In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sog. Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.
Am 17. 5. 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten, die auch auf die anwaltliche Tätigkeit Anwendung findet (vgl. § 1 DL-InfoV) und der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL 2006/123/EG vom 12. 12. 2007, ABl. EU L 376 S. 36) dient.
Maßgebend für eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt.
Auch wenn § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO n.F. bestimmt, dass „der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt“ werden muss, ändert dies am Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Beschuldigten aus § 142 Abs. 1 StPO nichts. Ist das verletzt worden und ein vom Beschuldigten nicht benannter Pflichtverteidiger beigeordnet worden, ist dieser auf Antrag des Beschuldigten zu entpflichten und i.d.R. ein vom Beschuldigten benannter Rechtsanwalt beizuordnen.
Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Art des Einsatzes eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen ergibt.
Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen genügt für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache. Der Annahme der Tatvollendung steht in diesen Fällen nicht entgegen, dass sich der erbeutete Gegenstand noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet.