taten verjährt nach polnischem Recht am 22. 11. 2020 bzw. am 22. 11. 2025. Nach deutschem Recht trat - da hier verjährungsunterbrechende Maßnahmen nicht ergriffen wurden - Verfolgungsverjährung im November 2005 ein. Das OLG Oldenburg ordnete am 15. 7. 2008 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten mit der Begründung an, dass durch den Haftbefehl des polnischen AG Zary vom 12. 2. 2003 „rechtzeitig eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des deutschen Strafrechts bewirkt worden“ sei. Am 30. 3. 2009 hob das OLG Oldenburg den Haftbefehl auf, weil es die Auslieferung des Verfolgten nach § 9 Nr. 2 IRG wegen der in Deutschland eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht (mehr) für zulässig erachtete. Auf diese Vorschrift seien die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. 7. 1984 (BGHSt 33, 26) entwickelten Grundsätze, wonach im Anwendungsbereich von Art. 10 EuAlÜbk die Auslieferung zur Strafverfolgung zulässig sei, wenn die Tat zwar im Inland verjährt sei, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates aber Maßnahmen getroffen hätten, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, wegen der gebotenen grundrechtsschonenden Auslegung nicht übertragbar. § 9 Nr. 2 IRG werde auch nicht von Art. 10 EuAlÜbk i.V.m. Art.4 PL-ErgV EuAlÜbk verdrängt, da diese Verträge auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar seien (vgl. BGHSt 52, 191). Das OLG hat dem BGH durch Beschluss vom 6. 4. 2009 folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt: “Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?“
II. Entscheidung
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage nicht, sondern hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückgegeben, weil die vorgelegte Rechtsfrage durch den Beschluss des BVerfG im Christoforakos-Verfahren vom 3. 9. 2009 (2 BvR 1826/09; StRR 2010, [in diesem Heft]) mit bindender Wirkung geklärt und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese BVerfG-Entscheidung zitiert der BGH auf den Folgeseiten vollumfänglich (wegen der Einzelheiten dieses Entscheidung und ihrer Kernaussagen s. BVerfG StRR 2010, ).Der BGH referenziert sodann die Folgeentscheidung des BVerfG vom 9. 10. 2009 (Christoforakos II, 2 BvR 2115/09, StRR 2010, [in diesem Heft]), mit der das BVerfG den wiederholten Fehlentscheidungen des OLG München und der GStA München mit nicht zu überbietender Massivität entgegengetreten ist und deren Rechtsansichten zu § 9 Nr. 2 IRG unter Berücksichtigung von Art. 16 GG für verfassungsrechtlich unhaltbar erklärt hat. Der BGH schließt den inhaltlichen Vollverweis auf das BVerfG mit dem Hinweis an das vorlegende Gericht, dass alle Gerichte gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an diese Entscheidungen gebunden seien.
Bedeutung für die Praxis
1. Die vom BGH vollumfänglich übernommenen Entscheidungen des BVerfG sind wegweisend für die grundrechtskonforme Auslegung der wenigen verbliebenen Auslieferungsschutzmechanismen für deutsche Verfolgte, sei es auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung, sei es auf der Ebene der Bewilligungsentscheidung. Indem der BGH die Vorlagefrage nicht beantwortet und auf die klare Begründung des BVerfG verweist, entscheidet er zwar durch Nichtentscheidung, bindet damit aber zugleich die mit Auslieferungssachen befassten Obergerichte rechtlich um so deutlicher. Mit Kafka gesagt: Wer die Fragen nicht beantwortet, hat die Prüfung bestanden.
2. Vor dem Hintergrund dieser klaren Ansage an die Obergerichte ist es zu verschmerzen, dass der BGH sich zum wiederholten Mal auslieferungsrechtlichen Fragen nicht wirklich stellt. So ist die Vorgängerentscheidung vom 15. 4. 2008 (4 Ars 22/07; StRR 2008, 318 f.) weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben, weil der BGH seinerzeit die klug gestellten Vorlagefragen des OLG Bamberg zu § 9 Nr. 2 IRG zum einen „gestutzt“, zum anderen nur konkret auf den Vorlagefall bezogen beantwortet hat. Deshalb ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit Verfolgte, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, den Verjährungseinwand des § 9 Nr.2 IRG in Anspruch nehmen können.
3. Für die Praxis bedeuten die BVerfG-Entscheidungen, die der BGH durch seine (Nicht)Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt hat, jedwede verjährungsrechtliche Fragestellung im Auslieferungs- aber auch im Rechtshilfeverkehr neu zu bewerten, insbesondere, wenn Deutsche tangiert sind. Gedacht sei nur an die belgisch-deutschen oder tschechisch-deutschen Ergänzungsverträge zu Art. 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, welcher die Übernahme der Strafverfolgung von einem Staat durch den anderen anspricht. Nach Art. 14 Abs. 8 CZ-ErgV EuRhÜbk und Art. XI Abs. 5 NL-ErgV EuRhÜbk hat jede die Verjährung unterbrechende Handlung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleiche Geltung, wie wenn sie in dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates rechtswirksam vorgenommen worden wäre. De lege lata kann also die Strafverfolgung aus einem ausländischen Strafverfahren in Deutschland übernommen und fortgeführt werden, auch wenn nach deutschem Verjährungsrecht keine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde. Diese Gesetzeslage dürfte durch die vorliegende Entscheidung, respektive die BVerfG-Entscheidungen mit gleichlautender Begründung nicht mehr zu halten sein, jedenfalls, wenn Deutsche betroffen sind.
RA Dr. Heiko Ahlbrecht, Düsseldorf


